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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 38/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:181219BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:181219BANWZ.BRFG.38.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 38/18 vom 18. Dezember 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann und Dr. Liebert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 18. Dezember 2019 beschlossen: Der Antrag der Beigeladenen auf Berichtigung des Tatbestandes in dem Urteil des Senats vom 30. September 2019 wird abgelehnt. Gründe: I. Die Beigeladene wurde mit Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2017 als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit "bei der D. aufgrund des Arbeitsvertrages vom 12./18.12.2013 und der dazugehörigen Tätigkeitsbe- schreibung vom 10.02.2016 samt Anlage" zugelassen. Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Der Senat hat die Berufung der Klägerin gegen diese Entscheidung durch das angegriffene Urteil zurückgewiesen. Im Tatbestand des Senatsurteils heißt es, die Beigeladene sei seit dem 1. Januar 2014 bei der D. als Spezialsachbearbeiterin in der Zen- trale in H. in der Arbeitsgruppe Widersprüche und Gerichtsverfahren an- gestellt. Mit Schriftsatz vom 7. November 2019 hat die Beigeladene beantragt, den Tatbestand dahingehend zu berichtigen, dass sie bereits seit 28. November 2000 bei der D. oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen beschäftigt 1 2 - 3 - war, seit dem 1. April 2012 als Spezialsachbearbeiterin in der Arbeitsgruppe Widersprüche und Gerichtsverfahren. II. Der Antrag der Beigeladenen auf Berichtigung des Tatbestands, über den der Senat gemäß § 112e Satz 2 BRAO, §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO durch Beschluss unter Mitwirkung derjenigen Richter ent- scheidet, die an dem angegriffenen Urteil mitgewirkt haben, hat keinen Erfolg. Er ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit des Urteils ergibt sich ein Rechts- schutzbedürfnis nicht aus einer etwaigen Bindungswirkung für die Rechtsmittel- instanz. Ein sonstiges anerkennenswertes Interesse an der beantragten Tatbe- standsberichtigung ist weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal die Tatsa- chen, deren Berichtigung die Beigeladene erstrebt, nicht entscheidungserheb- lich sind (vgl. hierzu BVerwG, BeckRS 2018, 25399 Rn. 2 und BeckRS 2017, 115456 Rn. 2). Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich entgegen dem Vorbrin- gen der Beigeladenen insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin gemäß § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO bei ihrer Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung an die bestands- kräftige Verwaltungsentscheidung der Beklagten gebunden ist und die Beigela- dene ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach ihren Angaben bereits ab Beginn ihrer Tätigkeit bei der D. und deren Rechtsvor- gängerinnen beantragt hat. Denn die Tätigkeit der Beigeladenen vor dem 1. Januar 2014 spielte im vorliegenden Verfahren keine Rolle und eine Bindungs- wirkung nach § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO besteht hier ohnehin nicht für eine Tä- tigkeit vor dem 1. Januar 2014. 3 4 - 4 - a) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bezieht sich, wie sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO ergibt, auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis. Der Zu- lassungsbescheid muss deshalb das Arbeitsverhältnis und die von ihm umfass- ten Tätigkeiten, auf welche sich die Zulassung bezieht, so genau bezeichnen, dass nachträgliche Veränderungen, die einen Antrag auf Erweiterung der Zu- lassung oder aber deren Widerruf erfordern, erkennbar sind. Die Zulassung bindet überdies gemäß § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO den Träger der Rentenversi- cherung bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungs- pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VI. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist die Befreiung auf die je- weilige Beschäftigung beschränkt. Diese muss sich folglich aus dem Zulas- sungsbescheid ergeben (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 9). Die Bindungswirkung tritt dabei im Umfang der im Bescheid ausgesprochenen Zulassung ein, wobei nach § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO bei bereits laufender Tätigkeit die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer rückwirkend ab Antragstellung gilt, so dass auch eine auf diesen Zeitpunkt bezogene Befreiung von der Versicherungspflicht in Be- tracht kommt. b) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war der Bescheid der Be- klagten vom 5. Oktober 2017, mit dem diese die Beigeladene als Syndikus- rechtsanwältin für ihre Tätigkeit bei der D. aufgrund des Arbeits- vertrags vom 12./18. Dezember 2013 und der zugehörigen Tätigkeitsbeschrei- bung vom 10. Februar 2016 zugelassen und die Mitgliedschaft der Beigelade- nen bei der Beklagten als Syndikusrechtsanwältin seit dem 14. März 2016 (Ein- gang des Zulassungsantrags) ausgesprochen hat. Der Arbeitsvertrag vom 12./18. Dezember 2013 hat Geltung ab 1. Januar 2014. Sowohl der Zulas- sungsbescheid als auch das gerichtliche Verfahren, mit dem die Klägerin die Aufhebung des Bescheids der Beklagten erreichen wollte, bezogen sich mithin 5 6 - 5 - nur auf die Tätigkeit der Beigeladenen ab 1. Januar 2014, so dass auch nur insoweit eine Bindungswirkung nach § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO besteht. Des- halb hat der Senat im Tatbestand nur auf die Tätigkeit der Beigeladenen seit 1. Januar 2014 abgestellt, ohne die für die Entscheidung unerhebliche vorange- gangene Tätigkeit zu erwähnen. Ebenso wenig wie eine Zulassung der Beigeladenen bereits für ihre vor dem 1. Januar 2014 ausgeübte Tätigkeit Gegenstand des Verfahrens war, war dies die (rückwirkende) Befreiung der Beigeladenen von der gesetzlichen Ren- tenversicherungspflicht für vorangegangene Zeiträume. Feststellungen zum Tätigkeitsbeginn, die in einem diesbezüglichen Befreiungsverfahren bindend sind, hat der Senat nicht getroffen. Eine derartige Bindung ergibt sich insbeson- dere nicht daraus, dass der Senat als - für das vorliegende Verfahren allein re- levanten - Beginn der Tätigkeit der Beigeladenen den 1. Januar 2014 in den Tatbestand aufgenommen hat. Kayser Lohmann Liebert Kau Lauer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 09.04.2018 - 1 AGH 16/17 - 7