Entscheidung
I ZB 79/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:150222BIZB79
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:150222BIZB79.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 79/21 vom 15. Februar 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: Die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezem- ber 2021 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verwor- fen. Gründe: I. Die Antragstellerin hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Klageverfahrens beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde einge- legt, die das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 19. November 2021 zurück- gewiesen hat. Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung hat es mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 zurückgewiesen. Die daraufhin erhobene Anhörungs- rüge hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 als un- zulässig verworfen und die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass gegen die Beschlüsse vom 19. November 2021 und vom 14. Dezember 2021 kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei. Dagegen hat die Antragstellerin beim Bundesgerichts- hof "Beschwerde" eingelegt. 1 - 3 - II. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. 1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Rechtsbe- schwerde gegen seine Entscheidung vom 19. November 2021, die sofortige Be- schwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, nicht statthaft ist. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandes- gericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (Nr. 2). Das Gesetz sieht eine Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vor. Das Beschwerde- gericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - IX ZB 25/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 3. Dezember 2021 - IX ZA 9/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21 und I ZB 58/21, juris Rn. 2). 2. Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass gegen die am 14. Dezember 2021 erfolgte Zurückweisung der Gegenvor- stellung gegen seine Beschwerdeentscheidung ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Bei der Zurückweisung der Gegenvorstellung handelt es sich um eine unan- fechtbare Entscheidung, woran selbst eine - vorliegend nicht erfolgte - Zulassung der Rechtsbeschwerde nichts ändern könnte (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - IX ZB 25/21, juris Rn. 2). 3. Auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 21. Dezember 2021, die Anhörungsrüge der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen, ist nicht anfechtbar. Nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ergeht die Entscheidung über eine 2 3 4 5 - 4 - Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss. Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 21.10.2021 - I-8 O 365/21 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2021 - I-11 W 55/21 - 6