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Urteil

1 AGH 41/24

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0214.1AGH41.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger ist seit dem 00.00.2006 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Mit Anhörungsschreiben vom 18.03.2024, zugestellt am 28.03.2024, drohte die Beklagte dem Kläger den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 II Nr. 7 BRAO an, weil er unter dem 17.05.2023 im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei (DR N01 OGVín F., wegen § 882c I Nr. 1ZPO) sowie eine Mitteilung über einen Vollstreckungsauftrag vorliege (DR N02 GV I., Hr. P.). Die Beklagte gab ihm Gelegenheit hierzu und umfassend zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18.04.2024, 22.05.2024, 12.06.2024 und 03.07.2024 teils krankheitsbedingt eine Verlängerung der Stellungnahmefrist, die ihm jeweils gewährt wurde. Nachdem in der Sache keine weitere Reaktion des Klägers erfolgt war, kündigte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 30.07.2024 an, dass die Akte am 21.08.2024 wiedervorzulegen sei und sodann eine Entscheidung über den Widerruf getroffen werde. In der Vorstandssitzung vom 18.09.2024 wurde der Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO beschlossen. Der darauf ergangene Widerrufsbescheid vom 19.09.2024 wurde auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis (Eintrag vom 17.05.2023, DR N01 Obergerichtsvollzieherin F., Gläubiger: Versorgungswerk der Rechtsanwälte, 16.172,45 EUR Stand 18.03.2024; Eintrag DR N02 Gerichtsvollzieher I., Gläubiger Herr P.; Vollstreckungsauftrag und Haftbefehl zu 662 M 578/24) und auf die zwischenzeitlich bekannt gewordene Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Klägers (Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24.04.2023, Az. 500 IN 41/23) gestützt, womit der Vermögensverfall vermutet wurde. Der Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 01.10.2024 in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten unter der im Rubrum genannten Kanzleiadresse eingelegt. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit Klageschrift vom 04.11.2024, die am selben Tag per beA beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist, und beantragte ohne weitere Begründung den Bescheid der Beklagten vom 18.09.2024, zugestellt am 01.10.2024, aufzuheben. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 19.11.2024, signiert und eingegangen am 22.11.2024, ohne weitere Begründung die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Zulässigkeit Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten ist statthaft (§ 42 VwGO, §§ 112 a Abs. 1, 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO) und ohne Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 110 Abs. 1 S. 1 JustizG NW) zulässig. Sie ist formgerecht und auch fristgerecht erhoben worden (§ 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO). Die Klagefrist des § 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eingehalten. Im vorliegenden Fall wurde der Widerrufsbescheid am 01.10.2024 zugestellt. Die Klagefrist als Monatsfrist endete entsprechend § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO am 04.11.2024. Der 01.11.2024 fiel als Feiertag gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 Feiertagsgesetz NRW (Allerheiligen) auf einen Freitag, sodass die Klagefrist mit Ablauf des darauffolgenden Werktags, Montag, den 04.11.2024 endete. Die Klageschrift vom 04.11.2024 ist am selben Tag beim Anwaltsgerichtshof eingegangen und somit fristgemäß. Die Abwesenheit des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.02.2025 war unschädlich. Er ist dem Termin ohne Entschuldigung ferngeblieben, nachdem er mit der Ladungsverfügung darauf hingewiesen worden war, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne, § 102 Abs. 2 VwGO. II. Begründetheit Die Klage ist jedoch unbegründet. I. Formelle Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger mit Schreiben vom 18.03.2024, zugestellt am 28.03.2024, unter Androhung des Widerrufs der Zulassung angehört worden. II. Materielle Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BGH, Beschluss vom 08.10.2010 - AnwZ (B) 11/09 m.w.N.). Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Darüber hinaus wird ein Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auch vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis gem. § 882 b ZPO eingetragen ist oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011, AnwZ (BRFG) 11/10 = NJW 2011, 3234). Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf am 18.09.2024 war über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und es waren zwei Einträge im Schuldnerverzeichnis vorhanden. Damit waren die von der Rechtsprechung genannten Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung gegeben. Der Kläger hat die auf den Beweisanzeichen beruhende Vermutung nicht widerlegt. Nach der st. Rechtsprechung des BGH muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. BGH Beschluss v. 30.05.2022 – AnwZ (Brfg) 6/22; Rn. 6 juris m.w.N.). Eine solche Darlegung ist nicht erfolgt und es bestehen auch keine Anzeichen dafür. Der Vermögensverfall liegt damit vor. 2. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sein könnten, waren bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht ersichtlich und sind auch nicht vorgetragen worden. In der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7; vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, ZInsO 2019, 1368 Rn. 6; vom 3. November 2021 AnwZ (Brfg) 29/21, ZInsO 2022, 86 Rn. 11; vom 30. Dezember 2021 - AnwZ (Brfg) 27/21, juris Rn. 15; vom 10. Oktober 2022 AnwZ (Brfg) 19/22, juris Rn. 7 und vom 14. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 17/22, ZInsO 2022, 2682 Rn. 12; jeweils mwN). Im Insolvenzverfahren lässt sich eine Gefährdung der Rechtssuchenden nach ständiger Rechtsprechung nur ausschließen, wenn die Forderungen geprüft, das Insolvenzverfahren aufgehoben ist und das Gericht dem Rechtsanwalt als Schuldner die Restschuldbefreiung förmlich durch Beschluss in Aussicht gestellt hat (BGH NJW 2005, 1271; NJW-RR 2006, 559; Beschl. v. 21.11.2006, AnwZ [B] 49/05, Juris; Beschl. v. 03.11.2008, AnwZ [B] 2/08, Juris). Ausnahmsweise verneint die Rechtsprechung eine Gefährdung der Rechtsuchenden auch, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht diesen Stand erreicht hat. Grundvoraussetzung ist dann, dass der Rechtsanwalt den Anwaltsberuf bis zum Eintritt des Vermögensverfalls ohne jede Beanstandung ausgeübt, seine Einzelkanzlei aufgegeben und eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt aufgenommen hat (BGH AnwBl 2006, 280, 281; Beschl. v. 25.09.2006, AnwZ [B] 70/05, Juris; Beschl. v. 03.11.2008, AnwZ [B] 2/08, Juris). Der Anwalt muss eine feste Anstellung in Vollzeit vereinbaren, die zudem sicherstellt, dass der Rechtsanwalt auch im Vertretungsfall nicht mit Mandantengeldern in Berührung kommt und Mandanten oder Dritte nicht veranlasst werden, ihm Gelder anzuvertrauen (BGH, Beschl. v. 26.03.2007, AnwZ [B] 23/06, Juris; NJW 2007, 2924/2925). Alles in allem sind die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zuzulassenden Ausnahmefälle restriktiv zu handhaben. Nach diesen Grundsätzen kann im hiesigen Fall mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht von einem Ausnahmefall ausgegangen werden. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.