Entscheidung
2 StR 541/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020322B2STR541
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020322B2STR541.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 541/21 vom 2. März 2022 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts ‒ zu Ziffer 2. auf dessen Antrag ‒ am 2. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 24. August 2021 aufgehoben a) im gesamten Strafausspruch, b) im Ausspruch über die Entschädigung für eine rechts- staatswidrige Verfahrensverzögerung. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und angeordnet, dass von der erkannten Strafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensver- zögerung ein Monat als vollstreckt gilt. Das auf die Rüge der Verletzung formellen 1 - 3 - und sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensrüge versagt aus den in der Zuschrift des Generalbun- desanwalts dargestellten Gründen. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Da- gegen haben der Strafausspruch sowie der Ausspruch über die Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung keinen Bestand. a) Nach den Feststellungen erwarb der nicht vorbestrafte Angeklagte ge- meinsam mit seiner Ehefrau Anfang des Jahres 2018 kreditfinanziert ein mit ei- nem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, in dessen Kellerräumen er gemein- sam mit einem Mittäter eine Marihuanaplantage betrieb. Die polizeiliche Durch- suchung des Objekts fand am 4. Oktober 2018 statt, bei der erhebliche Rausch- giftmengen sichergestellt wurden. Der Angeklagte, der auch nach der Entde- ckung der Plantage einer geregelten Berufstätigkeit nachging, zog mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen kleinen Kindern im Jahr 2019 in das Ein- familienhaus ein. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits ein „Verfügungsverbot im Hinblick auf eine mögliche Einziehung des Hausgrundstücks“ im anhängigen Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft erhob am 17. April 2019 Anklage zum Landgericht und regte unter anderem die Einziehung der Liegenschaft als Tat- mittel an. Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte am 2. Juni 2021. Das Land- gericht hat das angefochtene Urteil nach fünf Hauptverhandlungstagen am 24. August 2021 verkündet. Von der Einziehung des Hausgrundstücks als Tat- 2 3 4 - 4 - mittel hat es abgesehen, weil dieses den Lebensmittelpunkt der Familie des An- geklagten bilde und eine Einziehung zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den Angeklagten treffe, außer Verhältnis stehe. Es hat eine von ihm festgestellte rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ohne weitere Begründung mit ei- nem Vollstreckungsabschlag von einem Monat kompensiert. In der Strafzumes- sung findet die überlange Verfahrensdauer keine Erwähnung. b) Weder die Einzelstrafen noch die Gesamtstrafe haben Bestand. aa) Das Landgericht hat übersehen, dass der große zeitliche Abstand zwi- schen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteili- gen Auswirkungen auf den Angeklagten regelmäßig gewichtige Strafmilderungs- gründe nach § 46 Abs. 2 StGB bei der Zumessung der Einzelstrafen darstellen, die im Urteil nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzuführen sind (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 17. Januar 2008 ‒ GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f.; vom 12. Juni 2017 – GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 192 f.; Senat, Urteil vom 24. März 2016 ‒ 2 StR 344/14, juris Rn. 49; Beschluss vom 5. Oktober 2017 ‒ 2 StR 573/16, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 ‒ 3 StR 157/08, juris Rn. 7; vom 6. Dezember 2018 ‒ 4 StR 424/18, juris Rn. 10; vgl. auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 777). bb) Der Rechtsfehler bedingt die Aufhebung des gesamten Straf- ausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zu- sätzlicher Berücksichtigung der mit der langen Verfahrensdauer einhergehenden Belastungen des Angeklagten mildere Einzelstrafen ausgesprochen hätte. Ihr Wegfall entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. 5 6 7 - 5 - c) Der Ausspruch über die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung so- wie der Vollstreckungsabschlag von einem Monat erweisen sich ebenfalls als rechtsfehlerhaft. aa) Der Tatrichter ist verpflichtet, Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen. Das Revisionsge- richt muss anhand der Ausführungen in den Urteilsgründen jedenfalls im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung nachvollziehen können, ob die festgestellten Um- stände die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK tragen, und ob sich die Kompensationsent- scheidung innerhalb des dem Tatrichter insoweit eröffneten Bewertungsspiel- raums hält (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2013 ‒ 2 StR 392/13, NStZ-RR 2014, 21; Senat, Beschlüsse vom 5. November 2015 ‒ 2 StR 364/15; vom 27. April 2021 ‒ 2 StR 101/21, juris Rn. 17). bb) Daran gemessen hat die Strafkammer ihre Kompensationsentschei- dung nicht tragfähig begründet. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren Fest- stellung der Verfahrensverzögerung, denn es bleibt offen, welchen Verzöge- rungsumfang die Strafkammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Zudem ist nicht erkennbar, ob und welche hieraus resultierende konkreten Belastungen für den Angeklagten die Strafkammer in ihre Bewertung eingestellt hat (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 12. Februar 2014 ‒ 2 StR 308/13, juris Rn. 31). Dies nimmt dem Senat die Möglichkeit, die Kompensationsentscheidung zu überprü- fen. d) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können beste- hen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen 8 9 10 11 - 6 - nicht widersprechen, sind möglich und zu der rechtsstaatswidrigen Verfahrens- verzögerung auch erforderlich. Franke Krehl RiBGH Prof. Dr. Eschelbach ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Franke Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Köln, 24.08.2021 - 108 KLs 10/19 186 Js 1184/18