Urteil
13 S 78/23
LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2024:0516.13S78.23.00
15Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Anwendung der neuesten BGH-Rechtsprechung zum Werkstattrisiko im Einzelfall (siehe BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22 –, juris).(Rn.30)
(Rn.31)
2. Soweit der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, verbietet sich im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten. Ist eine Beweisaufnahme – wie vorliegend – dennoch durchgeführt worden, kann von einem Verschulden des Geschädigten bei der Überwachung der Werkstatt nicht deshalb ausgegangen werden, weil der Geschädigte aufgrund eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens nunmehr Kenntnis davon hat, dass die in Rechnung gestellten Kosten (teilweise) objektiv nicht erforderlich sind.(Rn.33)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 16.08.2023 – 32 C 126/19 (07) – abgeändert und der Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt,
a) an die Klägerin 2.802,87 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2019 zu zahlen,
b) an die Klägerin einen Betrag von 95,91 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2019 zu zahlen,
c) an die Firma --- zur Werkstattrechnungs-Nr. --- vom 03.09.2019 einen Betrag von 854,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche der Klägerin gegen die Firma ---, aus oben genannter Rechnung,
d) an die Klägerin, weitere 232,68 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2019 zu zahlen.
e) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.
3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anwendung der neuesten BGH-Rechtsprechung zum Werkstattrisiko im Einzelfall (siehe BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22 –, juris).(Rn.30) (Rn.31) 2. Soweit der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, verbietet sich im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten. Ist eine Beweisaufnahme – wie vorliegend – dennoch durchgeführt worden, kann von einem Verschulden des Geschädigten bei der Überwachung der Werkstatt nicht deshalb ausgegangen werden, weil der Geschädigte aufgrund eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens nunmehr Kenntnis davon hat, dass die in Rechnung gestellten Kosten (teilweise) objektiv nicht erforderlich sind.(Rn.33) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 16.08.2023 – 32 C 126/19 (07) – abgeändert und der Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, a) an die Klägerin 2.802,87 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2019 zu zahlen, b) an die Klägerin einen Betrag von 95,91 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2019 zu zahlen, c) an die Firma --- zur Werkstattrechnungs-Nr. --- vom 03.09.2019 einen Betrag von 854,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche der Klägerin gegen die Firma ---, aus oben genannter Rechnung, d) an die Klägerin, weitere 232,68 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2019 zu zahlen. e) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte. 3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 09.08.2019 in der --- in --- ereignete. Die alleinige Haftung des Beklagten ist unstreitig. Das klägerische Fahrzeug, ein ---, war infolge des Unfalls nicht mehr fahrbereit. Die Klägerin ließ das Fahrzeug deshalb von der ---, vom Unfallort zu deren Werkstatt abschleppen. Für den Abschleppvorgang stellte die --- Kosten von insgesamt 229,43 Euro in Rechnung. In der Werkstatt gab die Klägerin ein Schadensgutachten bei der ---, in Auftrag. Dieses veranschlagte 6 Arbeitstage für die Dauer der Reparatur und Reparaturkosten von insgesamt 10.129,11 Euro brutto. Zudem wurde eine Wertminderung von 800,00 Euro festgestellt. Für die Gutachtenerstellung berechnete die --- einen Betrag von 1.310,49 Euro brutto. Die Klägerin ließ das Fahrzeug vollständig nach den Vorgaben des Gutachtens reparieren und beauftragte hierfür die ---. Die Reparaturarbeiten dauerten bis zum 29.08.2019. Der Klägerin wurde sodann ein Betrag von 11.168,95 Euro brutto in Rechnung gestellt. Die Klägerin mietete vom 14.08.2019 bis einschließlich zum 30.08.2019 ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug bei der --- an. Das Ersatzfahrzeug, einen ---, gab sie nach Abschluss der Reparaturarbeiten am 30.08.2019 zurück. Die Autoanmietkosten beliefen sich für die Anmietdauer von 17 Tagen auf insgesamt 856,80 Euro. Vorgerichtlich machte die Klägerin einen Gesamtschaden von 14.606,67 Euro bestehend aus Reparaturkosten in Höhe von 11.168,95 Euro brutto, Mietwagenkosten in Höhe von 856,80 Euro, Abschleppkosten in Höhe von 229,43 Euro, einer Wertminderung in Höhe von 800,00 Euro, Nutzungsausfall für 5 Tage in Höhe von 215,00 Euro, Gutachterkosten in Höhe von 1.310,49 Euro brutto und einer Auslagenpauschale in Höhe von 26,00 Euro geltend (vgl. das klägerische Schreiben vom 05.09.2019, Bl. 49 ff. d.A.). Auf den Gesamtschaden zahlte der Beklagte einen Betrag von insgesamt 10.647,35 Euro (siehe hierzu das Schreiben vom 26.08.2019, Bl. 64 d.A.). Hiervon entfiel auf die Reparaturkosten ein Betrag von 8.511,86 Euro, auf die Wertminderung ein Betrag von 800,00 Euro, auf die Gutachterkosten ein Betrag von 1.310,49 Euro und auf die Unkostenpauschale ein Betrag von 25,00 Euro. Für die außergerichtliche Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten entrichtete der Beklagte einen Betrag von 958,19 Euro. Mit der hiesigen Klage begehrte die Klägerin restlichen Schadensersatz: weitere Reparaturkosten in Höhe von 2.657,09 Euro, Mietwagenkosten in Höhe von 856,80 Euro, Abschleppkosten in Höhe von 229,43 Euro und Nutzungsausfall in Höhe von 215,00 Euro für den Zeitraum 09.08.2019 bis 13.08.2019. Die Klägerin hat behauptet, die Erhöhung der Reparaturkosten im Vergleich zu den veranschlagten Kosten des Schadensgutachtens ergebe sich aus einer Erhöhung der Ersatzteilpreise seitens des Fahrzeugherstellers. Darüber hinaus habe sich während der Reparatur die Notwendigkeit weiterer Arbeiten herausgestellt. Ferner habe sich während der Reparatur herausgestellt, dass die Reparaturarbeiten entgegen der Annahme des Schadensgutachters nicht binnen 6 Tagen zu vollziehen gewesen seien. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.958,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2019 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2019 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, das Schadensgutachten sei mangelbehaftet gewesen, da es von den tatsächlich entstandenen Kosten abweiche. Deshalb stelle sich das abgerechnete und bereits beglichene Gutachterhonorar als überhöht dar. Darüber hinaus seien die vorgenommenen Reparaturmaßnahmen unangemessen und nicht erforderlich gewesen. Die tatsächliche Reparaturdauer sei mit dem Zeitaufwand von 17 Tagen anstatt der veranschlagten 6 Tage vollkommen übersetzt, was sich in der Anmietdauer des Ersatzfahrzeugs widerspiegle. Der angemietete Pkw sei ein Werkstattersatzwagen gewesen, der ohnehin nicht erstattungsfähig sei. Zudem sei die Geltendmachung von Nutzungsausfall und Mietwagenkosten nur alternativ und nicht kumulativ möglich. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht Merzig hat der Klage unter Klageabweisung im Übrigen in Höhe von 2.802,87 Euro nebst Zinsen stattgegeben und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 95,91 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Die Reparaturkosten seien nur in Höhe von 10.314,18 Euro erstattungsfähig, da nur insoweit die Erforderlichkeit der Reparaturmaßnahmen durch das eingeholte Gerichtssachverständigengutachten nachgewiesen worden sei. Abzüglich der bereits seitens des Beklagten geleisteten Zahlung in Höhe von 8.511,86 Euro verbleibe ein Anspruch in Höhe von 1.802,32 Euro. Weiterhin sei das Schadensgutachten zu ersetzen, da dieses nicht von gravierender Mangelhaftigkeit gekennzeichnet sei. Darüber hinaus seien der Klägerin Mietwagenkosten in Höhe von 771,12 Euro zu ersetzen. Die Anmietdauer sei objektiv erforderlich gewesen. Allerdings sei, aufgrund gleicher Fahrzeugklasse, eine Eigenersparnis der Klägerin in Abzug zu bringen, die auf 10% zu schätzen sei. Ferner seien die Abschleppkosten ersatzfähig. Dagegen sei die Nutzungsentschädigung nicht zu erstatten. Denn die Klägerin habe in ihrer persönlichen Anhörung ausgesagt, sie sei erst in der folgenden Woche auf die Anmietung eines Ersatzwagens angewiesen gewesen, da nur ihr Mann über ein weiteres Fahrzeug verfüge, welches dieser allerdings selbst zum Beschreiten des Arbeitsweges benötige. Damit habe der Klägerin bis zur Anmietung der notwendige Nutzungswille gefehlt. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter und begehrt nunmehr noch restliche Reparaturkosten in Höhe von 854,77 Euro, restliche Mietwagenkosten in Höhe von 85,68 Euro und Nutzungsausfall in Höhe von 215,00 Euro. Hinsichtlich der Reparaturkosten sei zu beachten, dass die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten sei. Der Reparaturweg der Werkstatt habe dem vom Sachverständigen vorgegebenen Reparaturweg entsprochen. Bezüglich des Anspruchs auf Nutzungsausfall habe die Klägerin nie bekundet, dass sie nicht in ihrer Nutzung beeinträchtigt gewesen sei. Am Wochenende habe sie ihr Fahrzeug beispielsweise nicht für Freizeitaktivitäten und Einkäufe nutzen können. Die Mietwagenkosten seien komplett ersatzfähig, da ein klassentieferes Fahrzeug gewählt worden sei. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ursprünglich beantragt, das Urteil des Amtsgericht Merzig, Az: 32 C 126/19 (17), vom 16.08.2023, zugestellt am 18.08.2023, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.155,45 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2019 zu zahlen. Nach dem Hinweis der Kammer vom 05.03.2024 (Bl. 53 f. d.eA) beantragt die Klägerin nunmehr, 1. unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Merzig, Az: 32 C 126/19 (17) vom 16.08.2023, zugestellt am 18.08.2023, den Beklagten zu verurteilen, 854,77 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2019 an die Firma --- zur Werkstattrechnungs-Nr. --- vom 03.09.2019, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche der Klägerin gegen die Firma ---, aus oben genannter Rechnung, zu zahlen, 2. unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Merzig, Az: 32 C 126/19 (17) vom 16.08.2023, zugestellt am 18.08.2023, den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 300,68 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.11.2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Reparaturkosten sei die Klägerin beweisbelastet geblieben. Es sei ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt worden, welches die Notwendigkeit der weitergehenden Kosten nicht habe bestätigen können. Ein Anspruch auf Nutzungsausfall bestehe nicht, weil die Klägerin unmissverständlich erklärt habe, kein Fahrzeug zu benötigen. Auch gegen die Ausführungen des Gerichts zur Eigenersparnis bei den Mietwagenkosten sei nichts zu erinnern. Im Übrigen werde der Änderung der Berufungsanträge entgegengetreten, da diese nicht sachdienlich seien. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel bis auf einen kleinen Teil Erfolg. 1. Soweit die Klägerin ihren Antrag auf Hinweis der Kammer vom 05.03.2024 (Bl. 53 f. d.eA) im Hinblick auf die Reparaturkosten auf Zahlung an die Werkstatt umgestellt hat, handelt es sich insoweit um eine zulässige Klagebeschränkung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO (siehe schon BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 – IVb ZR 68/86 –, juris, Rn. 14 und Urteil vom 21. Dezember 1989 – VII ZR 84/89 –, juris, Rn. 9). Diese Klageänderung konnte nach § 533 ZPO auch im Rahmen der Berufung erfolgen, denn sie war jedenfalls sachdienlich und wird auch auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat. 2. Zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz, für welchen der Beklagte unstreitig gemäß § 7, § 17 Abs. 1 und 2 StVG haftet, der Höhe nach gemäß der Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bemisst. 3. Danach kann der Geschädigte wegen der Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrages und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15 –, juris, Rn. 15). Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass er, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt. Nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der "erforderliche" Herstellungsaufwand dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch durch die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bestimmt. Zu berücksichtigen ist etwa auch die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind; in einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Das Werkstattrisiko verbleibt damit – wie bei § 249 Abs. 1 BGB – auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (zuletzt etwa BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte die Rechnung noch nicht bezahlt hat, die Erteilung des Reparaturauftrages auf der Grundlage eines zuvor eingeholten Schadensgutachtens eines KFZ-Sachverständigen erfolgt, das hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21 –, juris Rn. 16; Kammer, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 13 S 69/21 –, juris, Rn. 6, 9 f.), sofern der Geschädigte – so wie nunmehr hier – Zahlung an die Werkstatt verlangt (siehe dazu BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22 –, juris, Rn. 20 ff.). 4. Die Klägerin kann sich vorliegend auf das Werkstattrisiko berufen. Denn sie hat auf der Grundlage des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens eine Fachwerkstatt mit der Reparatur beauftragt. In diesem Sachverständigengutachten war der Arbeitsweg vorgegeben, an den sich die Fachwerkstatt gehalten hat. Die in Rechnung gestellten Beträge sind auch – sofern der Geschädigte, vergleichbar wie bei der Beauftragung von Sachverständigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 –, juris, Rn. 13) insoweit eine gewisse Plausibilitätskontrolle der bei Vertragsschluss oder später berechneten Preise durchzuführen hätte, – nicht erkennbar überhöht, sodass der Erstattungsfähigkeit hier keine Bedenken entgegenstehen. Hierbei ist – sofern der Geschädigte Zahlung an die Werkstatt verlangt (siehe dazu BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22 –, juris, Rn. 20 ff.) – unschädlich, dass der Kläger die streitgegenständliche Rechnung noch nicht beglichen hat (BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21 –, juris, Rn. 16), denn den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sind bereits dann Grenzen gesetzt, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten begeben hat, sodass ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden kann (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 –, juris, Rn. 30). 5. Dass der in Rechnung gestellte den im Schadengutachten ausgewiesenen Betrag um 1.039,84 Euro überschreitet, führt nicht dazu, dass der Anspruch der Klägerin auf den in dem Schadengutachten ausgewiesenen Betrag begrenzt wäre. Dabei kann dahinstehen, ob das Schadengutachten zugleich eine Vergütungsvereinbarung für den erteilten Werkstattauftrag bildet. Denn auch die Abrechnung überteuerter Maßnahmen unterfällt dem Werkstattrisiko. Auch in diesem Fall gilt daher der Grundsatz, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zunächst darauf verwiesen werden kann, der übersetzten Forderung der Werkstatt seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73 –, juris, Rn. 13; Kammer, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 13 S 69/21 –, juris, Rn. 11). 6. Soweit der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, verbietet sich im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten. Ist eine Beweisaufnahme – wie vorliegend – dennoch durchgeführt worden, kann von einem Verschulden des Geschädigten bei der Überwachung der Werkstatt nicht deshalb ausgegangen werden, weil der Geschädigte aufgrund eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens nunmehr Kenntnis davon hat, dass die in Rechnung gestellten Kosten (teilweise) objektiv nicht erforderlich sind. Die Grundsätze zum Werkstattrisiko würden in ihr Gegenteil verkehrt, würde mit dem Ergebnis einer nicht veranlassten, sich prozessual verbietenden Beweisaufnahme ein Überwachungsverschulden aufgrund nunmehr veränderter Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten begründet und dieser darauf verwiesen, diese neu gewonnenen Erkenntnisse selbst gegenüber der Werkstatt geltend zu machen. Mit einer diesbezüglichen Auseinandersetzung soll der Geschädigte gerade nicht belastet werden (BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22 –, juris, Rn. 29). 7. Demnach kann die Klägerin hinsichtlich der Reparaturkosten über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 1.802,32 Euro weitere 854,77 Euro (11.168,95 Euro - 8.511,86 Euro - 1.802,32 Euro) verlangen. 8. Ferner kann der Geschädigte nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 – VI ZR 141/18 –, juris, Rn. 21). a) Die Angemessenheit der geltend gemachten Höhe von 40,00 Euro netto pro Tag wurde weder erst- noch zweitinstanzlich seitens des Beklagten in Zweifel gezogen worden und kann deshalb unterstellt werden. b) Das Amtsgericht hat zutreffend einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aufgrund der langen Anmietdauer verneint. Dies wird in der Berufung auch nicht angegriffen. c) Da ausweislich des unstreitigen Tatbestandes die Klägerin ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug angemietet hat, hat die Erstrichterin auch zurecht eine Eigenersparnis der Klägerin in Abzug gebracht, welche sie in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer auf 10% geschätzt hat (Kammerurteil vom 1. März 2019 – 13 S 132/18 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). Hierbei hat das Erstgericht jedoch den falschen Maßstab zugrunde gelegt. Denn die Kammer geht von einer Anrechnung der Eigenersparnis auf die reinen Grundmietwagenkosten aus, da der auszugleichende Vorteil durch fehlende Abnutzung des eigenen Fahrzeugs etc. mit der Nutzung des Ersatzfahrzeugs selbst korrespondiert, nicht aber mit Nebenkosten, die z.B. für einen Zusatzfahrer oder die Zustellung und Abholung anfallen (Kammerurteil vom 1. März 2019 – 13 S 132/18 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). Ausweislich der Mietwagenrechnung vom 03.09.2019 (Bl. 48 d.A.) beträgt die Grundmiete für 17 Tage 680,00 Euro, sodass lediglich ein Betrag von 68,00 Euro in Abzug zu bringen ist. d) Demnach steht der Klägerin hinsichtlich der Mietwagenkosten über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 771,12 Euro ein weiterer Anspruch von 17,68 Euro (856,80 Euro - 771,12 Euro - 68,00 Euro) zu. 9. Weiterhin stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat. Dieser Nutzungsausfall setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit) und besteht für die erforderliche Ausfallzeit (Kammerurteil vom 23. Dezember 2020 – 13 S 82/20 –, juris, Rn. 8 m.w.N.). a) Zwar hat sich die Klägerin auch in Form eines Mietwagens einen Ersatzwagen beschafft. Jedoch macht sie die streitgegenständliche Nutzungsentschädigung nicht für den gleichen Zeitraum wie den Mietwagen geltend, sodass sie vorliegend grundsätzlich beide Schadenspositionen verlangen kann. b) Anders als das Amtsgericht meint, hatte die Klägerin für die ersten fünf Tage nach dem Unfall auch den erforderlichen Nutzungswillen. Diesen hat sie zweitinstanzlich konkretisiert, indem sie dargetan hat (vgl. den Schriftsatz vom 21.03.2024, Bl. 61 ff. d.eA), dass sie ihr Fahrzeug als Fortbewegungsmittel für Freizeitaktivitäten und Einkäufe verwendet hätte. Soweit der Beklagte darauf hinweist (siehe OLG Oldenburg, Urteil vom 6. Februar 2008 – 5 U 34/07 –, juris, Rn. 43), dass die Einbuße einer Freizeitmöglichkeit als solche keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden darstellt, ist dies zutreffend, aber vorliegend nicht maßgeblich. Denn die Klägerin macht eine solche Schadensposition gar nicht geltend. c) Zugunsten des Beklagten kann auch – wiederum anders als das Erstgericht meint – nicht darauf abgestellt werden, dass die Klägerin sich zunächst mit dem Fahrzeug ihres Ehemannes habe behelfen können. Denn diese Möglichkeit beseitigt den eingetretenen Schaden nicht. Nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB wird der Schädiger nicht durch eine (freiwillige) Leistung Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugute kommen soll. Dies gilt auch für den Nutzungsausfallschaden. Insofern ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug nicht fordern kann, wer (selbst) über mindestens ein zweites derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist, nicht einschlägig (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11 –, juris, Rn. 23 mw.N.). Die Klägerin selbst verfügt über kein weiteres Fahrzeug. d) Demnach kann die Klägerin hinsichtlich des Nutzungsausfall einen Betrag von 215,00 Euro (43,00 Euro x 5 Tage) verlangen. 10. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 11. Aufgrund der durch die Klägerin vorgenommenen Klageänderung war hinsichtlich der Reparaturkosten eine Zug-um-Zug-Verurteilung vorzunehmen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).