Leitsatz
VI ZR 396/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:170919UVIZR396
51mal zitiert
20Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
70 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:170919UVIZR396.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 396/18 Verkündet am: 17. September 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Gb; ZPO § 287 Abs. 1 Zum Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO (hier: Berücksichtigung von sogenannten Beilackierungskosten im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung). BGH, Urteil vom 17. September 2019 - VI ZR 396/18 - LG Aachen AG Aachen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. September 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 1. April 2017 in Anspruch. Die Beklagte ist der Haft- pflichtversicherer des Unfallgegners, dessen Einstandspflicht dem Grunde nach außer Streit steht. Bei dem Unfall wurde das im Farbton "phantomschwarz Per- leffekt" lackierte Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Kläger rechnete mit der Beklagten auf Gutachtenbasis in Höhe der fiktiven Reparaturkosten ab. Auf der Grundlage des von dem Kläger in Auftrag gegebenen schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen G. vom 3. April 2017 zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 2.432,19 €. Mit der vorlie- 1 2 - 3 - genden Klage macht der Kläger den Restbetrag in Höhe von 643,39 € - betref- fend die im Gutachten ausgewiesenen Beilackierungskosten in Höhe von 424,26 € und sogenannte UPE-Aufschläge in Höhe von 219,13 € - nebst Zinsen und die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be- klagten hat das Landgericht das Urteil teilweise abgeändert, die Beklagte verur- teilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 219,13 € (UPE-Aufschläge) nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Landge- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge im Umfang der Abweisung weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit hier erheblich - ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf restlichen Schadensersatz wegen der eventuell erforderlichen Beilackierung der rechten vorderen Tür und daran angrenzender Leisten. Bei Karosserieschäden gehör- ten die zur Vermeidung etwaiger Farbtonabweichungen aufzuwendenden Kos- ten einer Beilackierung angrenzender, nicht unmittelbar unfallbeschädigter Fahrzeugteile nicht zu den im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung erstat- tungsfähigen Herstellungskosten. Die Beilackierung habe mit der Beseitigung des Unfallschadens als solchem nichts zu tun. Sie diene der Farbangleichung nicht durch den Schaden selbst betroffener Fahrzeugteile. Erforderlich seien die Kosten der Beilackierung nur dann, wenn sich eine tatsächliche Abweichung des Farbtons der reparierten Teile von der übrigen Lackierung des Fahrzeugs 3 4 - 4 - ergebe. Der erforderliche Aufwand sei daher erst nach durchgeführter Instand- setzung der zu reparierenden Teile feststellbar. Eine sichere Feststellung der Notwendigkeit der Beilackierung erfordere jedenfalls im Regelfall eine tatsäch- lich durchgeführte Reparatur. Sachgerecht sei es, in allen Fällen, in denen Schadenspositionen zwar anfallen könnten, aber nicht anfallen müssten, den Geschädigten auf eine konkrete Abrechnung zu verweisen und insbesondere fiktive Beilackierungskosten grundsätzlich nicht zuzusprechen. Dies erscheine auch nicht unbillig oder beschränke den Geschädigten in seinem Wahlrecht zwischen konkreter und fiktiver Schadensabrechnung. Es stehe ihm jederzeit frei, auf eine konkrete Schadensberechnung überzugehen, oder neben der Abrechnung auf fiktiver Basis einen Feststellungsantrag wegen etwaiger zukünftiger Beilackierungskosten zu stellen, wie dies für die Mehrwert- steuer anerkannt sei. Ob etwas anderes gelte, wenn dargelegt werde, dass und aus welchen Gründen unter Berücksichtigung des verunfallten Fahrzeugs sowie der Art und des Ausmaßes der daran verursachten Schäden eine Beilackierung von vorn- herein zwingend erforderlich sei, bedürfe keiner Entscheidung. Der Kläger habe Entsprechendes nicht dargelegt. Insbesondere ließen sich den - als qualifizier- ter Parteivortrag zu bewertenden - Ausführungen des Sachverständigen G. hierzu keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen. Der pauschale Verweis auf eine bei dem klägerischen Fahrzeug gegebene Speziallackierung genüge nicht. Ein Anspruch auf Freistellung von den restlichen, dem Kläger entstande- nen außergerichtlichen Kosten bestehe nicht. Denn ungeachtet des von der Kammer geringfügig höher bemessenen erstattungsfähigen Schadens sei hier- durch ein Gebührensprung nicht ausgelöst worden. II. 5 6 7 - 5 - Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der streitigen Beilackierungskosten nicht verneint werden, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO. 1. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte eines Verkehrs- unfalls, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den frühe- ren Zustand herzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Dabei beschränkt sich das Ziel der Restitution nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfas- senderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage ent- spricht (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151 Rn. 11 mwN). Der Geschädigte ist aufgrund seiner nach aner- kannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann. Er ist nicht dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401 Rn. 6 ff. mwN), sondern kann auf der Grundlage eines Sachver- ständigengutachtens fiktiv abrechnen. Die Angaben des Sachverständigen zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten bestimmen nicht ver- bindlich den Geldbetrag, der im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Her- stellung erforderlich ist. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufriedengibt (Senatsurteil vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, NJW 2014, 535 Rn. 10). 8 9 - 6 - 2. Den zur Herstellung objektiv erforderlichen (ex ante zu bemessenden) Betrag hat das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Um- stände nach freier Überzeugung zu ermitteln (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 Rn. 16 f.). Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Partei- en unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung ver- kannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. etwa Se- natsurteile vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 Rn. 12 mwN; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15, NJW-RR 2017, 918 Rn. 7 mwN). Sol- che Fehler hat die Revision hier indes aufgezeigt. Zwar ist das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend davon ausgegangen, dass den Kläger die Darlegungs- und Beweislast trifft. Es hat aber Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt und erhebliches Vorbringen des Klägers außer Acht gelassen. a) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der Kosten der Beilackierung trifft. Insoweit geht es nicht um die Verletzung der Scha- densminderungspflicht (§ 254 BGB), für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte auch im Rahmen des § 287 ZPO - soweit nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift erforder- lich - nach den allgemeinen Grundsätzen darzulegen und ggf. zu beweisen hat, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (st. Rspr., Senatsurteile vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71, NJW 1972, 1515 unter II 1, juris Rn. 9; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 11 mwN; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 Rn. 16; zu Beilackierungskosten zutreffend LG Köln, Urteil vom 10. 10 11 - 7 - Mai 2016 - 11 S 360/15, juris Rn. 10; LG Bielefeld, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 20 S 109/13, Schaden-Praxis 2014, 412 Rn. 5). b) Das Berufungsgericht hat aber das Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO überspannt und damit Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt. aa) § 287 Abs. 1 ZPO stellt an das Maß der Überzeugungsbildung des Tatrichters geringere Anforderungen als die Vorschrift des § 286 ZPO (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71, NJW 1972, 1515 unter II 1, juris Rn. 9; vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, NJW-RR 2005, 897, juris Rn. 9; vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, NJW 2017, 1310 Rn. 21). Im Rahmen des § 286 ZPO hat der Richter seiner Überzeugungsbildung zu Grunde zu legen, dass es dafür keiner absoluten oder unumstößlichen Gewiss- heit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr., vgl. etwa Se- natsurteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 8 mwN). Nach § 287 ZPO ist der Richter - im Interesse des von einer rechtswidrigen Handlung Betroffenen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19. März 2002 - XI ZR 183/01, NJW-RR 2002, 1072, 1973, juris Rn. 20 ff. mwN) - ermächtigt, sich mit einer mehr oder minder hohen (mindestens aber überwiegenden) Wahrscheinlichkeit zu begnügen (Senatsurteile vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71, NJW 1972, 1515 unter II 1, juris Rn. 9; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 9 mwN). Bei der Schadensschätzung steht ihm ein Ermessen zu, wo- bei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirk- lichkeit nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 84/10, NJW 2013, 525 Rn. 23). 12 13 - 8 - bb) Das hat das Berufungsgericht verkannt. Es meint, ein Anspruch auf Ersatz der Beilackierungskosten könne bei fiktiver Abrechnung (von vornherein) nicht bestehen, weil sich die Erforderlichkeit der Beilackierungskosten erst nach durchgeführter Reparatur sicher beurteilen lasse. Zu Unrecht fordert es damit für die von ihm vorzunehmende Schadensbemessung eine sogar im Rahmen des § 286 ZPO nicht erforderliche absolute Gewissheit. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens - auch hin- sichtlich anderer Positionen - stets eine (gewisse) Unsicherheit verbleibt, ob der objektiv zur Herstellung erforderliche (ex ante zu bemessende) Betrag demjeni- gen entspricht, der bei einer tatsächlichen Durchführung der Reparatur angefal- len wäre oder anfallen würde. Unter Hinweis auf diese verbleibende Unsicher- heit darf sich ein Gericht nicht der ihm obliegenden Aufgabe entziehen, eine Schadensermittlung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 1 ZPO vorzuneh- men und insoweit zu prüfen, ob ein Schaden überwiegend wahrscheinlich ist. Im Übrigen trifft nicht zu, dass - wie das Berufungsgericht meint (ebenso Balke, SVR 2017, 349) - eine Beilackierung mit der Beseitigung des Unfallschadens als solchem nichts zu tun habe. Ist eine Beilackierung zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich, der vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat, ist sie ebenso Teil der Beseitigung des durch den Unfall verursachten Scha- dens, wie etwa der Ersatz eines beschädigten Fahrzeugteils. c) Das Berufungsgericht hat ferner - wie die Revision zu Recht rügt - ein erhebliches Beweisangebot des Klägers übergangen, § 287 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG. aa) Der Kläger hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sein Fahrzeug einen Farbton aufweise, der die Einlackierung der angrenzenden Ka- rosserieteile technisch zwingend erfordere. Das hat auch der Sachverständige G. in seinem Gutachten vom 3. April 2017 so beurteilt. Dem folgend hat das 14 15 16 - 9 - Amtsgericht die Beklagte erstinstanzlich zum Ersatz der Beilackierungskosten verurteilt, weil die Beklagte dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten nicht ausreichend entgegengetreten sei. bb) Die Erhebung des von dem Kläger angebotenen Beweises durfte das Berufungsgericht nicht mit der Begründung ablehnen, der Kläger habe nicht umfassend dargelegt, dass und warum unter Berücksichtigung des verunfallten Fahrzeugs sowie der Art und des Ausmaßes der hieran entstandenen Schäden eine Beilackierung konkreter Fahrzeugteile von vornherein zwingend erforder- lich sei. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbin- dung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelhei- ten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächli- chen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Vorausset- zungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Vielmehr muss der Tatrichter in die Beweisaufnahme eintreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (st. Rspr., vgl. et- wa Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, WM 2014, 1470 Rn. 45 mwN). cc) Daran ändert es nichts, dass § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Bindung des Richters an Beweisanträge lockert und die Durchführung einer beantragten Beweisaufnahme grundsätzlich in sein pflichtgemäßes Ermessen stellt. Es wür- de Sinn und Zweck des § 287 ZPO, der dem von einer rechtswidrigen Handlung Betroffenen die Darlegung und den Nachweis seines Schadens erleichtern soll, zuwiderlaufen, wenn die Vorschrift dazu dienen könnte, dem Betroffenen einen 17 18 - 10 - Nachweis seines Schadens von vornherein abzuschneiden, der ihm nach all- gemeinen Regeln offen stünde (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19. März 2002 - XI ZR 183/01, NJW-RR 2002, 1072, 1073, juris Rn. 22; BVerfG, NJW 2010, 1870, 1871). III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die Schadensermittlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats erneut vornehmen kann. Seiters von Pentz Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 18.01.2018 - 102 C 108/17 - LG Aachen, Entscheidung vom 06.09.2018 - 2 S 25/18 - 19