Urteil
6 U 184/19
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0921.6U184.19.00
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Leitsätze
1. Die Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB" ist nicht klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19).(Rn.27)
2. Wenn der Unternehmer mehrfach und deutlich das gesetzliche Muster modifiziert und einer eigenen Bearbeitung unterzieht, hat er gar nicht erst versucht, das Muster zu verwenden und hat sich damit des Musterschutzes bewusst begeben. In seinem solchen Fall scheidet es aus, die Berufung des Verbrauchers auf das Fehlen von Musterschutz als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.(Rn.32)
3. Der Wertersatzanspruch ist fällig mit seiner Entstehung und damit ab wirksamem Widerruf.(Rn.44)
4. Dem Verkäufer soll der Nachteil ausgeglichen werden, der ihm durch den Umgang des Verbrauchers mit der Kaufsache entsteht. Dieser Nachteil besteht in der Differenz zwischen dem Verkaufspreis, den der Verkäufer ohne diesen Umgang hätte erzielen können, und dem Verkaufspreis, den der Verkäufer infolge des Wertverlusts jetzt (nur noch) wird erzielen können. Daher besteht kein Anlass, einen im so vermittelten Händlerverkaufswert enthaltenen Gewinnanteil herauszurechnen.(Rn.49)
5. Hierbei ist auf den Nettoverkaufswert abzustellen.(Rn.51)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18.3.2019 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem unter dem 9.3.2015 geschlossenen Darlehensvertrag über 24.030,00 Euro ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 28.5.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 1.487,45 Euro zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte 95%, der Kläger trägt 5%.
4. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird, beschränkt auf die Widerklage, zugelassen.
Streitwert der Berufungsinstanz: 30.121,61 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB" ist nicht klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19).(Rn.27) 2. Wenn der Unternehmer mehrfach und deutlich das gesetzliche Muster modifiziert und einer eigenen Bearbeitung unterzieht, hat er gar nicht erst versucht, das Muster zu verwenden und hat sich damit des Musterschutzes bewusst begeben. In seinem solchen Fall scheidet es aus, die Berufung des Verbrauchers auf das Fehlen von Musterschutz als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.(Rn.32) 3. Der Wertersatzanspruch ist fällig mit seiner Entstehung und damit ab wirksamem Widerruf.(Rn.44) 4. Dem Verkäufer soll der Nachteil ausgeglichen werden, der ihm durch den Umgang des Verbrauchers mit der Kaufsache entsteht. Dieser Nachteil besteht in der Differenz zwischen dem Verkaufspreis, den der Verkäufer ohne diesen Umgang hätte erzielen können, und dem Verkaufspreis, den der Verkäufer infolge des Wertverlusts jetzt (nur noch) wird erzielen können. Daher besteht kein Anlass, einen im so vermittelten Händlerverkaufswert enthaltenen Gewinnanteil herauszurechnen.(Rn.49) 5. Hierbei ist auf den Nettoverkaufswert abzustellen.(Rn.51) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18.3.2019 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem unter dem 9.3.2015 geschlossenen Darlehensvertrag über 24.030,00 Euro ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 28.5.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. 2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 1.487,45 Euro zu bezahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte 95%, der Kläger trägt 5%. 4. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird, beschränkt auf die Widerklage, zugelassen. Streitwert der Berufungsinstanz: 30.121,61 Euro. I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 21.3.2018 erklärtem Widerruf die Feststellung, dass seine primären Leistungspflichten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag erloschen seien, den er unter dem 9.3.2015 zur Finanzierung eines PKW-Kaufs mit der beklagten Bank abgeschlossen hatte. Die Beklagte verlangt im Wege der Hilfswiderklage Zahlung wegen des Wertverlusts, den das finanzierte Fahrzeug zwischenzeitlich erlitten habe. Der Kläger meint, die ihm überlassenen Vertragsunterlagen enthielten nicht alle Pflichtangaben, die Voraussetzung für die Ingangsetzung der Frist für das ihm zustehende Widerrufsrecht seien. Er habe den Vertrag daher im Jahr 2018 noch widerrufen können. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger seien mit den ihm überlassenen Vertragsunterlagen alle erforderlichen Pflichtangaben gemacht worden, sein Widerruf sei daher verfristet gewesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe nicht alle Pflichtangaben erhalten. Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.03.2019 - 14 O 328/18 - abzuändern und festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 09.03.2015 über 24.030,00 EUR zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 28.05.2018 erloschen sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Für den Fall, dass der Widerruf entgegen der von ihr vertretenen Auffassung doch wirksam sei, stehe ihr im Übrigen ein Anspruch gegen den Kläger wegen des am finanzierten Fahrzeug zwischenzeitlich eingetretenen Wertverlusts zu; dieser betrage mindestens 18.705,00 Euro und übersteige den in diesem Fall in - unstreitiger - Höhe von 12.613,39 Euro bestehenden Rückzahlungsansprüche des Klägers. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den erklärten Widerruf für wirksam halten sollte, beantragt die Beklagte daher zuletzt im Wege der Widerklage: Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 6.091,61 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Hilfs-Widerklage abzuweisen. Der Kläger hat außerdem gegenüber dem von der Beklagten geltend gemachten Anspruch wegen des Wertverlusts des finanzierten Fahrzeugs die Aufrechnung erklärt mit einem Anspruch auf Rückgewähr der auf den Vertrag erbrachten Zahlungen, der ihm im Fall eines wirksamen Widerrufs zustehe. Der Senat hat Beweis erhoben über den Wert des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der weiteren Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet; der Widerruf des Klägers ist wirksam (1.). Die Hilfswiderklage der Beklagten, über die damit zu entscheiden ist, ist gleichfalls zulässig, jedoch infolge der von ihr selbst erklärten Aufrechnung nur teilweise begründet (2.). Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im März 2015 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 1. Die Berufung ist begründet. Dem Kläger stand bei Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, das bei Abgabe der Widerrufserklärung nicht verfristet (a)) und dessen Ausübung auch nicht rechtsmissbräuchlich war (b)). Der Kläger kann daher die beantragte Feststellung verlangen (c)). a) Dem Kläger stand bei Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2018 noch nicht verfristet. aa) Dem Kläger wurden nicht alle Pflichtangaben erteilt, die gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB Voraussetzung der Ingangsetzung der Widerrufsfrist waren. Denn unabhängig von der Frage nach der Erteilung sonstiger Pflichtangaben waren jedenfalls die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB erforderlichen Angaben zur Widerrufsfrist nicht in der erforderlichen Weise klar und verständlich. Vielmehr ist dem Kläger insoweit erteilte Widerrufsinformation im vorliegend gegebenen Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie schon dadurch fehlerhaft, dass die in ihr enthaltene Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB" nicht klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 13 - 19 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19 -, juris). bb) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 17 ff., juris; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 6 ff., juris). (1) Das würde grundsätzlich voraussetzen, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entsprechen würde und das ist - entgegen dem angesichts der offensichtlichen Abweichungen schlicht falschen und irritierenden Vortrag der Beklagten - nicht der Fall: Vielmehr weist die streitgegenständliche Widerrufsinformation gegenüber dem gesetzlichen Muster mehrfache und deutliche Abweichungen auf. U. a. hat die Beklagte Erläuterungen zu Widerrufsmöglichkeiten bezüglich Restschuld- und GAP-Versicherungen aufgenommen, die das Muster selbst für den - überdies hier gar nicht vorliegenden - Fall des Abschlusses solcher Versicherungen nicht kennt, sie hat den nach Gestaltungshinweis [6c] vorliegend einzusetzenden zweiten Abschnitt zu Besonderheiten bei weiteren Verträgen um den im Muster vorgesehenen Satz zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gekürzt und sie hat den nach Gestaltungshinweis [6d] nur im Fall - hier wiederum nicht vorliegender - entgeltlicher Finanzierungshilfen zu verwendenden Hinweis auf die Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung aufgenommen. (2) Soweit die Berufung auf das Fehlen von Musterschutz im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann (grundsätzlich BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 28, juris und zu einem entsprechenden Sachverhalt etwa Senat, Urteil vom 22. Dezember 2012 - 6 U 276/19 -, Rn. 30 ff., juris), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Indem sie die streitgegenständliche Information gegenüber dem Muster durch Aufnahme zusätzlicher Hinweise bezüglich der Rechtsfolgen des Widerrufs von Versicherungen und insbesondere den - sogar inhaltlich unrichtigen und irreführenden - Hinweis auf eine Verpflichtung zum Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung mehrfach und deutlich modifiziert und einer eigenen Bearbeitung unterzogen hat, hat die Beklagte bereits gar nicht versucht, das Muster zu verwenden und sich damit des Musterschutzes bewusst begeben. In seinem solchen Fall scheidet es aus, die Berufung des Verbrauchers auf das Fehlen von Musterschutz als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, zumal die streitgegenständlichen Modifikationen auch Klarheit und Verständlichkeit der Information gegenüber dem Muster beeinträchtigen. b) Soweit die Beklagte meint, das klägerische Widerrufsrecht sei verwirkt bzw. der Berufung auf das klägerische Widerrufsrecht stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, greift das - unabhängig von den Grundsätzen der Entscheidung EuGH, Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20, C-187-20) - nicht durch. Für Verwirkung fehlen beim streitgegenständlichen, im Zeitpunkt des Widerrufs noch unbeendeten Vertrag schon Anhaltspunkte für das Vorliegen des erforderlichen Umstandsmoments (vgl. zu den Voraussetzungen der Verwirkung etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 2. April 2019 - 6 U 96/16 -, juris). Soweit die Geltendmachung von Rechten aus dem Widerruf unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Vertrag nach Widerruf vorbehaltlos weiter bedient wird (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13. März 2018 - 6 U 62/17 -, Rn. 20, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 6 U 249/18 [Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen mit Beschluss vom 28. April 2020 - XI ZR 129/19 -, juris]), hat der Kläger vorliegend bereits in seinem Widerrufsschreiben einen entsprechenden Vorbehalt erklärt. Und soweit die Beklagte zuletzt meint, der Kläger gebe das streitgegenständliche Fahrzeug trotz seines Widerrufs nicht zurück und erstrebe demnach mit dem Widerruf in erster Linie unter Berufung auf eine formale Rechtsposition die Weiternutzung des Fahrzeugs, ohne seinerseits die Gegenleistung erbringen zu müssen, ergibt sich auch daraus kein Rechtsmissbrauch i. S. d. § 242 BGB: Denn der Kläger kann dieses Ergebnis mit seinem Widerruf nicht dauerhaft erreichen, schon weil er im Fall des wirksamen Widerrufs zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet ist; und es bestehen gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür, dass er das Fahrzeug nach einem Erfolg mit der hiesigen Klage nicht herausgeben wird. Soweit die Beklagte diese Befürchtung hegt, hätte sie im Übrigen ihre Widerklage auf die Herausgabe erstrecken können. c) Damit ist die unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässige (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 9 ff., juris) negative Feststellungsklage begründet, wobei der Senat den Tenor in Anlehnung an die soeben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ohne inhaltliche Änderungen gegenüber dem klägerischen Antrag leicht abweichend fasst. 2. Damit ist über die Hilfswiderklage der Beklagten zu entscheiden. Diese ist zulässig innerprozessual bedingt erhoben und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch infolge der von der Beklagten zugleich erklärten Aufrechnung nur teilweise begründet. a) Der Kläger ist der Beklagten nach wirksamem Widerruf des vorliegend mit dem Fahrzeugkaufvertrag i. S. d. § 358 Abs. 3 BGB verbundenen Darlehensvertrages allerdings gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB zum Ersatz von Wertverlust verpflichtet. Dabei setzt diese Wertersatzpflicht im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB nicht voraus, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer "nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat". Vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 31 ff.). Den damit nur zu fordernden Hinweis auf den unter den im Gesetz beschriebenen Umständen bestehenden Wertersatzanspruch enthält die streitgegenständliche Widerrufsinformation, die insoweit die gesetzliche Formulierung nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB übernimmt. b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Wertersatzanspruch der Beklagten auch fällig, obwohl der Kläger das Fahrzeug bislang nicht an die Beklagte herausgegeben hat. Eine solche Fälligkeitsvoraussetzung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Wertersatzanspruch ist daher nach allgemeinen Regeln (§ 271 BGB) fällig mit seiner Entstehung und damit ab wirksamem Widerruf. Dass sich der Anspruch nach Schluss der mündlichen Verhandlung der Höhe nach ändern kann, wie der Kläger hervorhebt, ist nicht ungewöhnlich und steht, anders als der Kläger es vertritt, der Fälligkeit des Anspruchs nicht entgegen, zumal es der Kläger andernfalls in der Hand hätte, die Fälligkeit zu vereiteln, indem er seiner infolge des Widerrufs bestehenden Verpflichtung zuwider das Fahrzeug nicht an die Beklagte herausgibt. c) Der Wertersatzanspruch der Beklagten besteht allerdings nicht in der mit der Widerklage geltend gemachten Höhe. aa) Der zwischen Kauf des Fahrzeugs und dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretene Wertverlust - der insgesamt unstreitig auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückgeht, der über das zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise Notwendige hinausging - beträgt 14.100,84 Euro. (1) Insoweit ist einerseits entgegen der Auffassung des Klägers auf den Händlerverkaufswert, nicht auf den Händlereinkaufswert abzustellen. Denn dem Verkäufer - bzw. vorliegend der im Verbund nach Widerruf in dessen Rechtsposition einrückenden Beklagten - soll nach dem Konzept des Gesetzes der Nachteil ausgeglichen werden, der ihm durch den über das zu den in § 357 Abs. 7 BGB beschriebenen Zwecken Notwendige hinausgehenden Umgang des Verbrauchers mit der Kaufsache entsteht. Dieser Nachteil besteht jedoch in der Differenz zwischen dem Verkaufspreis, den der Verkäufer ohne diesen Umgang hätte erzielen können, und dem Verkaufspreis, den der Verkäufer infolge des Wertverlusts jetzt (nur noch) wird erzielen können. Daher besteht auch kein Anlass, einen im so vermittelten Händlerverkaufswert enthaltenen Gewinnanteil herauszurechnen. (2) Andererseits ist entgegen der Auffassung der Beklagten auf den Nettoverkaufswert, nicht auf den Bruttoverkaufswert abzustellen. Denn die Umsatzsteuer stellt sich für den Verkäufer, auf den im Verbund abzustellen ist, als durchlaufender Posten dar; würde der Wertverlust unter Einbeziehung der Umsatzsteuer berechnet, würde das daher gegenüber einem endgültigen Verkauf zum ursprünglichen Wert zur Bereicherung führen. (3) Damit ergibt sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Wertverlust von 14.100,84 Euro. Vorliegend hat der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis von 24.030 Euro (brutto) unstreitig den ursprünglichen Verkaufswert des Fahrzeugs repräsentiert; der maßgebliche Nettoverkaufswert lag damit bei 20.193,28 Euro. Nach den von keiner Partei angegriffenen, nachvollziehbar erläuterten und überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen beträgt der Händlerverkaufswert auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 7.250 Euro (brutto) und damit 6.092,44 Euro netto. Daraus errechnet sich ein Wertverlust von (20.193,28 Euro - 6.092,44 Euro =) 14.100,84 Euro. bb) Der zunächst in Höhe von 14.100,84 Euro bestehende Anspruch der Beklagten ist allerdings durch die von der Beklagten selbst erklärte Aufrechnung auf 1.487,45 Euro reduziert. (1) Dem Kläger stehen - für den Fall des wirksamen Widerrufs rechtlich wie tatsächlich zwischen den Parteien nicht umstritten - Rückzahlungsansprüche gemäß § 357 Abs. 1 BGB bzw. - soweit die Zahlungen unter Vorbehalt erst nach Widerruf erfolgt sind - gemäß § 812 BGB in Höhe von in der Summe 12.613,39 Euro zu. (2) Die Beklagte hat dagegen - zunächst mit Schriftsatz vom 5.12.2018 (dort S. 17, Bl. 26 d. A.) bezüglich der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Zahlungen des Klägers und erneut mit Schriftsatz vom 3.12.2020 (dort S. 16, Bl. 278 d. A.) für die später geleisteten Zahlungen - die Aufrechnung erklärt mit ihrem Wertersatzanspruch. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 3.12.2020 nicht erneut ausdrücklich den Terminus „Aufrechnung“ verwendet, ergibt die Auslegung der dort vorgenommenen Verrechnung der in Höhe von 18.705,00 Euro behaupteten eigenen und der dem Kläger zugestandenen Ansprüche in Verbindung mit der Erhebung der Hilfswiderklage nur in entsprechend reduziertem Umfang, dass (auch) insoweit die Aufrechnung erklärt werden sollte. (3) Durch die Aufrechnung hat sich der Wertersatzanspruch der Beklagten auf (14.100,84 Euro - 12.613,39 Euro =) 1.487,45 Euro reduziert, die weitergehende Widerklage ist daher abzuweisen, ohne dass es darauf ankäme, ob der Rückzahlungsanspruch des Klägers in voller Höhe fällig war. Denn zwar wäre der Rückzahlungsanspruch des insoweit grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtigen Klägers aus § 357 Abs. 1 BGB vorliegend nur fällig, wenn er die Beklagte insoweit in Annahmeverzug gesetzt hätte. Jedoch setzt die Wirksamkeit der Aufrechnung lediglich die Fälligkeit der Gegenforderung - hier des Wertersatzanspruchs der Beklagten - voraus, während die Hauptforderung - hier der Rückzahlungsanspruch des Klägers - nur erfüllbar, nicht fällig sein muss (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 387 Rn. 12; BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - IX ZR 152/04 -, Rn. 21, juris); erfüllbar ist der klägerische Anspruch jedoch bereits. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, wobei die Erhöhung des Streitwerts durch die Erweiterung der Widerklage in zweiter Instanz zu keiner relevanten quotalen Abweichung bezüglich der beiden Instanzen führt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist beschränkt auf die Widerklage wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. (Nur) In ihrem Rahmen stellen sich klärungsbedürftige Fragen insbesondere im Zusammenhang mit den Parametern der Berechnung und der Fälligkeit des Wertersatzanspruchs, so dass grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegt. Beim Streitwert ist die negative Feststellungsklage im Verbund mit dem Nettodarlehensbetrag von 24.030 Euro zu bewerten; der Rückzahlungsanspruch des Klägers ist nicht Streitgegenstand und über ihn ergeht keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, auch nicht soweit er Gegenstand der Aufrechnung ist. Die bezifferte Widerklage ist mit 6.091,61 Euro zu bewerten, so dass sich ein Gesamtstreitwert von 30.121,61 Euro ergibt.