Urteil
2 O 227/14
LG Darmstadt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:0917.2O227.14.00
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Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 1.507,49 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiterhin verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von € 100.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2014 zu zahlen abzüglich gezahlter € 37.500,00 und abzüglich am 21.01.2019 gezahlter € 25.000,00.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiterhin verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 2.379,29 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 18.10.2014 zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung aufgrund des Unfallereignisses am XX.XX.2011 noch entstehen werden, sofern der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen ist
5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere € 5.301,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz
aus € 112,22 seit dem 01.07.2015,
aus weiteren € 112,22 seit dem 01.08.2015,
aus weiteren € 112,22 seit dem 01.09.2015,
aus weiteren € 112,22 seit dem 01.10.2015,
aus weiteren € 112,22 seit dem 01.11.2015,
aus weiteren € 112,22 seit dem 01.12.2015,
aus weiteren € 112,22 seit dem 01.01.2016,
aus weiteren € 112,22 seit dem 01.02.2016
sowie
aus € 113,99 seit dem 01.03.2016,
aus weiteren € 113,99 seit dem 01.04.2016,
aus weiteren € 113,99 seit dem 01.05.2016
sowie
aus € 234,30 seit dem 01.06.2016
sowie
aus € 166,86 seit dem 01.07.2016,
aus weiteren € 166,86 seit dem 01.08.2016,
aus weiteren € 166,86 seit dem 01.09.2016,
aus weiteren € 166,86 seit dem 01.10.2016,
aus weiteren € 166,86 seit dem 01.11.2016,
aus weiteren € 166,86 seit dem 01.12.2016
sowie
aus € 168,73 seit dem 01.01.2017,
aus weiteren € 168,73 seit dem 01.02.2017,
aus weiteren € 168,73 seit dem 01.03.2017,
aus weiteren € 168,73 seit dem 01.04.2017,
aus weiteren € 168,73 seit dem 01.05.2017,
aus weiteren € 168,73 seit dem 01.06.2017
sowie
aus € 137,38 seit dem 01.07.2017,
aus weiteren € 137,38 seit dem 01.08.2017,
aus weiteren € 137,38 seit dem 01.09.2017,
aus weiteren € 137,38 seit dem 01.10.2017,
aus weiteren € 137,38 seit dem 01.11.2017,
aus weiteren € 137,38 seit dem 01.12.2017,
aus weiteren € 137,38 seit dem 01.01.2018,
aus weiteren € 137,38 seit dem 01.02.2018,
aus weiteren € 137,38 seit dem 01.03.2018,
aus weiteren € 137,38 seit dem 01.04.2018,
aus weiteren € 137,38 seit dem 01.05.2018,
aus weiteren € 137,38 seit dem 01.06.2018
sowie
aus € 82,69 seit dem 01.07.2018,
aus weiteren € 82,79 seit dem 01.08.2018
zu bezahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den Betrag in Höhe von € 5.301,51 hinaus weitere € 7.874,22 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz
aus € 223,57 seit dem 01.07.2015,
aus weiteren € 223,57 seit dem 01.08.2015,
aus weiteren € 223,57 seit dem 01.09.2015,
aus weiteren € 223,57 seit dem 01.10.2015,
aus weiteren € 223,57 seit dem 01.11.2015,
aus weiteren € 223,57 seit dem 01.12.2015,
sowie
aus weiteren € 246,89 seit dem 01.01.2016,
aus weiteren € 246,89 seit dem 01.02.2016
sowie aus € 248,66 seit dem 01.03.2016,
aus weiteren € 248,66 seit dem 01.04.2016,,
aus weiteren € 248,66 seit dem 01.05.2016
sowie
aus € 368,97 seit dem 01.06.2016
sowie
aus € 301,53 seit dem 01.07.2016,
aus weiteren € 301,53 seit dem 01.08.2016,
aus weiteren € 301,53 seit dem 01.09.2016,
aus weiteren € 301,53 seit dem 01.10.2016,
aus weiteren € 301,53 seit dem 01.11.2016,
aus weiteren € 301,53 seit dem 01.12.2016
sowie
aus € 331,61 seit dem 01.01.2017,
aus weiteren € 331,61 seit dem 01.02.2017,
aus weiteren € 331,61 seit dem 01.03.2017,
aus weiteren € 331,61 seit dem 01.04.2017,
aus weiteren € 331,61 seit dem 01.05.2017,
aus weiteren € 331,61 seit dem 01.06.2017
sowie
aus € 315,85 seit dem 01.07.2017,
aus weiteren € 315,85 seit dem 01.08.2017,
aus weiteren € 315,85 seit dem 01.09.2017,
aus weiteren € 315,85 seit dem 01.10.2017,
aus weiteren € 315,85 seit dem 01.11.2017,
aus weiteren € 315,85 seit dem 01.12.2017
sowie
aus € 318,86 seit dem 01.01.2018,
aus weiteren € 318,86 seit dem 01.02.2018,
aus weiteren € 318,86 seit dem 01.03.2018l
aus weiteren € 318,86 seit dem 01.04.2018,
aus weiteren € 318,86 seit dem 01.05.2018,
aus weiteren 318,86 seit dem 01.06.2018
sowie aus € 248,53 seit dem 01.07.2018,
aus weiteren € 248,53 seit dem 01.08.2018,
aus weiteren € 248,53 seit dem 01.09.2018,
aus weiteren € 248,53 seit dem 01.10.2018,
aus weiteren € 248,53 seit dem 01.11.2018,
aus weiteren € 248,53 seit dem 01.12.2018
sowie
aus € 1.127,30 ab Zustellung des vorliegenden Schriftsatzes zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 1.507,49 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2014 zu bezahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiterhin verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von € 100.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2014 zu zahlen abzüglich gezahlter € 37.500,00 und abzüglich am 21.01.2019 gezahlter € 25.000,00. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiterhin verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 2.379,29 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 18.10.2014 zu bezahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung aufgrund des Unfallereignisses am XX.XX.2011 noch entstehen werden, sofern der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen ist 5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere € 5.301,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 112,22 seit dem 01.07.2015, aus weiteren € 112,22 seit dem 01.08.2015, aus weiteren € 112,22 seit dem 01.09.2015, aus weiteren € 112,22 seit dem 01.10.2015, aus weiteren € 112,22 seit dem 01.11.2015, aus weiteren € 112,22 seit dem 01.12.2015, aus weiteren € 112,22 seit dem 01.01.2016, aus weiteren € 112,22 seit dem 01.02.2016 sowie aus € 113,99 seit dem 01.03.2016, aus weiteren € 113,99 seit dem 01.04.2016, aus weiteren € 113,99 seit dem 01.05.2016 sowie aus € 234,30 seit dem 01.06.2016 sowie aus € 166,86 seit dem 01.07.2016, aus weiteren € 166,86 seit dem 01.08.2016, aus weiteren € 166,86 seit dem 01.09.2016, aus weiteren € 166,86 seit dem 01.10.2016, aus weiteren € 166,86 seit dem 01.11.2016, aus weiteren € 166,86 seit dem 01.12.2016 sowie aus € 168,73 seit dem 01.01.2017, aus weiteren € 168,73 seit dem 01.02.2017, aus weiteren € 168,73 seit dem 01.03.2017, aus weiteren € 168,73 seit dem 01.04.2017, aus weiteren € 168,73 seit dem 01.05.2017, aus weiteren € 168,73 seit dem 01.06.2017 sowie aus € 137,38 seit dem 01.07.2017, aus weiteren € 137,38 seit dem 01.08.2017, aus weiteren € 137,38 seit dem 01.09.2017, aus weiteren € 137,38 seit dem 01.10.2017, aus weiteren € 137,38 seit dem 01.11.2017, aus weiteren € 137,38 seit dem 01.12.2017, aus weiteren € 137,38 seit dem 01.01.2018, aus weiteren € 137,38 seit dem 01.02.2018, aus weiteren € 137,38 seit dem 01.03.2018, aus weiteren € 137,38 seit dem 01.04.2018, aus weiteren € 137,38 seit dem 01.05.2018, aus weiteren € 137,38 seit dem 01.06.2018 sowie aus € 82,69 seit dem 01.07.2018, aus weiteren € 82,79 seit dem 01.08.2018 zu bezahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den Betrag in Höhe von € 5.301,51 hinaus weitere € 7.874,22 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 223,57 seit dem 01.07.2015, aus weiteren € 223,57 seit dem 01.08.2015, aus weiteren € 223,57 seit dem 01.09.2015, aus weiteren € 223,57 seit dem 01.10.2015, aus weiteren € 223,57 seit dem 01.11.2015, aus weiteren € 223,57 seit dem 01.12.2015, sowie aus weiteren € 246,89 seit dem 01.01.2016, aus weiteren € 246,89 seit dem 01.02.2016 sowie aus € 248,66 seit dem 01.03.2016, aus weiteren € 248,66 seit dem 01.04.2016,, aus weiteren € 248,66 seit dem 01.05.2016 sowie aus € 368,97 seit dem 01.06.2016 sowie aus € 301,53 seit dem 01.07.2016, aus weiteren € 301,53 seit dem 01.08.2016, aus weiteren € 301,53 seit dem 01.09.2016, aus weiteren € 301,53 seit dem 01.10.2016, aus weiteren € 301,53 seit dem 01.11.2016, aus weiteren € 301,53 seit dem 01.12.2016 sowie aus € 331,61 seit dem 01.01.2017, aus weiteren € 331,61 seit dem 01.02.2017, aus weiteren € 331,61 seit dem 01.03.2017, aus weiteren € 331,61 seit dem 01.04.2017, aus weiteren € 331,61 seit dem 01.05.2017, aus weiteren € 331,61 seit dem 01.06.2017 sowie aus € 315,85 seit dem 01.07.2017, aus weiteren € 315,85 seit dem 01.08.2017, aus weiteren € 315,85 seit dem 01.09.2017, aus weiteren € 315,85 seit dem 01.10.2017, aus weiteren € 315,85 seit dem 01.11.2017, aus weiteren € 315,85 seit dem 01.12.2017 sowie aus € 318,86 seit dem 01.01.2018, aus weiteren € 318,86 seit dem 01.02.2018, aus weiteren € 318,86 seit dem 01.03.2018l aus weiteren € 318,86 seit dem 01.04.2018, aus weiteren € 318,86 seit dem 01.05.2018, aus weiteren 318,86 seit dem 01.06.2018 sowie aus € 248,53 seit dem 01.07.2018, aus weiteren € 248,53 seit dem 01.08.2018, aus weiteren € 248,53 seit dem 01.09.2018, aus weiteren € 248,53 seit dem 01.10.2018, aus weiteren € 248,53 seit dem 01.11.2018, aus weiteren € 248,53 seit dem 01.12.2018 sowie aus € 1.127,30 ab Zustellung des vorliegenden Schriftsatzes zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat zunächst einen Anspruch auf Zahlung weiterer € 1.507,49 hinsichtlich eines Verdienstausfallschadens für den Zeitraum vom 16.01.2012 bis zum 31.12.2014. Insoweit hat die Beklagte zu 3) Zahlungen an den Kläger geleistet, die sich auf eine Quote von 80 % des Verdienstausfallschadens beliefen. Dieser Schaden ist jedoch zu 100 % auszugleichen, wie sich nach dem Anerkenntnis der Haftungsquote durch die Beklagten zu 100 % ergibt. Insoweit hat die Beklagte zu 3) auf den sich in Höhe von insgesamt 7.093,27 € belaufenden Anspruch lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 80 %, entsprechend € 5.674,62, gezahlt. Weiterhin hat die Beklagte zu 3) auf den materiellen Schaden gemäß der Rechnung der A vom 08.11.2012 und vom 10.11.2012 sowie der Rechnung von der Firma B AG vom 16.01.2013 für die Beschaffung eines Bettgestells und für Kleiderschäden lediglich einen um 88,84 € geminderten Betrag, also einen um 20 % geminderten Betrag gezahlt, so dass dem Kläger noch die verbleibenden 88,84 € zustehen. Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt € 100.000,00 abzüglich bereits gezahlter 37.500,00 € und 25.000,00 €- Bei dieser Bestimmung lässt sich das Gericht zunächst generell von dem Zweck eines Schmerzensgeldes leiten. Dieses soll zunächst einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden darstellen, zum anderen soll es den Verletzten in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen zumindest teilweise ausgleichen können. Dies führt zu einer umfassenden Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebenden Umstände, insbesondere Art, Ausmaß, Dauer, Schwere der Verletzungen und der Schmerzen sowie auch Dauer einer stationären Behandlung und Belastung durch Operationen und auch das Verbleiben von dauernden Behinderungen sowie Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und des Erscheinungsbildes. Im Konkreten orientiert sich das Gericht dabei an den Ergebnissen der eingeholten Sachverständigengutachten, nämlich des fachchirurgischen Gutachtens vom 19.01.2016, des neurologischen Gutachtens vom 25.08.2016 (Bl. 386 ff. d. A.) und des psychiatrischen Gutachtens vom 04.12.2017 (Bl. 230 ff. d. A.). Die Unfallursächlichkeit der vom Kläger vorgebrachten Heilungsstörungen im Krankheitsverlauf und die sich daraus von ihm vorgetragenen ergebenen Komplikationen stehen zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit Einholung des fachchirurgischen Gutachtens, des neurologischen Gutachtens und des phsychiatrischen Gutachtens in ihrem Zusammenwirken fest. Die Überzeugungskraft dieser Sachverständigengutachten zur Überzeugung des Gerichts beruht darauf, dass die Gutachten sich alle eingehend mit den auf den Kläger bezogenen Sachverhalten auseinander setzen und diese Auseinandersetzung auch in ihren Gutachten dokumentieren und aufbauend auf dieser Dokumentation zu den von ihnen in Einzelschritten begründeten Schlussfolgerungen gelangen. Dies gilt für alle Gutachten der drei Fachrichtungen gleichermaßen. Dabei berücksichtigt das Gericht zum einen die Unterschenkelamputation beim rechten Bein und den damit einhergehenden komplexen Heilungsverlauf sowie auch die Einschränkungen des Klägers beim linken Bein, insbesondere auch durch die Entnahme eines mikrovaskulären Fibular-Transplantates mit den angrenzenden Weichteilen zur Rekonstruktion beim rechten Beim, bei welchem die Amputation vorgenommen worden ist. Das Gericht berücksichtigt hier weiterhin die Erkenntnisse, die in dem neurologischen Gutachten gefunden wurden, wie Phantomschmerzen am rechten Bein und Nervenverletzungen am linken Bein sowie posttraumatische Kopfschmerzen. Das Gericht berücksichtigt weiterhin die Erkenntnisse aus dem psychiatrischen Gutachten, wobei das Gericht berücksichtigt, dass eine bei dem Kläger vorhandene Depression nicht so sehr direkt durch das Unfallereignis ausgelöst worden ist, aber sehr wohl durch die Folgen nach dem Unfallereignis verschärft ist. Dies führt dazu, dass das Gericht im Wesentlichen nicht nur die Amputation am rechten Bein, sondern auch die Schädigungen am linken Bein als auch eine sich verschärfende Depression zu berücksichtigen hat bei der Bewertung der Gesamtumstände zur Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Hier waren durch das Gericht auch die zahlreichen Krankenhausaufenthalte sowie die Komplikationen bei dem Heilungsverlauf als auch die anderen körperlichen Erkrankungen bei dem Kläger zu berücksichtigen, die nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, wie massives Übergewicht, Hypertonus, Diabetes mellitus Typ II, Fettstoffwechselstörung als metabolisches Syndrom, Schilddrüsenfehlfunktion, Schwerhörigkeit und COPD, welche zum Teil zwar grundsätzlich der Beeinflussung des Betroffenen unterliegen können, wie etwa Übergewicht, Hypertonus, Diabetes mellitus Typ II, was jedoch durch die sich verschärfende Depression wiederum eingeschränkt ist. Das Gericht berücksichtigt auch, dass hinsichtlich der psychiatrischen Fragen der depressiven Symptomatik eine Behandlungsbedürftigkeit festgestellt worden ist und auch dem Kläger mitgeteilt worden ist, was insoweit eine Obliegenheit des Klägers gegenüber sich selber begründet, sich derartigen Behandlungen zu unterziehen. Allerdings handelt es sich dabei wiederum um Behandlungen, die bei der Bewertung für die Faktoren der Bemessung des Schmerzensgeldes relevant sein können. Eine Zusammenschau dieser Faktoren in physischer und in psychischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen und der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Verschärfung dieser Vorerkrankungen hält das Gericht ein Schmerzensgeld von insgesamt 100.000,-- € unter Anrechnung der bereits gezahlten 37.500,-- € und 25.000,00 € für angemessen. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung nach §§ 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 287 ZPO. Hierbei berücksichtigt das Gericht insbesondere die Fragen einer Dauer und einer Intensität von Beeinträchtigungen unter Hinzuziehung der Beeinflussbarkeit der Beeinträchtigungen. Dabei ist sich das Gericht bewusst, dass die Vielzahl der Kriterien und deren interdependäres Zusammenwirken eine Objektivierbarkeit der Ermessenseinschätzung kaum zulässt. Soweit dem etwa Entscheidungen durch den Ansatz der Findung eines taggenauen Schmerzensgeldes entgegenwirken wollen (OLG Frankfurt vom 18.10.2018 – Az. 22 U 97/16) so wird auch dieser Ansatz der erforderlichen Abwägung aller einzelnen Gesamtumstände nicht alleine gerecht, da insoweit dem einen Element der Beeinträchtigungsdauer ein zu großes Einzelgewicht beigemessen wird, wo hingegen die Dauer lediglich ein gleichberechtigtes Element unter den anderen Kriterien, wie oben aufgeführt, darstellt. Auch die Heranziehung anderer Entscheidungen zu Schmerzensgeldfragen kann bestenfalls ein Element unter vielen darstellen, im Hinblick darauf, dass Schmerzensgeldentscheidungen gerade individuelle Einzelfallentscheidungen sind im Hinblick auf die Vielzahl der einzelnen jeweils auf den einzelnen Fall bezogenen zahlreichen Bemessenskriterien. So sind etwa bei anderen Entscheidungen im Fall einer Unterschenkelamputation Schmerzensgelder in Höhe von 40.000,00 € bzw. 45.000,00 € angenommen worden (OLG Hamm vom 19. November 2001 - 13 U 136/98; OLG München vom 14. September 2005 – 27 U 65/05). Allerdings handelte es sich hier um andere Lebenssituationen und es war etwa nicht erkennbar, inwieweit dort ähnliche Komplikationen bestanden und andere Erkrankungen der Betroffenen ihren Beitrag zu dem Heilungsverlauf leisteten. Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung eines weiteren Verdienstausfallschadens in Höhe von weiteren € 5.301,51 und weiteren € 7.874,22. Insoweit ist die vom Kläger gewählte Bemessungsgrundlage der Verdienste aus den Vorjahren zutreffend und nicht die von der Beklagten zu 3) gewählte Bemessungsgrundlage, wie sie sich aus der Aufstellung vom 18.05.2015 von der Arbeitgeberin des Klägers an die Deutsche Rentenversicherung Hessen (Bl. 539 d. A.) ergibt. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin U fest. Insoweit beruht diese Aufstellung darauf, dass Sonderzuschläge nicht einberechnet worden sind, die zuvor dem Kläger regelmäßig gewährt worden sind. Insoweit stellt die vom Kläger gewählte Bemessungsgrundlage die zutreffende dar. Insoweit hat die Zeugin zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft bekundet, dass dem Kläger regelmäßig zuvor hohe Sonderzuschläge gewährt worden sind auf einer regelmäßigen und wiederkehrenden Basis. Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage zur Überzeugung des Gerichts ergibt sich zum einen daraus, dass die Zeugin präzise auf die Fragen des Gerichts antworten konnte und ihre Aussagen auch jeweils begründen konnte. Zudem erschien die Aussage gleichmäßig und in sich konsistent, ohne Besonderheiten aufzuweisen, dass sich etwa die Zeugin an bestimmte Umstände mehr und an andere weniger entsinnen konnte. Insoweit trug zur Überzeugungskraft der Zeugenaussage der Zeugin auch bei, dass sie ihre Aussagen mit einer Bezugnahme auf Dokumente untermauern konnte. Auch unter Gesichtspunkten der Glaubwürdigkeit ließ die Zeugin keine Anhaltspunkte erkennen, die für eine Bevorteilung der einen oder anderen Seite sprechen könnten. Insoweit ist mithin die vom Kläger gewählte Berechnungsgrundlage die tatsächlich realistische. Der Feststellungsantrag ist begründet, soweit der Kläger zukünftigen materiellen Schadenersatz begehrt. Insoweit ist eine Feststellungsinteresse im Hinblick darauf anzunehmen, dass sich die weitere Schadensentwicklung nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse noch nicht abschließend feststellen lässt, insbesondere im Hinblick darauf, dass sich auch in der Vergangenheit immer wieder weitere, nicht unbedingt vorhersehbare Komplikationen ergeben haben. Soweit der Kläger auch die Feststellung immaterieller Schäden begehrt, so ist die Klage unbegründet, denn diese sind mit dem zuerkannten Gesamtschmerzensgeld abgegolten. Die Zuerkennung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der Verzugszinsen beruht auf Verzug. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Satz 1 ZPO, weil das Unterliegen hinsichtlich des immateriellen Teils des Feststellungsantrages relativ geringfügig ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf € 92.000,00 festgesetzt, wobei € 71.881,71 auf die bezifferten Zahlungsanträge entfallen und der Rest auf den Feststellungsantrag. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO, wobei sich das Gericht an dem vom Kläger genannten Wert orientiert, der für die bezifferten Zahlungsanträge angegeben worden ist. Der Kläger erlitt am Morgen des XX.XX.2011 einen Verkehrsunfall auf der A … aus […] kommend zum Zubringer zur A … in Fahrtrichtung […] am Ende der dortigen Rechtskurve. An dieser Stelle waren zuvor Fahrzeuge verunfallt und Unfallbeteiligte machten auf sich aufmerksam. Der Fahrer des Fahrzeuges, dessen Beifahrer der Kläger war, hielt sodann an und stellte sein Fahrzeug in ausreichender Entfernung vom Unfallort auf der rechten Standspur ab. Der Kläger begab sich sodann zum Unfallort und entnahm das Warndreieck aus einem der verunfallten Fahrzeuge und stellte es in einem Abstand von circa 100 Meter vor der Unfallstelle auf der rechten Standspur auf. Der Kläger wurde sodann von dem Fahrzeug erfasst, welches von dem Beklagten zu 1) gesteuert wurde, dessen Halter die Beklagte zu 2) war und welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war und zu Boden geschleudert, als dieses auf der regennassen Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle ins Schleudern kam. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen. In der Folgezeit hatte der Kläger zahlreiche Krankenhausaufenthalte und Operationen und war sodann auch nicht mehr arbeitsfähig. Der Kläger behauptet, dass er sich zu dem Zeitpunkt, als er von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) erfasst wurde, nicht zwischen dem zuvor verunfallten PKW und der Leitplanke befunden habe, sondern sich bereits nach dem Aufstellen des Warndreiecks auf dem Rückweg zur Unfallstelle befunden habe und dabei sogar rückwärts laufend der Unfallstelle genähert habe, um etwaige auf ihn zukommende Fahrzeuge frühzeitig wahrnehmen zu können. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 1.507,49 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2014 zu bezahlen. Und nachdem der Kläger zunächst zu Ziffer 2) beantragt hatte, Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiterhin verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag in Höhe von € 100.000,00 abzüglich geleisteter Zahlung in Höhe von € 37.500,00 nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. beantragt der Kläger nunmehr zu Ziffer 2), Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiterhin verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag in Höhe von € 100.000,00 abzüglich geleisteter Zahlung in Höhe von € 37.500,00 nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit abzüglich am 21.01.2019 geleisteter Zahlung in Höhe von € 25.000,00 zu bezahlen. Weiterhin beantragt der Kläger, 3) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiterhin verurteilt, an den läger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 2.379,29 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 18.10.2014 zu bezahlen. 4) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, letzterer auch soweit er nach der mündlichen Verhandlung entsteht, die dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses am XX.XX.2011 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, sofern der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen ist. 5) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere € 5.301,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 112,22 seit dem 01.07.2015, aus weiteren € 112,22 seit dem 01.08.2015, aus weiteren € 112,22 seit dem 01.09.2015, aus weiteren € 112,22 seit dem 01.10.2015, aus weiteren € 112,22 seit dem 01.11.2015, aus weiteren € 112,22 seit dem 01.12.2015, aus weiteren € 112,22 seit dem 01.01.2016, aus weiteren € 112,22 seit dem 01.02.2016 sowie aus € 113,99 seit dem 01.03.2016, aus weiteren € 113,99 seit dem 01.04.2016, aus weiteren € 113,99 seit dem 01.05.2016 sowie aus € 234,30 seit dem 01.06.2016 sowie aus € 166,86 seit dem 01.07.2016, aus weiteren € 166,86 seit dem 01.08.2016, aus weiteren € 166,86 seit dem 01.09.2016, aus weiteren € 166,86 seit dem 01.10.2016, aus weiteren € 166,86 seit dem 01.11.2016, aus weiteren € 166,86 seit dem 01.12.2016 sowie aus € 168,73 seit dem 01.01.2017, aus weiteren € 168,73 seit dem 01.02.2017, aus weiteren € 168,73 seit dem 01.03.2017, aus weiteren € 168,73 seit dem 01.04.2017, aus weiteren € 168,73 seit dem 01.05.2017, aus weiteren € 168,73 seit dem 01.06.2017 sowie aus € 137,38 seit dem 01.07.2017, aus weiteren € 137,38 seit dem 01.08.2017, aus weiteren € 137,38 seit dem 01.09.2017, aus weiteren € 137,38 seit dem 01.10.2017, aus weiteren € 137,38 seit dem 01.11.2017, aus weiteren € 137,38 seit dem 01.12.2017, aus weiteren € 137,38 seit dem 01.01.2018, aus weiteren € 137,38 seit dem 01.02.2018, aus weiteren € 137,38 seit dem 01.03.2018, aus weiteren € 137,38 seit dem 01.04.2018, aus weiteren € 137,38 seit dem 01.05.2018, aus weiteren € 137,38 seit dem 01.06.2018 sowie aus € 82,69 seit dem 01.07.2018, aus weiteren € 82,79 seit dem 01.08.2018 zu bezahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den Betrag in Höhe von € 5.301,51 hinaus weitere € 7.874,22 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 223,57 seit dem 01.07.2015, aus weiteren € 223,57 seit dem 01.08.2015, aus weiteren € 223,57 seit dem 01.09.2015, aus weiteren € 223,57 seit dem 01.10.2015, aus weiteren € 223,57 seit dem 01.11.2015, aus weiteren € 223,57 seit dem 01.12.2015, sowie aus weiteren € 246,89 seit dem 01.01.2016, aus weiteren € 246,89 seit dem 01.02.2016 sowie aus € 248,66 seit dem 01.03.2016, aus weiteren € 248,66 seit dem 01.04.2016,, aus weiteren € 248,66 seit dem 01.05.2016 sowie aus € 368,97 seit dem 01.06.2016 sowie aus € 301,53 seit dem 01.07.2016, aus weiteren € 301,53 seit dem 01.08.2016, aus weiteren € 301,53 seit dem 01.09.2016, aus weiteren € 301,53 seit dem 01.10.2016, aus weiteren € 301,53 seit dem 01.11.2016, aus weiteren € 301,53 seit dem 01.12.2016 sowie aus € 331,61 seit dem 01.01.2017, aus weiteren € 331,61 seit dem 01.02.2017, aus weiteren € 331,61 seit dem 01.03.2017, aus weiteren € 331,61 seit dem 01.04.2017, aus weiteren € 331,61 seit dem 01.05.2017, aus weiteren € 331,61 seit dem 01.06.2017 sowie aus € 315,85 seit dem 01.07.2017, aus weiteren € 315,85 seit dem 01.08.2017, aus weiteren € 315,85 seit dem 01.09.2017, aus weiteren € 315,85 seit dem 01.10.2017, aus weiteren € 315,85 seit dem 01.11.2017, aus weiteren € 315,85 seit dem 01.12.2017 sowie aus € 318,86 seit dem 01.01.2018, aus weiteren € 318,86 seit dem 01.02.2018, aus weiteren € 318,86 seit dem 01.03.2018l aus weiteren € 318,86 seit dem 01.04.2018, aus weiteren € 318,86 seit dem 01.05.2018, aus weiteren 318,86 seit dem 01.06.2018 sowie aus € 248,53 seit dem 01.07.2018, aus weiteren € 248,53 seit dem 01.08.2018, aus weiteren € 248,53 seit dem 01.09.2018, aus weiteren € 248,53 seit dem 01.10.2018, aus weiteren € 248,53 seit dem 01.11.2018, aus weiteren € 248,53 seit dem 01.12.2018 sowie aus € 1.127,30 ab Zustellung des vorliegenden Schriftsatzes zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Nachdem sie zunächst der Ansicht waren, dass sie lediglich eine Haftungsquote von 80 % treffe, haben die Beklagten sodann eine Haftungsquote von 100 % anerkannt. Sie bestreiten hinsichtlich der vom Kläger erlittenen Komplikationen deren Unfallursächlichkeit und bestreiten mithin den vom Kläger geltend gemachten Schadensumfang. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die zur Akte gelangten Sachverständigengutachten verwiesen. Das Gericht hat weiterhin Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, insbesondere zum Vorbringen der Parteien zu dem Verlauf der Behandlung der Verletzungen des Klägers nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis und zu dem Krankheitsverlauf nach dem Unfallereignis und den sich im Weiteren entwickelnden Komplikationen und zur Frage von deren Ursächlichkeit im Hinblick auf das streitgegenständliche Unfallereignis wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.