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AnwZ (Brfg) 1/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:050724UANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:050724UANWZ.BRFG.1.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 1/23 Verkündet am: 5. Juli 2024 Stoll Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterinnen Grüneberg und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 5. Juli 2024 für Recht erkannt: I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. No- vember 2022 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und die außerge- richtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € fest- gesetzt. Tatbestand: Der Kläger ist seit dem 21. September 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit dem 1. Juni 2020 ist er in der Stabsabteilung Recht, jetzt Stabsbereich Recht, des Bistums E. in Vollzeit angestellt. Mit am 28. Mai 2020 bei der Be- klagten eingegangenem Antrag begehrte der Kläger für seine Tätigkeit die Zulas- sung als Syndikusrechtsanwalt. In der von dem Kläger später eingereichten Tä- tigkeitsbeschreibung vom 7./25. Juli 2020 war unter anderem ausgeführt: 1 - 3 - "Jurist in der Stabsabteilung Recht mit den Tätigkeitsbereichen Vertrags- gestaltung im Zivilrecht einschließlich des Rechts der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen, Gestaltung von IT-Verträgen (Software, Hardware) auf Grundlage der EVB-IT, Vereins-, Stiftungs- und Gesellschaftsrecht, Verlags- und Urheberrecht, Vollstreckungsrecht, Erbrecht und Strafrecht. […] […] In den vorstehend genannten Rechtsgebieten bearbeitet [der Kläger] fachlich unabhängig, selbstständig und eigenverantwortlich Sachverhalte und juristische Fragestellungen, die ihm entweder unmittelbar von den Be- troffenen oder aufgrund seiner Zuständigkeit nach Anfrage der Betroffe- nen an die Stabsabteilung Recht zugeleitet werden. Bei den Betroffenen handelt es sich im Wesentlichen um das Bistum E. selbst und dem Bistum E. nachgeordnete Körperschaften des öffentlichen und priva- ten Rechts (z.B. Pfarrgemeinden, Vereine). Die den Anfragen zugrunde liegenden Sachverhalte werden von [dem Kläger] in Zusammenarbeit mit den Betroffenen erarbeitet, vollständig erfasst und basierend darauf ins- besondere im Hinblick auf vereins- und vertragsrechtliche Anfragen Ge- staltung[s]- und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt." Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. Dezember 2021 ab und verwies zur Begründung darauf, dass sich die Befugnis des Syndikusrechts- anwalts zur Beratung und Vertretung gemäß § 46 Abs. 5 BRAO auf die Rechts- angelegenheiten des Arbeitgebers beschränke. Arbeitsvertraglich habe der Klä- ger aber nicht nur dem Bistum E. Rechtsrat zu erteilen, sondern auch dem Bistum nachgeordneten Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts. 2 - 4 - Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt, die Be- klagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Dezember 2021 zu verpflichten, ihn als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit beim Bistum E. zuzulassen. Auf die Klage hat der Anwaltsgerichtshof die Beklagte unter Aufhebung des Be- scheids vom 30. Dezember 2021 verpflichtet, den Kläger als Rechtsanwalt (Syn- dikusrechtsanwalt) für seine Tätigkeit für das Bistum E. zuzulassen. Zur Begründung hat der Anwaltsgerichtshof, soweit für das Berufungsver- fahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zulassung des Klägers als Syndikusrechts- anwalt lägen vor. Auch wenn man Diözese [kirchenrechtlicher Begriff für Bistum] und Pfarreien [kirchenrechtlicher Begriff für Kirchengemeinde] getrennt vonei- nander betrachte, werde der Kläger ausschließlich für seinen Arbeitgeber tätig. Die Bearbeitung von Rechtsfragen, die die Pfarreien beträfen, erfolge im Rahmen der Aufsicht des Arbeitgebers des Klägers über diese Pfarreien. Der Bischof habe das Recht, in alle Gebiete der Verwaltung der Kirchengemeinde jederzeit Einsicht zu nehmen und unter Umständen auch einzugreifen. Die Pfarreien seien Teil der Diözese, vergleichbar mit Filialen eines Wirtschaftsbetriebs, und stünden ihr nicht als Dritte gegenüber. Vorstehendes gelte auch bei der Tätigkeit in Rechtsange- legenheiten von Vereinen. Auch hier handele der Kläger im Rahmen der Aufsicht seines Arbeitgebers über diese Vereine. Das Recht hierzu ergebe sich aus Can. 305 § 1 des Codex Iuris Canonici (im Folgenden: CIC). Der Kläger sei An- sprechpartner für die der Aufsicht des Bischofs unterliegenden Institutionen. Dass er hierbei die Betroffenen auch durch Formulierung entsprechender Sat- zungsregelungen unterstütze, liege in der Natur der Sache und sei nicht zu be- anstanden. 3 4 5 - 5 - Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat mit Beschluss vom 19. Juli 2023 zugelassenen Berufung. Auch die Zulassung für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt für das Bistum E. müsse sich an den Vorausset- zungen der §§ 46 ff. BRAO messen lassen und durch die Beklagte überprüfbar sein. Eine Auslegung des § 46 Abs. 5 BRAO unter Berücksichtigung des "Eigen- verständnisses der katholischen Kirche" könne nicht dazu führen, dass die Be- schränkungen der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt umgangen würden. § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO sei nicht auf die Syndikusanwaltstätigkeit bei einem Bistum anwendbar. Eine analoge oder erweiternde Auslegung der Ausnahmere- gelungen des § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO sei ausgeschlossen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord- rhein-Westfalen vom 18. November 2022 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord- rhein-Westfalen vom 18. November 2022 mit dem Aktenzeichen 1 AGH 2/22 aufrechtzuerhalten und die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er werde ausschließlich in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig. Bei der Auslegung und An- wendung des § 46 Abs. 5 BRAO sei das Selbstverständnis der katholischen Kir- che zu berücksichtigen. Danach seien die auf dem Gebiet des Bistums E. ansässigen Kirchengemeinden und Vereinigungen Teil der Katholischen Kirche und stünden ihr nicht als Dritte gegenüber. Aus Can. 298 § 1 CIC ergebe sich ein Gleichlauf zwischen den Zwecken/Aufgaben der kirchlichen Vereinigungen und 6 7 8 9 - 6 - den aus der Sendung der katholischen Kirche sich ergebenden Aufgaben der katholischen Kirche selbst. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in der Ent- scheidung BVerfGE 53, 366 (398 ff.) diese Vereinigungen als Teil der Kirche an- gesehen. Selbst wenn die Kirchengemeinden und die religiösen Vereinigungen ih- rem Bistum als Dritte gegenüberstünden, wäre die Tätigkeit des Klägers als Tä- tigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers zu bewerten. Can. 1276 CIC enthalte die grundsätzliche Vorschrift, dass der zuständige Bischof die Verwal- tung des gesamten Vermögens zu überwachen habe, das den ihm unterstellten juristischen Personen gehöre. Nach Art. 710 der Synodalstatuten der Diözese E. unterliege die Verwaltung der bischöflichen Aufsicht. Can. 305 CIC be- stimme in § 1, dass alle Vereine von Gläubigen der Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität unterstünden. Selbst wenn keine Tätigkeit des Klägers in Angelegenheiten seines Arbeit- gebers angenommen werden sollte, wäre der Kläger in "zugeordneten" Rechts- angelegenheiten seines Arbeitgebers gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO tätig, da die Kirchengemeinden und die kirchlichen Vereine dem Arbeitgeber des Klägers in einer dem § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO vergleich- baren Form nachgeordnet seien. Hilfsweise sei der Kläger auch unter den Voraussetzungen von § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO ausschließlich in Rechts- angelegenheiten seines Arbeitgebers tätig. Der Kläger erbringe ausschließlich erlaubte Rechtsdienstleistungen. Körperschaften des öffentlichen Rechts dürften ohne Beschränkung durch das Rechtsdienstleistungsgesetz andere nachgeord- nete Körperschaften des öffentlichen Rechts rechtlich beraten. Für den Arbeitge- ber der Klägerin sei auch die persönliche Voraussetzung gegeben, Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 oder § 8 RDG zu sein. 10 11 - 7 - Die Beigeladene hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Sie führt aus, Kirchengemeinden und kirchliche Vereine seien nach weltlichem Recht als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Personen mit dem Arbeitgeber des Klägers nicht identisch und somit Dritte im Sinne des § 46 Abs. 5 BRAO. Aus der Glaubensfreiheit und dem staatskirchenrechtlichen System des Grundgesetzes folge nicht, dass staatliches Recht regelmäßig so zu setzen oder auszulegen sei, dass es mit dem Kirchenrecht übereinstimme, wenn staatliches Recht und Kirchenrecht den gleichen Sachverhalt beträfen. Wenn beispielsweise eine katholische Kirchengemeinde mit einem Handwerker einen Werkvertrag schließe, sei nach bürgerlichem Recht nur die Kirchengemeinde Partei des Ver- trags und Schuldnerin des Werklohns, nicht auch das Bistum. Ebenso seien auch im Rahmen des § 46 Abs. 5 BRAO bei der Frage, ob eine anwaltliche Tätigkeit für Dritte vorliege, die Ebenen des staatlichen und des kirchlichen Rechts vonei- nander zu unterscheiden. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sei eine be- rufsrechtliche Angelegenheit. Sie habe als solche keine religiöse Dimension bzw. keinen Bezug zur Religionsausübung. Anwaltliche Tätigkeiten des Klägers mit Bezug zu Kirchengemeinden könnten dann als Rechtsangelegenheiten des Bistums eingestuft werden, wenn diese Tätigkeiten vollumfänglich der Aufsicht des Erzbistums zuzuordnen seien. Dass sämtliche anwaltlichen Tätigkeiten des Klägers im Zusammenhang mit Rechtsangelegenheiten von Kirchengemeinden Bestandteil dieser Aufsicht seien, könne entgegen dem Anwaltsgerichtshof jedoch nicht angenommen wer- den. Aus dem CIC gehe nicht hervor, dass von einem Bistum für Kirchengemein- den erbrachte rechtliche Beratungsleistungen stets als behördliche Aufsichts- maßnahme zu qualifizieren seien. Der Tätigkeitsbeschreibung vom 7./25. Juli 2020 sei zu entnehmen, dass der Kläger den Kirchengemeinden als Ansprech- partner für alle juristischen Fragen zur Verfügung stehe, die in seinen fachlichen Zuständigkeitsbereich fielen. Von einem Tätigwerden im Rahmen der Aufsicht 12 13 - 8 - sei dabei keine Rede. Jedenfalls dann, wenn Gegenstand der anwaltlichen Tä- tigkeit des Klägers ein nicht genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft sei, liege keine aufsichtliche Tätigkeit vor. Bei einem Rechtsrat handele es sich insoweit um eine "Serviceleistung" und der Kläger nehme eine Rechtsangelegenheit der Kirchengemeinde vor. Bei der Beratung des Klägers im Bereich des Urheber- rechts handele es sich um eine solche Serviceleistung. Soweit der Kläger anwaltliche Tätigkeiten ausübe, deren Gegenstand Rechte oder Pflichten eines dem Erzbistum zugeordneten Vereins seien, werde er grundsätzlich in Rechtsangelegenheiten dieses Vereins tätig, wenn die jewei- lige Tätigkeit nicht vollumfänglich der dem Bistum obliegenden Aufsicht zuzuord- nen sei. Dass sämtliche anwaltlichen Tätigkeiten des Klägers im Zusammenhang mit kirchlichen Vereinigungen Bestandteil dieser Aufsicht seien, sei nicht anzu- nehmen. Wenn der Kläger einer kirchlichen Vereinigung auf deren Anfrage zu einer vereins-, gesellschafts- oder vertragsrechtlichen Angelegenheit Rechtsrat erteile, sei dies keine Aufsichtsmaßnahme. Gleiches gelte, wenn er im Hinblick auf vereins- und vertragsrechtliche Anfragen Gestaltungs- und Lösungsmöglich- keiten aufzeige. § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO sei nicht einschlägig, weil weder die Kir- chengemeinden noch die kirchlichen Vereine "Mitglieder" des Bistums seien. Die Pfarreien seien als Teilgliederungen der Diözese zu verstehen und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Solche Teilgliederungen seien aber keine Mit- glieder. Die Ausnahmetatbestände des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO seien eng auszulegen und nicht analogiefähig. Auch im vorliegenden Fall komme eine analoge Anwendung nicht in Betracht. Jedenfalls in den Bereichen, auf die sich die rechtsberatende Tätigkeit des Klägers erstrecke, könne nicht durchge- 14 15 - 9 - hend von einem Gleichlauf der Interessen ausgegangen werden. Es bestehe viel- mehr die Gefahr von Interessenkonflikten, die die anwaltliche Unabhängigkeit ge- fährdeten. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich an- gehört. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Tat- bestand des erstinstanzlichen Urteils, die gewechselten Schriftsätze nebst Anla- gen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die aufgrund der Zulassung durch den Senat nach § 112e Satz 1 BRAO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 und 6 VwGO zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Vo- raussetzungen für eine Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt lagen bereits ab dem Zeitpunkt des Bescheids vom 30. Dezember 2021 vor, so dass es nicht darauf ankommt, ob auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder auf diejenige im Zeitpunkt der letzten münd- lichen Verhandlung abzustellen ist. 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung des Klägers als Syndikus- rechtsanwalt lagen bereits im Zeitpunkt des Bescheids vom 30. Dezember 2021 vor. Gemäß § 46a Abs. 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungs- voraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, 16 17 18 19 - 10 - kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht angenommen, dass die Beratung des Klägers sich gemäß § 46 Abs. 5 BRAO auf die Rechtsangelegenheiten des Ar- beitgebers beschränkte. Hinsichtlich der kirchlichen Vereine wird der Kläger nur im Rahmen der Aufsicht des Bistums und somit in einer Rechtsangelegenheit seines Arbeitgebers tätig. In Bezug auf die Kirchengemeinden geht die Tätigkeit des Klägers zwar über eine bloße Aufsichtstätigkeit hinaus. Allerdings handelt es sich bei dieser Tätigkeit um eine nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO erlaubte Rechtsdienstleistung des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern. a) Nach § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO muss der Syndikus- rechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sein. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechts- anwalts, sondern um eine echte Tatbestandsvoraussetzung für die Zulassung (vgl. Senat, Urteile vom 25. August 2022 - AnwZ (Brfg) 3/22, NJW 2022, 3649 Rn. 20; vom 5. Oktober 2020 - AnwZ (Brfg) 43/18, juris Rn. 14; vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 23/19, BGHZ 226, 170 Rn. 22 und vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 38/17, NJW-RR 2019, 946 Rn. 12; jeweils mwN). Nach der bis ein- schließlich 31. Juli 2022 geltenden Rechtslage schließt jede rechtsberatende Tä- tigkeit in Rechtsangelegenheiten von Dritten unabhängig von deren Umfang grundsätzlich eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 23/19, BGHZ 226, 170 Rn. 24 ff.). Ob der Antragsteller in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, bestimmt sich nach dem objektiven Inhalt der Tätigkeit, nicht nach dem Er- scheinungsbild nach außen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2022 20 21 22 - 11 - - AnwZ (Brfg) 46/21, NJW-RR 2022, 1139 Rn. 19; Urteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 11/20, NJW-RR 2021, 246 Rn. 27; vgl. auch Urteile vom 30. Sep- tember 2019 - AnwZ (Brfg) 38/18, NJW 2019, 3644 Rn. 23 [zum Versagungs- grund nach § 7 Nr. 8, § 46a Abs. 1 Nr. 2 BRAO]). Entscheidend ist, ob die zu klärenden Rechtsfragen dem Bereich des Arbeitgebers zuzuordnen sind oder dem eines Dritten (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020, aaO Rn. 19). b) Nach diesen Grundsätzen wird der Kläger gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig, soweit er im Rahmen der Aufsichtsbefugnisse des Bistums handelt. Soweit er darüber hinaus Kirchen- gemeinden berät, handelt es sich um Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO. aa) Soweit der Kläger Aufgaben im Rahmen der Aufsicht des Bistums über die Kirchengemeinden und kirchlichen Vereine ausübt, wird er nur in Rechtsan- gelegenheiten des Bistums und somit seines Arbeitgebers tätig. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt eine Tätigkeit in Rechts- angelegenheiten Dritter auch dann keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers dar, wenn dieser vertraglich oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, sich mit den Rechtsangelegenheiten Dritter zu befassen (vgl. Senat, Urteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 39 ff.; vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 81/18, NJW-RR 2020, 1317 Rn. 12; vom 5. Oktober 2020 - AnwZ (Brfg) 43/18, NJOZ 2021, 1368 Rn. 16; vom 25. März 2022 - AnwZ (Brfg) 8/21, GewArch 2022, 337 Rn. 62 f.; vom 25. August 2022 - AnwZ (Brfg) 3/22, NJW 2022, 3649 Rn. 22). Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass ins- besondere jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kun- den des Arbeitgebers unabhängig von deren Umfang grundsätzlich eine Zulas- sung als Syndikusrechtsanwalt ausschließt (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2020 23 24 25 - 12 - - AnwZ (Brfg) 23/19, NJW 2020, 2966 Rn. 24). Allerdings handelt es sich bei den dem Bistum eingeräumten Aufsichtsbefugnissen nach dem objektiven Inhalt um eine Rechtsangelegenheit des Bistums, da sie der rechtlichen Leitungs- und Kon- trollfunktion des Bistums dienen. (1) Gemäß Can. 304 § 1 CIC müssen alle öffentlichen und privaten Ver- eine von Gläubigen, welche Bezeichnung oder welchen Namen sie auch führen mögen, Statuten haben, in denen Zweck bzw. soziales Programm, Sitz, Leitung und erforderliche Mitgliedschaftsbedingungen zu regeln sind und in welchen un- ter Beachtung des Erfordernisses oder der Nützlichkeit von Zeit und Ort die Vor- gehensweise zu bestimmen ist. Gemäß Can. 305 § 1 CIC unterliegen alle Ver- eine von Gläubigen der Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität, die dafür zu sorgen hat, dass in ihnen die Unversehrtheit von Glaube und Sitte bewahrt wird, und die darüber zu wachen hat, dass sich keine Missbräuche in die kirchli- che Disziplin einschleichen; deshalb hat sie die Pflicht und das Recht, diese nach Maßgabe des Rechtes und der Statuten zu beaufsichtigen; sie unterstehen auch der Leitung eben dieser Autorität gemäß den Bestimmungen der folgenden Canones. Die Aufsicht des Bistums umfasst insoweit die Prüfung, ob kirchenrechtli- che Vorgaben eingehalten werden und deshalb eine bischöfliche Genehmigung erteilt werden kann, sowie den Ausspruch ihrer Erteilung oder Versagung. Soweit der Kläger diese aufsichtsrechtliche Prüfung durchführt und einen Entschei- dungsvorschlag des Bischofs vorbereitet, wird er für seinen Arbeitgeber tätig. Auch soweit der Kläger den Vereinen Auskunft darüber erteilt, inwieweit eine Än- derung der Satzung zur Erteilung der Genehmigung führen würde, bewegt er sich noch im Rahmen der Aufsicht, da dies einer sachgerechten Durchführung des Genehmigungsverfahrens dient. Der Kläger wird - was die Anhörung durch den Senat ergeben hat - in Bezug auf die Vereine nur aufsichtlich tätig. 26 27 - 13 - (2) Auch soweit der Kläger sich in Bezug auf die Kirchengemeinden auf die bischöfliche Aufsicht und insbesondere darauf beruft, die Erteilung von Ge- nehmigungen zu prüfen, die sich das Bistum E. etwa in Art. 713 seiner Sy- nodalstatuten (Synodalstatuten des Bistums E. - SSE) vorbehalten hat, wird der Kläger für seinen Arbeitgeber in dem Umfang tätig, in dem er das Tätigwer- den der Kirchengemeinden aufsichtsrechtlich überprüft und darauf beruhend Ent- scheidungsvorschläge für den Bischof vorbereitet. bb) Soweit der Kläger - wie in der Tätigkeitsbeschreibung vorgesehen und in der Anhörung angegeben - Kirchengemeinden in vertrags- oder urheberrecht- lichen Fragen berät und dabei Gestaltungs- und Lösungsmöglichkeiten aufzeigt, handelt es sich zwar um eine Beratung von Dritten, aber um eine nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO erlaubte Rechtsdienstleistung des Arbeitgebers ge- genüber seinen Mitgliedern. In den in § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BRAO ge- nannten besonderen Fällen wollte der Gesetzgeber von einer Tätigkeit in Rechts- angelegenheiten des Arbeitgebers auch dann ausgehen, wenn diese Tätigkeit nicht unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber Dritten er- bracht wird (Senat, Beschluss vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 56). (1) Kirchengemeinden sind - wie auch Bistümer - nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV Körperschaften des öffentlichen Rechts und als solche rechts- und vermögensfähig (vgl. BVerfGE 53, 366, 386 f.; BSG, NZS 1999, 253, 254; BSGE 39, 24, 27; Backert, in BeckOK BGB, § 89 Rn. 3 [Stand: 1. Mai 2022]; Geis in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 11 VwVfG Rn. 20c [Stand: No- vember 2023]; Friesenhahn in Friesenhahn/Listl/Scheuner, HdbStKirchR, Bd. I, 1974, S. 545 ff., 566 ff.; Schlief in Friesenhahn/Scheuner/Listl, HdbStKirchR Bd. I, 1974, S. 299, 321 f.; Kirchhof in Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchen- rechts, Bd. I, 2. Aufl., S. 651, 679 f.; Zilles/Kämper, NVwZ 1994, 109, 110). Sie 28 29 30 - 14 - sind somit Dritte. Auf die kirchenrechtliche Betrachtungsweise kommt es bei der Frage, ob es sich bei den vom Kläger beratenen Kirchengemeinden um vom Bis- tum zu unterscheidende Rechtsträger handelt, nicht an. Von der Religionsfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasst ist zwar auch die religiöse Vereini- gungsfreiheit, wie sie sich aus dieser Bestimmung in Verbindung mit den ein- schlägigen, durch Art. 140 GG einbezogenen Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (im Folgenden: WRV) ergibt. In Art. 137 Abs. 3 WRV wird das kirchliche Selbstbestimmungsrecht besonders her- vorgehoben. Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Ange- legenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (vgl. BVerfGE 137, 273 Rn. 90). Die berufsrechtliche Einordnung der Kirchenge- meinden als Dritte berührt die Religionsfreiheit der Katholischen Kirche jedoch nicht, sondern wirkt sich allein auf die berufsrechtliche Stellung des Klägers aus. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23. Mai 2022 ausgeführt, dass Anfra- gen von Pfarreien weit überwiegend urheberrechtliche Fragestellungen beträfen. Der Verband der Diözesen Deutschlands habe für alle Bistümer Rahmenverträge mit den bekannten Inhabern von Nutzungsrechten geschlossen. Darin sei gere- gelt, welche Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken unentgeltlich oder entgeltlich möglich sei. Es seien auch das Streamen von Gottesdiensten und die damit verbundenen urheberrechtlich relevanten Handlungsweisen gere- gelt. Der Kläger habe gemeinsam mit der Kommunikationsabteilung des Bistums eine Übersicht erstellt, die im Intranet des Bistums zu finden sei. Gelegentlich erreichten den Kläger, dessen Kontaktdaten unter der Übersicht angegeben seien, Anfragen hierzu. In der Anhörung hat der Kläger angegeben, dass er den Pfarreien auch mitteile, was urheberrechtlich zulässig sei. Bei Erteilung der Aus- kunft handelt der Kläger somit in Rechtsangelegenheiten der Pfarreien, weil er sie über die ihnen zukommenden Rechten und Pflichten berät. 31 - 15 - (2) Nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO gehören zu den Rechtsangele- genheiten des Arbeitgebers auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitge- bers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 RDG oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG handelt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. (a) Zu den Vereinigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG zählen juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse. Ihnen sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die sie im Rahmen ihres Aufgaben- und Zu- ständigkeitsbereichs erbringen (Senat, Urteil vom 25. März 2022 - AnwZ (Brfg) 8/21, NJW-RR 2023, 57 Rn. 65). Auch Kirchen zählen zu den juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG (vgl. BT- Drucks. 18/5201, S. 30; Dux-Wenzel in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 8 Rn. 18; Müller in BeckOK RDG, § 8 Rn. 8 [Stand: 1. April 2024]). (b) Bei den Kirchengemeinden handelt es sich um "Mitglieder" des Bistums im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO. Die Vorschrift nimmt auf die Orga- nisation der Kirche Bezug, da die Frage, ob eine Stellung als "Mitglied" vorliegt, nur in Anwendung und Auslegung der Bestimmungen beantwortet werden kann, welche den Aufbau der Kirche regeln und Ausfluss des kirchlichen Selbstbestim- mungsrechts des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV sind. Die Kirchengemeinden sind kirchliche Untergliederungen (vgl. BVerfGE 53, 366, 386). Soweit Can. 374 § 1 CIC bestimmt, dass jede Diözese in Pfarreien aufzugliedern ist, ist dies Ausdruck der aus dem öffentlich-rechtlichen Korporati- onsstatus folgenden Organisationsgewalt, welche die Kompetenz zur Bildung, Errichtung, Einrichtung, Änderung und Aufhebung öffentlich-rechtlicher Unter- gliederungen und sonstiger öffentlich-rechtlicher Rechtssubjekte zuweist (vgl. 32 33 34 35 - 16 - Kirchhof in Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. I, 2. Aufl., S. 651, 670). Dabei verstehen die kirchenrechtlichen Vorschriften die Kirchengemeinde jedoch nicht als autonome juristische Person unter der Aufsicht des Bischofs, sondern als - wenn auch rechtsfähigen - Bestandteil des Bistums. Gemäß Can. 375 § 1 CIC werden die Bischöfe in der Kirche zu Hirten be- stellt, um auch selbst Lehrer des Glaubens, Priester des heiligen Gottesdienstes und Diener in der Leitung zu sein. Dabei kommt dem Bischof nach Can. 381 § 1 Halbsatz 1 CIC in der ihm anvertrauten Diözese alle ordentliche, eigenberech- tigte und unmittelbare Gewalt zu, die zur Ausübung seines Hirtendienstes erfor- derlich ist. Im Bereich der Vermögensverwaltung hat gemäß Can. 1276 § 1 CIC der Ordinarius - dazu gehören auch die Diözesanbischöfe (vgl. Can. 134 § 1 CIC) - gewissenhaft die Verwaltung des gesamten Vermögens zu überwachen, das den ihm unterstellten öffentlichen juristischen Personen gehört. Gemäß Can. 515 § 1 CIC ist die Pfarrei eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird. Pfarreien zu errichten, aufzuheben oder sie zu verändern, ist al- lein Sache des Diözesanbischofs (vgl. Can. 515 § 2 CIC; ggf. nach Anhörung des Priesterrats). Der Pfarrer ist zwar der eigene Hirte der ihm übertragenen Pfarrei; er nimmt die Seelsorge aber für die ihm anvertraute Gemeinschaft unter der Au- torität des Diözesanbischofs wahr (vgl. Can. 519 CIC). Der Hirtendienst des Pfar- rers ist somit Teilhabe am Hirtendienst des Bischofs; er hängt im Vollzug der Pfarrseelsorge vom Bischof ab (Schwendenwein, Die Katholische Kirche, 2003, S. 449). Dies bringt letztlich zum Ausdruck, dass es sich - wie auch der Kläger in der Anhörung ausgeführt hat - um "eine" Kirche handeln soll und somit um eine 36 37 38 - 17 - Einheit, die nur ein Interesse verfolgt und auch nur einen Willen bildet und durch- setzt. Somit ist eine Gefahr von Interessenkonflikten nicht zu besorgen (vgl. BT- Drucks. 18/5201, S. 31), so dass die Kirchengemeinde als "Mitglied" im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO anzusehen ist. 2. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt sind gegeben. a) Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch anwaltliche Tätigkeiten ge- prägt (§ 46 Abs. 3 BRAO). Das Arbeitsverhältnis eines Syndikusrechtsanwalts wird durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO näher beschriebenen anwaltlichen Tätigkeiten geprägt. Die anwaltlichen Tätigkeiten müssen folglich quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses eines Syndikusrechtsanwalts-Bewerbers darstellen. Dabei liegt ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen (BGH, Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 63/17, NJW 2019, 3649 Rn. 18; Beschluss vom 9. Januar 2020 - AnwZ (Brfg) 11/19, juris Rn. 6). Ein geringerer Anteil anwaltlicher Tätigkeiten reicht für die Annahme einer anwaltlichen Prägung in der Regel nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 25. März 2022 - AnwZ (Brfg) 8/21, NJW-RR 2023, 57; vom 26. November 2020 - AnwZ (Brfg) 47/19, juris Rn. 10). Nach den Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung und den ergänzenden Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass der Anteil anwaltlicher Tätig- keiten jedenfalls mehr als 65% seiner Gesamttätigkeit ausmacht. Der Kläger hat auf Seite 12 f. des Schriftsatzes vom 23. Mai 2022 ausge- führt, dass den Schwerpunkt seiner Tätigkeit die Prüfung und Gestaltung von Verträgen für das Bistum, die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen 39 40 41 42 43 - 18 - für Einrichtungen des Bistums, die Nachlassangelegenheiten des Bistums und die Prüfung urheberrechtlicher Fragestellungen für das Bistum sowie die allge- meine Rechtsberatung der Abteilungen des Bistums bildeten. Dies hat er durch die Auswertung der von ihm erstellten Dokumente und der von ihm bearbeiteten E-Mails näher dargestellt. b) Auch die übrigen Voraussetzungen für den Zugang zur Rechtsanwalt- schaft liegen vor. aa) Entgegen der in der ersten Instanz geäußerten Auffassung der Beige- ladenen scheitert die Zulassung des Klägers nicht an § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 BRAO. Der Kläger übt keine Tätigkeit aus, die mit dem Beruf eines Syn- dikusrechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit ge- fährden kann. Zwar kann das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 BRAO auch einer Zu- lassung als Syndikusrechtsanwalt entgegenstehen (vgl. Senat, Urteile vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 81/18, NJW-RR 2020, 1317 Rn. 17; vom 30. Sep- tember 2019 - AnwZ (Brfg) 38/18, NJW 2019, 3644 Rn. 16; vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, NJW 2018, 3701 Rn. 25 ff. und vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 20). Danach ergibt sich eine Gefähr- dung der Interessen der Rechtspflege im Sinne von § 7 Nr. 8 BRAO und damit ein Ausschluss der Zulassung insbesondere dann, wenn der im öffentlichen Dienst beschäftigte Antragsteller am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Ent- scheidungsbefugnis beteiligt ist (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 38/18, NJW 2019, 3644 Rn. 17 ff.). So liegt der Fall hier indes nicht, da der Kläger als Angestellter der Kirche keine staatlichen Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfG, NJW 2007, 2317, 2318; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, 44 45 46 - 19 - Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 7 Rn. 85) und auch nicht hoheitlich tätig wird. Die bloße Vorbereitung hoheitlicher Maßnahmen durch Stellungnahmen, Rechts- gutachten, mündliche oder schriftliche Beratungen sowie Fertigung von Entschei- dungsentwürfen erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 7 Nr. 8 BRAO (vgl. Se- nat, Urteil vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 31/17, NJW-RR 2019, 879, juris Rn. 24). Darin erschöpft sich die Tätigkeit des Klägers. bb) Entgegen der erstinstanzlich geäußerten Ansicht der Beigeladenen bestehen keine Zweifel an der fachlichen Unabhängigkeit des Klägers nach § 46 Abs. 3 und 4 BRAO. Diese ist vertraglich gewährleistet. Nach Ziffer III. der von ihm und seinem Arbeitgeber unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung bearbeitet der Kläger Sachverhalte und juristische Fragestellungen fachlich unabhängig, selbständig und eigenverantwortlich. Ihm gegenüber bestehen danach keine Vor- gaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfra- gen. Nach § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO ist allerdings, worauf die Beigeladene zu Recht hinweist, die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung auch tatsäch- lich zu gewährleisten. Insoweit ist erforderlich, dass die fachliche Unabhängigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses tatsächlich gelebt wird (vgl. BT-Drucks. 18/5201 S. 29; Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 79/18, NJW-RR 2019, 829 Rn. 7). Soweit die Beigeladene darauf verweist, dass die Synodalstatuten des Bistums E. Vorgaben für die Bewertung und Bearbeitung bestimmter Rechts- fragen enthalten könnten, findet dies keine Bestätigung in den vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Synodalstatuten. Auch sind keine sonstigen allgemeinen Richtlinien, Arbeitsanweisungen oder Vorgaben zur Art und Weise der Bearbei- tung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, an die der Kläger gebunden wäre, 47 48 49 - 20 - ersichtlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des An- waltsgerichtshofs (Seite 13 f.) verwiesen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO festgesetzt. Schoppmeyer Grüneberg Ettl Lauer Niggemeyer-Müller Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 18.11.2022 - 1 AGH 2/22 - 50