Entscheidung
I ZB 100/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB100
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB100.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 100/22 vom 4. Januar 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 8. Juli 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). I. Das Beschwerdegericht hat in dem angefochtenen Beschluss keinen Anlass gesehen, aufgrund der Eingabe des Schuldners vom 12. Juni 2022 sei- nen darin angeführten Beschluss vom 30. Mai 2022 abzuändern, mit dem es die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz vom 21. April 2022 zurück- gewiesen hat. Gegen diese Entscheidung ist eine Rechtsbeschwerde nicht statt- haft. Sofern die Eingabe des Schuldners vom 12. Juni 2022 als Anhörungsrüge auszulegen sein sollte, ergeht nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO die Entscheidung hierüber durch unanfechtbaren Beschluss. Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5). Sollte die Eingabe als Gegenvorstellung anzusehen sein, handelte es sich 1 2 3 - 3 - ebenfalls um eine unanfechtbare Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 4 mwN). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanz: LG Augsburg, Entscheidung vom 08.07.2022 - 41 T 1058/22 - 4