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Beschluss

I ZA 7/22

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:200423BIZA7.22.0
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Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt. 1 Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 12. März 2021 zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts vom 11. Mai 2022 ist nicht statthaft und daher unzulässig. Nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ergeht die Entscheidung über eine Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss. Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5). Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille