Urteil
21 C 736/22
AG Lübeck, Entscheidung vom
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.080,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.01.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 173,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.5.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 19% und der Beklagte 81% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 2.550,17 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.080,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.01.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 173,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.5.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 19% und der Beklagte 81% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird auf 2.550,17 € festgesetzt. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalles am 13.8.2022 im Kreisverkehr M.-teller in L. gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren 2.080,92 € zu. Aufgrund des Verkehrsunfalles ist der abrechenbare Schaden der Klägerin in Höhe von 100 % zu ersetzen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, ist gem. § 823 Abs. 1 BGB dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens nach §§ 249 ff. BGB verpflichtet. Eine Eigentumsverletzung liegt vor. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass durch den Zusammenstoß mit dem Fahrrad des Beklagten hinten rechts die Seitenwand eingedrückt und die Lackierung des klägerischen Fahrzeugs beschädigt wurde. Die Eigentumsverletzung basiert auch kausal auf einer aktiven Handlung des Beklagten. Der Beklagte hat bei der Fahrt mit dem Fahrrad gegen § 1 Abs. 2 StVO sowie § 4 Abs. 1 StVO verstoßen. Die allgemeine Abstandsregel in § 4 Abs. 1 S. 1 StVO ist an alle Fahrzeugführer adressiert und nicht auf Kraftfahrer begrenzt (Helle, in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 4 StVO, Stand: 01.12.2021, Rn. 10). Auch ein Radfahrer muss grundsätzlich zu vorausfahrenden Pkw oder anderen Radfahrern ausreichend Abstand im Sinne des § 4 Abs. 1 StVO halten (OLG Hamm, Urteil vom 2. Februar 2000 - 13 U 115/99). Der Umstand, dass der Beklagte mit seinem Fahrrad von hinten auf das klägerische Fahrzeug auffuhr zeigt, dass der Abstand zu vorausfahrenden Pkw nicht ausreichend war. Zudem hat der Beklagte pflichtwidrig nicht die im Kreisverkehr für Fahrradfahrer geschaffene Fahrradspur benutzt, sondern fuhr auf der für Pkw eingerichteten Fahrspur. Diese Verstöße waren auch im Rechtssinne ursächlich für den Zusammenstoß mit dem von der Klägerin geführten Pkw. Es ist ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte nicht rechtzeitig sein Fahrrad abbremste und daher mit dem Fahrzeug der Klägerin kollidierte. Die Eigentumsverletzung wurde durch den Beklagten rechtswidrig verursacht. Die Eigentumsverletzung hat der Beklagte aufgrund seines fahrlässigen Verhaltens schuldhaft verursacht. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Durch das Fahren mit dem Fahrrad hinter dem Pkw der Klägerin war es die Pflicht des Beklagten, sein Fahrverhalten auf die Verkehrssituation im Kreisverkehr anzupassen. Dazu gehört es auch, sich darauf einzurichten, dass Fahrzeuge jederzeit den Kreisverkehr verlassen wollen und im Zuge dessen abbremsen. Mit dem Abbremsen eines Fahrzeuges beim Abbiegen ist insbesondere dann zu rechnen, wenn rechtsseitig der genutzten Fahrspur ein ausgewiesener Fahrradweg verläuft, der es Radfahrern ermöglicht, Pkws, die den Kreisverkehr verlassen wollen, zu überholen. Zudem ist anzumerken, dass der Beklagte die extra für Fahrradfahrer eingerichtete Fahrradspur hätte befahren können und müssen. Dann hätte die Klägerin vor der Ausfahrt aus den Kreisverkehr warten müssen, bis der Beklagte rechts an ihr auf der Fahrradspur vorbeigefahren war. Die Klägerin trifft auch kein Mitverschulden gem. § 254 BGB. Eine Betriebsgefahr in Höhe von 25 % ist ihr nicht anzurechnen. Sie zeigte das geplante Verlassen des Kreisverkehrs durch ordnungsgemäßes Blinken an. Zudem vergewisserte sie sich ebenfalls unstreitig ordnungsgemäß, dass kein Radfahrer, den ihnen speziell zugewiesenen Radweg benutzte. Die Klägerin durfte darauf vertrauen, dass hinter ihr fahrende andere Verkehrsteilnehmer bei Anzeigen des Willens, den Kreisverkehr zu verlassen, nicht auf ihr Fahrzeug auffahren. Die alleinige Haftung des Beklagten ergibt sich aus seiner fahrlässigen Verletzung der oben genannten Vorschriften der StVO und aus dem Verstoß gegen die Pflicht, die Fahrradspur im Kreisverkehr zu benutzen. Die Schwere des fahrlässigen Pflichtverstoßes des Beklagten überwiegt die Betriebsgefahr des Pkws der Klägerin so erheblich, dass diese vollständig dahinter zurücktritt. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden in der Hauptsache ist in Höhe eines Betrages von 2080,92 € ersatzfähig. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger statt der Herstellung der Sache den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist. Was erforderlich ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19, Rn. 9). Der Geschädigte ist nach diesem in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19, Rn. 9; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15, Rn. 9). Zu berücksichtigen ist, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage Anwendung findet (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15, Rn. 8; BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19, Rn. 9). Darüber hinaus gilt im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, dass der Geschädigte zwar die volle Herstellung verlangen kann, aber an dem Schadensfall nicht „verdienen“ darf (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2011 - VI ZR 17/11, Rn. 6; BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19, Rn. 9). Der durch das Ingenieurbüro N. & C. GmbH im vorgerichtlichen Gutachten vom 19.8.2021 kalkulierte Schaden in Höhe von 3.090,00€ netto ist ohne Ansetzung der Verbringungskosten in Höhe von 2970,00 € erstattungsfähig. Abzüglich des bereits gezahlten Betrages des A. Versicherung AG bleibt ein Betrag in Höhe von 1348,45 €, der an die Klägerin zu zahlen ist. Der Umstand, dass Restspuren bei der Reparatur übrig geblieben sind, ist für die Höhe des ersetzbaren fiktiven Schadens irrelevant. Der Anspruch auf fiktive Abrechnung der Reparaturkosten ist unabhängig davon gegeben, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02, Rn. 7; BGH, Urteil vom 28.04.2015 - VI ZR 267/14, Rn. 10). Die Klägerin muss sich im konkreten Fall hinsichtlich des Arbeitslohnes und der Lackierkosten nicht auf eine nicht markengebundene und damit ggf. günstigere Werkstatt verweisen lassen. Die Geschädigte darf im Grundsatz bei der Berechnung des Arbeitslohns den üblichen Stundenverrechnungsgrundsatz einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen, der von dem eingeschalteten Sachverständigen ermittelt worden ist (BGH, Urteil vom 28.04.2015 - VI ZR 267/14, Rn. 9). Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ möglich, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerksatt entspricht und eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt nicht unzumutbar ist. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ allerdings, wenn das beschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war oder bisher stets in einer markengebunden Fachwerksatt gewartet und repariert worden ist (BGH, Urteil vom 28.04.2015 - VI ZR 267/14, Rn. 10; BGH Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09). Zwar war das Fahrzeug der Klägerin zum Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre. Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass sie die Wartungen zuvor immer in einer markengebundenen Werkstatt durchgeführt wird. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte die Klägerin im laufenden Gerichtsverfahren auf eine genau benannte Partnerwerkstatt hätte verweisen müssen. Erst wenn dies geschehen ist, kommt es auf die Frage der Wartung in einer markengebundenen Werkstatt an (vgl. BGH Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09, Rn. 15). Der Beklagte trägt hinsichtlich des Vorbringens einer tauglichen Werkstatt die Darlegungs- und Beweislast. Die Benennung einer konkreten Werkstatt mit entsprechendem dazugehörigen Vortrag erfolgte durch die Beklagtenseite in ihren Schriftsätzen im Prozess jedoch nicht. Die Übersendung eines Prüfungsberichtes an die Klägerin genügt den Anforderungen an die Darlegungslast nicht. Es handelt sich nicht um ein konkretes schriftliches Angebot der Alternativwerkstatt, dass die Klägerin hinsichtlich der behaupteten Gleichwertigkeit der Reparatur auch tatsächlich überprüfen kann. (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 21.05.2021 - 101 C 158/20 V; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 10.10.2020 - 108 C 3195/19, Rn. 20; AG Lübeck, Urteil vom 07.02.2022 - 26 C 1562/21). Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Beilackierung besteht ebenfalls. Dieser Anspruch kann bei fiktiver Abrechnung nicht mit der Begründung verneint werden, dass sich die Erforderlichkeit der Beilackierungskosten erst nach der durchgeführten Reparatur sicher beurteilen lasse. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens stets eine gewisse Unsicherheit verbleibt, ob der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag demjenigen entspricht, der bei einer tatsächlichen Durchführung der Reparatur angefallen wäre (LG Meiningen, Urteil vom 29.12.2021 - 2 O 302/21, Rn. 49; BGH, Urteil vom 17.09.2019 - VI ZR 396/18, Rn. 14). Es ist unstreitig, dass bei dem Unfall ein Lackschaden am Auto eingetreten ist. Würde man nur den Lackschaden an sich beheben, würde das Risiko bestehen, dass es zu einer Farbtonabweichung kommen kann. Um dies zu verhindern, ist zur Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat, eine Beilackierung erforderlich. Die Kosten der Beilackierung sind daher bei der Höhe der fiktiven Schadensabrechnung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2019 - VI ZR 396/18, Rn. 14). Die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 732,47 € sind vollumfänglich erstattungsfähig. Die Kosten eines zur Schadenhöhe eingeholten Privatgutachtens gehören zu dem gem. § 823 BGB zu ersetzenden Schaden. Sie sind Teil des erforderlichen Herstellungsaufwandes im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Das Gutachten zählt, sofern es zur Bestimmung der Schadenshöhe erforderlich ist, zum erstattungsfähigen Folgeschaden. Bei der Beschädigung eines Fahrzeuges ist die Einholung eines solchen Gutachtens in der Regel notwendig, da sie dem Geschädigten die Beweisführung hinsichtlich des Umfangs des unfallbedingten Schadens, des Wiederbeschaffungswertes und einer etwaigen Wertminderung ermöglicht (Zwickel in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Auflage 2021, Rn. 29.3). Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens liegen nicht vor. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 173,27 € sind der Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzten. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind zu ersetzten, da sie aus Sicht der Geschädigten zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Die Abwicklung von Verkehrsunfällen stellt im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall dar (vgl. AG Flensburg, Urteil vom 11.07.2011 - 62 C 69/11; AG Frankfurt, Urteil vom 03.03.2011 - 29 C 74/11, BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19, Rn. 24). Dies ist damit zu begründen, dass bei einem Fahrzeugschaden die rechtliche Beurteilung nahezu jeder Schadensposition in Rechtsprechung und Lehre seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert wird. Darüber hinaus entwickelt sich die Rechtsprechung nach wie vor fort. Der Zinsanspruch hinsichtlich der der Hauptforderung und der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist unter Verzugsgesichtspunkten gerechtfertigt, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 BGB. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Verbringungskosten in Höhe von 120,-- € werden fiktiv nicht erstattet. Einmal gibt es den Fall, dass eine (markengebundene) Fachwerkstatt einen externen Lackierbetrieb beauftragt. Hier hatte das Gericht vor einigen Jahren mal durch Zufall mitbekommen, dass der dortige Lackierbetrieb bereits auf der Homepage ausgeführt hat, dass es einen kostenlosen Hol- und Bringservice gibt. Vor diesem Hintergrund besteht evtl. auch bei manchen Fachwerkstätten die Möglichkeit, dass diese evtl. einen externen Lackierbetrieb mit kostenlosem Hol- und Bringservice beauftragen. Der weitere Aspekt ist, dass es mittlerweile diverse Lackierbetriebe gibt, die eine angeschlossene Fachwerkstatt haben. Wenn man einen derartigen Autolackierbetrieb mit angeschlossener Fachwerkstatt nimmt, so gibt es selbstverständlich keine Verbringungskosten, da beides am gleichen Ort stattfindet. Allein in L. gibt es hier wohl deutlich mehr als 6 Autolackierereien mit angeschlossener Fachwerkstatt. Die Klägerin hat zudem keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 260,-- €. Grundsätzlich hat eine Geschädigte für die Dauer, in welcher sie ihr Fahrzeug unfallbedingt, nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus § 251 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch setzt allerdings voraus, dass der mit der Nutzung verknüpfte Gebrauchsvorteil tatsächlich unfallbedingt entzogen wurde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.02.2010 - 10 U 60/09, Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 27.06.2018 - 25 U 155/17 Rn. 16; OLG Schleswig, Beschluss vom 23.04.2021 - 7 U 10/21, Rn. 11). Jedoch hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt, wie viele Tage die „Eigenreparatur“ in Anspruch genommen hat, und dass die Reparatur auch bei der Inanspruchnahme eines Fachmanns ebenfalls so lange gedauert hätte. Die für die Reparaturbestätigung eingeforderten 89,25 € sind nicht erstattungsfähig. Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (BGH, Urteil vom 24.01.2017 - VI ZR 146/16). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Am 13.08.2022 gegen 10:45 Uhr fuhr die Klägerin in L. mit ihrem Pkw Mercedes-Benz (Erstzulassung 2017), amtliches Kennzeichen HL-YY xxxx, von der R.-Allee kommend in den Kreisverkehr des M.-tellers ein. Sie befuhr ordnungsgemäß die kreisäußere Fahrspur des Verteilerkreises des M.-tellers. Nachdem die Klägerin die Ausfahrt zur H.-Allee passierte, beabsichtigte sie alsdann nach rechts über die M.-brücke in Richtung stadteinwärts abzubiegen. Das beabsichtigte Abbiegemanöver zeigte die Klägerin ordnungsgemäß unter Betätigung des rechten Blinkers an. Zudem verringerte sie die Geschwindigkeit, da rechtsseitig der von ihr genutzten Fahrspur ein gesondert ausgewiesener Fahrradweg verläuft. Der Beklagte war als Radfahrer unterwegs und fuhr direkt hinter dem Pkw der Klägerin auf der kreisäußeren Fahrspur des Verteilerkreises. Er nutzte nicht den gesondert ausgewiesenen Radweg. Der Beklagte rechnete nicht damit, dass die Klägerin vor dem Abbiegevorgang abbremste. Er versuchte zu bremsen, fuhr jedoch in das Heck des von der Klägerin geführte Fahrzeug. Der Primäranstoß erfolgte hinten rechts an der Karosserie hinter der dortigen C-Säule, an dem hinteren rechten Kotflügel. Das klägerische Fahrzeug wurde hierdurch durch einen rechtsseitigen Anstoß an die Seitenwand hinten rechts großflächig mit hoher Tiefe eingedrückt und in der Lackierung beschädigt. Im Anschluss daran holte die Klägerin vorgerichtlich ein Sachverständigengutachten über die Höhe der Reparaturkosten ein. Unter dem 19.8.2021 erstellte das Ingenieurbüro N. & C. GmbH ein Gutachten über die Höhe des Schadens. Danach belaufen sich die Nettoreparaturkosten auf 3090,00 €. Die Reparaturdauer wurde mit 5 Arbeitstagen angegeben. Hinzu kommt eine vom Ingenieurbüro festgestellte Wertminderung über 400,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das mit der Klageschrift in Kopie zur Akte gereichte Sachverständigengutachten vom 19.8.2021 (Anlage K1, Bl. 17 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Ingenieurbüro N. & C. GmbH stellte für ihre Gutachtertätigkeit eine Rechnung über 732,42 € brutto. Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 29.09.2021 machte die Klägerin durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten gegenüber der hinter dem Beklagten stehenden privaten Haftpflichtversicherung A. Versicherung AG einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 4.252,47 € geltend. Der Betrag setzt sich aus dem kalkulierten Schaden in Höhe von 3.090,00 € netto, der vom außergerichtlichen Sachverständigen angenommenen Wertminderung in Höhe von 400,00 €, den Sachverständigenkosten in Höhe von 732,42 € brutto sowie einer allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € zusammen. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K5 verwiesen (Bl. 39 - 41 d. A.). Durch die A. Versicherung AG erfolgte mit Schreiben vom 21.12.2021 eine Regulierung des Schadens in Höhe von 2051,55 €. Abgesehen von der Wertminderung und der allgemeinen Kostenpauschale, die ungekürzt erstattet wurden, beglich die Versicherung unter Beifügung eines Prüfberichts der C.Controlling GmbH Reparaturkosten in Höhe von 1621,55 € netto. Danach setzte sie die Kosten der Beilackierung ab. Die Sachverständigenkosten lehnte sie in vollem Umfang mit der Begründung ab, dass das Sachverständigengutachten für die Schadensabwicklung untauglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in Kopie zur Akte gereichte Schreiben vom 21.12.2021 nebst beigefügtem Prüfbericht (Anlage K6, Bl. 42 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin setzte ihr verunfalltes Fahrzeug zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie unter Inkaufnahme von Restunfallspuren in „Eigenregie“ instand. Unter dem 6.1.2022 erstellte das Ingenieurbüro N. & C. GmbH eine Reparaturbestätigung und gab hierfür eine Reparaturdauer von 4 Arbeitstagen an. Ebenfalls am 6.1.2022 stellte dieses Sachverständigenbüro für die Reparaturbestätigung eine Rechnung über 89,25 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die mit der Klageschrift in Kopie zur Akte gereichte Reparaturbestätigung und Rechnung jeweils vom 6.1.2022 Bezug genommen (Anlage K3, K4, Bl. 30 ff. d.A.). Mit anwaltlichen Schreiben vom 10.01.2022 forderte die Klägerin die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung auf, bis zum 18.01.2022 noch einen Betrag in Höhe von 2.550,17 € zu zahlen. Nach Abzug der von der Versicherung geleisteten Teilzahlung verlangt die Klägerin den Restbetrag aus der im Schreiben vom 29.09.2021 genannten Summe zuzüglich der Kosten für die Reparaturbestätigung in Höhe von 89,25 € und einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 260,00 € für eine 4-tägige Eigenreparatur. Eine weitere Zahlung durch die Beklagtenseite erfolgte nicht. Des weiteren macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten nach vorgerichtlich geleisteter Teilzahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € brutto weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 173,27 € brutto geltend. Zur Berechnung wird auf Seite 10 der Klageschrift vom 3.5.2022 (Bl. 12 d.A.) nebst die in Kopie beigefügte Kostenrechnung vom 3.5.2022 (Anlage K7, Bl. 48 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Unfallhergang zur alleinigen Haftung des Beklagten führe. Weiter behauptet sie, der konkrete Reparaturweg sei seitens des Beklagten nicht detailliert aufgegeben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.550,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19.01.2022 zu zahlen; an sie 173,27€ an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.05.2022 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass vorgerichtlich von der Klägerin eingeholte Schadensgutachten sei grob fehlerhaft mit der Folge, dass keine Verpflichtung zum Ausgleich dieser Kosten bestehe. Weiter behauptet der Beklagte unter Beweisantritt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, die von der Klägerin geltend gemachte Reparatursumme sei überhöht. Als Arbeitslohn seien nur 774,52€ und als Lackierkosten nur 847,13€ anzusetzen gewesen. Eine Beilackierung sei vorliegend nicht notwendig. Insoweit ist der Beklagte der Auffassung, der Verweis auf eine nicht markengebundene und damit günstigere Werkstatt sei aufgrund des Alters des Fahrzeuges zumutbar. Der Beklagte ist der Ansicht, dass es der Klägerin zumutbar gewesen sei, die Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt durchzuführen. Verbringungskosten in Höhe von 120 €, Kosten der Reparaturbestätigung in Höhe von 89,25 € sowie der Nutzungsausfall in Höhe von 260,00 € sein nicht ersatzfähig. Darüber hinaus müsse sich die Klägerin ihre Betriebsgefahr in Höhe von 25% auf ihren Ersatzanspruch anrechnen lassen. Das Gericht nimmt Bezug auf seine rechtlichen Hinweise in der Terminsverfügung 27.7.2022 (Bl. 59 f. d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9.9.2022.