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Urteil

1 U 27/23

OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2023:1011.1U27.23.00
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Leitsätze
1. Für ein Verschulden der Reparaturwerkstatt muss der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich nicht einstehen.(Rn.12) 2. Erkennt der Geschädigte jedoch, dass ein Schaden in ungewöhnlicher Höhe droht, die der Schädiger weder kennt noch kennen muss, so ist er gehalten, den Schädiger bzw. dessen in die Regulierung bereits einbezogene Haftpflichtversicherung hinauf hinzuweisen (Anschluss OLG Bremen, Urteil vom 26. März 2019 - 1 U 1/19).(Rn.12) 3. Dies kann der Fall sein bei höheren Mietwagenkosten durch eine monatelange Verzögerung der Reparatur durch Lieferschwierigkeiten einer unlackierten Stoßstange.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 01.02.2023, Az. 1 O 16/22, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für ein Verschulden der Reparaturwerkstatt muss der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich nicht einstehen.(Rn.12) 2. Erkennt der Geschädigte jedoch, dass ein Schaden in ungewöhnlicher Höhe droht, die der Schädiger weder kennt noch kennen muss, so ist er gehalten, den Schädiger bzw. dessen in die Regulierung bereits einbezogene Haftpflichtversicherung hinauf hinzuweisen (Anschluss OLG Bremen, Urteil vom 26. März 2019 - 1 U 1/19).(Rn.12) 3. Dies kann der Fall sein bei höheren Mietwagenkosten durch eine monatelange Verzögerung der Reparatur durch Lieferschwierigkeiten einer unlackierten Stoßstange.(Rn.13) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 01.02.2023, Az. 1 O 16/22, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sieht der Senat ebenso ab wie von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen im Berufungsverfahren (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat verweist insoweit auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung sowie die im Berufungsverfahren gestellten Anträge und zu Gericht gereichten Schriftsätze. II. Der zulässigen Berufung kommt ein vorläufiger Erfolg zu. Die angefochtene Entscheidung leidet an nicht unerheblichen Verfahrensmängeln und im weiteren Verfahren ist umfangreich Beweis zu erheben. Das rechtfertigt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung der Sache an das Landgericht (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); den entsprechenden Antrag hat die Beklagte gestellt. Im weiteren Verfahren sind Feststellungen dazu zu treffen, aufgrund welcher Umstände und in welchem Umfang die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch den Kläger erforderlich war; ebenso ist aufzuklären, mit welchen Konsequenzen dieser gegen die ihn treffende Obliegenheit zur Schadensminderung verstoßen hat. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. Die 100%ige Haftung der Beklagten für die dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schäden steht für den Streitfall fest. Die Beklagte ist dem Kläger gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB zum Ersatz sämtlicher im Zusammenhang mit dem Unfall am 17.09.2021 entstandenen Sach- und Folgeschäden verpflichtet. 2. Der Vorderrichter ist zutreffend davon ausgegangen, dass die tatsächlich vom Kläger aufgewendeten Mietwagenkosten im Rahmen der §§ 249 ff. BGB grundsätzlich erstattungsfähig sind, nämlich soweit der Geschädigte deren Erforderlichkeit im Einzelnen darlegt und nachweist (BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az. VI ZR 40/10, Juris). Dies wird mit der Berufung auch nicht in Abrede gestellt. Dass der Kläger - wie zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anschaulich dargelegt - auf die Nutzung eines Pkw angewiesen war, um seine Arbeitsstelle zu erreichen, hat die Beklagte ebenfalls nicht bestritten. Bestritten war und ist jedoch, dass die enorme, mehr als 3-monatige Dauer bis zur Fertigstellung der Reparaturarbeiten wegen Lieferproblemen bei der Ersatzteilbeschaffung in der vom Kläger gewählten Werkstatt zustande kam. Daher wäre - da der Kläger als Geschädigter für die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten darlegungs- und beweispflichtig ist - seinem entsprechenden Beweisantrag (angeboten hat er die Zeugin …) nachzugehen gewesen. Die klägerseits vorgelegte Anlage K7 erbringt insoweit jedenfalls keinen hinreichenden Beweis. Der Senat hat insoweit bereits darauf hingewiesen, dass aus der Anlage aufscheint, dass ersichtlich nicht beim Hersteller Ford selbst oder einem der Herstellerorganisation zuordenbaren Teilehändler (oder etwa Ford-Werkstätten als potentiellen Bevorratern von Stoßstangen der betroffenen Art) seitens des Autohauses … nachgefragt worden war. Der Senat hat zudem darauf hingewiesen, dass in dieser Mail eine andere Teilenummer (2547474) für das nicht lieferbare Bauteil genannt worden ist als im Schadensgutachten (dort: lackierter Stoßfänger 2070534). Der Kläger hat dies - wenngleich nur rudimentär - damit zu erklären versucht, dass ursprünglich wohl eine lackierte Stoßstange angefragt, wegen deren Nichtlieferbarkeit dann indes dazu umgeschwenkt worden sei, eine unlackierte Stoßstange hinzuzukaufen und diese in Eigenregie zu lackieren (oder lackieren zu lassen), um diese sodann verbauen zu können. Hierzu wird der Kläger im weiteren Verfahren genauer vorzutragen haben, damit zu diesem - primären - Umstand Beweis erhoben werden kann. Der Kläger ist zunächst mit diesbezüglichem weiteren Vortrag nicht ausgeschlossen, da dieser Umstand erstinstanzlich übersehen worden ist und insoweit nicht die gebotenen richterlichen Hinweise erteilt worden sind. 3. Bei der Frage, ob es dem Autohaus … möglich gewesen wäre, mit einem marktüblichen Aufwand eine lackierte oder aber eine unlackierte Stoßstange für das verunfallte Fahrzeug des Klägers deutlich früher als tatsächlich geschehen hinzuzukaufen und einzubauen, hätte sich mitnichten (nur) ein Werkstattrisiko verwirklicht, dass allein der Beklagten zuzurechnen wäre. Dieses verbleibt nach herkömmlicher Rechtsprechung nur dann beim Schädiger, wenn dem Geschädigten bei der Beauftragung der Fachwerkstatt und deren Instandsetzungsarbeiten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft (BGH, Urteil vom 26.04.2022, Az. VI ZR 147/21, Juris). Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens sind dem Kläger indes diverse Verletzungen der ihn treffenden Obliegenheit zur Schadensgeringhaltung vorzuwerfen; er hat naheliegende Maßnahmen unterlassen, die den Reparaturzeitraum hätten kürzer ausfallen lassen können. Hierzu bedarf es indes weiterer Aufklärung mit sachverständiger Hilfe, die die insoweit vortrags- und beweisbelastete Beklagte erstinstanzlich rechtzeitig und hinreichend konkret angetragen hatte. Sollte sich eine solchermaßen schadensrelevante Kausalität erweisen, ist zudem der den Kläger treffende Mitwirkungsanteil zu beziffern. a) Dem Kläger ist zuzugeben, dass es einem Geschädigten grundsätzlich frei steht, eine markenfremde (Fach-)Werkstatt mit der Instandsetzung des unfallbeschädigten Fahrzeugs zu beauftragen. Ob für den Streitfall möglicherweise davon abzuweichen war, weil es pandemiebedingt zur Unterbrechung verschiedenster Lieferketten und damit einhergehend zu erheblichen Versorgungsengpässen auch in der Automobilbranche gekommen war, was jedenfalls seit Ende des Jahres 2020 als allgemeinbekannt unterstellt werden kann, lässt der Senat dahinstehen. Denn dem Kläger war aufgrund des von ihm eingeholten Gutachtens bekannt, dass die Instandsetzung seines Fahrzeuges in fünf Arbeitstagen zu bewerkstelligen war. Den Reparaturauftrag will er am 20.09.2021 erteilt haben. Bereits dies hätte ihm Ende September Anlass geben müssen, sich nach dem Stand der Arbeiten zu erkundigen; dass er zu diesem Zeitraum nachgefragt hatte und welche Auskunft ihm dabei erteilt worden war, hat der Kläger bereits nicht hinreichend substantiiert mitgeteilt. Bei einer solchen Nachfrage wäre ihm indessen offenbar geworden, dass das Autohaus … bislang untätig geblieben war; nach dem Vortrag des Klägers hatte dieses erstmalig am 06.10.2021 bei einem (markenübergreifend tätigen) Ersatzteilhändler nachgefragt (dies indes nicht zum eigentlich benötigten Bauteil, einer lackierten Frontstoßstange, sondern einer unlackierten Stoßstange, so dass wegen der deshalb erforderlichen Lackierarbeiten mit weiteren Verzögerungen zu rechnen war). Seit dem 06.10.2021 war dem Kläger zudem bekannt, dass dem Autohaus … von einem Teilelieferanten mitgeteilt worden war, dass die benötigte Stoßstange „derzeit nicht zur Verfügung stehe“. Eingedenk dessen drängte es sich geradezu auf, sich spätestens ab diesem Zeitpunkt konkreter und in kürzeren Intervallen nach dem Stand der Dinge zu erkundigen. Ende Oktober 2021 nutzte der Kläger für bereits rund 6 Wochen ein Ersatzfahrzeug; dass dies mit erheblichen Kosten für die gegnerische Versicherung verbunden war, lag auf der Hand. Ein umsichtiger, auf Schadensminderung bedachter Geschädigter hätte nunmehr auch genauer prüfen müssen, ob die von der Werkstatt ergriffenen Maßnahmen ausreichend schienen. Dass hiervon im Streitfall keine Rede sein konnte, war indes offenkundig: Nicht nur hatte es keine Nachfragen beim Hersteller Ford selbst oder Ford-Vertragswerkstätten nach dem ausstehenden Ersatzteil gegeben, vielmehr hatte sich das Autohaus ersichtlich auf eine Nachfrage bei einem einzigen, zudem noch markenfremden Teilelieferanten beschränkt. Insoweit ist der Einwand der Beklagten berechtigt, dass nach herkömmlichem Verständnis ein Mercedes-Autohaus möglicherweise nicht den gleichen Zugriff auf Ersatzteile für Ford-Fahrzeuge hat wie eine Ford-Vertragswerkstatt. Auf alle diese Umstände hätte der Kläger hinweisen können und müssen, so dass wiederum dahinstehen kann, ob und ggfl. ab wann er gehalten gewesen wäre, sich selbst an eine Ford-Vertragswerkstatt zu wenden und dort um eine zeitnahe Instandsetzung seines Fahrzeugs nachzusuchen. Das alles gilt erst recht ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger erfahren hatte, dass mit einer Lieferung der (unlackierten) Stoßstange wohl erst Ende November 2021 zu rechnen sei. Dass der Kläger insoweit in der gebotenen Weise tätig geworden war, hat dieser bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen; wiederum blieb offen, wann genau sich der Kläger bei wem nach dem Stand der Dinge erkundigt, welche Antworten er bekommen und wie er ggfl. auf diese reagiert hatte. Ob sich diese Obliegenheitsverletzungen des Klägers schadenserhöhend ausgewirkt haben, hängt davon ab, ob sich - mit sachverständiger Hilfe - feststellen lässt, dass bei anderen Ersatzteilhändlern oder im Ford-Vertriebssystem im September/Oktober 2021 (lackierte oder unlackierte) Stoßstangen vorrätig waren und schneller als im Streitfall hätten geliefert werden können. b) Für ein Verschulden der Reparaturwerkstatt muss der Geschädigte nach § 278 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht einstehen. Deshalb gehen Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebes, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der Reparatur u.ä. entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu seinen Lasten (grundlegend BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Juris). Diese Prämisse beruht auf dem Gedanken, dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu berücksichtigen ist, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten gegeben hat, so dass ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden kann (BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 528/12, Juris; Urteil des Senats vom 10.07.2019, Az. 1 U 33/18). Erkennt der Geschädigte allerdings, dass ein Schaden in ungewöhnlicher Höhe droht, die der Schädiger weder kennt noch kennen muss, ist er nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gehalten, den Schädiger bzw. dessen in die Regulierung bereits einbezogene Haftpflichtversicherung hinauf hinzuweisen (HansOLG Bremen, Urteil vom 26.03.2019, Az. 1 U 1/19; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2019, Az. 12 U 42/18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, Az. 1 U 52/07; OLG Brandenburg, Urteil vom 12.10.2006, Az. 12 U 599/06; OLG Dresden, Urteil vom 25.08.1997, Az. 17 U 57/97; jeweils Juris). Denn nur unter diesen Voraussetzungen ist es dem Schädiger bzw. seiner Versicherung möglich, seinerseits Maßnahmen zur Geringhaltung des Schadens zu ergreifen. Auch insoweit fällt dem Kläger eine Obliegenheitsverletzung zur Last. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Beklagte über die (weitere) Verzögerung der Reparatur in Kenntnis gesetzt hatte. Erst durch eine derartige Mitteilung hätte die Beklagte indes die Möglichkeit gehabt, ihrerseits Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen, namentlich durch Gestellung eines Ersatzfahrzeugs, Hinweise auf lieferfähige Bezugsquellen für die benötigte Frontstoßstange oder die eigenständige Besorgung des Ersatzteils. Soweit der Kläger auf eine Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 07.10.2021 verweist, an die ein entsprechendes Informationsschreiben angehängt worden sei, ist deren Zugang von der Beklagten bestritten und nicht bewiesen worden (vgl. zu den Anforderungen z.B. OLG Köln, Urteil vom 05.12.2006, Az. 3 U 167/05, Juris). Nicht unerhebliche Zweifel am korrekten Versand des Schreibens am angegebenen Datum ergeben sich im Übrigen daraus, das die Dokumentennummer auf dem fraglichen Schreiben (D3/69575) anders lautet als die im Kopf der Mail Angegebene (D69575). Zudem enthält das Schreiben weitergehende Informationen zum avisierten Lieferzeitpunkt als die Mail des Teilelieferanten vom 06.10.2021; die 49. Kalenderwoche wurde erst in einer weiteren Mail des Lieferanten vom 08.11.2021 (Anlage K8) erwähnt. Auch insoweit bedarf es allerdings weiterer Aufklärung dazu, welche Maßnahmen der Beklagten auf einen Hinweis des Klägers hin möglich gewesen wären und sich tatsächlich schadensmindernd ausgewirkt hätten. c) Namentlich hätte erstinstanzlich der Frage nachgegangen werden müssen, ob die Möglichkeit einer Notreparatur - etwa durch stabilisierendes Verkleben der unfallbedingt beschädigten Teile oder Einbau eines gebrauchten Ersatzteils, um die (verkehrssichere) Nutzung des Klägerfahrzeugs als Interimslösung bis zur Lieferung des (lackierten) Neuteils zu ermöglichen - bestand. Die Beklagte hat dies hinreichend substantiiert eingewendet und hierzu Beweis angeboten. Sie hat auch hinreichend dargelegt. dass durch eine derartige Notreparatur die Mietwagenkosten - im Vergleich zu den Kosten der Notreparatur (einschließlich der dabei anfallenden erforderlichen Nutzungsausfallentschädigung) - erheblich geringer ausgefallen wären. Dass ein Unfallgeschädigter im Rahmen der ihn treffenden Schadensminderungspflicht gehalten sein kann, derartige Notreparaturen hinzunehmen, ist anerkannt (vgl. z.B. KG, Urteil vom 13.02.1995, Az. 12 U 3632/93, Juris). Der Einwand des Klägers, dass im Schadensgutachten vom 20.09.2021 eine Notreparatur als „nicht möglich bzw. nicht wirtschaftlich“ bezeichnet worden sei und bereits deshalb diese Alternative ausscheide, geht fehl. Denn der Gutachter Müller hatte seine Aussage ersichtlich auf die prognostizierte Reparaturdauer von 5 Arbeitstagen bezogen. Konkrete Lieferengpässe für bestimmte Ersatzteile und hierdurch bedingte - zumal noch ganz erhebliche - Verzögerungen bei der Unfallinstandsetzung hatte der Privatgutachter erklärtermaßen nicht im Blick. Jedenfalls bei Überschreitung der veranschlagten Reparaturdauer durfte der Kläger nicht mehr ohne Weiteres auf diese Angaben des Gutachters vertrauen, sondern musste die sich auch einem Laien aufdrängende Möglichkeit einer Interimslösung in Betracht ziehen, insbesondere weil in der Mail des Teilelieferanten vom 06.10.2021 eine konkrete Lieferzeit nicht genannt werden konnte, sondern auf nicht absehbare Zeit eine Lieferung überhaupt nicht möglich schien. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die diesbezügliche Anordnung ist erforderlich, auch wenn dieses Urteil selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt im eigentlichen Sinne hat und die angefochtene Entscheidung bereits mit der Verkündung des aufhebenden Urteils außer Kraft tritt (§ 717 Abs. 1 ZPO). Denn aus der erstinstanzlichen Entscheidung kann die Vollstreckung insoweit betrieben werden, als erst die Vorlage eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils das Vollstreckungsorgan nach §§ 775, 776 ZPO nötigt, eine eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen und getroffene Maßnahmen aufzuheben (OLG Köln, Urteil vom 28.08.2020, Az. 6 U 34/20, Juris; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 539 Rn. 59). Für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, waren nicht zu entscheiden.