Leitsatz
VI ZR 147/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:260422UVIZR147
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:260422UVIZR147.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 147/21 Verkündet am: 26. April 2022 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 (Ga) Zur Bedeutung des sogenannten "Werkstattrisikos" nach Abtretung der Scha- densersatzforderung an die die Reparatur des Unfallschadens vornehmende Werkstatt. BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21 - LG Köln AG Bergisch Gladbach - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2022 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und den Richter Böhm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. April 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage unter Abänderung des Urteils des Amts- gerichts Bergisch Gladbach vom 20. März 2019 hinsichtlich eines Betrages von 648,42 € abgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht nach einem Verkehrsunfall weitere Ansprüche auf Er- satz seines Sachschadens geltend. Im November 2017 wurde das Fahrzeug des Klägers bei einem Verkehrs- unfall beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversichererin des Unfallgegners steht außer Streit. Der Kläger trat seine Ansprüche unter an- 1 2 - 3 - derem gegen die Beklagte auf Ersatz der Reparatur- und Mietwagenkosten si- cherungshalber an die R. GmbH & Co. KG, Betreiberin eines Autohauses (im Folgenden: "Werkstatt"), ab und holte ein Sachverständigengutachten ein, das voraussichtliche Reparaturkosten von brutto 12.574,40 € auswies. Sodann ließ der Kläger das Fahrzeug von der Werkstatt instandsetzen, wofür diese ihm einen Gesamtbetrag von brutto 14.457,36 € in Rechnung stellte. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag von 13.372,08 €. Der Restbetrag von 1.085,28 € ist noch offen; auch der Kläger hat ihn bislang gegenüber der Werkstatt nicht beglichen. Insbesondere mit der Behauptung, die von der Werkstatt in Bezug auf die In- standsetzung im Einzelnen abgerechneten Leistungen seien erforderlich gewe- sen und von dieser auch tatsächlich erbracht worden, hat der Kläger die Beklagte in den Vorinstanzen darauf in Anspruch genommen, ihn von den restlichen Re- paraturkosten in Höhe von 1.085,28 € gegenüber der Werkstatt freizustellen. Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgeben. Auf die Beru- fung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil nach Einho- lung eines technischen Sachverständigengutachtens abgeändert und die Be- klagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, den Kläger von Re- paraturkosten in Höhe von 436,86 € gegenüber der Werkstatt Zug-um-Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Werk- statt freizustellen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver- folgt der Kläger sein Klagebegehren, soweit es in Höhe von 648,42 € abgewiesen worden ist, mit der Maßgabe weiter, dass er Zahlung des Betrages an die Werk- statt verlangt. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt, dem infolge einer zulässigen gewillkürten Prozessstand- schaft prozessführungsbefugten Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG nur noch in Höhe von 436,86 € zu; nur insoweit seien die geltend gemachten Reparaturkosten als "erforderlich" im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen. Da die Reparaturrechnung be- züglich der streitigen Positionen nicht beglichen sei, treffe den Kläger die Darle- gungs- und Beweislast dafür, dass die jeweiligen Positionen erforderlich gewe- sen seien. Diesen Beweis habe der Kläger auf der Grundlage der plausiblen Aus- führungen des gerichtlichen Sachverständigen nur in Bezug auf einen Teil der noch streitigen Positionen erbracht. Nicht verlangen könne er hingegen die Kosten für den Aus- und Einbau der Seitenscheibe in Höhe von netto 209,04 €, da nach den Ausführungen des Sachverständigen auch ein Abkleben durch Unterlegen möglich gewesen wäre, die Kosten für die Verwendung von Lackierrädern in Höhe von netto 129,60 €, die der Sachverständige zwar für möglich, aber für unüblich und nicht erforderlich gehalten habe, die Kosten für die Montage beziehungsweise den Austausch der Tür- dichtung in Höhe von netto 60,45 €, da die Lackierung nach den Fest- stellungen des Sachverständigen bis auf die Kante zwischen Seiten- wand und Türeinstieg beziehungsweise im Dachrahmen bis auf die Außenkante stattgefunden habe, 4 - 5 - die Kosten für die Fahrzeugreinigung in Höhe von netto 81 €, hinsicht- lich derer nicht ansatzweise vorgetragen sei, weshalb sie erforderlich gewesen sei und die Kosten für den "Arbeitsplatzwechsel" in Höhe von netto 64,80 €, hinsichtlich derer dasselbe gelte. II. Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat bereits übersehen, dass über die Klage nicht in der Sache entschieden werden kann, weil sie auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags - was vom erkennenden Senat von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2021 - VIII ZR 52/20, NJW-RR 2021, 1400 Rn. 22; vom 25. Januar 2011 - II ZR 122/09, NJW 2011, 1667 Rn. 9) - mangels Prozessfüh- rungsbefugnis des Klägers unzulässig ist. Dass der Kläger den Klageantrag im Rahmen des Revisionsverfahrens auf Hinweis des erkennenden Senats dahin- gehend umgestellt hat, dass er statt Freistellung nunmehr zutreffend (vgl. Se- natsurteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110, 2111, juris Rn. 12 mwN) Zahlung an die Werkstatt verlangt, ändert daran nichts. a) Wer ein Recht einklagt, das nicht ihm selbst zusteht (Prozessstand- schaft), muss seine Befugnis zur Führung des Prozesses dartun und gegebenen- falls beweisen (BGH, Urteile vom 7. Juli 2021 - VIII ZR 52/20, NJW-RR 2021, 1400 Rn. 23; vom 25. Januar 2011 - II ZR 122/09, NJW 2011, 1667 Rn. 9). Geht er - wie im Streitfall der Kläger - im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft vor, so hat er zum einen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er 5 6 7 - 6 - vom Anspruchsinhaber entsprechend ermächtigt wurde. Zum anderen bedarf es eines eigenen schutzwürdigen Interesses des Prozessstandschafters an der klagweisen Geltendmachung des fremden Rechts in eigenem Namen (BGH, Ur- teile vom 7. Juli 2021 - VIII ZR 52/20, NJW-RR 2021, 1400 Rn. 41; vom 29. Sep- tember 2017 - VI ZR 19/16, NJW-RR 2018, 719 Rn. 28 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 216, 83]; jeweils mwN). b) Im Streitfall liegen die dargestellten Voraussetzungen nach dem bislang vorgetragenen Sachverhalt nicht vor. Zwar ergibt sich das erforderliche Interesse des Klägers, die Forderung der Werkstatt in eigenem Namen geltend zu machen, entgegen der Annahme der Revisionserwiderung ohne Weiteres aus seiner Stel- lung als Sicherungsgeber der nur sicherungshalber an die Werkstatt als Siche- rungsnehmerin abgetretenen Forderung (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Juli 1991 - V ZR 343/89, NJW-RR 1992, 61, juris Rn. 14; Musielak/Voit/Weth, 19. Aufl. 2022, ZPO § 51 Rn. 28; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., vor § 50 Rn. 46). Auf der Grundlage des bisherigen Parteivortrags kann aber nicht davon ausgegan- gen werden, dass die Werkstatt den Kläger zur Prozessführung in eigenem Na- men ermächtigt hat. Dass ihn die Werkstatt ausdrücklich zur Geltendmachung des streitgegen- ständlichen Anspruchs in eigenem Namen ermächtigt hätte, behauptet der Klä- ger nicht. Insbesondere lässt sich der schriftlichen "Sicherheitsabtretung Haft- pflichtschaden" vom 24. November 2017, mit der der Kläger den streitgegen- ständlichen Anspruch sicherheitshalber an die Werkstatt abgetreten hat, eine sol- che ausdrückliche Ermächtigung des Klägers nicht entnehmen. Auch kann ohne weitere Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, die Werkstatt habe den Kläger im Zuge der Sicherungsabtretung der streitgegenständlichen Forde- rung konkludent zu ihrer gerichtlichen Geltendmachung im eigenen Namen er- mächtigt. Die gegenteilige, nicht weiter begründete Auffassung des Amtsgerichts 8 9 - 7 - verkennt, dass von einem entsprechenden Willen des Sicherungsnehmers im Falle der Sicherungsabtretung einer Forderung nicht ohne Weiteres ausgegan- gen werden kann, ist eine solche Ermächtigung doch für den Sicherungsnehmer mit dem Risiko verbunden, dass der Sicherungsgeber die Forderung mit Rechts- kraftwirkung auch ihm gegenüber (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 26/07, MDR 2008, 1183, 1184, juris Rn. 15) erfolglos einklagt. Diese Gefahr ein- zugehen, entspricht nicht in jedem Falle dem Interesse des Sicherungsnehmers. 2. Darüber hinaus beruht das Berufungsurteil auch in der Sache auf Rechtsfehlern. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Aus- und Einbau der Seitenscheibe, für die Verwen- dung von Lackierrädern, für die Montage beziehungsweise den Austausch von Türdichtungen, für die Fahrzeugreinigung und für den Arbeitsplatzwechsel nicht verneint werden. Freilich ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in ers- ter Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechts- grundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfakto- ren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 29. September 2020 - VI ZR 271/19, NJW 2020, 3591 Rn. 7 mwN). Solche Fehler liegen im Streitfall aber vor. a) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sogenannte "Ersetzungsbefugnis"). Im Ausgangspunkt ist der Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbe- darfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von Rechnungen gerichtet (vgl. nur Senatsurteil vom 10 11 12 - 8 - 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 14). Die dem Geschä- digten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass er, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Erset- zungsbefugnis nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9). Nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der "erforderliche" Herstellungs- aufwand dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch durch die spe- zielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einfluss- möglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierig- keiten bestimmt (Senatsurteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 15; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9). Zu berücksichtigen ist etwa auch die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9). Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fach- werkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Repa- raturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirt- schaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine ent- sprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 12); in einem sol- chen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann (Senatsurteil vom - 9 - 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 13). Das Werk- stattrisiko verbleibt damit - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (Senat aaO, 185, juris Rn. 10; ferner Senatsurteile vom 16. November 2021 - VI ZR 100/20, DAR 2022, 84 Rn. 7; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 31; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, NJW 2007, 2917 Rn. 11; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 370, juris Rn. 15; LG Saarbrücken, NJW 2022, 87 Rn. 6, 10). b) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht die Ersatzfähig- keit der Kosten für den Aus- und Einbau der Seitenscheibe, für die Verwendung von Lackierrädern und für die Montage beziehungsweise den Ausbau der Tür- dichtung nicht ohne Weiteres mit der Erwägung verneinen, die genannten Arbei- ten seien nach den überzeugenden Angaben des gerichtlichen Sachverständi- gen zur Instandsetzung des Fahrzeugs nicht erforderlich gewesen. Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass die genannten Arbei- ten nach Erteilung des Reparaturauftrags tatsächlich durchgeführt wurden. Denn der Kläger hat dies ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen im Beru- fungsurteil behauptet, das Berufungsgericht keine abweichenden Feststellungen getroffen. Wurden die Arbeiten aber tatsächlich durchgeführt, so wären die dadurch entstandenen Kosten nach den dargelegten Grundsätzen im Verhältnis des Klägers zur Beklagten unabhängig von der Frage erstattungsfähig, ob sie objektiv erforderlich waren, solange den Kläger im Zusammenhang mit der Be- auftragung der Werkstatt kein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft. Von einem solchen Verschulden des Klägers kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen wer- den. Insbesondere genügt der bloße Umstand, dass der von der Werkstatt nach Durchführung der Reparatur abgerechnete Betrag von 14.457,36 € rund 15 % 13 14 - 10 - über der Kalkulation im Schadensgutachten liegt, für die Annahme eines solchen Verschuldens nicht. c) Aber auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Positionen "Fahrzeugreinigung" und "Arbeitsplatzwechsel" halten einer Überprüfung anhand des aufgezeigten Maßstabes nicht stand. Auch insoweit ist im Revisionsverfah- ren zu unterstellen, dass die Arbeiten tatsächlich erbracht wurden, weshalb ihre Ersatzfähigkeit - wie gezeigt - nicht allein mit der Erwägung verneint werden kann, sie seien objektiv nicht erforderlich gewesen. Sollte das Berufungsurteil insoweit dahingehend zu verstehen sein, der Kläger habe nicht hinreichend sub- stantiiert behauptet, dass Fahrzeugreinigung und Arbeitsplatzwechsel Teil der Reparatur des Unfallschadens gewesen und nicht nur bei Gelegenheit der In- standsetzung erfolgt seien (vgl. zur fehlenden Ersatzfähigkeit nur bei Gelegenheit der Instandsetzung mitausgeführter Reparaturen nur Senatsurteil vom 29. Okto- ber 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 14), so trifft dies schon auf der Grundlage der tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil nicht zu. Danach hat der Kläger nämlich hinsichtlich aller abgerechneten Arbeiten behaup- tet, sie seien "erforderlich" gewesen, was nur dahingehend verstanden werden kann, alle Arbeiten seien zur Reparatur des Unfallschadens erforderlich gewe- sen. Hinsichtlich der Fahrzeugreinigung kommt hinzu, dass sie in der vom Beru- fungsurteil in Bezug genommenen Rechnung vom 20. Dezember 2017 ausdrück- lich als "schadenbedingte" Fahrzeugreinigung bezeichnet wurde. Dies genügt den diesbezüglichen Darlegungserfordernissen. d) Aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Senatsrecht- sprechung zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten (Senatsurteil vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 18 f.; siehe weiter Senatsurteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 16 mwN) ergibt sich nichts Anderes (vgl. auch LG Saarbrücken, NJW 2022, 87 Rn. 7 ff. mwN 15 16 - 11 - auch zur Gegenansicht). Zwar hat der erkennende Senat hier in Bezug auf die ersatzfähige Höhe von Sachverständigenkosten ausgesprochen, dass sich nur der vom Geschädigten beglichenen Rechnung, nicht aber einer unbeglichenen Rechnung allein ein Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entnehmen lasse. Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass im Falle einer (noch) nicht bezahlten Rechnung vom Geschädigten ohne Verschulden veranlasste und tatsächlich durchgeführte Schadensbeseitigungsmaßnahmen bei der Bemessung des erforderlichen Her- stellungsaufwandes - den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbe- trachtung zuwider - nur deshalb außer Betracht bleiben müssen, weil sie sich nach fachkundiger Prüfung bei rein objektiver Betrachtung als unangemessen erweisen. e) Allerdings besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass der Klä- ger seine Ansprüche an die Werkstatt abgetreten hat, so dass es die nunmehr der Werkstatt zustehenden Rechte sind, die der Kläger in gewillkürter Prozess- standschaft geltend macht. In dieser Fallkonstellation erscheint die dargestellte Art und Weise des Vorteilsausgleichs nicht unproblematisch, wären es doch et- waige Rechte des Klägers als Prozessstandschafter und nicht Rechte der Werk- statt als Rechtsinhaberin, die Zug-um-Zug an die Beklagte abgetreten werden müssten. Eine uneingeschränkte Übertragung der unter a) genannten Grund- sätze auf die hier gegebene Fallkonstellation könnte zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass die Werkstatt vom Schädiger über den Weg des Schadensersatzes für Reparaturleistungen eine "Vergütung" erhält, die sie vom Geschädigten als ihrem Auftraggeber nach werkvertraglichen Grundsätzen nicht hätte verlangen können. Ob und inwieweit die genannten Grundsätze vor diesem Hintergrund in der vorliegend gegebenen Fallkonstellation der Modifikation bedürfen, wird daher für den Fall, dass die Klage zulässig sein sollte, zu prüfen sein. 17 - 12 - III. Gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Berufungsurteil im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzu- verweisen. Eine Entscheidung in der Sache durch Abweisung der Klage als un- zulässig kommt nicht in Betracht. Da den Parteien zum Gesichtspunkt der Pro- zessführungsbefugnis Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2021 - VIII ZR 52/20, NJW-RR 2021, 1500 Rn. 19), ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). von Pentz Offenloch Oehler Müller Böhm Vorinstanzen: AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 20.03.2019 - 63 C 157/18 - LG Köln, Entscheidung vom 14.04.2021 - 9 S 77/19 - 18