Urteil
13 S 38/23
LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2024:0314.13S38.23.00
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Leitsätze
Bei der konkreten Abrechnung kann der Geschädigte auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB nicht auf eine günstigere Referenzwerkstatt verwiesen werden.(Rn.24)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 18.04.2023 – 13 C 931/22 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Fa. ---, einen Betrag von 253,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2022 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der aus dem Werkvertrag etwaig entstandenen Ansprüche des Klägers gegenüber der Fa. ---, betreffend Rechnungsnr. -- vom 05.05.2022.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der konkreten Abrechnung kann der Geschädigte auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB nicht auf eine günstigere Referenzwerkstatt verwiesen werden.(Rn.24) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 18.04.2023 – 13 C 931/22 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Fa. ---, einen Betrag von 253,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2022 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der aus dem Werkvertrag etwaig entstandenen Ansprüche des Klägers gegenüber der Fa. ---, betreffend Rechnungsnr. -- vom 05.05.2022. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. 3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 17.02.2022 in --- ereignete. Die alleinige Haftung der Beklagten ist unstreitig. Nach dem Verkehrsunfall holte der Kläger ein vorgerichtliches Sachverständigengutachten ein, welches Reparaturkosten in Höhe von 3.353,55 Euro brutto auswies. Auf dieser Grundlage nahm der Kläger Kontakt zur Beklagten auf, welche den Kläger mit Schreiben vom 03.03.2022 sodann auf die gleichwertige Reparaturmöglichkeit bei der Fa. --- verwies, welche die Reparatur für 2.325,77 Euro durchgeführt hätte. Der Kläger ließ das Fahrzeug gemäß Reparaturauftrag vom 05.05.2022 trotzdem für 3.442,38 Euro bei der Firma --- reparieren. Hierauf zahlte die Beklagte einen Betrag von 3.129,38 Euro. Der Kläger hat behauptet, alle in der Rechnung der Firma --- ausgewiesenen Reparaturmaßnahmen seien tatsächlich angefallen und – mit Ausnahme der durch Beklagtenseite vorgenommenen Abzüge für die Covid-Schutzmaßnahmen in Höhe von 50,00 Euro, welche akzeptiert werden – erforderlich gewesen (vgl. im Detail Bl. 84 ff. d.A.). Er ist der Ansicht gewesen, das Werkstattrisiko gehe zu Lasten der Beklagten, auch wenn er die Rechnung noch nicht gezahlt habe. Er habe den Auftrag auf Basis des eingeholten Gutachtens erteilt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 253,50 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2022, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 253,50 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2022 Zug um Zug gegen Abtretung der aus dem Werkvertrag etwaig entstandenen Ansprüche des Klägers gegenüber der Fa. ---, betreffend Rechnungsnr. --- vom 05.05.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, die streitgegenständliche Rechnung müsse um die Position „Rechter Scheinwerfer im Reparaturumfang geprüft“ in Höhe von 14,71 Euro und um die Position „Stossfänger vorne mont.“ in Höhe von 88,24 Euro gekürzt werden (siehe im Detail Bl. 60 f. d.A.). Bei den Kleinersatzteilen sei ein Abzug von 26,55 Euro vorzunehmen, da die Kleinersatzteile doppelt, nämlich einzeln und pauschal abgerechnet worden seien. Zudem seien die Position „Wagen waschen“ zu 73,53 Euro, da dies nicht unfallbedingt sei, und die Position „Entsorgungskosten 10,00 Euro“, da Blechteile sogar Erlös brächten, abzuziehen. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht St. Wendel, welches die Berufung zugelassen hat, hat die Klage abgewiesen. Die kausal entstandenen materiellen Schäden habe die Beklagte durch die Zahlung in Höhe von 3.129,38 Euro mehr als ausgeglichen, weil der Kläger – insoweit unstreitig – bei der Firma --- sein Fahrzeug gleichwertig für 2.325,77 Euro hätte reparieren lassen können. Der durch die Beklagten erfolgte Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit sei zulässig. Die Rechtsprechung zum Verweis auf eine Referenzwerkstatt sei zwar im Rahmen der fiktiven Abrechnung erfolgt, jedoch seien diese Grundsätze auch bei der konkreten Abrechnung zu berücksichtigen. Aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB sei der Geschädigte verpflichtet, zumutbare günstigere Reparaturangebote anzunehmen. Bei der konkreten Abrechnung sei hierfür erforderlich, dass der Geschädigte vor Beauftragung einer Vertragswerkstatt auf die günstigere Reparaturmöglichkeit hingewiesen werde. Vorliegend habe der Kläger zwei Monate vor der Beauftragung der von ihm gewählten Werkstatt von dem günstigeren Angebot gewusst und dieses trotzdem nicht ergriffen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Unzutreffend sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass er sich trotz komplett durchgeführter Reparatur und vorgelegter Reparaturkostenrechnung, mithin konkreter Schadensabrechnung, auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma --- in --- hätte verweisen lassen müssen. Das Erstgericht verkenne hierbei, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Geschädigte das Wahlrecht der Reparaturwerkstatt habe. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte unter Abänderung des am 18.04.2023 ergangenen und am 19.04.2023 hier zugegangenen Urteils des Amtsgerichts St. Wendel (Aktenzeichen: 13 C 9321/22) zu verurteilen, an die Fa. ---, einen Betrag von 253,50 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 BGB seit dem 16.06.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Da der Verweis auf die Referenzwerkstatt deutlich vor der Beauftragung erfolgt sei, sei diese auch bei der konkreten Abrechnung möglich. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin als Zulassungsberufung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. 1. Soweit der Kläger seinen Antrag auf Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2024 (vgl. Bl. 94 d.eA) auf Zahlung an die Werkstatt umgestellt hat, handelt es sich insoweit um eine zulässige Klagebeschränkung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO (siehe schon BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 – IVb ZR 68/86 –, juris, Rn. 14 und Urteil vom 21. Dezember 1989 – VII ZR 84/89 –, juris, Rn. 9). Diese Klageänderung konnte nach § 533 ZPO auch im Rahmen der Berufung erfolgen, denn sie war jedenfalls sachdienlich und wird auch auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat. 2. Zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass sich der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz, für welchen die Beklagte unstreitig gemäß § 7, § 17 Abs. 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG haftet, der Höhe nach gemäß der Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bemisst. 3. Danach kann der Geschädigte wegen der Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrages und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15 –, juris, Rn. 15). Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass er, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt. Nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der "erforderliche" Herstellungsaufwand dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch durch die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bestimmt. Zu berücksichtigen ist etwa auch die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind; in einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Das Werkstattrisiko verbleibt damit – wie bei § 249 Abs. 1 BGB – auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (zuletzt etwa BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte die Rechnung noch nicht bezahlt hat, die Erteilung des Reparaturauftrages auf der Grundlage eines zuvor eingeholten Schadensgutachtens eines KFZ-Sachverständigen erfolgt, das hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21 –, juris Rn. 16; Kammer, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 13 S 69/21 –, juris, Rn. 6, 9 f.), sofern der Geschädigte – so wie nunmehr hier – Zahlung an die Werkstatt verlangt (siehe dazu BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22 –, juris, Rn. 20 ff.). 4. Der Geschädigte ist dabei nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15 –, juris, Rn. 15 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund darf ein Geschädigter selbst aussuchen, in welcher Werkstatt er sein Fahrzeug reparieren lässt; insoweit hat der Schädiger kein Mitspracherecht. Der Geschädigte ist der „Herr des Restitutionsgeschehens“ (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB, Stand: 08.08.2023, Rn. 80; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73 –, juris, Rn. 13). Anders als bei der fiktiven Abrechnung kann der Schädiger den Geschädigten im Rahmen der konkreten Abrechnung – entgegen der Auffassung der Erstrichterin – auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB nicht auf eine günstigere Referenzwerkstatt (siehe allgemein zu den Voraussetzungen eines solchen Verweises: BGH, Urteil vom 28. April 2015 – VI ZR 267/14 –, juris, Rn. 10 m.w.N.) verweisen (so konkret: Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB, Stand: 08.08.2023, Rn. 153; implizit jedoch auch BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 –, juris, Rn. 11; BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09 –, juris, Leitsatz; Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09 –, juris, Rn. 5; Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12 –, juris, Rn. 8; Urteil vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13 –, juris, Rn. 8; Urteil vom 28. April 2015 – VI ZR 267/14 –, juris, Rn. 8). 5. Ob die streitgegenständliche Rechnung (Bl. 49 ff. d.A.) hinsichtlich der Positionen „Rechter Scheinwerfer im Reparaturumfang geprüft“ in Höhe von 14,71 Euro, „Stossfänger vorne mont.“ in Höhe von 88,24 Euro, „Wagen waschen“ in Höhe von 73,53 Euro, „Entsorgungskosten“ in Höhe von 10,00 Euro und bei den Kleinersatzteilen in Höhe von 26,55 Euro nicht allgemein der Üblichkeit bei Werkstattbesuchen entspricht, spielt vorliegend keine Rolle. a) Mit Blick auf die bereits oben skizzierte Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten und dem damit verbundenen, dem Schädiger obliegenden Werkstattrisiko muss der Geschädigte, dem ein Auswahl- oder sonstiges Verschulden bei der Beauftragung des Sachverständigen und der Werkstatt nicht vorgeworfen werden kann, jedenfalls dann davon ausgehen dürfen, dass die seitens der Beklagten angegriffenen Positionen zur Wiederherstellung erforderlich sind, wenn diese vom Privatsachverständigen in seiner Begutachtung als Teil des erforderlichen Reparaturaufwandes ausgewiesen sind und dementsprechend von der beauftragten Reparaturwerkstatt im Rahmen einer tatsächlich durchgeführten Reparatur so abgerechnet werden (vgl. Kammer, Urteil vom 20.01.2023 – 13 S 128/22 –). Solche anfallenden Reparaturkosten sind im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind; in einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann (BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21 –, juris, Rn. 12). b) So liegt es hier. Der Kläger hat auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens eine Fachwerkstatt mit der Reparatur beauftragt. In diesem Sachverständigengutachten waren alle genannten Positionen aufgeführt, die sodann ungefähr mit dem ermittelten Betrag (siehe dazu unten lit. d)) durch die Fachwerkstatt auch in Rechnung gestellt wurden. Diese Beträge sind auch – sofern der Geschädigte, vergleichbar wie bei der Beauftragung von Sachverständigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 –, juris, Rn. 13) insoweit eine gewisse Plausibilitätskontrolle der bei Vertragsschluss oder später berechneten Preise durchzuführen hätte, – nicht erkennbar überhöht, sodass der Erstattungsfähigkeit hier keine Bedenken entgegenstehen. Hierbei ist – sofern der Geschädigte Zahlung an die Werkstatt verlangt (siehe dazu BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22 –, juris, Rn. 20 ff.) – unschädlich, dass der Kläger die streitgegenständliche Rechnung noch nicht beglichen hat (BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21 –, juris, Rn. 16), denn den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sind bereits dann Grenzen gesetzt, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten begeben hat, sodass ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden kann (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 –, juris, Rn. 30). c) Ein Verschulden des Klägers ist auch nicht darin zu sehen, dass ihm die Beklagte eine günstigere Reparaturmöglichkeit nachgewiesen hat. Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach den Vorgaben eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens reparieren, darf er im Regelfall auf das von ihm eingeholte Gutachten vertrauen, auch wenn ihm der Schädiger vor Reparaturbeginn ein Gegengutachten zugeleitet hat, das eine wirtschaftlichere Reparaturweise aufzeigt (Kammer, Urteil vom 23. Januar 2015 – 13 S 199/14 –, juris, Rn. 9 ff.). Hier hat die Beklagte nicht mehr getan als auf eine günstigere Reparaturwerkstatt zu verweisen, sodass es nicht geboten ist, vom Regelfall abzuweichen. d) Dass der in Rechnung gestellte den im Schadengutachten ausgewiesenen Betrag um 88,83 Euro überschreitet, führt nicht dazu, dass der Anspruch des Klägers auf den in dem Schadengutachten ausgewiesenen Betrag begrenzt wäre. Dabei kann dahinstehen, ob das Schadengutachten zugleich eine Vergütungsvereinbarung für den erteilten Werkstattauftrag bildet. Denn auch die Abrechnung überteuerter Maßnahmen unterfällt dem Werkstattrisiko. Auch in diesem Fall gilt daher der Grundsatz, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zunächst darauf verwiesen werden kann, der übersetzten Forderung der Werkstatt seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73 –, juris, Rn. 13; Kammer, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 13 S 69/21 –, juris, Rn. 11). e) Darüber hinaus handelt es sich bei den geltend gemachten Schadenspositionen nicht um Reparaturen, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind. Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein und die Unfallbedingtheit der jeweiligen Fahrzeugschäden und dafür, dass die abgerechneten Instandsetzungsarbeiten Teil der Reparatur dieser Unfallschäden sind. Insoweit kann er sich weder auf das Werkstattrisiko noch auf eine sich als unzutreffend erweisende Einschätzung des von ihm eingeschalteten Privatgutachters berufen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22 –, juris, Rn. 17 f.). Dies ist bei allen Schadenspositionen der Fall; auch bei der Schadensposition „Wagen waschen“ in Höhe von 73,53 Euro. Denn es ist offenkundig, dass die Reparatur nebst Lackierung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu Verschmutzungen mit Materialresten sowie Staub etc. an der Außenhaut und im Fahrzeuginneren führt, welche nach Abschluss der Arbeiten entfernt werden müssen. Solche Verschmutzungen entstehen demnach nicht durch den Betrieb des Fahrzeugs, sondern gerade durch die vom Schädiger verursachte Unfallschadenbeseitigung. 6. Nachdem die Beklagte, die grundsätzlich die Abtretung gegebenenfalls bestehender Ansprüche des Klägers gegen den Werkstattbetreiber verlangen kann (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73 –, juris, Rn. 13 und Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 –, juris, Rn. 12; siehe nun auch Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22 –, juris, Rn. 25; Kammer, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 13 S 69/21 –, juris, Rn. 13), wobei insoweit die Möglichkeit des Bestehens entsprechender Ansprüche genügt (BGH, Urteil vom 25. Januar 1990 – IX ZR 65/89 –, juris, Rn. 28; Kammer, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 13 S 69/21 –, juris, Rn. 13), die Einrede des Zurückbehaltungsrechts erhoben hat (vgl. zu dieser Voraussetzung: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. Februar 2012 – 4 U 112/11 - 34 –, juris, Rn. 47, AG Frankenthal, Urteil vom 8. März 2023 – 3a C 292/22 –, juris, Rn. 26), ist eine Zug-um-Zug-Verurteilung vorzunehmen. 7. Der Zinsausspruch des Klägers folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Eine Kostenbelastung des Klägers ist nicht veranlasst, da die Zug-um-Zug-Einschränkung bei wirtschaftlicher Betrachtung für den Kläger keine bzw. allenfalls eine nur unwesentliche Einbuße bedeutet (Kammer, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 13 S 69/21 –, juris, Rn. 15 m.w.N.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).