Entscheidung
I ZB 93/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB93
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB93.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 93/22 vom 4. Januar 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 27. Juni 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). I. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts über die Erinnerung gegen die Entscheidung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, vorliegend in Form einer vom Schuldner gerügten Untätigkeit, ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2022 - III ZB 54/22, juris Rn. 5). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfecht- bar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und 1 2 - 3 - verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 23.12.2021 - 1 M 6340/21 - LG Augsburg, Entscheidung vom 27.06.2022 - 44 T 2016/22 - 3