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Urteil

1 AGH 5/25

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0425.1AGH5.25.00
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Tenor

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird als unzulässig zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 60.000 EUR festgesetzt (davon entfallen 50.000 EUR auf die Hauptsache und 10.000 EUR auf den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz).

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 60.000 EUR festgesetzt (davon entfallen 50.000 EUR auf die Hauptsache und 10.000 EUR auf den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz). Tatbestand: Der Kläger ist seit dem 00.00.2021 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Mit Anhörungsschreiben vom 12.06.2024, 20.06.2024 und zuletzt am 05.12.2024 drohte die Beklagte dem Kläger den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO an. Hintergrund waren diverse Mitteilungen über Vollstreckungsmaßnahmen und zuletzt ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vom 07.11.2024 (DR II 1656/24 OGV Lienau). Die Beklagte gab ihm Gelegenheit, dazu und zu seinen Vermögensverhältnissen umfassend Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 08.07.2025 erklärte der Kläger, er wolle seine Tätigkeit als Rechtsanwalt, derzeit als Angestellter einer Rechtsanwalts-GmbH, zum Sommer 2025 beenden. Er beziehe Gehalt aus einem Anstellungsverhältnis bei einem Sozialverband (monatlich 4.100 € brutto), arbeite zusätzlich für eine Beratungshotline der Rechtsschutzversicherungen (monatlich ca. 500-1.000 € netto) sowie für die E. (monatlich ca. 400-500 € netto). Seine monatlichen Ausgaben betrügen für die Hausrate 890 EUR, Heiz- und Hausstrom 250 EUR, Lebensmittel 200-400 EUR, Wasser 80 EUR, Telefon 45 EUR sowie 680 EUR jährlich für Versicherungen. Er lebe mit Ehefrau und Tochter im Eigentum der Eheleute, das bei einem Schätzwert von ca. 350.000 EUR noch mit ca. 231.000 € belastet sei. Von der ersten Anhörung bis zum Schreiben vom 05.12.2024 gelang es dem Kläger nur bezüglich eines Teils der betroffenen Forderungen, diese zu tilgen oder auch Ratenzahlungsvereinbarungen abzuschließen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. Am 07.01.2025 wurde durch die zuständige Abteilung V der Beklagten der Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO beschlossen. Die Widerrufsverfügung vom 16.01.2025 wurde auf noch nicht erledigte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (lfd. Nr. 9, 12 und 15-18 der beigefügten Prozessübersicht) gestützt, wobei sich zur lfd. Nr. 16 ein Eintragung im Schuldnerverzeichnis fand. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Positionen: - Nr. 9 (DR II 0191/24 OGV Lienau, Forderung der T. in Höhe von ca. 10.810,63 EUR; mit Stand 03.12.2024 keine Zwangsvollstreckung; Kläger überreichte eine Ratenzahlungsvereinbarung, die jedoch nicht von der Gläubigerin unterzeichnet war) - Nr. 12 (DR II 940/24 OGV Lienau, Forderung des D., unter dem 03.12.2024 noch 506,26 EUR) - Nr. 15 (DR II 1791/24 OGV Lienau, Forderung der Y. Versicherung AG, ca. 980,00 EUR) - Nr. 16 (DR II 1656/24 OGV Lienau, Forderung der G. GmbH & Co., KG, ca. 3.000 EUR; Vollstreckungsauftrag und -bescheid vom 24.05.2024; Eintragung im Schuldnerverzeichnis gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO am 07.11.2024) - Nr. 17 (DR II 1994/24 OGV Lienau, Forderung der J. GmbH, L., ca. 357 EUR) - Nr. 18 (DR II 54/24 und DR II 0275/25 = Haftbefehl; Forderung der Zentralen Zahlstelle der Justiz, ca. 358,84 EUR). Der Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 17.01.2025 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit Klageschrift vom 17.02.2025, die am selben Tag per beA beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist, und beantragt „1. dem Kläger einstweiligen Rechtsschutz gegen die Widerrufsverfügung der RAK Hamm zum Az. N01 zum Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung vom 16.01.2025, zugestellt am 17.01.2025 zu gewähren, da kein Vermögensverfall vorliegt. 2. Die Aufhebung und Zurückweisung der Widerrufsverfügung der RAK Hamm vom 16.01.2025 zum Az. N01, da bei dem Kläger kein Vermögensverfall vor-liegt und die Widerrufsverfügung somit unbegründet ist. 3. hilfsweise die Aussetzung der Widerrufsverfügung bis zum 22.04.2025, da der Unterzeichner spätestens am 22.04.2025 die Zulassung freiwillig zurückgeben möchte, da bis dahin der Betrieb des Unterzeichners abgewickelt ist.“ Zur Begründung trug er vor, dass kein Vermögensverfall vorliege. Die in der Widerrufsverfügung aufgeführten Vorfälle seien erledigt oder würden anhand Ratenzahlungsvereinbarungen oder innerhalb bestimmter Fristen zurückgezahlt. Näheres dazu trug er nicht vor. Er habe seine Selbständigkeit im Mai 2024 aufgegeben und arbeite seither in einem Angestelltenverhältnis bei der katholischen Kirche als pastoraler Mitarbeiter und Sozialberater. Er erhalte ein regelmäßiges Einkommen, mit dem er die Verbindlichkeiten bediene. Er wickele seine Kanzlei seit Mai 2024 mit derzeit noch sieben Verfahren ab, was bis zum 22.04.2025 abgeschlossen sein solle. Bis dahin werde er keine neuen Mandate und kein Fremdgeld mehr annehmen und sodann seine Zulassung zurückgeben. Ab dem 23.4.2025 habe er kein Interesse mehr, weiter als Rechtsanwalt tätig zu sein. Er biete als Vergleich den Verzicht auf seine Zulassung zum 22.04.2025 Zug-um-Zug gegen die Aufhebung des Widerrufsbescheides an. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Der Kläger könne bereits jetzt auf die Zulassung zum 22.04.2025 verzichten, sodass sich der Rechtsstreit erledigen würde. Bzgl. der laufenden Nr. 15, 17 und 18 teilte sie während des Verfahrens mit, dass diese zwischenzeitlich, jedoch nach Erlass des Widerrufsbescheides, getilgt seien. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 25.04.2025, eingegangen per beA um 06:41:15 Uhr, die Aufhebung des Termins vom gleichen Tage und erklärte unter Rechtmittelverzicht den Verzicht auf seine Zulassung mit Ablauf des 26.04.2025. Entscheidungsgründe: I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Klageanträge zu 1. und 3.) ist unzulässig. Der Antrag ist nicht statthaft. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Zulassung entfaltet gem. §§ 112 c BRAO, 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Eine sofortige Vollziehung wurde seitens der Beklagten nicht angeordnet. Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Abwesenheit des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.04.2025 war unschädlich. Er ist dem Termin ohne Entschuldigung ferngeblieben, nachdem er mit der Ladungsverfügung darauf hingewiesen worden war, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne, § 102 Abs. 2 VwGO. II. Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten ist statthaft (§ 42 VwGO, §§ 112 a Abs. 1, 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO) und ohne Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 110 Abs. 1 S. 1 JustizG NW) zulässig. Sie ist formgerecht und auch fristgerecht erhoben worden (§ 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. a. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger mit Schreiben vom 12.06.2024, 20.06.2024 und zuletzt am 05.12.2024, zugestellt am 15.06.2024, 21.06.2024 und 05.12.2024, unter Androhung des Widerrufs der Zulassung angehört worden. b. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BGH, Beschluss vom 08.10.2010 - AnwZ (B) 11/09 m.w.N.). Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Darüber hinaus wird ein Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auch vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis gem. § 882 b ZPO eingetragen ist oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011, AnwZ (BRFG) 11/10 = NJW 2011, 3234). Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf am 07.01.2025 bestanden gegen den Kläger Forderungen in einer Gesamthöhe von gut 16.000 EUR (s.o.). Mehrere Gläubiger betrieben die Zwangsvollstreckung und es war eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorhanden. Damit waren die von der Rechtsprechung genannten Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung gegeben. Der Kläger hat die auf den Beweisanzeichen beruhende Vermutung nicht widerlegt. Nach der st. Rechtsprechung des BGH muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. BGH Beschluss v. 30.05.2022 – AnwZ (Brfg) 6/22; Rn. 6 juris m.w.N.). Eine diesen Anforderungen entsprechende Darlegung ist nicht erfolgt. Der Kläger hat zwar zu seiner Einnahmen- und Ausgabensituation grob vorgetragen, konnte aber bis zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht nachweisen, dass er die gegen ihn bestehen Forderungen in absehbarer Zeit z.B. durch Ratenzahlungsvereinbarungen, begleichen würde. Bzgl. der laufenden Nr. 9 legte er zwar eine Ratenzahlungsvereinbarung vor, diese war jedoch nicht von der Gläubigerin unterzeichnet. Die Erledigung der Forderungen Nr. 15, 17 und 18 erfolgte erst nach dem Widerruf, sodass dies nicht zu berücksichtigen war. Der Vermögensverfall liegt damit vor. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sein könnten, waren bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht ersichtlich und sind auch nicht vorgetragen worden. In der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7; vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, ZInsO 2019, 1368 Rn. 6; vom 3. November 2021 AnwZ (Brfg) 29/21, ZInsO 2022, 86 Rn. 11; vom 30. Dezember 2021 - AnwZ (Brfg) 27/21, juris Rn. 15; vom 10. Oktober 2022 AnwZ (Brfg) 19/22, juris Rn. 7 und vom 14. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 17/22, ZInsO 2022, 2682 Rn. 12; jeweils mwN). Nach diesen Grundsätzen kann im hiesigen Fall mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht von einem Ausnahmefall ausgegangen werden. Der Kläger trug zwar vor, dass er angesichts der beabsichtigten Aufgabe seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt neben der Abwicklung der noch sieben verbleibenden Mandate keine weiteren Aufträge oder Fremdgelder mehr annehmen würde. Dennoch hätte er jederzeit die Möglichkeit dazu. Den Verzicht hatte er lediglich angekündigt und nicht bereits erklärt. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht bezüglich der Hauptsache auf § 194 Abs. 2 BRAO. Entsprechend § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG war für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz von einem Fünftel des Hauptsachewertes auszugehen (BGH NJW 2011, 457; BeckRS 200989329; AGH NRW Beschluss v. 30.10.2009 – 1 AGH 53/09). Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.