Leitsatz: Die Beratung von Kirchengemeinden im Rahmen der aufsichtlichen Tätigkeit stellt keine unzulässige Drittberatung dar. Vielmehr handelt es sich bei der Beratung um die originäre aufsichtliche Tätigkeit des Erzbistums als Genehmigungsbehörde, also um eine Tätigkeit für den Arbeitgeber. 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.07.2022 verurteilt, die Klägerin als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit beim Erzbistum A zuzulassen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 25.000,-- € festgesetzt. Tatbestand Die am 00.00.1975 geborene Klägerin wurde mit Urkunde der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm vom 11.02.2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schreiben vom 11.03.2022, bei der Beklagten eingegangen am 21.03.2022 beantragte die Klägerin, sie als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit beim Erzbistum A zuzulassen. Mit ihrem Zulassungsantrag legte sie neben ihrer Tätigkeitsbeschreibung den Arbeitsvertrag mit dem Erzbistum A vom 21./23.02.2022 vor. In dem Formblatt der Tätigkeitsbeschreibung bestätigt ihr Arbeitgeber ihre fachliche Unabhängigkeit und verweist darauf, dass diese vertraglich und tatsächlich gewährleistet sei. Zu den Merkmalen der anwaltlichen Tätigkeit wird angegeben, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Abteilung Weltliches Recht des erzbischöflichen Generalvikariats in den ihr zugewiesenen Rechtsgebieten, derzeit das Kirchenvorstandsrecht, allgemeines Vertragsrecht, Mietrecht und Vereinsrecht umfassend berate. Diese Tätigkeit beinhalte die unabhängige Bearbeitung von Rechtsfragen des Erzbistums und insbesondere der Fachabteilungen des Generalvikariats und die Erarbeitung von Lösungen unter Beachtung der Interessen des Erzbistums. Sie ermittele zu diesem Zweck die der Beurteilung von Rechtsfragen zugrunde liegenden Sachverhalte im Gespräch (fernmündlich oder vor Ort) mit den aussagefähigen Mitarbeitern des Erzbistums oder mit außenstehenden Personen und Einrichtungen durch Einsichtnahme in Dokumente, Unterlagen etc. Sie erarbeite sodann in enger Abstimmung mit den Fachabteilungen rechtliche Handlungsempfehlungen zu den jeweiligen Fragestellungen. Dabei analysiere sie auftretende rechtliche Probleme, weise auf rechtliche Risiken hin und zeige selbstständig Möglichkeiten zu Lösung und Risikovermeidung auf (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). Hinsichtlich der Erteilung von Rechtsrat gem. § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO würden Mitarbeiter in den Fachabteilungen des Generalvikariats bei rechtlichen Fragestellungen beraten. Dabei erläutere sie rechtliche Sachverhalte und berate mit dem Ziel, Gesetze und sonstige rechtliche Regelungen für die juristischen Laien aus den jeweiligen Fachabteilungen verständlich zu machen, sodass eine für das Erzbistum interessengerechte und rechtlich tragfähige Lösung erarbeitet werden könne. Dabei informiere sie auch über aktuelle rechtliche Entwicklungen, Gesetzgebungsprozesse und Gerichtsentscheidungen. Hinsichtlich der Gestaltung von Rechtsverhältnissen i. S. d. § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO verhandele die Klägerin selbstständig mit außenstehenden Personen und deren Vertretern mit dem Ziel, die Interessen des Erzbistums bestmöglich zu berücksichtigen. Die Interessenlage des Erzbistums erarbeite sie selbst oder in Abstimmung mit ihrem Vorgesetzten, dem Leiter des Rechtsamtes. Entscheidungen zur rechtlichen Gestaltung treffe sie eigenverantwortlich allein aufgrund ihrer juristischen Fachkenntnisse. Sie bereite Maßnahmen zur Geltendmachung und Durchsetzung von Rechten vor und führe diese so durch, wie es die Interessenlage des Erzbistums erforderten. Außerdem erarbeite sie Formularmuster mit rechtlichem Inhalt für Regelungssachverhalte sowie innerhalb der Organisation des Erzbistums als für solche zwischen dem Erzbistum und außenstehenden Dritten. Die Klägerin trete gegenüber externen Rechtsberatern, Behörden und Institutionen eigenverantwortlich als rechtskundiger Entscheidungsträger und rechtlicher Berater auf (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Dabei werde die Interessenlage des Erzbistums und das angestrebte Ergebnis eine Regelung mit Außenstehenden mit Verantwortlichen der jeweiligen Fachabteilung und ihrem Vorgesetzten abgestimmt. Planung, Vorbereitung und Terminierung von Verhandlungen führe die Klägerin in ihrem eigenen Ermessen durch. Die Befugnis, nach außen verantwortlich für das Erzbistum aufzutreten, orientiere sich am Leitbild des § 46 BRAO. Ihr Anstellungsverhältnis beim Erzbistum begann ausweislich des Arbeitsvertrages am 01.04.2022 und umfasste 50 % des Beschäftigungsumfangs eines vergleichbar vollbeschäftigten Mitarbeitenden, also 19 h und 30 min/Woche. Gem. § 2 ist die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung einschließlich der Anlagen Bestandteil dieses Vertrages. Gem.§ 4 ist Dienstvorgesetzter gem. § 17 KAVO der Generalvikar. Gem. § 7 Abs. 3 wird geregelt, dass das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. d. § 42 KAVO gekündigt werden kann(§ 42 KAVO lautet wie folgt: Als wichtiger Grund für eine Kündigung gilt auch ein grober äußerer Verstoß gegen kirchliche Grundsätze, dazu gehört auch der Kirchenaustritt.) Mit Schreiben vom 28.03.2022 bat die Beklagte die Klägerin um Mitteilung, ob ihre Tätigkeit auch hoheitliche Tätigkeiten umfasse und ob sie Dritte außerhalb ihres Anstellungsbereichs berate und vertrete. Mit Schreiben vom 07.04.2022 wurde diese Anfrage durch das erzbischöfliche Generalvikariat dahingehend beantwortet, dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit keine hoheitlichen Tätigkeiten wahrnehme und bei Erlass von Bescheiden und Verwaltungsakten allenfalls beratend hierzu tätig sei. Darüber hinaus berate und vertrete sie außerhalb des erzbischöflichen Generalvikariats allenfalls die dem Erzbistum angeschlossenen Kirchengemeinden. Auf Anhörung vom 12.04.2022 teilte die Beigeladene mit Schreiben vom 03.05.2022 mit, dass keine Bedenken gegen die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bestünden. Ausweislich eines Telefonvermerks (Bl. 124 BA) wurde der Klägerin am 24.05.2022 der Beschluss der Abteilung V der Beklagten mitgeteilt (dem Vermerk ist nichts sonst zu entnehmen) und mehrere Varianten bezüglich eines weiteren Vorgehens genannt. In einem Telefonvermerk zu einem offenbar am 02.06.2022 mit der Klägerin weiteren geführten Telefonat wird festgehalten, dass die Klägerin die Kirchenstruktur erläuterte und vor allem mitteilte, dass die Kirchengemeinden an ihren Arbeitgeber herantreten und einen Mietvertrag abschließen wollten, der durch den Arbeitgeber genehmigungspflichtig sei. Dies sei gesetzlich vorgesehen. Insofern würde sie überprüfen, ob der Mietvertrag genehmigungsfähig sei. Mit Schreiben des erzbischöflichen Generalvikariats vom 08.06.2022 wird gegenüber der Beklagten auf Folgendes hingewiesen: Das Erzbistum A übe aufgrund des preußischen Vermögensverwaltungsgesetzes von 1924 (VVG) die Aufsicht über die Kirchengemeinden aus und sei gem. § 21 VVG befugt, Anweisungen über die Geschäftsführung zu erteilen. Hiervon habe das Erzbistum zuletzt mit Verwaltungsverordnung vom 31.03.2003, zuletzt geändert am 29.07.2009 (Kirchliches Amtsblatt 152, 2009, 87, Nr. 106) Gebrauch gemacht. Die rechtlich selbstständigen Kirchengemeinden müssten gem. Art. 7 der Geschäftsanweisung für die dort genannten Rechtsgeschäfte die Genehmigung des erzbischöflichen Generalvikariats einholen. In diesem Zusammenhang hätten sie selbstverständlich Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Genehmigungsverfahren. Dies umfasse auch die Übermittlung von Hinweisen zur zweckmäßigen Beantragung der erforderlichen kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung. Die Katholische Kirche sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst. Es könne dahinstehen, ob Körperschaften des öffentlichen Rechts von § 7 oder § 8 RDG erfasst würden, jedenfalls unterlägen sie der Regelung des § 8 RDG. Die durch den Erzbischof von A oder seinen Rechtsvorgängern gegründeten Pfarreien, die staatskirchenrechtlich als katholische Kirchengemeinden handelten, bestünden aus Mitgliedern des Erzbistums A. Zwar sei der Begriff, dass Parteien „Mitglieder“ des Erzbistums seien, dem katholischen Kirchenrecht fremd, jedoch seien katholische Bistümer gem. can. 374 CIC von den hierfür gem. can. 515 § 2 CIC zuständigen Bischöfen zwingend in unterschiedliche, gem. can. 515 § 3 CIC rechtlich selbstständige Pfarreien zu gliedern. Die Untergliederung der Bistümer in Pfarreien stelle somit für die Katholische Kirche ein essenzielles Element der Kirchenfassung dar. Ungeachtet der Begriffe der Mitgliedschaft sei hervorzuheben, dass sich der erteilte Rechtsrat immer an die Mitglieder des Erzbistums A richte und sich ausschließlich auf Gegenstände der Kirchlichen Vermögensverwaltung i. S. d. VVG von 1924 und damit auf das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht der Katholischen Kirche beschränke. Mit Bescheid vom 04.07.2022 schließlich lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin ab und begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Gem. § 46 Abs. 5 S. 1 BRAO beschränke sich die Befugnis der Syndikusrechtsanwältin zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Die Tätigkeit der Klägerin unterfalle auch nicht unter eine der Ausnahmen des § 46 Abs. 5 S. 2 BRAO. Da das Anstellungsverhältnis der Klägerin lediglich mit dem Erzbistum A getroffen wurde, sei eine Beratung der rechtlich selbstständigen Pfarreien keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers, es handele sich auch nicht um Mitglieder i. S. d. § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BRAO. Da die Klägerin ausweislich der Erklärung ihres Arbeitgebers vom 07.04.2022 „allenfalls“ für die dem Erzbistum angeschlossenen Kirchengemeinden beratend tätig sei, sei festzustellen, dass sie arbeitsvertraglich nicht nur ihrem Arbeitgeber, dem Erzbistum A Rechtsrat zu erteilen habe und diesen vertrete, sondern auch, wie aus der vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung und Stellungnahme ihres Arbeitgebers vom 07.04.2022 ersichtlich, außenstehenden Personen und Einrichtungen bzw. ihrem Arbeitgeber angeschlossenen Kirchengemeinden. Gegen diese der Klägerin am 05.07.2022 zugestellte Verfügung hat diese mit Eingang per beA am 01.08.2022, also rechtzeitig Klage zum Anwaltsgerichtshof erhoben und sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 04.07.2022 zu verurteilen, die Klägerin als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit beim Erzbistum A zuzulassen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Korrespondenz im Vorverfahren und trägt mit Schriftsatz vom 05.12.2022 ergänzend vor, dass die Zulassungsvoraussetzungen gegeben seien. Bei der Kirche handele es sich um eine Gesamtkirche, die in Ortskirchen unterteilt und wobei die Kirchengemeinden eine notwendige Gliederungsebene des Bistums seien. So gesehen seien die Pfarreien als Teil der Diözese zu betrachten. Rein hilfsweise wird beantragt, die Klägerin, beginnend mit dem 01.08.2022 gem. § 46 Abs. 6 BRAO als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen. Das Erzbistum sei rechtsdienstleistungsbefugt und eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und somit juristische Person i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen und begründet dies mit Schriftsatz vom 22.09.2022 im Wesentlichen wie folgt: Bei den unstreitig von der Klägerin beratenen Kirchengemeinden handele es sich nicht um Mitglieder des Arbeitgebers i. S. v. § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BRAO, vielmehr seien es „rechtlich selbstständige Pfarreien“. Einschlägig könnte allenfalls § 46 Abs. 6 BRAO sein. Ob der Arbeitgeber der Klägerin rechtsdienstleistungsbefugt und die Tätigkeit der Klägerin für ihren Arbeitgeber im Weiteren prägend sei, sei nicht vorgetragen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die von ihr beantragte Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit beim Erzbistum A. I. Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig. Gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO, 110 JustG) Verpflichtungsklage auf Erlass des abgelehnten Verwaltungsaktes (§ 42, §§ 112 Abs. 1, 112c Abs.1 BRAO) zulässig. Der Anwaltsgerichthof für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die Klage zuständig (§§ 112a BRAO). Die Klage ist auch innerhalb der Klagefrist nach Maßgabe des § 55d VwGO mit elektronischem Dokument rechtzeitig erhoben worden. II. Gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeine Zulassungsvoraussetzung zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt ist, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Satz 2 bis 5 BRAO entspricht. 1. Die Klägerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Rechtsanwaltschaft. Sie hat die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz erlangt (§ 4 BRAO). 2. Ein Zulassungshindernis gemäß § 7 BRAO besteht nicht. Die Klägerin ist keine Beamtin im Sinne von § 7 Nr. 10 BRAO und auch nicht Angestellte im öffentlichen Dienst. Zwar handelt es sich bei der Religionsgesellschaft der Katholischen Kirche um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 WRV). Allerdings sind die Angestellten des Erzbistums damit nicht in Berufen des öffentlichen Dienstes tätig, da es sich bei den Kirchen nicht um staatliche Einrichtungen handelt, die mit Hoheitsbefugnissen außerhalb des eigenen Wirkungsbereichs ausgestattet sind. Die Religionsgesellschaften haben allerdings das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV). Somit könnte das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 BRAO, wonach die Zulassung zu versagen ist, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf der Syndikusrechtsanwältin, insbesondere mit seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seiner Unabhängigkeit gefährden kann, auch im Bereich des eigenen Wirkungskreises der Kirche gelten. Dies kann insbesondere bei einer mit hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung verbundenen Tätigkeit der Fall sein. Eine Tätigkeit im „öffentlichen Dienst“ allein ist jedoch kein Ausschließungsgrund. Es muss vielmehr im Einzelfall geprüft werden, ob die ausgeübte Tätigkeit im „öffentlichen Dienst“ einer Zulassung entgegensteht. Die Anstellungskörperschaft der Klägerin hat bestätigt, dass die Klägerin nicht am Erlass von Verwaltungsakten sowie sonstiger hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnissen beteiligt ist. Daher ist das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 BRAO nicht gegeben. 3. Die Tätigkeit der Klägerin entspricht auch den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. a) Die Klägerin ist entsprechend § 46 Abs. 2 BRAO bei einer anderen als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften angestellt. b) Angestellte Syndikusrechtsanwältinnen sind anwaltlich tätig, wenn ihre fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO aufgeführten Merkmale geprägt sind (§ 46 Abs. 3 BRAO). Eine fachlich unabhängige Tätigkeit übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Aus § 46 Abs. 2 BRAO in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 wird deutlich, dass nicht jeder Mitarbeiter eines Unternehmens, der juristisch geprägte Tätigkeiten ausübt, anwaltlich tätig ist. Die anwaltliche Tätigkeit ist entscheidend von der Unabhängigkeit der anwaltlichen Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägt (vgl. § 3 BRAO). Die fachliche Unabhängigkeit einer Syndikusrechtsanwältin kann durch arbeitsrechtlich relevante Regelungen zur Auslegung der Rechtslage, deren Inhalt und Dichte vom Arbeitgeber -ähnlich einer allgemeinen Weisung- einseitig bestimmt werden, beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2020 AnwZ (Brfg) 62/18; BGH, Urteil vom 30.09.2019 -AnwZ (Brfg) 38/18-). Die fachliche Unabhängigkeit der Klägerin ist vertraglich gewährleistet, denn sie unterliegt nach Ziffer II der von ihr und ihrem Arbeitgeber unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung vom 04.03./11.03.2022 keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung beeinträchtigen. Ihr gegenüber bestehen danach keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen. Nach Ziffer V der Tätigkeitsbeschreibung werden diese Angaben Bestandteil des Arbeitsvertrags der Beigeladenen. Eventuelle anders lautende Bestimmungen zu ihrer Weisungsgebundenheit werden bezogen auf die anwaltliche Tätigkeit aufgehoben. Nach § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO ist allerdings die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung auch tatsächlich zu gewährleisten. Insofern ist erforderlich, dass die fachliche Unabhängigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses tatsächlich gelebt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2019 BZ BrfG 79/18). Zweifel an dieser tatsächlichen Unabhängigkeit könnten sich aus der in § 2 des Arbeitsvertrages enthaltenen Bestimmung ergeben, nach der die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) einschließlich der Anlagen Bestandteil dieses Vertrages wird. Die KAVO gilt für alle Arbeitsverhältnisse mit Rechtsträgern in den Diözesen u.a. A. Gemäß § 6 Abs. 2 KAVO sind die Mitarbeiter verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen. Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen, der die Anordnung gegeben hat. Gemäß § 17 KAVO ist Vorgesetzter, wer einen Mitarbeiter für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Die Erklärung in der Tätigkeitsbeschreibung, keinen Weisungen zu unterliegen, widerspricht in diesem Punkt der in § 2 des Arbeitsvertrages für verbindlich erklärten KAVO. Der Dienstvorgesetzte hat der Klägerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens bescheinigt, dass sie keinen dienstlichen Weisungen unterliege und daher die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und Bindungen im Hinblick auf die anwaltliche Tätigkeit der Klägerin aufgehoben seien. Auch aus den Einlassungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2022 wird deutlich, dass sie keinen Weisungen unterliegt, die ihre anwaltliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen geeignet sind. Sie hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie die ihr übertragenen juristischen Sachverhalte eigenständig prüfe und hierbei keinen Vorgaben ihres Dienstvorgesetzten unterliege. c) Die Klägerin ist auch für ihren Arbeitgeber im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses anwaltlich tätig. Bei der Bewertung der anwaltlichen Prägung des Arbeitsverhältnisses können grundsätzlich nur Tätigkeiten berücksichtigt werden, die die Bewerberin für ihren Arbeitgeber erbringt. Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO beschränkt sich die Befugnis der Syndikusrechtsanwältin zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Bei diesem Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit handelt es sich um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin und nicht nur um eine Beschränkung des zulässigen Tätigkeitsfeldes (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2020 -AnwZ (Brfg) 81/18-). Soweit in der Stellungnahme des Generalvikariats vom 07.04.2022 angegeben wird, die Klägerin berate und vertrete „außerhalb des Erzbischöflichen Generalvikariats... allenfalls... die dem Erzbistum angeschlossenen Kirchengemeinden“ (BA Bl. 116), stellt dies keine unzulässige Rechtsberatung Dritter dar. Das Erzbistum führt hierzu in einer Stellungnahme vom 08.06.2022 (BA Bl. 128f.) aus, dass das Erzbistum aufgrund des preußischen Vermögensverwaltungsgesetzes die Aufsicht über die Kirchengemeinde ausübe und befugt sei, Anweisungen über die Geschäftsführung zu erteilen. Die rechtlich selbständigen Kirchengemeinden müssten gemäß Art. 7 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und Bschen Anteils der Erzdiözese A (Verwaltungsverordnung vom 31. März 2003, in: KA 2003, Nr. 79; zuletzt geändert am 29. Juli 2009, in: KA 2009, Stück 8, Nr. 106) (Geschäftsanweisung) für die dort genannten Rechtsgeschäfte die Genehmigung des erzbischöflichen Generalvikariats einholen. In diesem Zusammenhang hätten sie „selbstverständlich“ den Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Genehmigungsverfahren, das auch die Übermittlung von Hinweisen zur zweckmäßigen Beantragung der erforderlichen Kirchen aufsichtlichen Genehmigung enthalte. Entsprechend der kirchlichen Regelungen im Codex Iuris Canonici (CIC) ist jede Diözese oder andere Teilkirche in verschiedene Teile, d.h. Pfarreien aufzugliedern (Can. 374-§1). Diese Pfarreien werden entsprechend Can. 515 § 2 von dem Diözesanbischof errichtet und besitzen entsprechend § 3 von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit. Sie gelten innerkirchlich als öffentliche juristische Person des Kanonischen Rechts und teilen somit die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. insoweit auch VG Freiburg, Urteil vom 21.06.2007 -4 K 1268/06 zum innerkirchlichen Verhältnis). Die Pfarrei (örtliche Kirchengemeinde) ist ein durch oberhirtliche Errichtung gebildeter Teilverband der Diözese, durch die diese territoriale Gliederung wiederum kirchliche Gebietskörperschaften geschaffen werden, die juristische Personen sind (vgl. § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden, Bekanntmachung vom 21.11.1960, NRW GV Seite 426). Kirchengemeinden und Kirchvorstände als die Verwalter des Kirchenvermögens im heutigen Sinne gibt es erst seit dem Vermögensverwaltungsrecht von 1875 (Gesetz über die Vermögensverwaltung der katholischen Kirche vom 20.6.1875). Zuvor gab es keine einheitliche Kirchengemeinde als Rechtsperson, sondern religiöse Organisationseinheiten und Institute, die mit einem entsprechenden Pfründevermögen ausgestattet waren, aus dem die Kirche bzw. die Stelle unterhalten werden konnte. In diesem Sinne wurden die kirchlichen Institute (Kirche, Pfarrei, Kaplanei etc.) durch das VVG als eigenständige Rechtsträger anerkannt. Die Kirchengemeinde ist in diesem Sinne als Rechtsträger neben die Institute mit ihrem Vermögen (den Fonds) getreten (vgl. hierzu Emsbach/Seeberger Rechte und Pflichten des Kirchenvorstandes, 10. Aufl. 2009). Das Vermögen der Institute, später in der Kirchengemeinde zusammengefasst, wird vom Kirchenvorstand verwaltet (§ 1 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.07.1924 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.2009, GV NRW 2009 Nr. 39) (VVG). Der Senat hat in seinem Urteil vom 18.11.2022 - 1 AGH 2/22 - entschieden, dass die Beratung der Kirchengemeinden nicht als unzulässige Drittberatung anzusehen ist und dies wie folgt begründet: „Diesbezüglich ist, wie oben bereits ausgeführt, zu berücksichtigen, dass kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts keine öffentlichen Aufgaben wahrnehmen und somit nicht Teil der staatlichen Verwaltung sind, der Begriff der Körperschaft des öffentlichen Rechts lediglich ein Mantelbegriff ist. Aber auch dann, wenn man Diözese und Pfarreien getrennt voneinander betrachtet, wird der Kläger ausschließlich für seinen Arbeitgeber tätig. Die Bearbeitung von Rechtsfragen, die die Pfarreien betreffen, erfolgt im Rahmen der Aufsicht des Arbeitgebers des Klägers über diese Pfarreien. Hierzu kann der Arbeitgeber des Klägers, der Bischof als Leiter des Bistums, im Einvernehmen mit der Staatsbehörde Anweisungen über die Geschäftsführer erteilen (§ 21 Vermögensverwaltungsgesetz NRW) ….“ Die Klägerin ist im Rahmen ihrer aufsichtlichen Tätigkeit auf Grundlage der Verwaltungsverordnung vom 31.03.2003 (Geschäftsanweisung) tätig, die sich auf das VVG und damit übergeleitetes Landesrecht stützt. Im Rahmen dieser Tätigkeit gehört es zu den Aufgaben der Klägerin, die Gemeinden auf die Gründe hinzuweisen, die ggf. der Genehmigungserteilung entgegenstehen und diese zu einem Verhalten anzuhalten, das zu einer inhaltlichen und zweckmäßigen Wahrnehmung im Zusammenhang mit den genehmigungspflichtigen Geschäften führt. In diesem Zusammenhang handelt es sich nicht um eine beratende und vertretende Tätigkeit der Pfarrgemeinden bzw. der Kirchenvorstände der Pfarrgemeinden, sondern um die originäre aufsichtliche Tätigkeit der Genehmigungsbehörde, also ihrer Tätigkeit für ihren Arbeitgeber. Die Einzelheiten ihrer Tätigkeit hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.12.2022 glaubhaft dargelegt. Sie hat dabei auch darauf hingewiesen, dass es zu einer gerichtlichen Vertretung von Kirchengemeinden bisher nicht gekommen sei und es eine Handlungsanweisung bei ihrem Arbeitgeber gebe, dass sich die Kirchengemeinden in schwierigen Sachen immer externen Rechtsrats durch Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen bedienen sollten. Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin ausschließlich für ihren Arbeitgeber, das Erzbistum A tätig ist. Der Klage war daher stattzugeben. III. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Anlass, die Berufung nach § 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Angelegenheit weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO auf, da die entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt sind. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in seinen tragenden Gründen weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von Ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.