Beschluss
15 W 18/20
OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0414.15W18.20.00
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Tenor
Das als sofortige Beschwerde geltende Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 14. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Das als sofortige Beschwerde geltende Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 14. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes, nachdem diese bereits außergerichtlich an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 90.000,00 € gezahlt hat. Die Antragstellerin zog sich anlässlich eines Verkehrsunfalls am XX.07.2010, an dem sie mit ihrem Motorrad bzw. als Motorradfahrerin und ein bei der Antragsgegnerin haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren, schwerste Verletzungen zu, die bei ihr u. a. eine subtotale Oberschenkelamputation erforderlich machten. Nach ihrer stationären ärztlichen Versorgung in der Zeit vom XX.07.2010 bis 02.09.2010 schlossen sich bis zum Jahr 2019 zahlreiche Rehabilitationsbehandlungen und weitere stationäre Krankenhausaufenthalte an, wobei die Antragstellerin bis heute unter den Folgen des Verkehrsunfalles leidet. Außergerichtlich hat die als Haftpflichtversicherer des am Verkehrsunfall beteiligten PKW für die der Antragstellerin entstandenen Schäden in vollem Umfang bzw. zu 100 % einstandspflichtige Antragsgegnerin an die Antragstellerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 90.000,00 € gezahlt. Die Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes mindestens in Höhe von 2.700.000,00 € begehrt die Antragstellerin mit der Begründung, unter Berücksichtigung eines Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18.10.2018 - Az.: …/16 - sei eine taggenaue Schmerzensgeldberechnung vorzunehmen, weshalb sich ausgehend von ihrer durchschnittlichen Lebenserwartung von 83 Jahren ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.798.176,48 € ergebe, so dass ihr abzüglich des seitens der Antragsgegnerin bereits gezahlten Schmerzensgeldes von 90.000,00 € ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 2.700.000,00 € zustehe. Durch Beschluss vom 14.02.2020 hat das Landgericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt, soweit sie mit der beabsichtigten Klage die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens jedoch weiterer 60.000,00 € nebst Zinsen an sie begehrt. Den darüber hinausgehenden Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, dass unter Berücksichtigung der Grundlagen für die Höhe der Bemessung eines Schmerzensgeldes und der Verletzungen, die die Antragstellerin erlitten habe, im Rahmen der nach § 287 ZPO zu treffenden Entscheidung ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend gehalten werde, so dass ihr aufgrund der seitens der Antragsgegnerin bereits außergerichtlich geleisteten Zahlung in Höhe von 90.000,00 € Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden könne, soweit sie ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 € begehre, wogegen der darüber hinausgehende Antrag mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen sei. Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 20.02.2020 zugestellten Beschluss richtet sich das am 17.03.2020 beim Landgericht eingegangene Rechtsmittel der Antragstellerin, die daran festhält, dass angesichts ihrer erlittenen Verletzungen das von ihr geltend gemachte Schmerzensgeld von mindestens 2.700.000,00 € angemessen sei. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. II. Das als sofortige Beschwerde geltende Rechtsmittel der Antragstellerin, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff., 579 Abs. 1 ZPO). Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen einer Partei gemäß §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu gewähren ist, sind vorliegend nicht gegeben, soweit die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Zahlung eines über 60.000,00 € hinausgehendes Schmerzensgeld von mindestens 2.700.000,00 € begehrt. Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zwar ist es zur Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gemäß §§ 114 ff. ZPO ausreichend, dass das Gericht den Rechtsstandpunkt der Antragstellerseite für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, so dass es aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zumindest möglich erscheint, dass die antragstellende Partei mit ihrem Begehren durchdringen wird, d. h., dass keine vollständige Prüfung und Abwägung sämtlicher für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte stattfindet und schwierige Fragen nicht im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu klären sind (vgl. Zöller-Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 114 ZPO Rdnr. 19 m. w. N.). Dabei dürfen die Anforderungen an die tatsächlichen oder rechtlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden, weil es der sozialhilferechtliche Charakter der Prozesskostenhilfe gebietet, der bedürftigen Partei den Zugang zum Hauptsacheprozess nicht schwerer zu machen, als es für eine aus eigenen Mitteln klagende und ihr Prozessrisiko selbst tragende, wirtschaftlich vernünftig agierende Partei ist. Deshalb sind im Rahmen einer summarischen Prüfung die Erfolgsaussichten auch für eine überhöhte Schmerzensgeldforderung zu bejahen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sich diese in einem vertretbaren Rahmen bis hin zum doppelten des vom Gericht für angemessen gehaltenen Betrages bewegt, weil die endgültige Festlegung in der Regel erst im Hauptsacheverfahren erfolgen kann (vgl. hierzu nur: OLG Frankfurt am Main Beschl. vom 08.06.2017 - 22 W 30/17- MDR 2017, S. 1182 m. w. Nachw. der Rspr.). Gemessen an diesen Grundsätzen kann vorliegend auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin aber selbst bei Bejahung der Erfolgsaussichten und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung einer überhöhten Schmerzensgeldforderung nicht davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichtigung der seitens der Antragsgegnerin außergerichtlich bereits geleisteten Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 90.000 € Prozesskostenhilfe für einen über 60.000,00 € hinausgehenden Betrag zu bewilligen ist. Denn abgesehen davon, dass sich der von der Antragstellerin für angemessen gehaltene Schmerzensgeldbetrag in Höhe von insgesamt 2.798.176,48 € von vornherein nicht einmal ansatzweise in einem vertretbaren Rahmen bewegt, ist das Landgericht in jeder Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin beabsichtigte Klage nur hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, soweit sie die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von mindestens 60.000,00 € begehrt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Landgerichts in den Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen der Senat uneingeschränkt folgt, Bezug genommen. Dabei hat das Landgericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung den bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zur Verfügung stehenden vertretbaren Rahmen im vorstehend angeführten Sinne bereits voll ausgeschöpft, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen höheren als den vom Landgericht angenommenen Betrag nicht in Betracht kommt. Insoweit hat sich das Landgericht nämlich u. a. mit zutreffender Begründung an einem Urteil des Senats vom 26.02.2015 -Az.: …/14- orientiert, mit dem er in einem ähnlich gelagerten Fall (Unterschenkelamputation nach einem Motorradunfall) ein vom Landgericht zugesprochenes Schmerzensgeld von 100.000,00 € für angemessen gehalten hat. Demgegenüber verkennt die Klägerin die vom Landgericht aufgezeigten Grundlagen zur Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB, indem sie der Auffassung ist, die Schmerzensgeldberechnung sei demgegenüber „taggenau“ vorzunehmen. Soweit sie sich dazu auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18.10.2018 -Az.: …/16- stützt, handelt es sich nämlich um eine Mindermeinung, der, soweit ersichtlich, bisher kein Oberlandesgericht gefolgt ist und der auch der Senat schon deshalb nicht folgt, weil es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB um einen einheitlichen Anspruch handelt, unzulässig ist, das Schmerzensgeld nach Zeitabschnitten mit Addition zu einem Gesamtbetrag zu bemessen (BGH NJW 2004, S. 1243; Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 253 BGB Rdnr. 15). Damit hat das Landgericht zu Recht die hinreichende Erfolgsaussicht für die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage verneint, soweit sie ein über 60.000,00 € hinausgehendes Schmerzensgeld begehrt. Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO - soweit es die Gerichtskosten betrifft - zurückzuweisen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.