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Entscheidung

6 StR 228/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240625B6STR228
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240625B6STR228.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 228/25 vom 24. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2025 beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wieder- einsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Re- vision gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 17. Feb- ruar 2025 gewährt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begrün- dung der Revision. Gründe: Dem Angeklagten ist, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, nach § 46 Abs. 1 StPO auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Vertei- diger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungs- frist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt wor- den ist, beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung dieses Beschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2022 – 5 StR 362/22, mwN). Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi Dietsch Vorinstanz: Landgericht Stendal, 17.02.2025 - 502 Ks (301 Js 13906/24) 6/24 1 2