Entscheidung
2 StR 158/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:050722B2STR158
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:050722B2STR158.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 158/22 vom 5. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass eine lange Verfahrens- dauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten neben dem gro- ßen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Aburteilung regelmäßig einen gewich- tigen Strafmilderungsgrund nach § 46 Abs. 2 StGB bei der Zumessung der Ein- zelstrafe darstellt, der im Urteil nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzuführen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2022 ‒ 2 StR 541/21, juris Rn. 6 mwN). Der Senat kann indes ausschließen, dass der Strafkammer dies aus dem Blick gera- ten ist. - 3 - Der Angeklagte wurde alsbald nach der Tat verhaftet, so dass die Verfah- rensdauer dem Zeitraum zwischen Tat und Urteil, den die Strafkammer ausdrück- lich strafmildernd berücksichtigt hat, entspricht. Die Strafkammer hat den konkre- ten Verfahrensgang, die darin begründeten Verzögerungen und die damit einher- gehenden individuellen Belastungen für den Angeklagten detailliert festgestellt. Die eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat sie sehr groß- zügig kompensiert. Angesichts dessen besteht kein Anhaltspunkt, dass sie die- sen Umständen nicht auch die erforderliche strafmildernde Wirkung beigemes- sen hat. Einer ausdrücklichen Erwähnung des Strafmilderungsgrundes bedurfte es in dieser Situation ausnahmsweise nicht. Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Gera, 12.01.2022 - 11 Ks 120 Js 12229/17 (2)