Entscheidung
I ZB 94/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB94
2mal zitiert
10Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB94.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 94/22 vom 4. Januar 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 1. August 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). I. Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Rich- ters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 1. September 2022 - III ZB 54/22, juris Rn. 5). Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu ent- scheiden hat (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 W 50/18, juris Rn. 3; MünchKomm.ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 46 Rn. 5). Eine nach § 573 Abs. 1 ZPO ergangene Erinnerungsentscheidung des Be- schwerdegerichts ist ebenfalls nur dann mit der Rechtsbeschwerde angreifbar, 1 2 - 3 - wenn das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat (vgl. Münch- Komm.ZPO/Hamdorf aaO § 573 Rn. 10; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 573 Rn. 5; aA [generelle Unzulässigkeit] BeckOK.ZPO/Wulf, 47. Edition [Stand 1. De- zember 2022], § 573 Rn. 4, § 574 Rn. 7). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Be- schwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN). Soweit das Beschwerdegericht die Eingabe des Schuldners zugleich als erfolglose Gegenvorstellung gegen seine Beschlüsse vom 21. Juni 2022 und vom 27. Juni 2022 angesehen hat, ist die Rechtsbeschwerde gleichfalls nicht statthaft. Bei der Zurückweisung der Gegenvorstellung handelt es sich um eine unanfechtbare Entscheidung, woran selbst eine - vorliegend nicht erfolgte - Zu- lassung der Rechtsbeschwerde nichts ändern könnte (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 4 mwN). 3 - 4 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidungen vom 23.12.2021 - 1 M 6340/21 - LG Augsburg, Entscheidung vom 01.08.2022 - 44 T 1574/22, 44 T 2016/22 - 4