Entscheidung
I ZB 57/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:091221BIZB57
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:091221BIZB57.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 57/21 I ZB 58/21 vom 9. Dezember 2021 in dem Verfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wird ab- gelehnt. Gründe: Der Senat legt die Eingaben der Antragstellerin vom 4. Mai 2021 und vom 30. August 2021 als Prozesskostenhilfeantrag für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Februar 2021 aus. Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfol- gung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Februar 2021 ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Pro- zesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im ange- fochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entschei- dung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht 1 2 - 3 - anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZA 7/17, juris Rn. 2 mwN). Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 12.07.2019 - 3 O 142/19 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.02.2021 - I-18 W 29/19 -