Entscheidung
I ZA 9/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:140922BIZA9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:140922BIZA9.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 9/22 vom 14. September 2022 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wird ab- gelehnt. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin - einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Mai 2022 ist unzulässig. Gegen einen Beschluss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbe- schwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - I ZB 5/21, DGVZ 2021, 142 [juris Rn. 2]). Eine solche Zu- lassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außer- ordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN). 1 2 - 3 - Die von der Antragstellerin außerdem beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 23. Mai 2022 ist unstatt- haft, weil der Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, un- anfechtbar ist (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Außerdem ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Vorausset- zungen, unter denen einer juristischen Person gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, im Streitfall vorliegen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 08.12.2020 - 1516 M 11538/20 - LG München I, Entscheidungen vom 10.05.2022 und 23.05.2022 - 20 T 13841/21 - 3 4