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AnwZ (Brfg) 8/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:250322UANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:250322UANWZ.BRFG.8.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 8/21 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ver- handlung vom 25. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens ein- schließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festge- setzt. Tatbestand: Der am 17. Juli 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Beigeladene ist seit dem 1. Mai 2007 bei der Kreishandwerkerschaft M. als Ge- schäftsführer beschäftigt. Am 20. September 2019 beantragte er für diese Tätig- keit seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Dem Antrag waren sein Dienst- vertrag vom 27. April 2007 mit Nachtrag vom 16. August 2011 und eine Tätig- 1 - 3 - keitsbeschreibung vom 19. September 2019 nebst Anlagen beigefügt. Mit Be- scheid vom 15. Juni 2020 ließ die Beklagte den Beigeladenen gegen die Stel- lungnahme der Klägerin als Syndikusrechtsanwalt zu. Die von der Klägerin dagegen erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO stehe einer Zulassung des Bei- geladenen nicht entgegen, weil er weder mittelbar noch unmittelbar am Erlass hoheitlicher Maßnahmen im Rahmen der der Kreishandwerkerschaft bzw. den ihr angeschlossenen Innungen obliegenden hoheitlichen Pflichtaufgaben betei- ligt sei. Das gelte insbesondere auch für die Beteiligung des Beigeladenen an Prüfungen und Ausschüssen oder an der Beitrags- und Gebührenerhebung der Körperschaften. Die Tätigkeit des Beigeladenen entspreche den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Auch wenn er zahlreiche repräsentative Aufgaben wahrnehme und an Ausschusssitzungen und Innungsversammlungen teilnehme, ergebe sich aus der Darstellung seiner unstreitig anwaltlichen Tätigkeiten in der Tätigkeitsbeschreibung und seiner glaubhaften Einlassung in der mündlichen Verhandlung, dass die von ihm geschilderte rechtliche Beratung und teilweise Vertretung von 900 Mitgliedsbetrieben der Innungen 75 % bis 80 % seiner Tätig- keit ausmache. Diese Beratungs- und Vertretungstätigkeit sei gemäß § 46 Abs. 5 BRAO auf Rechtsangelegenheiten seiner Arbeitgeberin beschränkt, da insoweit ein Ausnahmefall entsprechend § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO in Form erlaubter Rechtsdienstleistungen der Arbeitgeberin gegenüber ihren Mitgliedern (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG) vorliege. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin unter Wie- derholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, der Beige- ladene sei im Rahmen der ihm als Geschäftsführer übertragenen Aufgaben der 2 3 4 - 4 - laufenden Verwaltung hoheitlich tätig. Das sei insbesondere im Zusammenhang mit den der Kreishandwerkerschaft obliegenden Pflichtaufgaben der Interessen- wahrnehmung (§ 87 Nr. 1 HwO), der Durchführung der von der Handwerkskam- mer erlassenen Vorschriften und Anordnungen (§ 87 Nr. 6 HwO), der auf Ersu- chen übernommenen Geschäftsführung ihrer Mitgliedsinnungen (§ 87 Nr. 5, § 54 HwO) und bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen der Körperschaften der Fall. Zudem sei die Tätigkeit des Beigeladenen entgegen § 46 Abs. 5 BRAO nicht durch anwaltliche Tätigkeiten ausschließlich in Angelegenheiten seiner Ar- beitgeberin geprägt, da die vom Anwaltsgerichtshof angenommene erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO hin- sichtlich der Beratung von Innungsbetrieben nicht in Betracht komme. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Anwalts- gerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2021 den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, weder aus den Ge- schäften der laufenden Verwaltung noch aus der (gerichtlichen) Vertretung der Kreishandwerkerschaft und der Innungen ergebe sich ein hoheitliches Handeln des Beigeladenen, dessen Tätigkeit maßgeblich in der Interessenvertretung und der Mitgliederberatung bestehe. Die hoheitlichen Tätigkeiten der Kreishandwer- 5 6 7 - 5 - kerschaft würden durch deren Vorstand ausgeübt oder seien teilweise der Hand- werkskammer D. übertragen bzw. dort verblieben. Der Erlass von Bei- tragsbescheiden finde ohne Zutun des Beigeladenen statt, der auf deren Inhalt keinen Einfluss habe, da die Bescheide anhand der Beitragsordnungen der In- nungen erstellt und vom Vorstand unterzeichnet würden. § 46 Abs. 5 BRAO stehe einer Zulassung nicht entgegen, da ein Ausnahmefall gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO vorliege. Der Senat hat den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung persön- lich angehört. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 und 6 VwGO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Zulassungsbescheid vom 15. Juni 2020 ist nicht rechts- widrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der formell nicht zu beanstandende Zulassungsbescheid ist auch in der Sache rechtmäßig. Gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Sämtliche Voraussetzungen sind hier gegeben. 8 9 10 - 6 - I. Der Beigeladene erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für den Zu- gang zur Rechtsanwaltschaft. Er hat die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt (§ 4 BRAO). II. Ein Zulassungshindernis gemäß § 7 BRAO besteht nicht. Der Beigela- dene ist kein Beamter (vgl. § 7 Nr. 10 BRAO), sondern aufgrund seines Dienst- vertrags als Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft, einer öffentlich-rechtli- chen Körperschaft (§ 89 Abs. 1 Nr. 1, § 53 Satz 1 HwO), Angestellter im öffentli- chen Dienst. Auch das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 BRAO steht seiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht entgegen. 1. Gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Syndikusrechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Das kann insbesondere bei einer mit hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung verbundenen Tätigkeit im öffentlichen Dienst der Fall sein. Nach der Rechtspre- chung des Senats (BGH, Urteile vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 38/18, NJW 2019, 3644 Rn. 16 ff.; vom 3. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 36/18, juris Rn. 9 f. und vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 81/18, NJW-RR 2020, 1317 Rn. 17 f.) ist eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst zwar nicht von vornherein mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt unvereinbar. Es ist vielmehr jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zu- lassung entgegensteht, ob also die Belange der Rechtspflege durch die Zulas- sung gefährdet sind. Dabei können die Grundsätze der Senatsrechtsprechung zur Unvereinbarkeit der Tätigkeit eines niedergelassenen Rechtsanwalts mit ei- ner zweitberuflichen Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst nicht einfach 11 12 13 14 - 7 - auf die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts für einen öffentlich-rechtlichen Ar- beitgeber übertragen werden. Das gilt auch für die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Senats zur (Un-)Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäfts- führer einer Kreishandwerkerschaft oder einer Innung mit der Tätigkeit eines nie- dergelassenen Rechtsanwalts (siehe BGH, Beschlüsse vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 24/93, NJW-RR 1994, 953; vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 41/93, NJW-RR 1994, 954 und vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, juris Rn. 6; ferner Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 10 ff. zur Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Industrie- und Handels- kammer). Vielmehr sind bei der Auslegung und Anwendung des § 7 Nr. 8 BRAO die Besonderheiten der anwaltlichen Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts nach §§ 46 f. BRAO zu berücksichtigen. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege im Sinne von § 7 Nr. 8 BRAO und damit ein Ausschluss der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ergibt sich nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere dann, wenn der Antrag- steller am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis beteiligt ist (BGH, Urteile vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 38/18, aaO Rn. 21 ff.; vom 3. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 36/18, aaO Rn. 10 f. und vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 81/18, aaO Rn. 18 f.). Mit einer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist eine solche hoheitliche Tätigkeit nicht vereinbar. Auf den Umfang der hoheitlichen Tätigkeit des Antragstellers kommt es hierbei nicht ent- scheidend an. Insbesondere muss die hoheitliche Tätigkeit nicht den Schwer- punkt der Gesamttätigkeit darstellen. Nicht entscheidend ist auch, ob der Antrag- steller nach außen hin als Entscheidungsträger in Erscheinung tritt oder als sol- cher zu erkennen ist. Nicht das äußere Erscheinungsbild ist maßgeblich, sondern der objektive Inhalt der Tätigkeit, mithin die tatsächlich bestehende Entschei- dungsbefugnis. Eine Zulassung scheidet demnach insbesondere dann aus, wenn 15 - 8 - die hoheitlichen Maßnahmen innerhalb der Organisationseinheit getroffen wer- den, welcher der Antragsteller angehört, und wenn der Antragsteller hieran mit Entscheidungskompetenz beteiligt ist. Fungiert der Antragsteller dagegen ledig- lich als rechtliche Prüfstelle, ohne weisungsbefugt zu sein, ist eine Zulassung nicht nach § 7 Nr. 8 BRAO ausgeschlossen. Abzustellen ist für diese Beurteilung auf die Aufgaben und rechtlichen Be- fugnisse, die dem Antragsteller nach dem Gesetz und den vertraglichen Verein- barungen zukommen. Zählen dazu Tätigkeiten oder Befugnisse hoheitlicher Na- tur, steht dies einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 7 Nr. 8 BRAO auch dann entgegen, wenn der Antragsteller diese im konkreten Fall tatsächlich nicht ausüben sollte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 36/18, juris Rn. 16 f.). Maßgeblich ist insoweit nicht die tatsächliche Handhabung, son- dern dass der Antragsteller rechtlich zu hoheitlichem Handeln im obigen Sinne befugt wäre. Bei der Auslegung nicht eindeutiger vertraglicher Vereinbarungen kann allerdings für deren Verständnis der tatsächlichen Handhabung von Zustän- digkeiten und Kompetenzen durch die Vertragsparteien als Indiz Bedeutung zu- kommen (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879; vom 16. September 1988 - V ZR 77/87, NJW-RR 1989, 198, 199; vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259 und vom 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803). 2. Danach ist die vom Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit mit der Zulas- sung als Syndikusrechtsanwalt vereinbar. Entgegen der Annahme der Klägerin ist der Beigeladene im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben nicht im obigen Sinne hoheitlich tätig. 16 17 - 9 - a) Die dem Beigeladenen übertragenen Aufgaben ergeben sich aus § 2 Nr. 1 seines Dienstvertrags in Verbindung mit der Satzung der Kreishandwerker- schaft (im Folgenden: KHW-Satzung). Nach § 2 Nr. 1 des Dienstvertrags hat er die Geschäftsstelle der Kreishandwerkerschaft nach Maßgabe der Satzung zu leiten, in der von der in § 89 Abs. 1 Nr. 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 HwO vorgesehenen Möglichkeit der Übertragung der Vertretungsbefugnis des Vorstands auf den Ge- schäftsführer Gebrauch gemacht wurde. Danach hat der Beigeladene die Be- schlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen (§ 11 Abs. 2 KHW-Satzung), ist grundsätzlich gemeinsam mit dem Kreishandwerksmeister zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Kreishandwerkerschaft befugt (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KHW-Satzung) und hat die Geschäfte der Kreishandwerkerschaft, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung oder an- deren Organen vorbehalten oder übertragen sind, nach den Richtlinien des Vor- stands zu führen (§ 21 Abs. 1 und 3 KHW-Satzung). Dabei obliegt ihm nach § 21 Abs. 4 Satz 1 KHW-Satzung "die Erledigung der laufenden Geschäfte der Ver- waltung", bei denen er die Kreishandwerkerschaft auch alleine vertritt (§ 21 Abs. 4 Satz 2 KHW-Satzung). "Laufende Geschäfte der Verwaltung" sind nach der Definition in § 21 Abs. 4 Satz 3 KHW-Satzung alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren. Außerdem ist der Beigeladene infolge der Übernahme der Geschäftsfüh- rung sämtlicher der Kreishandwerkerschaft angeschlossener Innungen gemäß § 87 Nr. 5 HwO in Verbindung mit der - nach Angabe des Beigeladenen von sämtlichen angeschlossenen Innungen verwendeten - "Innungssatzung ´96" (im Folgenden: Innungssatzung) gleichzeitig "Geschäftsführer der Innungen" (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Innungssatzung), zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertre- tung grundsätzlich gemeinsam mit dem Obermeister befugt (§ 33 Innungssat- zung) und hat die Geschäfte der Innungen nach den Richtlinien des Vorstands 18 19 - 10 - zu führen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Innungssatzung). Gemäß § 35 Abs. 1 Innungssat- zung obliegt ihm auch hier "die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwal- tung", bei denen er die Innung auch alleine vertreten kann und worunter alle Ver- waltungsaufgaben fallen, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren. Aus der Tätigkeitsbeschreibung des Beigeladenen ergibt sich hierzu, dass er auch Leiter der Rechtsabteilung der Kreishandwerkerschaft ist und als solcher den "Mitgliedsbetrieben" anwaltliche Dienstleistungen anbietet. Weitere schriftliche Vereinbarungen oder Regelungen betreffend die Zu- ständigkeit des Beigeladenen, wie etwa ein Organisations- oder Geschäftsvertei- lungsplan, existieren nach den Angaben des Beigeladenen nicht. b) Die dem Beigeladenen damit übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind nicht hoheitlicher Natur. aa) Die dem Beigeladenen nach § 21 Abs. 4 KHW-Satzung bzw. § 35 In- nungssatzung obliegende "Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung" erstreckt sich nicht auf hoheitliche Tätigkeiten im Sinne der obigen Rechtspre- chung. Das steht nach der persönlichen Anhörung des Beigeladenen und den vorliegenden Unterlagen zur Überzeugung des Senats fest. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass eine Kreishandwerker- schaft und die ihr angehörenden Innungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 89 Abs. 1 Nr. 1, § 53 Satz 1 HwO) und Träger mittelbarer Staatsver- waltung im Rahmen ihrer Aufgaben nach §§ 87, 54 HwO auch zahlreiche öffent- liche Aufgaben teilweise hoheitlicher Natur wahrnehmen. Zutreffend ist auch, dass im Rahmen dieser hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung auch Verwaltungs- aufgaben anfallen können, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren und damit dem Wortlaut nach von der Definition der "laufenden Geschäfte der 20 21 22 23 24 - 11 - Verwaltung" in § 21 Abs. 4 Satz 3 KHW-Satzung bzw. § 35 Abs. 1 Satz 3 In- nungssatzung umfasst sein könnten. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der unter den Begriff der Ge- schäfte der laufenden Verwaltung grundsätzlich Geschäfte fallen, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und zugleich nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der beteiligten Körperschaft von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1978 - III ZR 81/77, NJW 1980, 117 mwN zur Gemeindeverwal- tung; siehe hierzu auch Günther in Honig/Knörr/Thiel, HwO, 5. Aufl., § 61 Rn. 21 f. unter Verweis auf Wolff/Bachof, VerwR II, 4. Aufl. 1976, § 75 Anm. I.5). Dies können bei einer Kreishandwerkerschaft oder Innung auch im Rahmen von §§ 87, 54 HwO anfallende hoheitliche Maßnahmen sein. Nach der persönlichen Anhörung des Beigeladenen und den vorliegenden Unterlagen steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Beigelade- nen nach dem Verständnis der Vertragsparteien mit der "Erledigung der laufen- den Geschäfte der Verwaltung" - auch wenn dies nicht ausdrücklich in seinem Dienstvertrag bzw. der Satzung oder einem Geschäftsverteilungsplan geregelt wurde - keine hoheitlichen Tätigkeiten übertragen, insbesondere keine Entschei- dungsbefugnisse beim Erlass hoheitlicher Maßnahmen eingeräumt wurden. Das ergibt sich aus der vom Beigeladenen in seiner Anhörung durch den Senat glaub- haft und plausibel geschilderten ständigen Handhabung seiner Zuständigkeiten und Befugnisse. Danach ist die ihm mit § 21 Abs. 4 der KHW-Satzung übertra- gene Tätigkeit bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben der Kreishandwerker- schaft oder der Innungen im Rahmen der laufenden Verwaltung auf lediglich vor- bereitende, prüfende oder unterstützende ausführende Tätigkeiten ohne eigene Entscheidungskompetenz beschränkt. Etwaige hoheitliche Tätigkeiten werden insoweit ausschließlich durch den Vorstand der Kreishandwerkerschaft bzw. der 25 - 12 - jeweiligen Innung ausgeübt. Für die gegenteilige Annahme der Klägerin liegen keine Anhaltspunkte vor. (1) Dass der Beigeladene im Rahmen der der Kreishandwerkerschaft nach § 87 Nr. 1 HwO obliegenden Wahrnehmung der Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und der gemeinsamen Interessen der Handwerksin- nungen hoheitlich tätig würde, ist nicht ersichtlich. Die Interessenwahrnehmung nach § 87 Nr. 1 HwO ist zwar eine öffentliche Aufgabe der Kreishandwerkerschaft; sie muss aber nicht stets in öffentlich-recht- licher oder gar hoheitlicher Form wahrgenommen werden. Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, fällt darunter etwa auch die Repräsentation der Körperschaft nach außen, die Kontaktpflege zu Innungen, zur Handwerkskammer und zu an- deren staatlichen/wirtschaftlichen/gesellschaftlichen Institutionen, zu deren Zweck der Beigeladene nach der Auflistung der Klägerin in den Jahren 2018 bis 2020 an zahlreichen Veranstaltungen teilgenommen hat. Auch die vom Beigela- denen geschilderte Tätigkeit in der Nachwuchsförderung durch Werbung für die berufliche Ausbildung ist hierzu zu rechnen. Dass bzw. an welchen hoheitlichen Maßnahmen der Beigeladene außerdem im Rahmen des § 87 Nr. 1 HwO bei Geschäften der laufenden Verwaltung mit Entscheidungsbefugnis beteiligt sein sollte, hat die Klägerin nicht konkret dargetan und ist nach den glaubhaften Be- kundungen des Beigeladenen auch nicht anderweitig zu erkennen. Das von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (NVwZ-RR 2010, 639, 640) gibt keinen An- lass zu einer anderen Beurteilung. In der dortigen Entscheidung wurde die Auf- forderung des Geschäftsführers einer Kreishandwerkerschaft an eine Friedhofs- verwaltung, die einem Steinmetz erteilte Genehmigung zur Aufstellung von Grab- 26 27 28 - 13 - steinen wegen dessen fehlender Eintragung in die Handwerksrolle wieder aufzu- heben, als schlichtes Verwaltungshandeln bei der Erfüllung hoheitlicher Aufga- ben qualifiziert. Nach der glaubhaften und unwiderlegten Bekundung des Beige- ladenen ist indes davon auszugehen, dass er im Rahmen der ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung keine vergleichbaren (abmahnenden) Äu- ßerungen - etwa betreffend die Nichteinhaltung handwerksrechtlicher Zulas- sungsvoraussetzungen - mit amtlichem Charakter gegenüber Außenstehenden abgibt. (2) Der Beigeladene übt auch bei der Unterstützung der Handwerksinnun- gen gemäß § 87 Nr. 2 HwO und infolge der Übernahme der Geschäftsführung der Innungen nach § 87 Nr. 5, § 54 HwO keine hoheitlichen Tätigkeiten aus. Allerdings handelt es sich nach der formalen Abgrenzung des Bundesver- fassungsgerichts bei den den Innungen gemäß § 54 Abs. 1 HwO übertragenen Pflichtaufgaben um öffentliche Aufgaben, die sie in hoheitlicher Form wahrneh- men; die in § 54 Abs. 2 und 3 HwO geregelten freiwilligen Aufgaben zählen da- gegen zur nichtstaatlichen Interessenwahrnehmung (BVerfGE 68, 193, 208 ff.; 70, 1, 20). Auch hier ist aber eine maßgebliche Beteiligung des Beigeladenen an hoheitlichen Maßnahmen im Rahmen der ihm übertragenen Geschäfte der lau- fenden Verwaltung nicht ersichtlich. (a) Hinsichtlich der hoheitlichen Aufgaben der Innungen im Bereich der Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HwO) und des Prüfungswesens (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 HwO) hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenom- men, dass letztere bereits der Sache nach kein Geschäft der laufenden Verwal- tung darstellen. Zudem hat der Beigeladene unter Hinweis auf seine fehlende fachliche Sachkunde glaubhaft bekundet, an diesen Aufgaben nicht mit Entschei- dungsbefugnis beteiligt zu sein. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die für die 29 30 31 - 14 - Gesellenprüfungsausschüsse der Innungen geltenden Regelungen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 HwO, § 44 Abs. 1 Satz 2 Innungssatzung müssen die Mitglieder des Gesellenprüfungsausschusses für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Der Ausschuss muss aus min- destens drei Mitgliedern bestehen, bei denen es sich in gleicher Zahl um Arbeit- geber (mit Meistertitel oder Ausbildungsberechtigung) und Arbeitnehmer (mit Ge- sellen- oder entsprechender Abschlussprüfung und Tätigkeit in diesem Hand- werk) sowie mindestens einen Lehrer einer berufsbildenden Schule handeln muss (§ 34 Abs. 1 bis 3 HwO, § 44 Abs. 2 und 3 Innungssatzung). Die Arbeitge- ber werden von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer von dem Gesellen- ausschuss gewählt (§ 34 Abs. 5 HwO, § 44 Abs. 4 Innungssatzung). Danach hat der Beigeladene glaubhaft bekundet, in keinem dieser Ausschüsse vertreten zu sein. (b) Gleiches gilt für eine - als hoheitlich zu qualifizierende - Beteiligung an einem Schlichtungsausschuss der Innungen gemäß § 67 Abs. 3 HwO, § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, die nach der Rechtsprechung des Senats einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegenstehen würde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 81/18, NJW-RR 2020, 1317 Rn. 20 ff.). Diesbezüglich hat der Beigeladene glaubhaft angegeben, in keinem Schlichtungsausschuss vertreten zu sein. Zwar sind bei den der Kreishandwerkerschaft M. ange- hörenden Innungen teilweise Schlichtungsausschüsse gebildet worden, die nach der Verfahrensordnung der Handwerkskammer D. neben einem Arbeit- geber- und einem Arbeitnehmervertreter mit einem Vorsitzenden besetzt sind, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss. Weiter bestimmt § 51 Abs. 1 Satz 2 Innungssatzung, dass der Vorsitzende nicht Mitglied der Handwerksin- nung und weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer in einem gewerblichen Betrieb sein darf. 32 - 15 - Auch wenn der Beigeladene diese Voraussetzungen erfüllen würde, hat er glaubhaft bekundet, dass die Aufgabe des Vorsitzenden von dem Geschäfts- führer der Handwerkskammer D. , Herrn Assessor jur. M. S. wahrgenommen werde. Dafür spricht, dass der Vorsitzende im Hinblick auf die Wahrung der paritätischen Besetzung des Ausschusses mit einer neutralen Per- son besetzt werden sollte, die aufgrund ihrer Stellung weder der Arbeitgeber- noch der Arbeitnehmerseite zugerechnet werden kann. Danach sollte das Amt des Vorsitzenden nicht von Beschäftigten von Innungen, Kreishandwerkerschaf- ten oder Wirtschaftsverbänden, Obermeistern oder Gewerkschaftssekretären ausgeübt werden (vgl. Günther/Schwerdtfeger, NZA Online Aufsatz 1/2016, 1, 5). Dass auf der Homepage der Handwerkskammer D. als Ansprech- partner für Schlichtungsausschüsse die Kreishandwerkerschaften/Innungen be- nannt werden, steht der Bekundung des Beigeladenen nicht entgegen, da dies der grundsätzlichen Zuständigkeitszuweisung in § 67 Abs. 3 HwO, § 111 Abs. 2 ArbGG entspricht und sich allein daraus kein Rückschluss darauf ziehen lässt, wer den Vorsitz in den jeweils eingerichteten Schlichtungsausschüssen ausübt. (c) Hinsichtlich der Mitwirkung der Innungen bei der Verwaltung der Be- rufsschulen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HwO) räumt die Klägerin selbst ein, dass diese Pflichtaufgabe mangels Umsetzung in den Schulgesetzen der Länder le- diglich ein Programmsatz geblieben ist. Dass der Beigeladene im Rahmen der Gutachtenerstattung und Auskunftserteilung an Behörden (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 HwO) hoheitlich, d.h. nicht nur beratend, sondern mit eigener Entschei- dungsbefugnis tätig wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Letzteres gilt entsprechend für die weiteren, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als hoheitlich anzusehenden Pflichtaufgaben, den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben (§ 54 Abs. 1 33 34 35 - 16 - Satz 2 Nr. 2 HwO), das handwerkliche Können der Meister und Gesellen sowie das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Nr. 7 HwO) und die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrich- tungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 HwO). (d) Ob - wie die Klägerin unter Verweis auf eine im Schrifttum vertretene Auffassung (siehe Will, Selbstverwaltung der Wirtschaft, 2010, S. 678, 712 mwN) geltend macht - für die Unterscheidung von hoheitlichen und nicht-hoheitlichen Aufgaben der Innungen statt der formalen Abgrenzung des Bundesverfassungs- gerichts eine materielle Betrachtung nach dem Inhalt der jeweiligen Aufgabe vor- zunehmen sein könnte und danach auch ein Teil der in § 54 Abs. 2 und Abs. 3 HwO genannten freiwilligen Aufgaben der Handwerksinnungen als hoheit- lich zu qualifizieren wäre, bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin hat hinsicht- lich der von ihr danach als hoheitlich angesehenen Aufgaben - Beratung der Ver- gebungsstellen bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen und Leistungen (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 HwO), Errichtung von Unterstützungskassen für Innungsmitglieder (§ 54 Abs. 3 Nr. 2 HwO) und Vermittlung von Streitigkeiten zwischen Innungsmit- gliedern und deren Auftraggebern (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 HwO) - nicht näher dargetan, in welcher Form der Beigeladene daran bei Geschäften der laufenden Verwal- tung oder als Leiter der Rechtsabteilung über ein lediglich unterstützendes und beratendes Maß hinaus beteiligt sein sollte. Anhaltspunkte, die dies nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. (3) Dass der Beigeladene bei der der Kreishandwerkerschaft des Weiteren obliegenden Schaffung oder Unterstützung von Einrichtungen (§ 87 Nr. 3 HwO) oder bei der Unterstützung der Behörden (§ 87 Nr. 4 HwO) - sei es im Rahmen 36 37 - 17 - der laufenden Verwaltung oder als Leiter der Rechtsabteilung - nicht nur vorbe- reitend und unterstützend, sondern mit Entscheidungsbefugnis beteiligt wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht dargetan. (4) Auch die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben mit eigener Entschei- dungsbefugnis im Rahmen der der Kreishandwerkerschaft und den Innungen ob- liegenden Durchführung der von der Handwerkskammer erlassenen Vorschriften und Anordnungen (§ 87 Nr. 6 bzw. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 HwO) durch den Beigeladenen ist nach seinen glaubhaften Angaben und den vorliegenden Unter- lagen nicht gegeben. Der Beigeladene hat als Anlage IV zur Tätigkeitsbeschreibung eine Auflis- tung der Aufgaben vorgelegt, die die Kreishandwerkerschaft gemäß § 87 Nr. 6 HwO für die Handwerkskammer D. wahrnimmt. Bei diesen Aufga- ben - die teilweise auch unter § 87 Nr. 4 HwO (Unterstützung der Behörden bei den das Handwerk des Bezirks betreffenden Maßnahmen) zu fassen sind - han- delt es sich sämtlich um lediglich vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse mit eigener Entscheidungskompe- tenz: Betreffend die Vorbereitung der Eintragung von Betrieben in die Hand- werksrolle hat der Beigeladene ausführlich und glaubhaft geschildert, dass er auf entsprechende Anfrage zwar eine Beratung hinsichtlich der unterschiedlichen Eintragungsmöglichkeiten und eine Überprüfung der Eintragungsanträge vor- nimmt, ihm aber keine Entscheidungsbefugnis über die Vornahme der Eintra- gung zusteht, sondern er einen Antrag - sofern der Betrieb dies wünscht - auch bei Bedenken dagegen an die Handwerkskammer zur dortigen Entscheidung weiterzuleiten hat. Entsprechendes gilt für die Prüfung und Weiterleitung von Be- rufsausbildungsverträgen zur Eintragung in die Lehrlingsrolle. Seine Tätigkeit im 38 39 40 - 18 - Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit beschränkt sich auf die Meldung von Verdachtsfällen an die zuständigen Ämter bzw. die Handwerkskammer. Die Organisation von Veranstaltungen für die Werbung neuer Auszubildender und die Teilnahme daran sind ebenso wie die für die Handwerkskammer übernom- mene Erfassung von Tätigkeitszeiten der Ehrenamtsträger und Betriebs- sowie Arbeitnehmerjubiläen ersichtlich nicht hoheitlicher Natur. Eine hoheitliche Tätigkeit des Beigeladenen ergibt sich schließlich auch nicht aus seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsausschuss der Bundesagentur für Arbeit M. , im Beirat des Jobcenters, im Kuratorium der M. -Stiftung zur Erleichterung des Übergangs von der Schule in den Beruf/eine Ausbildung und als Gesellschaftervertreter der städtischen Wirt- schaftsförderungsgesellschaft. Soweit die Klägerin die Angabe des Beigelade- nen, im Ergebnis bringe er hier (nur) seine Einschätzungen zum lokalen Ausbil- dungs- und Arbeitsmarkt ein, insbesondere hinsichtlich seiner Tätigkeit im Ver- waltungsausschuss der Bundesagentur für Arbeit in Zweifel zieht, trifft es zwar zu, dass der Verwaltungsausschuss nach § 374 Abs. 2 SGB III die Aufgabe hat, die Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu überwachen und zu beraten, wozu er entsprechend § 373 Abs. 2 SGB III auch Auskunft vom Vorstand der Agentur verlangen kann. Die Anordnung hoheitlicher Maßnahmen steht dem Verwaltungsausschuss im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe aber nicht zu. Vielmehr kann er, wenn er der Auffassung ist, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten verletzt hat, die Angelegenheit (nur) dem Verwaltungsrat vortragen, dem seinerseits gemäß § 373 Abs. 1 SGB III die Überwachung des Vorstands und der Verwaltung der Agentur für Arbeit obliegt und der die Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision verlangen und Sachverständige mit einzelnen Aufgaben der Überwachung beauftragen kann. Dem entspricht die Darstellung des Beigeladenen, wonach seine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsaus- schusses lediglich einer "Beiratsfunktion" gleichkomme. 41 - 19 - Bestätigt werden die Angaben des Beigeladenen durch das von ihm ein- gereichte Schreiben eines Abteilungsleiters der Handwerkskammer D. vom 18. September 2019, demzufolge er als Geschäftsführer der Kreishandwer- kerschaft keine hoheitlichen Tätigkeiten für die Handwerkskammer ausübt. (5) Schließlich sind dem Beigeladenen mit der "Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung" auch keine hoheitlichen Tätigkeiten bei der Erhebung der Beiträge und Gebühren der Kreishandwerkerschaft und der Innungen über- tragen worden. (a) Das folgt - entgegen der Annahme des Anwaltsgerichtshofs - aller- dings nicht bereits daraus, dass die Bemessungsgrundlagen für die Mitgliedsbei- träge bereits in den Satzungen der Kreishandwerkerschaft bzw. der ihr angehö- renden Innungen bestimmt sind (§ 55 Abs. 2 Nr. 4, § 89 Abs. 1 Nr. 1 HwO; § 26 Abs. 2 bis 5 KHW-Satzung; § 73 Abs. 3 und 4 Innungssatzung) und über die Höhe der Beiträge und die Festsetzung von Gebühren die Mitglieder- bzw. die jeweilige Innungsversammlung haushaltsjährlich durch Beschluss zu entschei- den hat (§ 61 Abs. 2 Nr. 2, § 89 Abs. 1 Nr. 3 HwO; § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 26 Abs. 6 KHW-Satzung; § 23 Abs. 2 Nr. 2, § 73 Abs. 5 Innungssatzung). Hierbei handelt es sich indes nur um abstrakt-generelle Regelungen, an- hand derer die Beiträge im jeweiligen Einzelfall noch zu ermitteln und festzuset- zen sind. So bestimmt § 26 KHW-Satzung lediglich allgemein, dass jede Mit- gliedsinnung für jedes ihr angehörende Innungsmitglied einen Grund- und einen Zusatzbeitrag (Korporativbeitrag), der in einem Tausendsatz der Lohnsumme er- hoben wird, zu entrichten hat, Innungen, die ihre Geschäftsführung auf die Kreis- handwerkerschaft übertragen haben, einen Geschäftsführungsbeitrag in Form eines Grundbeitrags zu leisten haben und Sonderbeiträge erhoben werden kön- nen. Eine entsprechende Regelung enthält § 73 Innungssatzung, wonach den 42 43 44 45 - 20 - Innungen für die Erhebung des Zusatzbeitrags außer der Erhebung nach einem Tausendsatz der Lohn- und Gehaltssumme auch eine Erhebung in einem Hun- dertsatz des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages, des Gewerbekapitals, des Gewerbeertrags oder des Gewinns aus Gewerbebetrieb gestattet und zudem bestimmt wird, dass der Zusatzbeitrag bei Mischbetrieben im Einzelfall um den Beitragsanteil für die anderen gewerblichen Leistungen zu verringern ist. Auch bei der Festsetzung der Beitragshöhe durch die Mitglieder- bzw. die jeweilige In- nungsversammlung handelt es sich in der Regel nur um die Bestimmung des allgemeinen Satzes für die Bemessung des Mitgliederbeitrags und nicht der Höhe des danach konkret von den einzelnen Mitgliedern zu entrichtenden Betrages. Diese konkrete Berechnung erfolgt vielmehr anhand der individuellen Daten des jeweiligen Mitglieds durch den Kassenleiter der Kreishandwerkerschaft bzw. der Innung, seine anschließende Festsetzung durch den Vorstand, den Geschäfts- führer oder den sonst in der Satzung oder durch Beschluss der Mitglieder- bzw. Innungsversammlung Beauftragten (vgl. Günther in Honig/Knörr/Thiel, HwO, 5. Aufl., § 73 Rn. 7; Will, Selbstverwaltung der Wirtschaft, 2010, S. 673, 709; siehe auch Schwannecke/Kräßig, Die Deutsche Handwerksordnung, 38. Lfg. XII/06, § 61 Rn. 5 unter b]). Zu diesem Zweck enthalten die Satzungen der Kreishandwerkerschaft (§ 26 Abs. 4 und 5) und der Innungen (§ 73 Abs. 4) auch die Verpflichtung der Innungen bzw. ihrer Mitglieder, Auskunft und Nach- weise über die erforderlichen Festsetzungsgrundlagen zu erteilen, und die Be- rechtigung der Kreishandwerkerschaft bzw. Innung, bei Nichterteilung der Aus- kunft eine Schätzung vorzunehmen. Diese individuelle Festsetzung ist ebenso wie die Aufforderung zur Ent- richtung des Beitrags bzw. der Gebühr ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, mithin eine hoheitliche Maßnahme, die als solche im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren voll überprüft werden kann (vgl. Günther in Honig/ Knörr/Thiel, HwO, 5. Aufl., § 73 Rn. 7, 27 und 30; BeckOK HwO/Baier-Treu, 46 - 21 - Stand: 1. August 2021, § 73 Rn. 34; siehe auch Schwannecke/Kräßig, Die Deut- sche Handwerksordnung, 38. Lfg. XII/06, § 61 Rn. 5 unter b]). Die festgesetzten Beiträge und Gebühren können gemäß § 73 Abs. 4, § 89 Abs. 1 Nr. 5 HwO nach Verwaltungsvollstreckungsrecht beigetrieben werden, d.h. der Festsetzung kommt hierbei die Qualität eines Vollstreckungstitels zu. Da es sich bei der konkreten Festsetzung von Beiträgen und Gebühren jedenfalls im Regelfall um eine nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkeh- rende typisierte Aufgabe ohne besondere Bedeutung im Geschäftsbetrieb der Körperschaften handelt, kann sie grundsätzlich auch als Geschäft der laufenden Verwaltung angesehen werden und damit auch von deren Übertragung auf den Geschäftsführer umfasst sein. (b) Der Beigeladene hat in seiner Anhörung durch den Senat jedoch plau- sibel und überzeugend dargelegt, dass dies hier nach dem Verständnis der Be- teiligten von der vereinbarten Aufgabenübertragung - wie es sich aus der ständi- gen Handhabung der Beitrags- und Gebührenerhebung ergibt - nicht der Fall ist. Danach kommen ihm insoweit lediglich vorbereitende und ausführende Aufgaben ohne eigene Entscheidungsbefugnis zu. Nach den Angaben des Beigeladenen werden die von den Mitgliedsbetrie- ben an die Innungen zu entrichtenden Beiträge nach Vorschlag des jeweiligen Vorstands in den jeweiligen Innungsversammlungen hinsichtlich des fixen Grund- betrags (derzeit 150 €) und des Sonderbeitrags insoweit festgesetzt, dass der von der Lohnsumme zu entrichtende Satz bestimmt wird. Die Berechnung des im Einzelfall zu zahlenden Beitrags anhand der von den Betrieben gemeldeten Lohnsumme erfolgt zwar durch den - bei der Kreishandwerkerschaft beschäftig- ten und dem Beigeladenen als Vorgesetztem unterstehenden - Kassenleiter, der auch evtl. Schätzungen bei fehlenden Datenangaben der Betriebe vornehme. Die 47 48 49 - 22 - anschließende Festsetzung nehme jedoch der Obermeister der jeweiligen In- nung vor, der die Beitragsberechnungen auch stichprobenartig überprüfe und über Einwände von Mitgliedsbetrieben gegen die konkrete Berechnung sowie et- waige Stundungen, Erlasse oder aber die Einleitung von Vollstreckungsmaßnah- men zu entscheiden habe. Auch die konkrete Höhe der von den Innungen erho- benen Gebühren wird von der Innungsversammlung festgesetzt. Eine eigene Entscheidungsbefugnis des Beigeladenen ist danach nicht gegeben. Nach sei- nen Angaben würde er sich auch nicht - stellvertretend - dazu befugt sehen, da es sich hierbei um eine dem Ehrenamt des Vorstands der Innung obliegende Aufgabe handele. Gleiches gilt für die von den Innungen an die Kreishandwerkerschaft zu entrichtenden Beiträge, die nach den weiteren Angaben des Beigeladenen in der Mitgliederversammlung von den Innungsvertretern konkret für jede Innung be- schlossen werden. Ihre Begleichung erfolgt durch eine anschließend vom Kas- senleiter vorgenommene Umbuchung. Auch insoweit ist der Beigeladene - in sei- ner Funktion als Geschäftsleiter und Vorgesetzter des Kassenleiters - nur in aus- führender Funktion ohne Entscheidungsbefugnis beteiligt. Einwände der Innun- gen gegen den umgebuchten Beitrag habe es noch nie gegeben, da diese an der Betragsfestsetzung selbst beteiligt seien; auch insoweit handele es sich zudem um eine allein dem Ehrenamt obliegende Aufgabe. Die Angaben des Beigeladenen sind plausibel und glaubhaft. Angesichts des von ihm geschilderten Ablaufs der Festsetzung und Beitreibung steht die von der Klägerin dagegen angeführte Zahl von ca. 900 Mitgliedsbetrieben der der Kreishandwerkerschaft angehörenden Innungen einer Entscheidung über die einzelnen Festsetzungen und deren Beitreibung durch den Obermeister trotz sei- ner grundsätzlich ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 66 Abs. 4 HwO) nicht entgegen, da 50 51 - 23 - sich seine Zuständigkeit auf die Betriebe seiner Innung beschränkt. Auch die Be- stimmung und Erhebung der Beiträge der Innungen an die Kreishandwerker- schaft ist in der vom Beigeladenen geschilderten Handhabung mit der ehrenamt- lichen Tätigkeit der Beteiligten vereinbar. Dass die Entscheidungsbefugnis für die Festsetzung und Beitreibung der Gebühren und Beiträge bei den ehrenamtlichen Mitgliedern/Organen der Körperschaften verblieben ist und seine Beteiligung sich lediglich auf die tatsächliche Umsetzung durch den ihn unterstellten Kassenleiter beschränkt, hat der Beigeladene überzeugend damit begründet, dass diese Fra- gen unter den sachkundigen Vertretern des jeweiligen Handwerks geklärt werden müssten und er als außenstehender Geschäftsleiter hierfür nicht geeignet sei. bb) Dass der Beigeladene darüber hinaus im Rahmen der ihm außerdem als Geschäftsleiter übertragenen Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederver- sammlung (§ 11 Abs. 2 KHW-Satzung) hoheitlich, d.h. mit eigener Entschei- dungsbefugnis tätig würde, hat die Klägerin nicht konkret dargetan; Anhalts- punkte dafür liegen nicht vor. cc) Auch eine hoheitliche Tätigkeit des Beigeladenen im Rahmen seiner Aufgaben als Leiter der Rechtsabteilung ist nicht ersichtlich und wird von der Klä- gerin auch nicht geltend gemacht. Seine Tätigkeit besteht insoweit im Wesentli- chen in der rechtlichen Beratung der Innungsbetriebe, vor allem im Bereich des privaten Bau- bzw. Werkvertragsrechts, z.B. rechtliche Bewertung von Leistungs- verzeichnissen und Verträgen mit Bauherren, aber auch des Kaufrechts, etwa für Kfz-Betriebe, und des Arbeits- und Tarifvertragsrechts betreffend die Mitarbeiter der Betriebe sowie der Führung von eigenverantwortlichen Vertragsverhandlun- gen mit Bauherren und der Betreuung von Inkasso- und Zwangsvollstreckungs- angelegenheiten sowie der Prozessvertretung. 52 53 - 24 - III. Das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen wird, wie § 46 Abs. 3 und 5 BRAO es verlangt, durch anwaltliche Tätigkeiten für seine Arbeitgeberin ge- prägt. 1. Das Arbeitsverhältnis eines Syndikusrechtsanwalts wird durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO näher beschriebenen anwaltlichen Tätigkeiten ge- prägt. Die anwaltlichen Tätigkeiten müssen folglich quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses eines Syndikusrechtsanwalts-Bewerbers darstellen. Dabei liegt ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen (BGH, Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 63/17, NJW 2019, 3649 Rn. 18; Beschluss vom 9. Januar 2020 - AnwZ (Brfg) 11/19, juris Rn. 6). Ein geringerer Anteil anwaltlicher Tätigkeiten reicht für die Annahme einer anwaltlichen Prägung in der Regel nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2020 - AnwZ (Brfg) 47/19, juris Rn. 10). 2. Nach den Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung zum Dienstvertrag des Beigeladenen und seiner glaubhaften Einlassung in der mündlichen Ver- handlung ist davon auszugehen, dass der Anteil anwaltlicher Tätigkeiten jeden- falls mehr als 65 % seiner Gesamttätigkeit ausmacht. Nach den Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung des Beigeladenen ma- chen seine dort geschilderten Tätigkeiten ca. 75 % bis 80% seiner Gesamttätig- keit aus. Diese Tätigkeiten bestehen - wie der Beigeladene in seiner mündlichen Anhörung durch den Anwaltsgerichtshof bestätigt hat - im Wesentlichen in der Beratung und Vertretung der ca. 900 Mitgliedsbetriebe der angeschlossenen In- nungen in rechtlichen Angelegenheiten, vor allem im Bereich des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts (Vergütung, Kündigung, Urlaub und Ausbildung von Mitarbeitern) und der Geltendmachung von Werklohnforderungen einschließlich 54 55 56 57 - 25 - "Inkassoleistungen" sowie der Abwehr von Gewährleistungsansprüchen von Auf- traggebern im Bau- und im Kfz-Bereich. Dass diese - bei der Prüfung der anwalt- lichen Prägung einzubeziehenden (s. dazu unter IV.) - Tätigkeiten anwaltlicher Natur im Sinne von § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO sind, stellt auch die Klägerin nicht in Frage. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Beigeladene als Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft und der Innungen daneben auch zahlreiche organisatorische, administrative und repräsentative Aufgaben zu er- füllen hat. So hat der Beigeladene selbst angegeben, dass ihm die Vorbereitung und Durchführung von ca. 15 bis 20 Innungsversammlungen pro Jahr obliege und er zudem in der Nachwuchsförderung tätig sei, indem er vor allem Werbung für die berufliche Ausbildung mache. Auch danach und unter Berücksichtigung der weiteren Tätigkeiten des Beigeladenen in verschiedenen Ausschüssen und Beiräten (s.o.) sowie der von der Klägerin exemplarisch aufgelisteten repräsen- tativen Veranstaltungen, an denen der Beigeladene in den Jahren 2018 bis 2020 teilgenommen hat, steht indes aufgrund der glaubhaften und plausiblen Schilde- rung des Beigeladenen zur Überzeugung des Senats fest, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Bereich der anwaltlichen Mitgliederberatung liegt und, wenn auch vielleicht nicht 75 % bis 80 %, so doch jedenfalls mehr als 2/3 (d.h. 66 %) seiner Gesamtarbeitszeit ausmacht. IV. Die anwaltlichen Tätigkeiten des Beigeladenen für die Mitgliedsbe- triebe der Innungen sind bei der Prüfung der anwaltlichen Prägung seiner Ge- samttätigkeit gemäß § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO einzubeziehen. Entgegen der An- sicht der Klägerin handelt es sich um keine nach § 46 Abs. 5 BRAO unzulässige Drittberatung. 58 59 - 26 - 1. Bei der Bewertung der anwaltlichen Prägung des Arbeitsverhältnisses können grundsätzlich nur Tätigkeiten berücksichtigt werden, die der Bewerber für seinen Arbeitgeber erbringt. § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO verlangt für Angestellte nichtanwaltlicher Arbeitgeber eine anwaltliche Tätigkeit gerade für den Arbeitge- ber. Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO beschränkt sich die Befugnis des Syndi- kusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Nach mittlerweile gefestigter Senatsrechtsprechung handelt es sich bei dem Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers in § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, nicht nur um eine Beschränkung des zulässigen Tätigkeitsfeldes nach erteilter Zulassung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 81/18, NJW-RR 2020, 1317 Rn. 10 mwN). 2. Arbeitgeberin des Beigeladenen ist nach dem vorliegenden Dienstver- trag allerdings (nur) die Kreishandwerkerschaft M. . Einen geson- derten Dienstvertrag mit den ihr angeschlossenen Innungen, deren Geschäfts- führung die Kreishandwerkerschaft gemäß § 87 Nr. 5 HwO übernommen hat, hat der Beigeladene nicht vorgelegt. Mit der Übernahme der Innungsgeschäftsfüh- rung nach § 87 Nr. 5 HwO werden die jeweiligen Innungen auch nicht durch Ge- setz zu Arbeitgeberinnen des Beigeladenen. Vielmehr wird die Kreishandwerker- schaft selbst Geschäftsführerin der Innung, während der bei ihr angestellte Ge- schäftsführer - der Beigeladene - für sie als ihr Erfüllungsgehilfe gegenüber den Innungen tätig wird (vgl. Günther in Honig/Knörr/Thiel, HwO, 5. Aufl., § 87 Rn. 6; Will, Selbstverwaltung der Wirtschaft, 2010, S. 717; Schwannecke/Brandt, HwO, 38. Lfg. XII/06, § 87 Rn. 7). Grundlage seiner Tätigkeit ist daher auch insoweit (nur) sein Dienstvertrag mit der Kreishandwerkerschaft. 60 61 - 27 - 3. Die gesetzliche Verpflichtung der Kreishandwerkerschaft, die Hand- werksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (§ 87 Nr. 2 HwO) und auf ihr Ersuchen ihre Geschäfte zu führen (§ 87 Nr. 5 HwO), führt auch nicht dazu, dass die Rechtsangelegenheiten der Innungen zu solchen der Kreishand- werkerschaft werden. Auch im Rahmen der Unterstützung nach § 87 Nr. 2 HwO und der Geschäftsführung nach § 87 Nr. 5 HwO wird die Kreishandwerkerschaft in für sie fremden, nämlich den Handwerksinnungen nach der Handwerksord- nung eigenständig obliegenden und von ihren eigenen Aufgaben als Dachver- band der Innungen zu unterscheidenden Geschäften tätig. Nach der Rechtspre- chung des Senats bewirkt weder die vertragliche noch die gesetzliche Verpflich- tung des Arbeitgebers, sich mit Rechtsangelegenheiten Dritter zu befassen, dass diese zu Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers werden (vgl. BGH, Urteile vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 38/17, NJW-RR 2019, 946 Rn. 15 und vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 81/18, NJW-RR 2020, 1317 Rn. 12 mwN). Das gilt gleichermaßen für die gesetzliche Aufgabe der Kreishandwerker- schaft nach § 87 Nr. 3 HwO, Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen, worunter nicht nur die Einrichtung von Inkassostellen durch die Kreishandwerkerschaft fällt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1990 - I ZR 62/89, GewArchiv 1991, 36, 37), son- dern auch die Rechtsberatung und Prozessvertretung (unter dem Primat des ein- schlägigen Prozessrechts) der einzelnen Innungsmitglieder (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2000 - I ZR 214/97, BGHZ 144, 68, 77; Günther in Honig/Knörr/Thiel, HwO, 5. Aufl., § 87 Rn. 8, 23 f. mwN; Piekenbrock in Gaier/Wolf/Göcken, Anwalt- liches Berufsrecht, 3. Aufl., § 8 RDG Rn. 6 f.). Auch in diesem Rahmen wird die Kreishandwerkerschaft in fremden Rechtsangelegenheiten, d.h. den Angelegen- heiten der einzelnen Mitgliedsbetriebe der Innungen tätig. 62 63 - 28 - 4. Der Anwaltsgerichtshof hat jedoch zutreffend angenommen, dass die Tätigkeiten des Beigeladenen für die der Kreishandwerkerschaft angehörenden Innungen und deren Mitgliedsbetriebe unter den Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO fallen. a) Nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO gehören zu den Rechtsangele- genheiten des Arbeitgebers u.a. auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Ar- beitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG handelt. Zu den Vereinigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG zählen juristische Personen des öffentlichen Rechts ein- schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Un- ternehmen und Zusammenschlüsse. Ihnen sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die sie im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. b) Einer Kreishandwerkerschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 89 Abs. 1 Nr. 1, § 53 Satz 1 HwO) sind daher nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs Rechtsdienstleistungen gegenüber ihren Mitgliedern erlaubt. Mitglieder der Kreishandwerkerschaft sind gemäß § 86 Satz 1 HwO die in ihrem Bezirk ansässigen Innungen; hierbei han- delt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft. Dass danach eine Beratung und Ver- tretung der der Kreishandwerkerschaft angehörenden Innungen eine nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO zulässige "Mitgliederberatung" im Rahmen des Aufga- ben- und Zuständigkeitsbereichs der Kreishandwerkerschaft nach § 87 Nr. 2 HwO ("die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstüt- zen") ist, stellt auch die Klägerin nicht in Frage. c) Entgegen der Ansicht der Klägerin fallen aber auch die Tätigkeiten des Beigeladenen für die den Innungen angehörenden Mitgliedsbetriebe unmittelbar unter § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO. 64 65 66 67 - 29 - Zwar gibt es nach der Handwerksordnung keine Einzelmitgliedschaft selb- ständiger Handwerker in der Kreishandwerkerschaft; diese sind lediglich - sofern sie sich freiwillig einer Innung angeschlossen haben - Mitglieder der der Kreis- handwerkerschaft angehörenden Innung (§ 58 HwO). Gleichwohl sind sie auf- grund der Besonderheiten der berufsständischen Organisationen als Mitglieder der Kreishandwerkerschaft im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO anzu- sehen. aa) Wie oben ausgeführt, fällt in den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Kreishandwerkerschaft nach § 87 Nr. 3 HwO nicht nur die Einrichtung von Inkassostellen, sondern - auch nach Auffassung der Klägerin - auch die Rechts- beratung und Prozessvertretung der einzelnen Innungsmitglieder. Dies entspricht zudem der der Kreishandwerkerschaft nach § 87 Nr. 1 HwO obliegenden Wahr- nehmung der Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des hand- werksähnlichen Gewerbes, da alle unmittelbar dem einzelnen Handwerker zu- gutekommenden Maßnahmen zugleich der Erhaltung und Förderung des Ge- samthandwerks dienen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1990 - I ZR 62/89, GewArch 1991, 36, 37). bb) Formal sind die einzelnen Handwerksbetriebe nach dem gesetzlichen Aufbau der berufsständischen Organisationen der Handwerksordnung zwar nur Mitglieder der Innung, der sie sich angeschlossen haben. Da diese Innung aber ihrerseits gesetzliches Pflichtmitglied der Kreishandwerkerschaft ist (§ 86 Satz 1 HwO), "bilden" die Innungsmitglieder in ihrer Gesamtheit qua Gesetzes zugleich die Kreishandwerkerschaft, die damit als gesetzlicher "Dachverband" der Innun- gen konzipiert ist. Diese gesetzlich zwingend vorgegebene "mittelbare" Mitglied- schaft der Innungsbetriebe in der Kreishandwerkerschaft, die zudem nach § 87 Nr. 5 HwO sogar zur Übernahme der Geschäftsführung der Innungen auf deren Ersuchen verpflichtet ist, spricht dafür, der Kreishandwerkerschaft in diesem 68 69 70 - 30 - Rahmen auch die den Innungen zustehenden Möglichkeiten der Aufgabenerfül- lung einzuräumen. Die Innungen selbst könnten nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO, § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 54 Abs. 2 Nr. 1 HwO eine rechtliche Beratung und Vertretung ihrer Mitglieder durch einen Syndikusrechtsanwalt unproblema- tisch vornehmen lassen. cc) Die Einbeziehung anwaltlicher Tätigkeiten des Beigeladenen für Mit- gliedsbetriebe der Innungen in den Anwendungsbereich des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO entspricht zudem der Gesetzesbegründung (Fraktionsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte, BT-Drucks. 18/5201, S. 30). Danach folgt aus der gesetzlichen Konkretisierung des Begriffs der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers, dass auch derjenige als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Abs. 5 BRAO tätig wird, der seine Arbeits- kraft dazu verwendet, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder bzw. im Falle eines Dachverbands an die Mitglieder der Mitgliedsverbände in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (Verbandssyndikusrechtsanwalt). Eine solche Konstellation liegt hier vor. Der Einwand der Klägerin, dass die Ausnahmetatbestände des § 46 Abs. 5 BRAO auf Fallgestaltungen zu beschränken sind, in denen eine Gefahr von Interessenkonflikten und der Beeinflussung der Rechtsberatung durch wirt- schaftliche Interessen Dritter ausgeschlossen ist, gibt keinen Anlass zu einer an- deren Beurteilung. Eine Gefahr von Interessenkonflikten ist nach der Gesetzes- begründung dann nicht zu besorgen, wenn ein Gleichlauf von Interessen vorliegt und die Beratungsleistungen umlagefinanziert sind (Fraktionsentwurf, BT-Drucks. 18/5201, S. 31). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der erforderliche Interessen- gleichlauf ergibt sich daraus, dass die Innungsmitglieder in ihrer Gesamtheit die 71 72 73 - 31 - Kreishandwerkerschaft als solche bilden und die Wahrung ihrer (Einzel-)Interes- sen zugleich auch der Wahrnehmung der Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und der handwerksähnlichen Betriebe nach § 87 Nr. 1 HwO dient. Jedenfalls in den Bereichen, auf die sich die rechtsberatende Tätigkeit des Bei- geladenen nach seiner Tätigkeitsbeschreibung erstreckt, ist die Möglichkeit eines Interessenkonflikts nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht näher dargetan. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Kreishandwerkerschaft im Rahmen der Wahrnehmung der Gesamtinteressen des Handwerks nach § 87 Nr. 1 HwO auch die Interessen von Nichtinnungsmitgliedern wahrzunehmen habe, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dieser Vertretung der Gruppeninte- ressen des selbständigen Handwerks, des handwerksähnlichen Gewerbes und der Mitgliedsinnungen (vgl. BeckOK HwO/Baier-Treu, Stand: 1. Dezember 2021, § 87 Rn. 5) die Gefahr einer Beeinflussung der Unabhängigkeit der Rechtsbera- tung eines - unter diese Gruppen fallenden - Innungsbetriebs ergeben sollte. Nach den Angaben des Beigeladenen ist auch von einer Umlagefinanzierung der Beratungsleistungen des Beigeladenen durch die Beiträge und Gebühren der In- nungen bzw. Innungsbetriebe auszugehen. Wie der Beigeladene glaubhaft be- kundet hat, erbringt er bzw. die Kreishandwerkerschaft M. Dienstleistungen ausschließlich an Innungsbetriebe, um damit einen Anreiz für die (freiwillige) Mitgliedschaft der Betriebe in der Innung zu schaffen. dd) Da die Innungsbetriebe unmittelbar unter § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO zu fassen sind, handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin um keine - nach der Rechtsprechung des Senats unzulässige (BGH, Urteile vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 38/17, NJW-RR 2019, 946 Rn. 16 und vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 81/18, NJW-RR 2020, 1317 Rn. 12) - erweiternde Auslegung oder entsprechende Anwendung dieses Ausnahmetatbestands. Anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 3. Februar 2020 (AnwZ (Brfg) 71/18, 74 - 32 - NJW-RR 2020, 443) zugrundeliegenden Sachverhalt (betreffend Beratungsleis- tungen einer GmbH für ihre Gesellschafter) beruht weder der Zusammenschluss der vom Beigeladenen beratenen Innungsmitglieder über die Innungen in der Kreishandwerkerschaft als deren Dachverband noch die Verpflichtung der Kreis- handwerkerschaft zur Beratung und Vertretung der Innungsmitglieder auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung, sondern ist kraft Gesetzes vorgegeben. 5. Dass der Beigeladene auch anwaltliche Tätigkeiten für Nichtinnungs- mitglieder erbringen würde, hat die Klägerin nicht konkret behauptet und ist - wie ausgeführt - nach den glaubhaften Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung auch sonst nicht ersichtlich. 75 - 33 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO. Grupp Remmert Grüneberg Kau Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 15.01.2021 - 1 AGH 19/20 - 76