Leitsatz
VI ZR 937/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:150222UVIZR937
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:150222UVIZR937.20.0 Berichtigt durch Beschluss vom 23.02.2022 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 937/20 Verkündet am: 15. Februar 2022 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 253 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 1 a) Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese hat der Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitli- che Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzuset- zen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt. b) Diesen Grundsätzen wird die sogenannte "taggenaue Berechnung" des Schmer- zensgeldes nicht gerecht. BGH, Urteil vom 15. Februar 2022 - VI ZR 937/20 - OLG Frankfurt a.M. LG Darmstadt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 4. Juni 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz ma- teriellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Im Dezember 2012 verunglückte der Kläger bei einem Verkehrsunfall, als er sich als Unfallhelfer auf dem Seitenstreifen einer Autobahn befand und von einem ins Schleudern geratenen Fahrzeug erfasst wurde. Für die Folgen des Unfalls sind der Beklagte zu 1 als Fahrer, die Beklagte zu 2 als Halterin und die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkw dem Grunde nach voll einstandspflichtig. Der Kläger erlitt bei dem Unfall erhebliche Verletzungen, unter anderem eine erstgradig offene Unterschenkelfraktur rechts, 1 2 - 3 - einen knöchernen Kollateralbandausriss am Wadenbein links, eine minimale in- tracerebrale Gehirnblutung fronto-parietal rechts sowie eine Ruptur der Fibulota- larbänder des oberen Sprunggelenks. Im Zeitraum zwischen dem Unfallereignis und Februar 2015 wurde der Kläger 13-mal stationär in Krankenhäusern behan- delt, in denen er insgesamt über 500 Tage verbrachte. Es wurden mehrere Re- visionsoperationen und Materialentfernungen durchgeführt, bis schließlich auf- grund eines persistierenden Infekts im November 2014 der rechte Unterschenkel amputiert und der Kläger mit einer Endoprothese versorgt wurde. Der Kläger ist in Folge des Verkehrsunfalls zu mindestens 60 % in seiner Erwerbsfähigkeit ge- mindert. Das Landgericht hat dem Kläger - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 € nebst Zinsen zuerkannt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Ur- teil dahingehend abgeändert, dass es dem Kläger ein Schmerzensgeld von ins- gesamt 200.000 € nebst Zinsen zugesprochen hat. Mit ihrer insoweit vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten hinsichtlich des Schmerzensgeldes die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2021, 127 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Tatrichter müsse sich mit den für die Schmerzensgeldbemessung maßgeblichen Umständen auseinandersetzen, wobei Schmerzensgeldentscheidungen anderer 3 4 - 4 - Gerichte weder Maßstab noch Begrenzung darstellten. Eine wirklich vergleich- bare Entscheidung, die den Beeinträchtigungen des hiesigen Klägers ausrei- chend Rechnung trage, sei nicht bekannt. Die Schmerzensgeldbemessung un- terliege zahlreichen subjektiven und regionalen Faktoren und sei für die Betroffe- nen kaum prognostizierbar. Unter Berücksichtigung dessen, dass weit über 90 % aller Schadensfälle außergerichtlich reguliert würden, sei es erforderlich, den Ge- schädigten ein System an die Hand zu geben, das eine transparente und gleich- mäßige Berechnung von Schmerzensgeldern ermögliche. Der Berufungssenat bleibe deshalb auch in Ansehung der hieran geäußerten Kritik bei dem maßge- bend im "Handbuch Schmerzensgeld" (Schwintowski u.a., 2013) entwickelten und in seinem Urteil vom 18. Oktober 2018 (OLG Frankfurt, NJW 2019, 442) ausgeführten Prinzip einer sogenannten taggenauen Berechnung des Schmer- zensgeldes, modifiziere diese allerdings hinsichtlich der einzelnen Beträge. Dabei gehe es nicht um eine Scheingenauigkeit, sondern um eine Plausi- bilitätskontrolle zur Berücksichtigung der die Betroffenen besonders belastenden Dauerschäden. Diese müssten besondere Berücksichtigung finden; es handele sich nicht nur um einen von vielen gleichberechtigten Faktoren. Zwar sei die der taggenauen Berechnung des Schmerzensgeldes zugrun- deliegende Anknüpfung an das durchschnittliche Nettoeinkommen und die Wahl der verschiedenen Prozentsätze diskutabel und wirke willkürlich. Auch führe die buchstabengetreue Anwendung des Systems im Bereich jahrelanger Beeinträch- tigungen zu Schmerzensgeldern, die zumindest derzeit jenseits der vertretbaren Erhöhung für schwere Fälle lägen. Deshalb gehe der Berufungssenat für solche Fälle in Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Vereinfachung von einem Betrag von 150 € pro Tag für den Aufenthalt auf der Intensivstation, von 100 € pro Tag auf der Normalstation, von 60 € pro Tag in der Rehabilitati- onsklinik und von 40 € pro Tag bei 100 % GdS aus. Dies entspreche bei einem 5 6 - 5 - durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen im Jahr 2011 von 2.670,17 € etwa 5 %, 3 %, 2 % und 1 %. Festzuhalten sei an dem Anknüpfungspunkt, die Beeinträchtigungen nach der konkreten Behinderung zu bemessen, wobei der Grad der Schädigungsfol- gen (GdS) entsprechend der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 ein brauchbarer Maßstab sei. Angesichts der dort ent- haltenen differenzierenden Abstufungen sei auch nicht zwingend ein ärztliches Gutachten erforderlich. Im Fall des Klägers sei für den Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes ein GdS von 50 % anzunehmen. Die Großzehenheberlähmung mit Sensibilitätsstörung links sei mit einem GdS von 10 % zu bewerten. Für 512 Tage Krankenhausaufenthalt ergebe sich ein Betrag von 51.200 €. Lege man die Sterbetafel zugrunde, ergebe sich eine Le- benserwartung nach dem Unfall von ca. 9.490 Tagen, von denen nach Abzug der 512 Krankenhaustage 8.978 Tage mit jeweils 24 € für den angenommenen GdS von insgesamt 60 % anzusetzen seien, so dass sich 215.472 € errechneten. Ins- gesamt ergebe sich so ein Plausibilisierungsbetrag von 266.672 €. Dies er- scheine auch bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände, insbesondere der komplett veränderten Lebenssituation, der zahllosen Operationen mit den damit verbundenen Ungewissheiten und den zu erwartenden und teilweise schon auf- getretenen Folgeerscheinungen als durchaus angemessen. Auf der zweiten Stufe der Bewertung seien allerdings die zahlreichen schwerwiegenden Vorerkrankungen des Klägers zu berücksichtigen, die dazu führen könnten, dass der Kläger früher versterbe oder andere unfallunabhängige Behinderungen aufträten. Vor diesem Hintergrund sei eine Reduzierung des Schmerzensgeldbetrags auf insgesamt 200.000 € angemessen. 7 8 9 - 6 - II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätz- lich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler ent- hält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmer- zensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Ver- letzungen bemüht hat (Senatsurteile vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, VersR 2015, 590 Rn. 7; vom 17. November 2009 - VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 16; vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 391, juris Rn. 11). Die Be- messung des Schmerzensgeldes kann in aller Regel nicht schon deshalb bean- standet werden, weil sie als zu dürftig oder als zu reichlich erscheint; insoweit ist es der Revision verwehrt, ihre Bewertung an die Stelle des Tatrichters zu setzen (vgl. Senatsurteile vom 15. Januar 1991 - VI ZR 163/90, NJW 1991, 1544, 1545, juris Rn. 11; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 159/87, NJW 1989, 773, juris Rn. 6; vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74, DB 1976, 1520 f., juris Rn. 12). Jedenfalls eine will- kürliche Festsetzung des Schmerzensgeldes ist aber vom Revisionsgericht zu korrigieren (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74, DB 1976, 1520, 1521, juris Rn. 13). 2. Auch auf der Grundlage dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs lässt das Berufungsurteil Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. a) Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und 10 11 12 13 - 7 - der Grad des Verschuldens des Schädigers (Senatsurteile vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, VersR 2015, 590 Rn. 8; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, NJW 2006, 1271, 1274, juris Rn. 41 [insoweit in BGHZ 163, 351 nicht abgedruckt]; vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 391, juris Rn. 13; vgl. ferner Se- natsurteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 409/19, zVb). Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbe- trachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese hat der Tatrichter zunächst sämt- lich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichti- gen; hier liegt das Schwergewicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2016 - VGS 1/16, BGHZ 212, 48 Rn. 54, 70; vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157, 167, juris Rn. 19, 42). Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Scha- densbild festzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 392 f., juris Rn. 15), die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154, juris Rn. 15). b) Diesen Grundsätzen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. aa) Nach der vom Berufungsgericht (im Streitfall modifiziert) angewandten Methode der sogenannten taggenauen Berechnung des Schmerzensgeldes (grundlegend Schwintowski/C. Schah Sedi/M. Schah Sedi, Handbuch Schmer- zensgeld, 1. Aufl. 2013, 2. Aufl. 2020; vorbereitend bereits Schwintowski, VuR 2011, 117) ergibt sich die Höhe des Schmerzensgeldes in einem ersten Rechen- schritt (Stufe I) unabhängig von der konkreten Verletzung und den damit indivi- duell einhergehenden Schmerzen aus der bloßen Addition von Tagessätzen, die nach der Behandlungsphase (Intensivstation, Normalstation, stationäre Reha- 14 15 - 8 - Maßnahme, ambulante Behandlung zuhause, Dauerschaden) und der damit re- gelmäßig einhergehenden Lebensbeeinträchtigung gestaffelt sind (vgl. Schwin- towski in Schwintowski/Schah Sedi/Schah Sedi, Handbuch Schmerzensgeld, 2. Aufl., S. 45 Rn. 113 ff.). Ausgehend von der Grundannahme, dass "jeder Mensch vor dem Schmerz gleich" sei (Schwintowski, aaO, S. 61 Rn. 174; Schah Sedi, zfs 2019, 424, 428), errechnet sich der jeweilige Tagessatz dabei auf der Grundlage des durchschnittlichen monatlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkom- mens. Von diesem ist für jeden Tag erlittenen oder absehbar zu erleidenden Schmerzes ein gestaffelter, nach Behandlungsstufe bzw. hinsichtlich des Dauer- schadens nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) zu bestimmender Pro- zentsatz anzusetzen (vgl. im Überblick Schwintowski, aaO, S. 79 Rn. 241 f.). Das Berufungsgericht hat diese Tagessätze für die verschiedenen Behandlungsstu- fen auf 150 € (Intensivstation), 100 € (Normalstation), 60 € (stationäre Reha) und 40 € bei 100 % GdS angesetzt. Dies entspreche etwa 5 %, 3 %, 2 % und 1 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens im Jahr 2011. In einem zweiten Rechenschritt (Stufe II) können von der zuvor "taggenau" errechneten Summe je nach Gestaltung und Schwere des Falles individuelle Zu- und Abschläge vorgenommen werden, die sich aus dem besonderen Verschul- densgrad, aus den beiderseitigen Vermögensverhältnissen und aus allen Fakto- ren ergeben können, die den Einzelfall prägen (Schwintowski, aaO, S. 80 Rn. 243, S. 91 Rn. 301). Das Berufungsgericht hat auf dieser Stufe wegen der erheblichen Vorerkrankungen des Klägers einen Abschlag vorgenommen. Von der nach der Methode der taggenauen Berechnung des Schmerzensgeldes grundsätzlich vorgesehenen abschließenden Erhöhung des Schmerzensgeldes bei Dauerschäden und besonders schwerwiegenden Verfehlungen des Schädi- gers (Stufe III; vgl. dazu Schwintowski, aaO, S. 91 Rn. 302 ff.) hat das Berufungs- gericht im Streitfall abgesehen. 16 - 9 - bb) Zwar misst diese vom Berufungsgericht befolgte Berechnungsme- thode im Ausgangspunkt noch zutreffend der Höhe und dem Maß der Lebensbe- einträchtigung des Geschädigten zentrale Bedeutung für die Ermittlung der billi- gen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB, § 11 Satz 2 StVG) bei. Doch ist die gewählte Methode nicht geeignet, das gesetzte Ziel auch zu erreichen. (1) Für die Zeit der Behandlung des Klägers im Krankenhaus stellt das Berufungsgericht zunächst allein auf die Anzahl der Tage ab, die der Kläger dort verbracht hat, sowie auf den Umstand, dass er auf der Normalstation (und nicht der Intensivstation) untergebracht war. Das alleinige Abstellen auf die Dauer des Krankenhausaufenthalts und auf die Frage, ob der Geschädigte auf der Intensiv- oder einer Normalstation behandelt wurde, gründet auf der Annahme, dass sich die Lebensbeeinträchtigung zweier Patienten, die für dieselbe Dauer auf der glei- chen Stationsart behandelt werden, unabhängig davon entspreche, ob Auslöser für die Behandlung etwa eine Querschnittlähmung oder Arm- und Rippenfraktu- ren seien (so ausdrücklich Schwintowski, aaO, S. 48 Rn. 122; vgl. auch Schah Sedi, zfs 2019, 424, 430: Wertung des Schmerzensgeldes ausschließlich nach den Primärverletzungen "völlig unerheblich"). Hierdurch lässt das Berufungsgericht wesentliche für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgebliche Umstände außer Acht, namentlich, welche Ver- letzungen der Kläger überhaupt erlitten hat, wie die Verletzungen behandelt wur- den und welches individuelle Leid bei ihm durch die Verletzungen und ggf. auch durch die Behandlungsmaßnahmen ausgelöst wurde. Die in der Konzentration auf den vermeintlich "allgemeingültigen Parameter" (Schwintowski, aaO, S. 48 Rn. 122) der Behandlungsform (hier: Normalstation) liegende Loslösung von der konkreten Verletzung widerspricht zudem jeder Lebenserfahrung. Eine stationäre Behandlung kann aus einer Vielzahl von Gründen veranlasst sein, die von der Aufnahme zur Beobachtung bei einem bloßen Krankheitsverdacht ohne spürbare 17 18 19 - 10 - Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens bis zur Notwendigkeit der Be- handlung multipler, schwerster Verletzungen reichen. Auch wird bei der vom Be- rufungsgericht vorgenommenen Pauschalierung nicht berücksichtigt, dass selbst objektiv gleichartige Verletzungen, die auf dieselbe Weise behandelt werden, zu individuell sehr verschieden empfundenem Leid führen können (vgl. Ernst/Lang, VersR 2019, 1122, 1125; Höher, VersR 2020, 1389, 1390; Luckey, DAR 2019, 453; Slizyk, NJW 2020, 3330; Thora, MedR 2019, 861, 863, 864; aA Engelbrecht, DAR 2019, 44, 45). (2) Entsprechendes gilt, soweit das Berufungsgericht für die Zeit nach Ab- schluss der Behandlungen hinsichtlich der anhaltenden Beeinträchtigungen, un- ter denen der Kläger leidet, ausschließlich auf den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) abstellt, den es in Anlehnung an die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedi- zin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 ermittelt. Zwar handelt es sich bei den Auswirkungen der durch den Unfall verursachten Dauerschäden auf das Alltags- leben des Geschädigten um wesentliche, für die Bemessung des Schmerzens- geldes maßgebliche Umstände. Doch kann der Umfang des individuellen Lei- dens, dem ein Geschädigter infolge von Dauerschäden ausgesetzt ist, unabhän- gig von inhaltlichen Einwänden gegen eine unzureichende Binnendifferenzierung der genannten Verordnung (vgl. dazu Bensalah/Hassel, NJW 2019, 403, 405) nicht durch die isolierte Betrachtung der körperlichen und/oder psychischen De- fizite ermittelt werden. Er hängt vielmehr ganz wesentlich von den individuellen Lebensumständen des Geschädigten ab (vgl. Jaeger, VersR 2021, 84, 88; Dou- koff in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 1.12.2021, § 253 BGB Rn. 60). Die Amputation eines Unterschenkels stellt sich für einen Leis- tungssportler, der sich beruflich neu orientieren muss, als gravierenderer Ein- schnitt in sein Leben dar als für einen Geschädigten, der eine Bürotätigkeit aus- übt und diese auch weiterhin ausüben kann. Auch jenseits der beruflichen Tätig- keit sind die denkbaren Einbußen an Lebensqualität infolge einer Unterschenkel- 20 - 11 - amputation sehr verschieden und stellen sich beispielsweise für einen Geschä- digten, der in seiner Freizeit bislang sportlich aktiv war und dies nicht in gleichem Umfang wird fortführen können, schwerwiegender dar als für einen Geschädig- ten, der Hobbys pflegt, deren Ausübung nicht in gleicher Weise durch das Fehlen eines Unterschenkels beeinträchtigt wird. Welchen "Einschränkungen in der Lebensführung", die im Berufungsurteil lediglich pauschal bezüglich seiner Bewegungsfähigkeit angeführt werden, der Kläger im Hinblick auf seine individuellen Lebensumstände tatsächlich ausge- setzt ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und demgemäß bei der Schmerzensgeldbemessung rechtsfehlerhaft nicht - auch nicht auf einer späteren Stufe seiner Berechnung - berücksichtigt. (3) In der zunächst schematischen Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Geschädigte in einer bestimmten Einrichtung verbracht hat, und - vor al- lem - auf die Anzahl der Tage, die er nach seiner Lebenserwartung mit der dau- erhaften Einschränkung voraussichtlich noch wird leben müssen, liegt zudem eine rechtsfehlerhafte Betonung der Schadensdauer. Zwar ist die Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen eines der ausschlaggebenden Momente für die Bemessung der Lebensbeeinträchtigung. Als solches ist sie aber den ebenfalls wichtigen Kriterien der Größe und Heftigkeit der Schmerzen nicht vor- rangig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2016 - VGS 1/16, BGHZ 212, 48 Rn. 54; vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 167 f., juris Rn. 42); ein Rangverhältnis lässt sich insoweit nicht aufstellen (vgl. Müller, MedR 2021, 737, 739). (4) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zudem insoweit unrich- tige Maßstäbe zugrunde gelegt, als es die Ermittlung des angemessenen 21 22 23 - 12 - Schmerzensgeldbetrags an bestimmte Prozentsätze des monatlichen Pro-Kopf- Bruttonationaleinkommens angeknüpft hat. Der Referenzgröße des Bruttonationaleinkommens, das die innerhalb ei- nes Jahres von allen Bewohnern eines Staates erwirtschafteten Einkommen er- fasst (vgl. Hohlstein, Lexikon der Volkswirtschaft, 3. Aufl., 120 f.), fehlt als rein statistischer Größe jeder systematische Bezug zu dem individuellen immateriel- len Schaden, der mit dem Schmerzensgeld ausgeglichen werden soll (vgl. OLG Düsseldorf, zfs 2019, 378, 379; Höher, VersR 2019, 1167, 1168; Ernst/Lang, VersR 2019, 1122, 1125; aA Lüttringhaus/Korch, VersR 2019, 973, 977). Wird das Schmerzensgeld, wie das Berufungsgericht es getan hat, gleichwohl unter Heranziehung dieser materiellen Größe bestimmt, um die "Gleichheit vor dem Schmerz" mit der "Gleichheit vor dem Durchschnittseinkommen" zu koppeln (so ausdrücklich Schwintowski, aaO, S. 64 Rn. 182), liegt hierin eine unzulässige Abkopplung von dem eigentlichen Maßstab zur Bemessung einer billigen Ent- schädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB), nämlich der gerade individuell zu ermit- telnden Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten, wobei auch die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten (wie auch des Schädigers) nicht von vornherein von einer Berücksichtigung ausgeschlossen werden können (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, BGHZ 212, 48). Schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar ist die Festsetzung der auf die jeweiligen Behandlungsstufen (Intensivstation, Normalstation, stationäre Reha) sowie auf einen hundertprozentigen Grad der Schädigungsfolgen entfallenden Prozentsätze auf 5 %, 3 %, 2 % und 1 % des monatlichen Pro-Kopf-Bruttonatio- naleinkommens (vgl. OLG Oldenburg, VersR 2020, 1468, 1469; OLG Düsseldorf, zfs 2019, 378, 379; Jaeger, VersR 2021, 84, 86 f.). Die angegriffene Entschei- dung lässt jede Begründung für diese Setzung vermissen, deren Beliebigkeit sich schon daraus ergibt, dass das Berufungsgericht in seiner früheren Entscheidung 24 25 - 13 - vom 18. Oktober 2018 (NJW 2019, 442), auf die es im Übrigen Bezug nimmt, ebenfalls ohne tragfähige Begründung deutlich höhere Prozentsätze (10 % für Normalstation, 7 % für hundertprozentigen Grad der Schädigungsfolgen) gewählt hat (aaO Rn. 60 unter Bezugnahme auf Schwintowski/Schah Sedi/Schah Sedi, Handbuch Schmerzensgeld, 1. Aufl., S. 67 Rn. 195). (5) Bereits dadurch, dass das Berufungsgericht zur Ermittlung des zu ge- währenden Kapitalgesamtbetrages gesondert errechnete Teilbeträge für ver- schiedene Behandlungsabschnitte aufaddiert - 51.200 € für 512 Tage Kranken- hausaufenthalt auf der Normalstation und 215.472 € für die Zeit außerhalb des Krankenhauses sowie nach Behandlungsabschluss bis zum Ende der Lebenser- wartung -, weicht es von dem Grundsatz ab, im Rahmen einer Gesamtbetrach- tung ein einheitliches Schmerzensgeld zu bestimmen. Ebenso wenig wie geson- derte Schmerzensgeldbeträge für die unterschiedlichen Bewusstseinsphasen ei- nes Geschädigten angesetzt werden dürfen (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 392 f., juris Rn. 15), darf dies bezogen auf ein- zelne Tage und einzelne Stadien des Behandlungsverlaufs geschehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. April 2020 - 15 W 18/20, juris Rn. 18; Grüne- berg/ders., BGB, 81. Aufl., § 253 Rn. 15; Ernst/Lang, VersR 2019, 1122, 1125; Höher, VersR 2020, 1389 f.). Eine Gliederung nach Zeitabschnitten käme nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74, DB 1976, 1520, 1521, juris Rn. 15 ff.) allenfalls bei zusätzlicher Gewährung einer Schmerzensgeldrente in Betracht, die hier aber vom Kläger schon nicht beantragt war (vgl. zum An- tragserfordernis jedenfalls in der Berufungsinstanz Senatsurteil vom 21. Juli 1998 - VI ZR 276/97, NJW 1998, 3411, juris Rn. 7 ff.; zu den engen Voraussetzungen für die Gewährung einer Schmerzensgeldrente im Übrigen Senatsurteile vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74, DB 1976, 1520, 1521, juris Rn. 15 ff.; vom 15. März 26 27 - 14 - 1994 - VI ZR 44/93, NJW 1994, 1592, 1594, juris Rn. 23; im Überblick Diederich- sen, VersR 2005, 433, 441; Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 11. Aufl., Rn. 138 ff.). (6) Die aufgezeigten Rechtsfehler auf der ersten Stufe der vom Berufungs- gericht vorgenommenen Berechnungen werden schließlich nicht dadurch uner- heblich, dass das Berufungsgericht diese als "Plausibilitätskontrolle" verstanden wissen will und auf einer zweiten Stufe der Berechnung im Hinblick auf die zahl- reichen Vorerkrankungen des Klägers eine Reduzierung des Schmerzensgeld- betrags von 266.672 € um rund ein Viertel auf insgesamt 200.000 € vornimmt. Abgesehen davon, dass der Begriff der bloßen Plausibilitätskontrolle im Streitfall nicht trägt, weil - im Unterschied etwa zu den Entscheidungen des Berufungs- senats vom 18. Oktober 2018 (NJW 2019, 442 Rn. 59 ff.) und vom 17. Juni 2021 (DAR 2021, 509, 511) - eine (parallele) Bemessung des Schmerzensgeldes nach herkömmlichen Kriterien nicht erfolgt, setzt sich das Abweichen vom Grundsatz der Ermittlung einer einheitlichen Entschädigung fort. Die Vorerkrankungen des Klägers gehören zu den Umständen, unter deren Berücksichtigung überhaupt erst die billige Entschädigung im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB ermittelt werden kann und die nicht etwa erst im Rahmen einer mehrstufigen Prüfung zur Kürzung eines "an sich" angemessenen, im Hinblick auf das Ausmaß der Schäden fest- gesetzten Betrages führen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 160 f., juris Rn. 26). III. Das Urteil ist daher im Umfang der Anfechtung, also hinsichtlich des Schmerzensgeldausspruchs, aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Ver- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der 28 29 - 15 - Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die Be- messung der Höhe des Schmerzensgeldes dem Tatrichter vorbehalten ist (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 23 mwN). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Sollten hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Klägers im weite- ren Verfahren Änderungen geltend gemacht werden, die nicht unstreitig bleiben und die für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung sein können, wird das Berufungsgericht insoweit ein Sachverständigengutachten einzuholen haben. Soweit in der angefochtenen Entscheidung die Rechtsauffassung geäu- ßert wird, Feststellungen zur Beeinträchtigung eines Geschädigten durch Dauer- schäden erforderten nicht zwingend die Einholung eines ärztlichen Gutachtens, da die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 differenzierende Abstufungen enthalte, die auch für einen medizinischen Laien brauchbare Feststellungen ermöglichten, widerspricht dies der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17, BGHZ 221, 43 Rn. 32 f.; vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946, 1947 juris Rn. 10; Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 30 - 16 - - VI ZR 44/20, NJW 2021, 1536 Rn. 14; vom 9. Januar 2018 - VI ZR 106/17, VersR 2018, 1147 Rn. 16). Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.09.2019 - 2 O 227/14 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 04.06.2020 - 22 U 244/19 - ECLI:DE:BGH:2022:230222BVIZR937.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 937/20 vom 23. Februar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:230222BVIZR937.20.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 23. Februar 2022 durch den Vor- sitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Der Tenor des am 15. Februar 2022 verkündeten Urteils wird we- gen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen wie folgt berichtigt: "Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 4. Juni 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten auf die Berufung des Klägers zur Zahlung eines - über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinausgehenden - Schmerzensgeldes von weiteren 100.000 € nebst Zinsen verurteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen." Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.09.2019 - 2 O 227/14 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 04.06.2020 - 22 U 244/19 -