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Entscheidung

2 StR 472/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:041224B2STR472
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:041224B2STR472.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 472/23 vom 4. Dezember 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts – zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag – am 4. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2023 aufgehoben, a) soweit es beide Angeklagte betrifft, in den Strafaussprüchen und, b) soweit es den Angeklagten E. betrifft hinsichtlich der Ein- ziehung des unter VwK-Nr. 50399/2019 eingezahlten Geldbetrages in Höhe von 6.450 Euro. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den An- geklagten M. hat es wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäu- 1 - 3 - bungsmitteln „in nicht geringer Menge“ schuldig gesprochen und ihn unter Einbe- ziehung von Einzelstrafen aus einer vorhergehenden Verurteilung zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Landgericht hat Einziehungsentscheidungen getroffen und ferner angeordnet, dass zur Kom- pensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung jeweils zwei Mo- nate der verhängten Freiheitsstrafen als vollstreckt gelten. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen sind sie un- begründet. 1. Während die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochte- nen Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht hat (vgl. zum Schuldspruch in den Fällen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG allerdings BGH, Beschluss vom 26. November 2024 – 3 StR 428/24, Rn. 10), können die Strafaussprüche keinen Bestand haben. a) Die Strafkammer hat die „erhebliche Verzögerung des vorliegenden Strafverfahrens durch die beteiligten Strafverfolgungsbehörden“ und „die damit einhergehende Belastung“ für die Angeklagten lediglich im Rahmen der Kompen- sationsentscheidung berücksichtigt. Sie hat zwar zutreffend erkannt, dass die mit einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung verbundene Belastung der Angeklagten keinen selbstständigen Strafmilderungsgrund darstellt (BGH, Urteil vom 5. April 2023 – 6 StR 517/22, Rn. 9 mwN). Sie hat aber übersehen, dass der große zeitliche Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfah- rensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten regelmäßig gewichtige Strafmilderungsgründe nach § 46 Abs. 2 StGB bei der Zumessung der Einzelstrafen darstellen, die im Urteil nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzu- führen sind (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 2 StR 541/21, Rn. 6 mwN). Dies ist nicht geschehen. 2 3 - 4 - b) Der Rechtsfehler bedingt die Aufhebung der Strafaussprüche. Der Se- nat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zusätzlicher Berücksich- tigung der mit der langen Verfahrensdauer einhergehenden Belastungen der An- geklagten mildere Strafen ausgesprochen hätte. Ihr Wegfall entzieht auch der gegen den Angeklagten M. verhängten nachträglichen Gesamtstrafe die Grundlage. c) Die Feststellungen und die Kompensationsentscheidung sind vom Rechtsfehler nicht betroffen; sie haben Bestand. Das neue Tatgericht wird Gele- genheit haben, hinsichtlich des Angeklagten M. genügsame – den bis- lang getroffenen nicht widersprechende – Feststellungen für die neu zu bildende Gesamtstrafe zu treffen; auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts nimmt der Senat insoweit Bezug. 2. Auch die den Angeklagten E. betreffende Einziehungsent- scheidung kann keinen Bestand haben, soweit darin „der unter VwK-Nr. 50399/2019 eingezahlte Geldbetrag in Höhe von 6.450,00 € eingezogen“ wird. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift hierzu ausgeführt: „[…] [D]as Urteil lässt nicht eindeutig erkennen, was mit dem beim Ange- klagten aufgefundenen Bargeld nach dessen Sicherstellung geschehen ist, wobei die – allerdings weder anhand der Feststellungen noch der sons- tigen Urteilsgründe nachvollziehbare – Formulierung in der Urteilsformel die Einzahlung auf ein Justizkonto nahelegt, so dass die Geldscheine für eine gegenständliche Einziehung gemäß § 73 Abs. 1, § 73a Abs. 1 StGB bzw. § 74 Abs. 1 StGB nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 2 StR 177/24 –, juris Rn. 7). Unklar bleibt insoweit auch die Formulierung der Strafkammer, dass be- zogen auf das sichergestellte Geld – einerseits – der beim Angeklagten „aufgefundene Betrag“, „also“ – andererseits – in seinem Eigentum ste- hende „Gegenstände“ von nicht unerheblichem Wert einzuziehen waren (UA S. 17). 4 5 6 - 5 - Insofern sind ergänzende, eindeutige Feststellungen zum Verbleib des si- chergestellten Bargeldes zu treffen. Die der Einziehungsentscheidung zu- grundeliegenden bisherigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).“ Dem schließt sich der Senat an. Menges Meyberg Schmidt Lutz Herold Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 30.06.2023 - 5/6 Kls 5114 Js 238803/19 (33/19) 7