Urteil
AGH 1/2021 II
Anwaltsgerichtshof Stuttgart 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHBW:2022:0607.AGH1.2021II.00
12Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Über § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO hinaus braucht auch derjenige keinen erneuten Widerspruch einzulegen, dessen Widerspruch zunächst Erfolg hatte, dann aber durch einen zweiten Widerspruchsbescheid – ganz oder teilweise – zurückgewiesen wird (BVerwG, 12. Juni 2006, 3 B 181/05). (Rn.31)
2. Nach § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO wird der Bewerber mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist. Zulassungsanträge von Syndikusrechtsanwälten erledigen sich durch Beendigung der Tätigkeit während des Zulassungsverfahren nicht (Anwaltsgerichtshof Celle, 3. November 2017, AGH 21/17 II). (Rn.35)
(Rn.36)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2020 – 11 Z 113/2019 – wird aufgehoben.
2. Die Klägerin wird für ihre Tätigkeit beim LRA xxxxxxx gemäß §§ 46 Abs. 2, 46a BRAO vom 28.10.2019 bis 31.10.2020 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 30%, die Beklagte trägt 70%.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Berufung wird zugelassen.
7. Der Geschäftswert wird auf 25.000 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO hinaus braucht auch derjenige keinen erneuten Widerspruch einzulegen, dessen Widerspruch zunächst Erfolg hatte, dann aber durch einen zweiten Widerspruchsbescheid – ganz oder teilweise – zurückgewiesen wird (BVerwG, 12. Juni 2006, 3 B 181/05). (Rn.31) 2. Nach § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO wird der Bewerber mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist. Zulassungsanträge von Syndikusrechtsanwälten erledigen sich durch Beendigung der Tätigkeit während des Zulassungsverfahren nicht (Anwaltsgerichtshof Celle, 3. November 2017, AGH 21/17 II). (Rn.35) (Rn.36) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2020 – 11 Z 113/2019 – wird aufgehoben. 2. Die Klägerin wird für ihre Tätigkeit beim LRA xxxxxxx gemäß §§ 46 Abs. 2, 46a BRAO vom 28.10.2019 bis 31.10.2020 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 30%, die Beklagte trägt 70%. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 6. Die Berufung wird zugelassen. 7. Der Geschäftswert wird auf 25.000 Euro festgesetzt Die Klage hat überwiegend Erfolg. A. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Ein weiteres Vorverfahren nach § 68 VwGO – etwa ein weiterer Widerspruch der Klägerin, nunmehr gegen den Bescheid vom 16.12.2020 – war nicht erforderlich. I. Die Klägerin wendet sich zwar gegen die mit Bescheid vom 16.12.2020 verfügte Aufhebung des Zulassungsbescheides vom 09.09.2020. Eine Aufhebungsentscheidung, nach §§ 48 VwVfG also die Rücknahme oder der Widerruf eines Verwaltungsakts, ist selbst Verwaltungsakt und gegenüber dem zurückgenommenen Verwaltungsakt selbständig und kann grundsätzlich mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden (BeckOK VwVfG/J. Müller, 52. Ed. 1.4.2021, VwVfG § 48 Rn. 128). II. Eines Widerspruchs oder überhaupt eines Vorverfahrens bedarf es aber nach § 68 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VwGO u.a. dann nicht, wenn ein Abhilfebescheid oder ein Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Über § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 hinaus braucht auch derjenige keinen erneuten Widerspruch einzulegen, dessen Widerspruch zunächst Erfolg hatte, dann aber durch einen zweiten Widerspruchsbescheid – ganz oder teilweise – zurückgewiesen wird (BVerwG NVwZ 2006, 1072; 2009, 924; Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 68 Rn. 27a). Entsprechend liegt der Streitfall und heißt es in der Rechtsmittelbelehrung zum Bescheid vom 16.12.2020 zutreffend, dass gegen den Bescheid Klage zum Anwaltsgerichtshof erhoben werden kann. Diese erfolgte fristgerecht. B. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. I. Der am 28.10.2019 beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin steht nicht grundsätzlich entgegen, dass die Klägerin diese Tätigkeit am 01.11.2020 – während des behördlichen Verfahrens, nämlich im aufgrund des Widerspruchs der Beigeladenen durchgeführten Vorverfahren – beendet hat. 1. Zwar wird teilweise vertreten, dass es allein auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung der Rechtsanwaltskammer ankomme. Nur wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Zulassung (noch) vorlägen, sei eine Zulassung möglich. Die Zulassung sei tätigkeitsbezogen. Werde die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt, habe sich der Zulassungsantrag erledigt. Eine rückwirkende Zulassung komme nicht in Betracht. Ggf. könne ein (Fortsetzungs-) Feststellungsanspruch dahin bestehen, dass ein Zulassungsanspruch einmal bestanden hatte (AGH Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2021 – 2 AGH 4/18 = BeckRS 2021, 25497 = NJW-Spezial 2021, 607; vgl. auch Weyland/Träger, 10. Aufl. 2020, BRAO § 46a Rn. 32; Huff NJW 2018, 564). 2. Dagegen sieht das Gesetz eine Rückwirkung ausdrücklich vor. Nach § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO wird der Bewerber mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist (Weyland/Träger, 10. Aufl. 2020, BRAO § 46a Rn. 40; vgl. AGH Bayern, Urteil vom 13.03.2019 – BayAGH I-1-17/18 – NJOZ 2020, 339, beck-online). Mit der Regelung sollte sichergestellt werden, dass Syndikusrechtsanwälten aus einer etwaigen Verzögerung des berufsrechtlichen Zulassungsverfahrens keine Nachteile im Hinblick auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entstehen (BT Drs. 18/9521, S. 112). Im Streitfall hatte die Klägerin bei Eingang ihres Zulassungsantrages am 28.10.2019 ihre Tätigkeit noch nicht beendet. 3. Entsprechend hat der Senat im Urteil vom 03.11.2017 – AGH 21/17 II – NJW 2018, 560 Tz. 32 ff. die Auffassung vertreten, dass sich Zulassungsanträge von Syndikusrechtsanwälten durch Beendigung der Tätigkeit während des Zulassungsverfahren nicht erledigen: „a) Dafür könnte zwar sprechen, dass nach teilweise vertretener Auffassung die Bekl. eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nur für eine Tätigkeit erteilen kann, die im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung noch tatsächlich ausgeübt wird, weil § 46 II BRAO davon spreche, dass der Syndikusrechtsanwalt zur Ausübung seiner Tätigkeit der Zulassung bedürfe (Huff, AnwBl 2017, 40 [41]). Wäre das zutreffend, könnte der Senat nunmehr die Bekl. nicht mehr zur Zulassung verpflichten … b) Einer Erledigung des Klagebegehrens durch Beendigung der vom 1.7.2015 bis zum 30.4.2017 ausgeübten Tätigkeit steht aber entgegen, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch noch rückwirkend möglich ist und nach wie vor Bedeutung hat für die zukünftige Altersversorgung des Kl. – Aus einer Zulassung als (Syndikus-)Rechtsanwalt folgt grundsätzlich, dass der Zugelassene wegen dieser Tätigkeit Pflichtmitglied bei der Bekl. ist (§ 46 a IV Nr. 2 BRAO) und damit auch im Versorgungswerk (§ 5 Rechtsanwaltsversorgungsgesetz Baden-Württemberg, RAVG) … Wegen der Tätigkeit bei der D (die er gem. § 6 des Arbeitsvertrags in einem Umfang von 40 Wochenstunden ausübte) ist er es bislang nicht. Die Bekl. könnte ihn aber trotz Beendigung dieser Tätigkeit immer noch zulassen. Denn die BRAO sieht seit 1.1.2016 in § 46 a IV Nr. 2 vor, dass die Kammermitgliedschaft eines Syndikusrechtsanwalts – und damit auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk – rückwirkend im Zeitpunkt des Eingangs seines Zulassungsantrags bei der Rechtsanwaltskammer begründet werden kann. Mit dieser Neuregelung sollen Brüche in der Versorgungsbiografie von Syndikusrechtsanwälten vermieden werden (Dahns, NJW-Spezial 2017, 254). – Parallel hat der Kl. bei der Beigel. die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für seine Tätigkeit bei der D beantragt. Die der Beigel. obliegende Entscheidung richtet sich nach § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI. Danach werden befreit „Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind …“ Das bedeutet, dass die Beigel. den Kl. für seine Tätigkeit bei der D nur dann befreien kann, wenn er wegen dieser Tätigkeit Pflichtmitglied bei der Bekl. und im Versorgungswerk ist. Die Befreiung ist auch rückwirkend möglich, § 231 IV b SGB VI (vgl. jurisPK SGB VI/Dankelmann, 2. Aufl., § 6 Rn. 185; bei rückwirkender Befreiung müsste die Beigel. bereits erhaltene Beiträge rückabwickeln, vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.7.2017 – L 7 R 3495/15, BeckRS 2017, 118813). Deshalb hat sich die beantragte Verpflichtung der Bekl. zur Zulassung noch nicht erledigt. Umgekehrt könnte die Beigel. den Kl. nicht befreien, wenn die von der Bekl. ausgesprochene Ablehnung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bestandskräftig würde (vgl. SG Oldenburg, Urt. v. 29.3.2017 – S 51 R 189/14, BeckRS 2017, 108258). Denn daran wäre die Beigel. gebunden, § 46 a II 4 BRAO“. 4. Dazuhin hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es unerheblich ist, wenn die Tätigkeit (nach der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer, aber) vor der gerichtlichen Entscheidung beendet wird, vgl. Urteil vom 02.11.2020 – AnwZ (Brfg) 24/19 – NJW 2021, 1237 Tz. 13: „Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt tätigkeitsbezogen (§§ 46 a I 1 Nr. 3, 46 b II 2, III BRAO; siehe auch Senat BGHZ 217, 226 = NJW 2018, 791 Rn. 12). Streitgegenständlich ist daher, ob die Tätigkeit der Kl. für die M zulassungsfähig ist. Unerheblich ist, dass das entsprechende Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde (vgl. Senat NJW 2019, 2032 Rn. 14 und NJW 2019, 3644 Rn. 40). Liegen die Voraussetzungen für eine von der Rechtsanwaltskammer abgelehnte Zulassung vor, ist diese daher auch dann noch – für die dem Zulassungsantrag zugrundeliegende Tätigkeit und den betroffenen Zeitraum – zu erteilen, wenn die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer zur Zulassung erst im Verlauf des den Ablehnungsbescheid betreffenden Rechtsstreits rechtskräftig festgestellt wird und zu diesem Zeitpunkt die Tätigkeit, auf die sich der Zulassungsantrag bezieht, bereits beendet ist.“ 5. Zwar wurde im Streitfall die Tätigkeit nicht erst vor der gerichtlichen, sondern schon im Vorverfahren, also vor der behördlichen Entscheidung über den Widerspruch der Beigeladenen beendet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber kein sachlicher Grund ersichtlich, warum in solchen Fällen keine rückwirkende Zulassung (mehr) möglich sein soll. 6. Dadurch entstehen auch keine Folgeprobleme, vgl. Weyland/Träger, 10. Aufl. 2020, BRAO § 46a Rn. 41 und BT Drs. 18/9521, S. 113: „.. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zulassung wird hierdurch allerdings nicht berührt. Dies wird durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Weitergeltung von § 12 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 klargestellt. Insoweit verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 12 Absatz 1 und 4 BRAO mit der Folge, dass die mit der Anwaltszulassung verbundenen besonderen Rechte und Pflichten erst ab dem Zeitpunkt entstehen, zu dem die Zulassungsentscheidung dem Syndikusrechtsanwalt durch Aushändigung der Urkunde oder durch Zustellung der Zulassungsentscheidung bekannt gegeben worden ist und somit erst nach der Zulassung die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen werden darf. Bedeutsam ist dies etwa für die Frage der Wirksamkeit von Prozesshandlungen, die zwischen Stellung des Zulassungsantrags und Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung vorgenommen worden sind. Zur Vermeidung entsprechender Rechtsunsicherheiten sieht § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO-E eine Rückwirkung allein bezogen auf die Pflichtmitgliedschaft in der Kammer vor. Damit ist grundsätzlich im Rahmen des jeweiligen Satzungsrechts auch eine Beitragspflicht verbunden, die sich insbesondere mit Blick auf die daran gekoppelten sozial- und versorgungsrechtlichen Folgewirkungen für den Betroffenen als nutzbringend erweist. Darüber hinaus stehen ihm auch die mitgliedschaftlichen Rechte zu. Hiervon ausgenommen sind lediglich solche Rechte, die rein faktisch aufgrund Zeitablaufs nicht mehr ausgeübt werden können“. 7. Gegen eine derartige Rückwirkung sprechen entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht andere, von ihr zitierte Urteile des Bundesgerichtshofs, die andere Fallkonstellationen betreffen und nicht die Beendigung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt im Zulassungsverfahren, sondern z.B. den Widerruf einer bereits erteilten Zulassung nach Beendigung (Urteil vom 29.01.2018 – AnwZ (Brfg) 12/17 – NJW 2018, 791; nicht aber bei bloßer Unterbrechung infolge Elternzeit: Urteil vom 18.03.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18 – NJW 2019, 2032). C. Der Senat kann – entgegen der Auffassung der Beklagten – in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache spruchreif ist, § 113 Abs. 5 VwGO. Die von der Beklagten angeführten beiden Gründe, die einer Zulassung entgegenstünden, greifen nicht durch. I. Es liegt zum einen kein Zulassungshindernis gemäß § 7 Nr. 10 BRAO vor. Die Klägerin war keine Beamtin, sondern Angestellte im öffentlichen Dienst. II. Sie übte auch keine Tätigkeit aus, die mit dem Beruf einer Syndikusrechtsanwältin, insbesondere ihrer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit gefährden kann (§ 7 Nr. 8 BRAO). 1. Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst steht der Zulassung nicht grundsätzlich entgegen, vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 68/17 – NJW 2018, 3712 in Tz. 15 ff.: „a) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der FGO vom 21.12.2015 (BGBl. I 2015, 2517) hatte der Senat das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 BRAO ebenso wie den gleichlautenden Widerrufsgrund des § 14 II Nr. 8 BRAO ausschließlich im Zusammenhang mit einem Zweitberuf zu prüfen, welchen der Bewerber oder Rechtsanwalt neben der Rechtsanwaltstätigkeit ausübte. Das Zulassungshindernis und der Widerrufsgrund des mit der Anwaltstätigkeit unvereinbaren Zweitberufs schützen das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes getrennt bleiben. Der Rechtsanwalt soll als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§§ 1, 3 I, 43 a I BRAO) frei sein von Abhängigkeiten jeglicher Art. Hierzu gehört auch die äußere Unabhängigkeit vom Staat. Das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts kann ohne konkreten Interessenkonflikt allein wegen der Art der neben dem Anwaltsberuf ausgeübten öffentlichen Aufgaben erschüttert werden. Insbesondere darf bei den Rechtsuchenden nicht die Vorstellung entstehen, dass der Rechtsanwalt wegen seiner Staatsnähe mehr für seine Mandanten bewirken kann als andere Rechtsanwälte … b) Auf die Zulassung und den Widerruf einer Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts nach § 46 a BRAO lassen sich diese Überlegungen nicht übertragen … c) Gleichwohl gilt der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO auch im Recht der Syndikusanwälte ...“. 2. Eine solche Unvereinbarkeit kann sich insbesondere ergeben, wenn der im öffentlichen Dienst tätige Antragsteller hoheitliche Tätigkeit ausübt. Der Bundesgerichtshof stellt insoweit folgende Kriterien auf (BGH, Urteil vom 30.9.2019 – AnwZ (Brfg) 38/18 – NJW 2019, 3644): „1. Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt scheidet aus, wenn der Antragsteller am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis beteiligt ist. Es kommt dabei weder auf den Umfang der hoheitlichen Tätigkeit im Verhältnis zur Gesamttätigkeit noch darauf an, ob der Antragsteller als Entscheidungsträger nach außen auftritt oder erkennbar ist. 2. Einer Zulassung steht nicht entgegen, wenn der Antragsteller im Zusammenhang mit hoheitlichen Maßnahmen lediglich als rechtliche Prüfstelle fungiert und gegenüber den entscheidenden Stellen nicht weisungsbefugt ist. 3. Die Vorbereitung hoheitlicher Maßnahmen durch Stellungnahmen, Rechtsgutachten, mündliche oder schriftliche Beratungen sowie Fertigung von Entscheidungsentwürfen stellt kein Zulassungshindernis dar, ohne dass es darauf ankommt, wie häufig einem Entscheidungsvorschlag gefolgt wird (Fortführung von Senat, NJW-RR 2019, 879 Rn. 24)“. Im Streitfall kommen nach dem Parteivortrag hoheitliche Maßnahmen der Klägerin (nur) auf dem Gebiet der Bauleitplanung in Betracht. Diese ist zwar gemeindliche Selbstverwaltungsaufgabe (§§ 1, 2 BauGB, Art. 28 Abs. 2 GG). Der Landkreis aber bei der Rechtsaufsicht hoheitlich tätig. Die Klägerin ist für solche hoheitlichen Maßnahmen jedoch nicht zuständig, sondern fungiert nur als rechtliche Prüfstelle. a) Insoweit ergibt sich aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 22.10.2019 und der ergänzenden Tätigkeitsbeschreibung vom 3.12.2019, dass die Klägerin – von ihrem Arbeitgeber bestätigt – keine hoheitlichen Tätigkeiten ausübt und die Ausübung von Rechtsaufsicht gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden ausschließlich der Leitung des Dezernates für Kreisentwicklung, Wirtschaft und ländlicher Raum obliegt und verantwortet wird. Das hat die Klägerin in einem Schreiben vom 27.04.2020 weiter bekräftigt und weiter erläutert, worauf die Beklagte sie zunächst auch zuließ. b) Im Widerspruchsverfahren zweifelte die Beigeladene diese Angaben ausdrücklich nicht an, wandte aber ein, sie gehe von einer Weisungsbefugnis der Klägerin gegenüber Mitarbeitern aus, die ihrerseits hoheitlich handeln könnten, sodass eine zumindest mittelbare Ausübung hoheitlicher Tätigkeit in Betracht komme. Jedoch greift auch dieser Einwand nicht durch. In ihrem Schreiben vom 01.11.2020 hat die Klägerin auch hierzu explizit Stellung genommen und erläutert, dass die Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern ausschließlich im disziplinarischen Bereich gegeben sei, in fachlichen hoheitlichen Aufgaben der Bauleitplanung aber der Leitung des Dezernates für Kreisentwicklung, Wirtschaft und ländlicher Raum obliege. Soweit die Beklagte in ihrer Klageerwiderung das Schreiben als – da nur von der Klägerin stammend – noch nicht hinreichend überzeugend erachtete, hat die Klägerin noch mit Schriftsatz vom 20.07.2021 den Dienstverteilungsplan des Bau- und Umweltsamtes vorgelegt und auf die ihr obliegenden Tätigkeiten verwiesen, die in Profil 3 (Justiziarin) und 8 (Sachgebietsleiterin Bauleitplanung) hinterlegt sind. Aus diesen ergeben sich – wie schon in der Tätigkeitsbeschreibung vom 03.12.2019 vom Arbeitgeber bestätigt – keine hoheitlichen Tätigkeiten und insbesondere im Profil Nr. 3 sogar ganz ausdrücklich keine Weisungsbefugnis, sondern im Ergebnis eine Tätigkeit als rechtliche Prüfstelle. III. Ebenfalls nicht durchgreifend ist der Einwand, es stehe nicht fest, ob das Arbeitsverhältnis durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO bezeichneten Tätigkeiten „geprägt“ sei, also ob sie – so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.9.2019 – AnwZ (Brfg) 63/17 – NZG 2020, 239, beck-online) – zumindest 65% der gesamten Tätigkeit ausmachten. Zwar war die Beklagte neben den in den oben erwähnten Profilen Nr. 3 und 8 erwähnten Tätigkeiten als Justiziarin und Sachgebietsleiterin auch noch als Wirtschaftsbeauftragte tätig. Die Klägerin hat jedoch am 01.11.2020 mitgeteilt, dass diese Tätigkeit nur ca. 25% ihrer Gesamttätigkeit ausgemacht habe (und die als Justiziarin 50%, Sachgebietsleiterin 25%) und dies im Schriftsatz vom 20.07.2021 bekräftigt. Auch aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 03.12.2019 ergibt sich, dass die anderen Tätigkeiten „überwiegen“. Der Hinweis der Beklagten und der Beigeladenen auf die Sprechzeiten der Wirtschaftsbeauftragten, die den Kernzeiten des Landratsamtes entsprechen, rechtfertigt ersichtlich nicht den Schluss, dass die Klägerin während dieser Zeiten ausschließlich als Wirtschaftsbeauftragte tätig sei. Der Einwand der Beklagten in der Klageerwiderung, die Klägerin habe sich hierzu noch nicht erklärt (sodass die Sache jedenfalls deshalb nicht spruchreif sei), ist seit dem Schriftsatz vom 20.07.2021 hinfällig. IV. Dass im Übrigen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Klägerin vorliegen, wird von keinem der Beteiligten in Frage gestellt. V. Deshalb ist die Beklagte antragsgemäß zur Zulassung zu verurteilen, und zwar für den Zeitraum von Antragstellung (28.10.2019) bis Beendigung der Tätigkeit (31.10.2020) VI. Für den davorliegenden Zeitraum – die Klägerin hat Zulassung ab 01.06.2019 beantragt – ist die Klage abzuweisen. Auch der Hilfsantrag 3 (Fortsetzungsfeststellungsantrag) hat insoweit keinen Erfolg mangels Klagebefugnis. Denn für den Zeitraum zwischen Beginn der Tätigkeit und Antragstellung kann die Klägerin nach § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO nicht, auch nicht rückwirkend als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk beginnt nach §§ 5 Abs. 2, 10 Abs. 1 VwS ebenfalls (erst) mit dem Monat, in dem die Mitgliedschaft in einer der vier Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg begründet wird. D. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 112 c Abs.1 S.1 BRAO, 154 Abs.1 VwGO und § 167 VwGO, §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Da die Klage bei fünf der 17 Monate abgewiesen wurde (siehe oben C. VI.), liegt kostenrechtlich nur ein teilweises Obsiegen der Klägerin vor, § 92 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, §§ 112 c Abs.1 S.1 BRAO, 124 VwGO. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen von der Rechtsprechung eines anderen Anwaltsgerichtshofs abweicht (AGH Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2021 – 2 AGH 4/18 = BeckRS 2021, 25497 = NJW-Spezial 2021, 607). Der Streitwert beträgt – der vorläufigen Festsetzung folgend – 25.000 Euro. Die Klägerin wehrt sich gegen einen Bescheid, mit dem ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin aufgehoben wurde. Die 1969 geborene Klägerin war ab 01.06.2019 beim Landkreis xxx im Dezernat Kreisentwicklung, Wirtschaft und ländlicher Raum als Justiziarin, Sachgebietsleiterin und Wirtschaftsbeauftragte tätig. Ihr Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin vom 11.10.2019 ging am 28.10.2019 bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 23.04.2020 – der Klägerin zugestellt am 25.04.2020 – lehnte die Beklagte den Antrag ab. Am 27.04.2020 – bei der Beklagten eingehend am 28.04.2020 – legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Beklagte beabsichtigte sodann, dem Widerspruch stattzugeben, weil nach den vorliegenden Tätigkeitsbeschreibungen und ergänzenden Ausführungen die Kriterien des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO wohl doch erfüllt seien. Sie hörte deshalb die Beigeladene an. Diese erklärte in einem bei der Beklagten am 29.07.2020 eingegangenen Schreiben, sie stimme der beabsichtigten Zulassung nicht zu, da die Kriterien nach ihrer Auffassung nicht erfüllt seien. Hierzu äußerte sich die Klägerin am 13.08.2020. Am 20.08.2020 teilte die Beigeladene mit, dass sie bei ihrer ablehnenden Haltung bleibe. Mit Bescheid vom 09.09.2020 – der Klägerin zugestellt am 19.09.2020 und der Beigeladenen am 19.09.2020 – half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin ab und ließ sie als Syndikusrechtsanwältin zu. Die Beigeladene legte dagegen am 07.10.2020 ihrerseits Widerspruch ein, der bei der Beklagten am selben Tag einging, und begründete diesen am 20.10.2020. Am 29.10.2020 bat die Beklagte die Klägerin um aktualisierende Auskünfte. Diese teilte am 01.11.2020 mit, dass sie ab 01.11.2020 als Dezernentin für Organisationsentwicklung, Personal und Kultur tätig sein werde. Für diese Tätigkeit beantrage sie keine Zulassung als Syndikusanwältin mehr, weil die Tätigkeit die entsprechenden Kriterien nicht mehr erfülle. Für die zuvor vom 01.06.2019 bis 31.10.2020 ausgeübte Tätigkeit sei das aber – wie im Widerspruchsbescheid zutreffend entschieden – der Fall gewesen. Mit Bescheid vom 16.12.2020 – der Klägerin zugestellt am 23.12.2020 und der Beigeladenen am 28.12.2020 – hob die Beklagte den Zulassungsbescheid vom 09.09.2020 auf, stellte das Zulassungsverfahren ein und teilte mit, dass sich der Widerspruch der Beigeladenen erledigt habe. Denn im Widerspruchsverfahren habe die in Frage stehende Tätigkeit der Klägerin geendet, und eine rückwirkende Zulassung sei nicht möglich. Auch für einen Fortsetzungsfeststellungswiderspruch sei kein Raum. Am 22.01.2020 erhob die Klägerin die vorliegende Klage. Die Klägerin meint, eine rückwirkende Zulassung sei rechtlich möglich und geboten. Die Tätigkeit erfülle auch inhaltlich alle Kriterien für eine Zulassung. Die Klägerin beantragt: 1. Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2020 – 11 Z 113/2019 – wird aufgehoben. 2. Die Klägerin wird für ihre vom 01.06.2019 bis 31.10.2020 ausgeübte Tätigkeit beim LRA xxx gemäß §§ 46 Abs. 2, 46a BRAO als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) zugelassen. 3. hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2020 rechtswidrig war und die Klägerin für ihre vom 01.06.2019 bis 31.10.2020 ausgeübte Tätigkeit beim LRA xx gemäß §§ 46 Abs. 2, 46a BRAO als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) hätte zugelassen werden müssen. 4. hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, über den Antrag auf Zulassung anhand der Auffassung des AGH neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Sie meint, eine rückwirkende Zulassung sei nicht möglich. Die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt müsse im Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer aktuell ausgeübt werden. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehle das Feststellungsinteresse, weil die Entscheidung der Beklagten nicht rechtswidrig gewesen und mit einer Wiederholung des erledigten Verwaltungsakts nicht zu rechnen sei. Aufgrund des Tätigkeitswechsels bestehe auch keine Relevanz mehr für eine Entscheidung. Zudem ergebe sich aus den Einwänden der Beigeladenen in ihrem Widerspruch vom 07.10.2020, dass jedenfalls unklar sei, ob die anwaltliche Tätigkeit das Anstellungsverhältnis wirklich – wie von der Beklagten im Abhilfebescheid vom 09.09.2020 angenommen – geprägt habe, sodass die Sache nicht entscheidungsreif sei. Zudem habe die Klägerin möglicherweise hoheitliche Tätigkeit ausgeübt, was einer Zulassung ebenfalls entgegenstehe, § 7 Nr. 8 BRAO. Die Beigeladene hat im vorliegenden Rechtsstreit keinen Antrag gestellt und mitgeteilt, sie erscheine auch zum Termin nicht. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Dem Senat lag ein Ausdruck der Verfahrensakte der Beklagten vor.