Urteil
6 U 268/18
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0215.6U268.18.00
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Leitsätze
1. Der Einwand der Verwirkung greift nicht durch, wenn der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und schon deshalb Anhaltspunkte für das Vorliegen des erforderlichen Umstandsmoments fehlen.(Rn.16)
2. Die bloße weitere Nutzung des Fahrzeugs nach Widerruf begründet nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (Fortführung OLG Stuttgart, Urteil vom 21. September 2021 - 6 U 184/19).(Rn.18)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 2018 teilweise abgeändert und gefasst wie folgt:
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem unter dem 26.9.2016 geschlossenen Darlehensvertrag über 28.176,92 Euro ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 2.2.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 60%, die Beklagte trägt 40%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 55%, die Beklagte trägt 45%. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert erster Instanz: Bis 80.000 Euro.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis zum 4.4.2020 bis 80.000 Euro, danach bis 30.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einwand der Verwirkung greift nicht durch, wenn der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und schon deshalb Anhaltspunkte für das Vorliegen des erforderlichen Umstandsmoments fehlen.(Rn.16) 2. Die bloße weitere Nutzung des Fahrzeugs nach Widerruf begründet nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (Fortführung OLG Stuttgart, Urteil vom 21. September 2021 - 6 U 184/19).(Rn.18) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 2018 teilweise abgeändert und gefasst wie folgt: Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem unter dem 26.9.2016 geschlossenen Darlehensvertrag über 28.176,92 Euro ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 2.2.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 60%, die Beklagte trägt 40%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 55%, die Beklagte trägt 45%. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert erster Instanz: Bis 80.000 Euro. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis zum 4.4.2020 bis 80.000 Euro, danach bis 30.000 Euro. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs zweier Verbraucherdarlehen. Das erste Darlehen nahm der Kläger im Jahr 2013 zur Finanzierung eines neu gekauften PKW, das zweite Darlehen nahm er im Jahr 2016 zur Finanzierung der noch offenen Schlussrate aus dem ersten Darlehen auf. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das angefochtene landgerichtliche Urteil und auf das Urteil des Senats vom 18. Februar 2020 (Bl. 293 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit dem genannten Urteil vom 18. Februar 2020 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das die Klage insgesamt abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen, da beide Darlehensverträge bei Abgabe der Widerrufserklärung im Jahr 2018 nicht mehr widerruflich gewesen seien. Insbesondere sei die Widerrufsinformation zum Darlehen aus dem Jahr 2016 auch insoweit zutreffend, als sie keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs für weitere Verträge enthalte; denn das im Jahr 2016 abgeschlossene Darlehen stehe nicht im Verbund mit dem im Jahr 2013 erfolgten und vollständig abgewickelten Kauf des finanzierten Fahrzeugs. Mit Urteil vom 8. Juni 2021 - XI ZR 165/20 - hat der Bundesgerichtshof auf die vom Senat - beschränkt auf die den Darlehensvertrag aus dem Jahr 2016 betreffende negative Feststellungsklage - zugelassene Revision das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof gemeint, auch das Darlehen aus dem Jahr 2016 habe der Finanzierung des im Jahr 2013 geschlossenen Kaufvertrags gedient. Weil der Kläger dadurch das Fahrzeug habe behalten dürfen, habe das zweite Darlehen der Tilgung des nach dem Leistungsgeschäft geschuldeten Restentgelts gedient. Auch die weiteren Voraussetzungen des Verbunds lägen vor, so dass die Widerrufsinformation - neben der ungenügenden Nennung nur von Beispielen für Pflichtangaben - auch deshalb fehlerhaft und der Vertrag im Jahr 2018 noch widerruflich gewesen sei. An einer eigenen Sachentscheidung hat sich der Bundesgerichtshof im Hinblick auf den von der Beklagten erhobenen Rechtsmissbrauchseinwand gehindert gesehen. Mit Blick auf die im Übrigen rechtskräftige Entscheidung des Senats vom 18. Februar 2020 beantragt der Kläger nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof zuletzt nur noch: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 05.10.2018 die Beklagte zu verurteilen: Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs des Klägers keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Nummer … über nominal 28.176,92 EUR hat. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Soweit die Beklagte zunächst auch in der Berufungsinstanz noch Hilfswiderklagen angekündigt hatte, hat sie diese mit Zustimmung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2022 zurückgenommen. II. Die Berufung des Klägers ist im zuletzt noch rechtshängigen Umfang begründet. Die auf die negative Feststellung gerichtete Klage, dass der Kläger ab dem Widerruf keine vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulde, ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15 –, Rn. 10, juris). Sie ist auch begründet. 1. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2021 - XI ZR 165/20 - ist für das vorliegende Verfahren gemäß § 563 Abs. 2 ZPO zugrundezulegen, dass das allein noch streitgegenständliche Darlehen aus dem Jahr 2016 im Jahr 2018 - vorbehaltlich des Rechtsmissbrauchseinwands der Beklagten - wirksam widerrufen wurde. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 31. Januar 2022 meint, der Bundesgerichtshof habe bezüglich der Frage des Verbunds ohne zureichende tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts zum Willen der Vertragsschließenden entschieden - aus den Vertragsunterlagen ergebe sich insoweit tatsächlich das Gegenteil des vom Bundesgerichtshof ohne berufungsgerichtliche Feststellungen angenommenen -, außerdem sei die Auffassung des Bundesgerichtshofs, ein im Jahr 2016 aufgenommenes Darlehen könne bei im Jahr 2013 vollständig beglichenem Kaufpreis der 'Tilgung des nach dem Leistungsgeschäft geschuldeten Restentgelts' gedient haben, nicht nachvollziehbar und schlicht falsch, kommt es darauf im vorliegenden Verfahren daher nicht an. 2. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dabei muss nicht entschieden werden, was insoweit aus der Entscheidung EuGH, Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20, C-187-20) folgt. Der Einwand der Verwirkung greift nicht durch, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und schon deshalb Anhaltspunkte für das Vorliegen des erforderlichen Umstandsmoments fehlen (vgl. zu den Voraussetzungen der Verwirkung etwa Senat, Urteil vom 2. April 2019 - 6 U 96/16 -, juris). Soweit die Geltendmachung von Rechten aus dem Widerruf unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Vertrag nach Widerruf vorbehaltlos weiter bedient wird (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13. März 2018 - 6 U 62/17 -, Rn. 20, juris; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 6 U 249/18 [Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen mit Beschluss vom 28. April 2020 - XI ZR 129/19 -, juris]), hat der Kläger vorliegend bereits in seinem Widerrufsschreiben einen entsprechenden Vorbehalt erklärt. Auch die bloße weitere Nutzung des Fahrzeugs nach Widerruf begründet den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht (vgl. Senat, Urteil vom 21. September 2021 - 6 U 184/19 -, Rn. 36, juris). 3. Damit ist die Berufung im Umfang des zuletzt noch rechtshängigen Antrags begründet, im Übrigen bleibt es bei der bereits auf Grund des insoweit nicht angefochtenen Urteils des Senats vom 18. Februar 2020 rechtskräftigen Abweisung der Klage. Über die Hilfswiderklagen der Beklagten ist nach deren Rücknahme nicht zu entscheiden. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich der Streitwert mit teilweiser Rechtskraft des Senatsurteils vom 18. Februar 2020 vermindert hat und dass der Kläger - nur, aber immerhin - insoweit voll obsiegt, als die Klage Gegenstand des Revisionsverfahrens und der erneuten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz war; dadurch ergibt sich die geringfügige Verschiebung zwischen der Kostenquote für die erste und die Berufungsinstanz. Die Rücknahme der zunächst erhobenen Hilfswiderklagen der Beklagten wirkt sich bei der Kostenquote nicht aus, da über sie keine Entscheidung ergangen ist und sie daher auch den Streitwert nicht erhöht haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. 2. Bei der Streitwertfestsetzung ist beachten, dass auf Grundlage der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs auch der Darlehensvertrag aus dem Jahr 2016 im Verbund stand, so dass insoweit nicht - wie vom Landgericht in seinem Urteil und vom Senat im Urteil vom 18. Februar 2020 der Streitwertfestsetzung noch zugrundegelegt - auf die bis Widerruf erbrachten Zahlungen, sondern auf den Nettodarlehensbetrag abzustellen ist. Die Hilfswiderklagen, über die keine Entscheidung ergeht, erhöhen den Streitwert nicht.