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Entscheidung

5 StR 617/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:021225B5STR617
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:021225B5STR617.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 617/25 vom 2. Dezember 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dresden vom 11. Juli 2025 im Ausspruch über die Kom- pensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit bewaff- netem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer Strafe aus einem rechtskräftigen Urteil zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.900 Euro angeordnet und bestimmt, dass zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die mit einer Verfahrens- und der 1 - 3 - Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Kompen- sationsentscheidung; im Übrigen ist sie – auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2025 – im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbe- gründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Kompensationsentscheidung hat auf die Sachrüge hin keinen Be- stand. Das Landgericht hat es entgegen den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 2 StR 541/21 mwN) unterlassen, die Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und deren belastende Auswirkungen auf den Angeklagten im Urteil darzustellen. Angesichts der Dauer des Verfahrens (seit der Tat sind zehn Jahre vergangen, die erste Beschuldigtenvernehmung fand laut Urteil im Dezember 2016 statt, An- klage wurde im Februar 2018 erhoben) kann der Senat nicht nachprüfen, ob die begründungslos gewährte Kompensation rechtlichen Maßstäben genügt. Der Aufhebung zugehöriger Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 11.07.2025 - 18 KLs 424 Js 66932/16 (2) 2