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Beschluss

I ZB 81/23

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110124BIZB81.23.0
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Entscheidungsgründe
Das vom Schuldner eingelegte, als "Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. August 2023, mit dem Gegenvorstellung und Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil hiergegen ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 94/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5). Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz