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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 27/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:301221BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:301221BANWZ.BRFG.27.21.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 27/21 vom 30. Dezember 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. Dezember 2021 durch die Präsidentin Limperg, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Ur- teil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein- Westfalen vom 23. April 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2020 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulas- sung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein 1 2 - 3 - Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungs- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3 und vom 10. September 2020 - AnwZ (Brfg) 21/20, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungs- grund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5 und vom 10. September 2020, aaO). Derartige Zweifel hat der Kläger nicht dargelegt. a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grund- sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen (Senat, Beschluss vom 18. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 4 mwN). Zwar verweist der Kläger zu Recht darauf, dass die Widerrufsverfügung - wie auch im Tatbestand des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festgestellt - am 15. Oktober 2020 ergangen ist und der Anwaltsgerichtshof in seinen Entschei- dungsgründen ein fehlerhaftes Datum genannt hat, indem er ausgeführt hat, dass auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 9. September 2020, zugestellt am 11. September 2020, abzustellen sei. Allerdings hat sich der An- waltsgerichtshof zur Beurteilung der Frage, ob ein Vermögensverfall vorlag, auf 3 4 5 - 4 - Umstände bezogen, die er im Tatbestand unter Ziffer 4 dargestellt hat. Dort ist auch zutreffend angegeben, dass unter dem 15. Oktober 2020 die Widerrufsver- fügung der Beklagten erging und diese mit den aufgeführten Umständen begrün- det war. Im Ergebnis wirkt es sich daher nicht aus, dass der Anwaltsgerichtshof in den Entscheidungsgründen von einem früheren Datum des Widerrufsbe- scheids ausgegangen ist. b) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie der Anwaltsgerichts- hof angenommen hat - im Zeitpunkt des Widerrufs bereits im Schuldnerverzeich- nis eingetragen war und somit gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ein Vermögens- verfall vermutet wurde. Denn der Anwaltsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass auch unabhängig davon der Widerruf durch die Beklagte rechtmäßig gewe- sen sei, und hat einen Vermögensverfall aufgrund von Beweisanzeichen bejaht. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ord- nen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschluss vom 18. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 6). Beweisanzei- chen für einen Vermögensverfall sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnah- men, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, ZInsO 2020, 1127 Rn. 17 mwN). Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungs- maßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulas- sen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2019, aaO). 6 7 - 5 - Der Anwaltsgerichtshof hat den Vermögensverfall damit begründet, dass offene Forderungen bestünden und dass Zwangsversteigerungsmaßnahmen in Bezug auf das Immobilienvermögen des Klägers durchgeführt würden. Dies hat er im Einzelnen dargelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat zudem darauf abgestellt, dass der Kläger selbst einräume, dass eine geordnete Rückführung der Verbind- lichkeiten nicht gesichert sei. In der öffentlichen Sitzung des Anwaltsgerichtshofs am 23. April 2021 hat der Kläger erklärt, dass er bewusst eine Ratenzahlung mit einer monatlichen Rate in Höhe von 500 € nicht abgeschlossen habe, da er ehr- licherweise zugeben müsse, dass er nicht verbindlich die Einhaltung solcher Ra- ten habe gewährleisten können. Soweit der Kläger ausführt, dass entgegen den Ausführungen des An- waltsgerichtshofs unter Ziffer 2 des Tatbestands keine Eintragung einer Zwangs- sicherungshypothek zu der Forderung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-West- falen in Höhe von 16.593 € erfolgt sei und entgegen Ziffer 4 des Tatbestands die anderweitige Zwangssicherungshypothek mit 2.913 € statt richtig mit 2.113 € be- ziffert sei, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger richtet sich damit nicht gegen die Umstände, die für den Anwaltsgerichtshof wesentlich für die Beurteilung des Vermögensverfalls waren. So hat der Anwaltsgerichtshof da- rauf abgestellt, dass die Bank mit Forderungen in Höhe von 48.572,73 € und in Höhe von 53.685,65 € den in Bezug auf die Grundstücke an- geordneten Zwangsversteigerungen beigetreten ist. Die Anordnung der Zwangs- versteigerungen bestreitet der Kläger nicht. Soweit der Kläger angibt, entgegen Ziffer 5 des Tatbestandes betrage die Forderung der D. 3.070,14 € und nicht 3.960,13 €, hat der Anwaltsgerichtshof bei seiner Würdigung unter Ziffer 3 Absatz 3 der Entscheidungsgründe ausdrück- lich auf die Forderung "der D. i.H.v. 3.070,14 €" Bezug genommen. 8 9 10 - 6 - Der Kläger bringt auch keine Umstände vor, die für eine Berücksichtigung seines Immobilienvermögens sprächen. Immobilienvermögen ist nur von Rele- vanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswi- derrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Ver- fügung gestanden hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt. 2014,164 Rn. 6, vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 8 und vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, NJOZ 2021, 1305 Rn. 13). Der Vortrag des Klägers, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 23. April 2021 erkennbar gewesen sei, dass mit einer werthaltigen Verwertung der Immobilie bis Ende des Jahres 2021 zu rechnen gewesen sei, belegt jedoch, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs im Oktober 2020 das Verfahren noch nicht so weit fortgeschritten war, dass man die Immobilie als liquiden Vermögenswert hätte ansehen können. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 10; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 31; vom 9. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 43/17, juris Rn. 22; jeweils mwN). 11 12 13 - 7 - Durch die ständige Rechtsprechung des Senats ist geklärt, wann eine Ge- fährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorliegt und in welchen Ausnah- mefällen eine Gefährdung verneint werden kann. Die Rechtslage ist insoweit ent- gegen der Ansicht des Klägers eindeutig und nicht klärungsbedürftig. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätz- lich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefähr- dung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen ver- neint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschrän- kungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grund- sätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7 und vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 82/18, juris Rn. 5 ff.). Der Anwaltsgerichts- hof hat dementsprechend den Hinweis des Klägers, dass er keinen Umgang mit Fremdgeldern habe und Beteiligte ausdrücklich darauf verweise, keine Geldemp- fangsvollmacht zu besitzen und Zahlungen unmittelbar an die Mandanten zu er- folgen hätten, als nicht ausreichend angesehen. 14 15 - 8 - Die somit vorliegend anzunehmende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden rechtfertigt den mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsan- waltschaft verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hiermit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Be- rufsfreiheit verbunden. Denn es ist dem Kläger unbenommen, nach Wegfall des Vermögensverfalls seine Wiederzulassung zu beantragen und sodann wieder als (Einzel-)Anwalt tätig zu werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 18 f. und vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, ZInsO 2020, 1127 Rn. 35; vgl. auch Senat, Beschluss vom 18. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 5). 16 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Liebert Ettl Kau Merk Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.04.2021 - 1 AGH 37/20 - 17