Urteil
1 AGH 21/23
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0116.1AGH21.23.00
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Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
- 3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
- 4.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Der am 00.00.1977 geborene Kläger ist mit Wirkung vom 09.05.2005 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Schreiben vom 25.01.2023 hörte die Beklagte den Kläger zu einem möglichen Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls im Hinblick auf neun Eintragungen in das zentrale Schuldnerverzeichnis an (DR II 630/22, DR II 125/22, DR II 773/21, DR II 597/22, DR II 745/21, DR II 120/22, DR II 1014/21, DR II 406/22 und DR II 185/22). Das Schreiben wurde dem Beklagten per beA am selben Tag um 14:44 Uhr zugestellt. Der Kläger reagiert darauf nicht. Mit Bescheid vom 10.02.2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der von ihrem Präsidenten unterzeichnete Bescheid wurde dem Kläger aufgrund von vorherigen Schwierigkeiten bei der Zustellung in zweiter Ausfertigung am 22.04.2023 per PZU zugestellt. Der Widerrufsbescheid stützte sich auf die Vermutungswirkung der fortbestehenden Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis. Ein Ausdruck der Schuldnerverzeichnisabfrage (Stand: 09.02.2023) war dem Bescheid als Anlage beigefügt. Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 22.05.2023, die am selben Tag als elektronisches Dokument per beA beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Der Kläger trägt dazu vor, dass ungeachtet des Vermögensverfalls keine Gefährdung der Rechtsuchenden vorliege. Er habe seine selbständige Tätigkeit vollumfänglich aufgegeben. Vom 14.04.2021 bis 30.06.2022 sei er als angestellter Anwalt in einer Kanzlei in R. angestellt gewesen. Seine Aufgabe habe in der Zuarbeit für andere Anwälte bestanden. Mandantengelder habe er nicht entgegengenommen. Seit dem 01.07.2023 sei er in einer Vollzeitanstellung als Jurist im „Backoffice“ für den Rechtsdienstleister „I. law“ aus Düsseldorf tätig. Dessen Angebot umfasse Marketing und Vertriebsunterstützung für die Rechtsanwaltsbranche, digitale und vertriebsorientierte Fallaufbereitung sowie Unterstützung bei der Fallbearbeitung von Deckungsanfragen bis zur Klageerwiderung mit Automatisierungs- und KI-Systemen. Das Leistungsangebot sei lediglich rudimentär juristisch. Der Rechtsdienstleister sei keine Anwaltskanzlei und erbringe keine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung als Leistung. Der Schwerpunkt liege auf dem Zurverfügungstellen von Automatisierungsprozessen, die im juristischen Kontext Anwendung fänden. Der Kläger schreibe Texte und organisiere Abläufe für Projekte und Recherchen. Dabei komme es weder zu Mandantenkontakten noch zur Entgegennahme von Mandantengeldern oder zur Erfüllung anderweitiger Aufgaben, welche Vermögensinteressen der Rechtsuchenden tangieren oder gar gefährden könnten. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Vorliegen des Vermögensverfalls sei in der Klagebegründung bestätigt worden. Dieser führe nach der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ausnahmsweise nicht bestanden, lägen nicht vor. Daran ändere auch die Behauptung des Klägers – er habe seine selbständige Tätigkeit vollumfänglich aufgegeben – nichts. Sofern diese Behauptung zutreffend sein sollte, erschließe sich nicht, aus welchem Grund der Kläger seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufrechterhalten möchte. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass er seine selbständige Tätigkeit vollumfänglich aufgegeben haben will. Es lägen zahlreiche Anfragen und Beschwerden anderer Rechtsanwälte vor, die sich an die Beklagte gewandt hätten, um Informationen über den Kläger – insbesondere im Hinblick auf den Kanzleisitz – in Erfahrung zu bringen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger seine selbständige Tätigkeit gerade nicht aufgegeben habe. Auch sei die nicht angezeigte anderweitige Tätigkeit bei der I. Law GmbH & Co. KG ist nicht geeignet, die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. Der Kläger habe trotz Aufforderung keine Angaben zur dieser Tätigkeit gegenüber der Beklagten gemacht hat, weshalb ein Aufsichtsverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden sei. Die Aufnahme einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt widerlege die Vermutung der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nur ausnahmsweise, da es dem Rechtsanwalt grundsätzlich freisteht, das Anstellungsverhältnis zu beenden und die selbständige Tätigkeit wieder aufzunehmen. Hinzu komme, dass der Rechtsanwalt auch neben seinem Anstellungsverhältnis eigene Mandate annehmen und bearbeiten kann. Ein Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben. Der Kläger habe weder seine Vermögensverhältnisse umfassend offengelegt noch habe er erläutert, ob und ggf. welche Sicherungsmaßnahmen er mit seiner Arbeitgeberin vereinbart hat. Hinzu komme, dass der Kläger in der Vergangenheit häufig Anlass zu berufsrechtlichen Beanstandungen gegeben habe. Die Vermutung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden seien seitens des Klägers nicht widerlegt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2023 erklärten sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Entscheidungsgründe I. Der Senat kann aufgrund des Verzichts der Parteien auf eine weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren durch Urteil entschieden, § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 112 Abs.1 S. 1 BRAO. Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 67 VwGO, § 110 JustG NRW) zulässig. Sie ist fristgerecht erhoben worden (§§ 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO; 74 Abs. 1 S. 2 VwGO). Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die Klage zuständig (§ 112 a BRAO). II. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist formell- wie auch materiellrechtlich rechtmäßig und verletzt demzufolge den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Der Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen, insbesondere ist der Kläger ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden. Der Bescheid ist auch materiellrechtlich rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zurecht gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BGH, Beschluss vom 08.10.2010 - AnwZ (B) 11/09 m.w.N.). Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Darüber hinaus wird ein Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auch vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis gem. § 882 b ZPO eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011, AnwZ (BRFG) 11/10, NJW 2011, 3234). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung waren neun Einträge im Schuldnerverzeichnis vorhanden (s.o.). Damit waren die von der Rechtsprechung genannten Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall gegeben. Der Kläger hat die auf den Beweisanzeichen beruhende Vermutung nicht widerlegt, sondern vielmehr den Vermögensverfall eingeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sein könnten, waren bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht ersichtlich. In der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7; vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, ZInsO 2019, 1368 Rn. 6; vom 3. November 2021 AnwZ (Brfg) 29/21, ZInsO 2022, 86 Rn. 11; vom 30. Dezember 2021 - AnwZ (Brfg) 27/21, juris Rn. 15; vom 10. Oktober 2022 AnwZ (Brfg) 19/22, juris Rn. 7 und vom 14. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 17/22, ZInsO 2022, 2682 Rn. 12; jeweils mwN). Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlichen abgesicherten Maßnahme verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7; vom 5. April 2019 AnwZ (Brfg) 3/19, ZInsO 2019, 1368 Rn. 7; vom 3. November 2021 AnwZ (Brfg) 29/21, ZInsO 2022, 86 Rn. 11; vom 30. Dezember 2021 AnwZ (Brfg) 27/21, juris Rn. 15; vom 10. Oktober 2022 AnwZ (Brfg) 19/22, juris Rn. 7 und vom 14. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 17/22, ZInsO 2022, 2682 Rn. 12; jeweils mwN). Nach diesen Grundsätzen kann nicht von einem Ausnahmefall ausgegangen werden. Der Kläger ist im Verwaltungsverfahren seiner Feststellungslast nicht nachgekommen, sodass zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung für die Beklagte kein Anlass bestand, von einem solchen Fall auszugehen. Auch die Ausführungen in der Klageschrift erlauben auch keine andere Beurteilung. Der Kläger ist für den Rechtsdienstleister I. law tätig, s.o. Eine Beschränkung seines Tätigkeitsbereiches, also konkrete Maßnahmen oder vertragliche Vereinbarungen über organisatorische Maßnahmen, die eine Gefährdung von Rechtssuchenden ausschließen würde, sind nicht ersichtlich und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür. Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger jederzeit neben seiner Tätigkeit bei seinem jetzigen Arbeitgeber eine Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt ausübt – was streitig ist - oder jedenfalls in Zukunft ausüben wird. Ihm stünde es frei, das Anstellungsverhältnis jederzeit aufzulösen und wieder selbständig als Rechtsanwalt tätig zu sein, ohne, dass eine Kontrolle stattfindet. In der Gesamtschau lässt sich kein wirksamer Gefährdungsausschluss erkennen. 1. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c, 154, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO und § 52 GKG. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Der Rechtsstreit weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.