Schlussurteil
120 C 93/24
Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSU1:2025:0228.120C93.24.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, 706,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2024 an die Firma A., F.-straße, E., IBAN: N01, Verwendungszweck: N02, zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, 706,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2024 an die Firma A., F.-straße, E., IBAN: N01, Verwendungszweck: N02, zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten sich um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14.05.2024 in Siegburg ereignete. Hierbei wurde das klägerische Fahrzeug, der PKW Skoda Oktavia beschädigt. Das Fahrzeug steht im Eigentum der U. GmbH, L.-straße, M.. Diese hat der Klagepartei die Freigabe zur Reparatur erteilt. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die aus dem Unfallereignis resultierenden Schäden ist unstreitig. Ausweislich des klägerseits eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.05.2024 (Anl. K6, Bl. 24 ff. der Akte) betrugen die Reparaturkosten 8.313,04 € brutto. Der Kläger erteilte an die Werkstatt den Auftrag, den PKW auf Basis der gutachterlichen Prognose zu reparieren. Für die Reparatur des Fahrzeuges wurde gegenüber dem Kläger von der Firma A. mit Rechnung vom 05.07.2024 (Anl. K7, Bl. 54 ff. der Akte) ein Betrag in Höhe von 7.535,54 € abgerechnet. Unter Verweis auf ihren Prüfbericht vom 02.08.2024 (Anl. K9, Bl. 58 ff. der Akte) zahlte die Beklagte lediglich einen Betrag in Höhe von 6.829,26 € aus. Ursprünglich trat der Kläger die Schadensersatzansprüche bezüglich der Reparaturkosten an das Autohaus A., F.-straße, E. sowie an die T. AG, Q.-straße, I. ab. Diese Ansprüche wurden in der Folge rückabgetreten. Einen etwaigen Anspruch gegen die Werkstatt aus dem Reparaturvertrag wegen Überzahlung, nicht sach-und fachgerechter Reparatur (mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsansprüche) und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen trat der Kläger außergerichtlich an die Beklagte ab. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm der vollständige Rechnungsbetrag unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko zu erstatten sei. Aus der erfolgten Rückabtretung folge kein anderes Ergebnis. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Firma A., F.-straße, E., IBAN: N01, Verwendungszweck: N02, 706,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die abgerechneten Reparaturkosten seien nur in der erstatteten Höhe erforderlich. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen auf S. 3 f. der Klageerwiderungsschrift (Bl. 82 f. der Akte) verwiesen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne sich nicht auf das Werkstattrisiko berufen. Durch die zunächst erfolgte Abtretung sei das Werkstattrisiko von der Forderung “abgefallen“. Die Rückabtretung erfolge dann einzig zu dem Zweck, dass sich die Werkstatt Einwendungen gegen die Reparaturkosten entledigen wolle. Insoweit beruft sich die Beklagte auf die dolo agit Einrede. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Durch Beschluss vom 12.02.2025 (Bl. 182 f. der Akte) hat das Gericht mit Zustimmung der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. I. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 706,28 € aus den §§ 7, 17 StVG, §§ 249 ff. BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Soweit die Parteien über die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs streiten, ist die Klage begründet. Der Kläger kann sich insoweit gegenüber der Beklagten im Hinblick auf die ihm erteilte Reparaturrechnung hinsichtlich des noch nicht bezahlten Teils in Höhe von 706,28 € auf das Werkstattrisiko berufen, soweit er mit der vorliegenden Klage die Zahlung an die Reparaturwerkstatt verlangt. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, sind dadurch anfallende Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind (BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 12); in einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann (BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 13). Das Werkstattrisiko verbleibt damit - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 185, juris Rn. 10; ferner BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 100/20, DAR 2022, 84 Rn. 7; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, NJW 2007, 2917 Rn. 11; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 370, juris Rn. 15; LG Saarbrücken, NJW 2022, 87 Rn. 6, 10). Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt. (BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22 –, juris). Anders verhält sich dies, wenn die Werkstatt die (überhöhten) Reparaturkosten bei unbeglichener Rechnung nach Abtretung selbst klageweise im Wege des Schadensersatzanspruchs geltend macht. In diesem Fall trägt die Zessionarin das Werkstattrisiko selbst (BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 239/22 –, juris). Allein der Umstand, dass im vorliegenden Fall durch die Werkstatt eine Rückabtretung an den Kläger erfolgt ist, gebietet keine andere Beurteilung. Es ist nicht so, dass durch die zunächst erfolgte Sicherungsabtretung das Werkstattrisiko von der Forderung “abfallen“ würde und dann bei einer erneuten Rückabtretung nicht erneut aufleben könnte. Durch die Grundsätze des Werkstattrisikos wird der Anspruch als solcher inhaltlich nicht verändert. Die Beurteilung selbst hat darüber hinaus zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung zu erfolgen. Auch im Hinblick auf die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung bzw. unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergibt sich nichts Anderes. Sinn und Zweck der Entscheidungen zum Werkstattrisiko ist es, das Risiko der Schadensabwicklung vom Geschädigten zum Schädiger bzw. der hinter diesem stehenden Versicherung zu verlagern. Dieser Zweck gebietet sich unabhängig von dem Umstand, dass nach der Sicherungsabtretung eine Rückabtretung erfolgt ist. Auch in dieser Konstellation ist der Geschädigte nach wie vor schutzbedürftig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rückabtretung treuwidrig allein zu dem Zweck erfolgen würde, um mögliche Einwendungen gegen die Reparaturrechnung auszuschließen. Zum einen bleiben diese nach wie vor erhalten. Der Geschädigte ist insoweit geschützt, als dass er diese nach wie vor in einem etwaigen Prozess gegen die Werkstatt, in welchem er die ihm (vorsorglich) abgetretenen Rückforderungsansprüche geltend macht, vorbringen kann. Zum anderen erscheint eine Rückabtretung in den Fällen, in denen die Regulierung der Ansprüche problematisch ist auch unter dem Gesichtspunkt nachvollziehbar, dass aus Sicht der Werkstatt erster Schuldner der Geschädigte ist und diese nicht verpflichtet ist, zunächst gegen den Schädiger aufgrund der sicherungshalber abgetretenen Forderung vorzugehen. 2. Die Klageforderung ist in gesetzlicher Höhe zu verzinsen, §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, wobei der auf die Zustellung der Klageschrift folgende Tag maßgeblich ist, § 187 Abs. 1 BGB (analog). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus dem §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 706,28 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . N.