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Entscheidung

5 StR 362/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:091122B5STR362
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:091122B5STR362.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 362/22 vom 9. November 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2022 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Angeklagten wird auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiederein- setzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. Feb- ruar 2022 gewährt. Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begrün- dung der Revision. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen, Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen in zehn Fällen sowie wegen Beihilfe zur veruntreuenden Unterschlagung durch Unterlas- sen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil wurde am 22. Februar 2022 in Anwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidigerin ver- kündet. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2022, bei Gericht per Post am 24. Feb- ruar 2022 eingegangen, hat die Angeklagte über ihre Verteidigerin Revision ein- gelegt. Auf den der Angeklagten am 22. September 2022 zugegangenen Hinweis des Generalbundesanwalts, dass dies nicht der Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO entspreche, hat die Angeklagte über ihre Verteidigerin am 27. Septem- ber 2022 formgerecht nochmals Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 1 - 3 - Im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Angeklag- ten auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinle- gungsfrist zu gewähren. Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Land- gericht zur Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Sep- tember 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349) oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 5 StR 18/19). Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 22.02.2022 - 4 KLs 132 Js 41336/21 2