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Entscheidung

3 StR 321/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:031122U3STR321
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:031122U3STR321.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 321/21 vom 3. November 2022 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 2022, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Anstötz, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreicker, Dr. Voigt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 29. Oktober 2020 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch vom Vorwurf des zweifachen Mordes wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs zweier halbauto- matischer Kurzladewaffen zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz solcher Waffen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getrof- fen. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen den Strafausspruch sowie - bei verständiger Würdigung der Revisionsbe- gründungsschrift - gegen die unterbliebene Bestimmung eines Vollstreckungsab- schlags wegen der in den Urteilsgründen festgestellten rechtsstaatswidrigen Ver- fahrensverzögerung. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen begab sich der Angeklagte nach telefonischer Vereinbarung am 29. April 2017 in Begleitung eines anderen zu der Wohnung eines Waffenverkäufers. Von diesem kaufte und übernahm er ohne waffenrechtliche Erlaubnis für einen Betrag zwischen 1 2 - 4 - 1.300 und 1.500 € zwei Pistolen "Walther" des Kalibers 7,65 Millimeter, dazu zwei Reservemagazine und Schalldämpfer sowie insgesamt 60 Geschosspatro- nen. Anschießend verstaute er die Gegenstände im Kofferraum eines Kraftfahr- zeugs und fuhr los. Kurz danach stoppte ein Sondereinsatzkommando der Polizei ihn gewaltsam und nahm ihn sowie seinen Begleiter fest. 2. Die materiellrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf- grund der Revisionsrechtfertigung hat im Umfang der Anfechtung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Das gilt auch für die Entschei- dung, die rechtsstaatswidrige Verzögerung des ursprünglich getrennt geführten Verfahrens wegen der der Verurteilung zugrundeliegenden Waffendelikte ledig- lich festzustellen und von einem Vollstreckungsabschlag abzusehen. Das Land- gericht hat hierauf namentlich aufgrund der als nicht gewichtig beurteilten Aus- wirkungen der staatlich zu verantwortenden überlangen Verfahrensdauer auf den Angeklagten erkannt, der wegen dieses Vorwurfs keine Untersuchungshaft erlit- ten hatte, vielmehr unabhängig davon wegen des dringenden Verdachts des zweifachen Mordes inhaftiert war. Die Bewertung hält sich im Rahmen des dem Tatgericht insoweit eröffneten Spielraums (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56; vom 2. März 2022 - 2 StR 541/21, StV 2022, 572 Rn. 9 mwN). Mit Blick auf die Zuschrift des Generalbundesan- walts, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO beantragt hatte, ist ergänzend zu bemerken: Die Strafzumessung erweist sich nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil in den Urteilsgründen nicht strafmildernd berücksichtigt worden ist, dass das Land- gericht das als Tatmittel verwendete iPhone eingezogen hat. Explizit zu würdigen wäre die Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 Alternative 2, Abs. 3 Satz 1 StGB auf- grund ihres Strafcharakters nur dann gewesen, wenn das - bei Urteilsverkündung 3 4 - 5 - mindestens dreieinhalb Jahre alte - Mobiltelefon derart wertvoll gewesen wäre, dass die Maßnahme zwingend als bestimmender Gesichtspunkt für die Bemes- sung der Strafe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) zu beurteilen wäre (vgl. LK/Schnei- der, 13. Aufl., § 46 Rn. 16; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzu- messung, 6. Aufl., Rn. 725; ferner - jeweils ein Kraftfahrzeug betreffend - BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, juris Rn. 4; vom 20. Oktober 2020 - 4 StR 214/20, juris Rn. 4). Dies liegt fern; daher war die Feststellung des Wertes sachlichrechtlich nicht geboten. Eine Auf- klärungsrüge mit dem Inhalt, dass das iPhone aufgrund einer besonderen Be- schaffenheit einen - bestimmt zu behauptenden - außergewöhnlich hohen Wert hatte, hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Ebenso wenig begegnet es Bedenken, dass die Urteilsgründe die festge- stellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung weder bei der Strafrahmen- wahl noch bei der Straffestsetzung erwähnen. Vielmehr ist im Rahmen der Straf- zumessung die Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung als solche zutreffend außer Betracht geblieben (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 54 ff.; ferner BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135 Rn. 8; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 490b). Die bestimmenden Strafzumes- sungsgesichtspunkte des großen zeitlichen Abstands zwischen Tat und Urteil so- wie der Länge des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17, BGHSt 62, 184 Rn. 29 mwN; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der 5 - 6 - Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 745) hat die Schwurgerichtskammer hingegen aus- drücklich berücksichtigt (UA S. 50, 53). Berg Anstötz Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 29.10.2020 - 1 Ks 2/20 45 Js 23/17