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Urteil

4 U 85/21

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1217.4U85.21.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 19.03.2021 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.243,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.05.2020 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Audi A3 Ambition Sportback 2.0 TDI (FIN: ...) zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 650,34 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites 1. Instanz haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 7 % und die Beklagte 93 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 4.568,02 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 19.03.2021 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.243,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.05.2020 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Audi A3 Ambition Sportback 2.0 TDI (FIN: ...) zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 650,34 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites 1. Instanz haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 7 % und die Beklagte 93 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 4.568,02 € festgesetzt. I. Ein Tatbestand war gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht abzufassen. Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ist unzweifelhaft nicht zulässig. Die Revision wurde nicht zugelassen. Für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert der mit der Revision von der jeweiligen Partei geltend zu machenden Beschwer gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu gering. II. Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel überwiegend Erfolg. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB den zuerkannten Anspruch auf Zahlung des für das Kraftfahrzeug aufgewendeten Kaufpreises nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen vor, unter denen die Beklagte nach der vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) getroffenen Grundsatzentscheidung wegen der Entwicklung eines Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber dem Fahrzeugkäufer aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haftet. Das Berufungsgericht erachtet die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung im Einzelnen dargestellte Würdigung für zutreffend und legt sie der Beurteilung der vorliegenden Fallkonstellation zugrunde. Das von der Klägerin erworbene Fahrzeug verfügte über einen von der Beklagten entwickelten Dieselmotor des Typs EA 189, der mit einer Abschalteinrichtung versehen war, die bei erkanntem Prüfstandslauf eine verstärkte Abgasrückführung aktivierte. Es handelte sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007 S. 1 ff.), durch deren Verwendung die Beklagte dem Kraftfahrtbundesamt bei der Erlangung der (jeweiligen) Typgenehmigungen vorspiegelte, das Fahrzeug werde auf dem Prüfstand unter den Motorbedingungen betrieben, die auch im normalen Fahrbetrieb zum Einsatz kommen. Die Beklagte hat dadurch auf Grundlage einer auch in Bezug auf mehrere Tochterunternehmen getroffenen strategischen Entscheidung zur Erhöhung ihres Gewinns über die Einhaltung der gesetzlichen Abgaswerte getäuscht und die unwissenden Kraftfahrzeugkäufer unter Ausnutzung von deren Arglosigkeit und Vertrauen sittenwidrig geschädigt. Es bestanden für die Käufer insbesondere erhebliche rechtliche Risiken, weil die unzulässige Abschalteinrichtung zur Anordnung einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung durch die Zulassungsbehörde hätte führen können. Der Einzelrichter nimmt im Übrigen auf die Würdigung der Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten Bezug, wie sie sich im Einzelnen aus der bereits zitierten Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes ergibt (Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19 -, Rn. 13-28, zitiert nach juris). Die grundlegende strategische Entscheidung der Beklagten zur Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung ist nach dem als unstreitig zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers mit Wissen des vormaligen Vorstandes der Beklagten oder zumindest einzelner Vorstandsmitglieder getroffen worden und der Beklagten damit gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Die Klägerin durfte aufgrund gegebener tatsächlicher Anhaltspunkte in prozessual zulässiger Weise vortragen, dass der vormalige Vorstand der Beklagten bzw. dessen Vorstandsvorsitzender von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis hatte. Hierfür spricht nicht nur der Umstand, dass es sich bei der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung um eine grundlegende, weltweit alle Fahrzeuge mit den Motoren der Serie EA 189 betreffende Strategieentscheidung handelte, die mit erheblichen Risiken für den gesamten Konzern und mit persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden war, sondern auch die Bedeutung gesetzlicher Grenzwerte und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten ihrer Einhaltung für die Geschäftstätigkeit der Beklagten (BGH, a.a.O., Rn. 39). Die Beklagte trifft danach unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung näher dargestellten Maßstäbe (siehe dazu im Einzelnen BGH, a.a.O., Rn. 35-39) eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass ihr vormaliger Vorstand von der Entwicklung und Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung keine Kenntnis hatte. Es oblag der Beklagten daher zumindest, zu ihrer damaligen Organisationsstruktur und Arbeitsorganisation, den damaligen internen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, den Berichtspflichten und den von ihr veranlassten Ermittlungen vorzutragen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 40). Da die Beklagte dieser sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist, gilt der Vortrag der Klägerseite zur Kenntnis des Vorstands der Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 37). Der Klägerin ist durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des Kaufvertrags über das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Fahrzeug liegt. Nach den vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25.05.2020 im Einzelnen überzeugend dargestellten rechtlichen Maßstäben kann sich ein Vermögensschaden in Fällen, in denen jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht wird, den er sonst nicht geschlossen hätte, auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung daraus ergeben, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Voraussetzung ist dafür allerdings, dass die Verkehrsanschauung den Vertragsschluss den Umständen nach als unvernünftig und nachteilig ansieht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 46). In diesem Sinne hat die Beklagte die Klägerin in Übereinstimmung mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde lag, durch ihr einer arglistigen Täuschung gleichstehendes sittenwidriges Verhalten zum Abschluss des Kaufvertrages über das mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Fahrzeug veranlasst und die Kläger damit geschädigt, weil sie eine für ihre Zwecke nicht voll brauchbare Gegenleistung erhalten hat, die den Vertragsschluss nach der Verkehrsanschauung als unvernünftig und nachteilig erscheinen lässt. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass die Klägerin den Kaufvertrag vom 11.08.2009 über das von ihr im Folgenden nicht weiterveräußerte, sondern selbst genutzte Fahrzeug nicht abgeschlossen hätte, wenn sie von der unzulässigen Abschalteinrichtung und der daraus resultierenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung Kenntnis gehabt hätte. Maßgebend ist dabei der Erfahrungssatz, dass ein Käufer, der ein Kraftfahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, bei Kenntnis der Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte (BGH, a.a.O., Rn. 51). Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf die die Feststellung eines Vermögensschadens betreffende Würdigung des Bundesgerichtshofes (a.a.O., Rn. 44-59) Bezug genommen, aus der sich insbesondere auch ergibt, dass der durch den ungewollten Vertragsschluss entstandene Schadensersatzanspruch, der sich darauf richtet, dass der Kläger so gestellt wird, als ob er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 55), nicht dadurch berührt wird, dass die Klägerin das von der Beklagten zur Beseitigung des Mangels des Fahrzeugs entwickelte Software-Update hat durchführen lassen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 58). Es ist nach den vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25.05.2020 (a.a.O., Rn. 60-63) dargestellten Maßstäben auch ein auf den ungewollten und unvernünftigen Vertragsabschluss bezogener Schädigungsvorsatz der auf Seiten der Beklagten im Sinne des § 31 BGB haftungsbegründend handelnden Personen feststellbar. Das Berufungsgericht hat vor dem Hintergrund, dass der Vorstand der Beklagten oder zumindest einzelne seiner Mitglieder Kenntnis von der mit der Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen strategischen Entscheidung hatten und diese auch jahrelang umgesetzt wurde, keine Zweifel daran, dass die betreffenden Vorstandsmitglieder die mit dem ungewollten Vertragsabschluss eines Käufers verbundene Schädigung vorausgesehen und zur Erreichung der mit der strategischen Entscheidung angestrebten Zwecke billigend in Kauf genommen haben. Ein Anlass, von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin im vorliegenden Fall ein Kraftfahrzeug der Marke Audi erworben hat. Denn die Haftung der Beklagten ergibt sich nach der Würdigung des Bundesgerichtshofs auch für im Konzern der Beklagten durch Tochterunternehmen vertriebene Fahrzeuge, da die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Fahrzeugkäufer maßgebend auf der von der Beklagten bei der Motorenentwicklung auch für Tochterunternehmen getroffenen strategischen Entscheidung liegt, die Typgenehmigung zur Erhöhung des Gewinns durch arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes zu erschleichen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 18 f., 22). Die von der Beklagten dabei verfolgte Absicht der Gewinnerhöhung bezieht sich im Konzern ohne weiteres auch auf von Tochterunternehmen vertriebene Fahrzeuge. 2. Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Klägerin hat sich nach den unstreitigen Feststellungen des Landgerichts am 30.12.2018 der Musterfeststellungsklage (Anl. K1b) angeschlossen. Dies hatte die Klägerin im Schriftsatz vom 22.01.2021 auch dargelegt. Die Verjährung wurde, selbst unterstellt, dass die Regelverjährung mit Kenntnis der Klägerin ab September 2015 begann, hierdurch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB wirksam gehemmt. Diese Hemmung endete erst nach Zustimmung der Beklagten zur Klagerücknahme der Musterfeststellungsklage am 04.05.2020 gem. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB zum 04.11.2020. Eine - weitere - Hemmung trat vorliegend gemäß 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum 30.10.2020 mit Klageeinreichung ein. Der Auslagenvorschuss wurde insofern kurz nach Anforderung eingezahlt wurde (Bl. 88 d. A.), die Zustellung der Klage an die Beklagte erfolgt i.S.v. § 167 ZPO demnächst. Dass die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 BGB vor der Erhebung der streitgegenständlichen Klage geendet hätte, ist im Übrigen weder durch die insoweit darlegungsbelastete Beklagte vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. 3. Als durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten bedingter Schaden der Klägerin sind neben dem Kaufpreis des Fahrzeugs auch die von der Klägerin zum Erwerb des Fahrzeugs aufgewendeten Finanzierungskosten, bzw. Darlehenszinsen gegenüber der Bank1 (Anl. K 1a) in Höhe von 1.040,11 € zu berücksichtigen. Denn der Klägerin ist im Rahmen des ersatzfähigen negativen Interesses hinsichtlich des Aufwandes zur Beschaffung des Fahrzeugs so zu stellen, als ob sie das Fahrzeug nicht erworben hätte (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021, Az. VI ZR 274/20, Rz. 14ff.). Es „liegt auf der Hand“, dass es ohne den irrtumsbedingten Fahrzeugerwerb auch nicht zur Finanzierung des Kaufpreises kommen wäre. Die Klägerin hat das Darlehen der Bank1 nicht zur freien Verwendung aufgenommen, sondern ganz konkret zur Finanzierung des streitgegenständlichen Fahrzeugerwerbs. Eine Ersatzfähigkeit der Finanzierungskosten entfällt auch nicht unter dem Aspekt sogenannter Sowieso-Kosten, da im Rahmen des Anspruchs auf Ersatz des negativen Interesses kein hypothetischer anderweitiger Fahrzeugerwerb, wie es das Landgericht Wiesbaden getan hat, unterstellt werden kann (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 15.07.2020, Az. 20 U 2914/19, Rn. 34 f.). Bei den Finanzierungskosten handelt es sich nicht um solche Aufwendungen, die zu den gewöhnlichen Unterhaltungskosten zählen und gegebenenfalls nicht erstattungsfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 354/19 Rz. 24). Im Gegensatz zu etwa Inspektions- und Wartungskosten, die der gewöhnlichen Nutzung dienen, fallen die Finanzierungskosten einmalig für den Erwerb an. Sie wären ohne das schädigende Ereignis nicht entstanden. Hingegen sind die oben genannten Aufwendungen bei der tatsächlichen Fahrzeugnutzung entstanden. Sie beruhen nur mittelbar auf dem Kauf und wären in gleicher Weise auch für jedes andere von der Klägerin erworbene Fahrzeug angefallen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass in dem von der Klägerin geschlossenen Finanzierungsvertrag ein Rückgaberecht zu einem bestimmten Kaufpreis verbrieft sei, würde dies den Schaden der Klägerin, selbst bei unterstellter Richtigkeit, nicht ausschließen. Die Klägerin ist nach dem Rechtsgedanken des § 255 BGB jedenfalls nicht gehalten, einen ihr gegen einen Dritten zustehenden Anspruch anstelle der ihr gegen die Beklagte zustehenden deliktischen Anspruchs vorrangig geltend zu machen. 4. a. Die Klägerin muss sich nach der überzeugenden Würdigung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 25.05.2020 (a.a.O., Rn. 64-77) im Wege des schadensrechtlichen Vorteilsausgleichs die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gezogenen Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen. Der Senat bemisst die Höhe der Nutzungsvorteile der Klägerin in Ausübung seines Ermessens gemäß § 287 ZPO in Übereinstimmung mit der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 25.05.2020 (a.a.O., Rn. 80-83) gebilligten Berechnungsweise in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, indem er ausgehend von einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 Kilometern den von der Klägerin gezahlten Bruttokaufpreis von 28.445,24 € durch die bei dem Neufahrzeug zum Erwerbszeitpunkt noch zu erwartende Restlaufleistung von 300.000 Kilometern teilt (beim Neuwagenkauf ist die Restlaufleistung gleich die Gesamtlaufleistung) und mit den bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (192.087 Km) gefahrenen Kilometern multipliziert: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer Gesamtlaufleistung Nach dieser Formel ergeben sich vorliegend Nutzungsvorteile i.H.v. 18.213,20 €. b. Die vom Berufungsgericht hierbei angenommene Gesamtlaufleistung konnte in eigener tatrichterlicher Schätzung angenommen werden. Es konnte insofern dahingestellt bleiben, ob ein Verfahrensfehler dergestalt vorlag, dass das Landgericht keinerlei (Berechnungs-)grundlage für seine tatrichterliche Schätzung angegeben hatte (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2021, Az. VI ZR 812/20). Die Annahme einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km begegnet grundsätzlich keinen Bedenken (BGH, Urteil vom 23.03.2021, Az. VI ZR 3/20). Bei der Schadensschätzung steht dem Tatrichter gemäß § 287 ZPO ein Ermessen zu, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 17.09.2019, Az. VI ZR 396/18). Nach den klägerischen Ausführungen legt die Beklagte bei Fahrzeugen mit EA189 Motor eine Mindestlaufleistung von 300.000 km zugrunden (Anl. K 11). Hierauf hatte die Beklagte lediglich erwidert, dass bei Annahme der linearen Berechnung der Nutzungsentschädigung die zugrunde zu legende Gesamtlaufleistung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung „im Bereich von 200.000 - 250.000 km“ zu bestimmen sei“ (S. 81 der Klageerwiderung). Grundsätzlich kann bei der typischen Nutzung eines Diesel-KfZ von einer jährlichen Fahrleistung im Bereich zwischen 15.000 - 25.000 km pro Jahr ausgegangen werden (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 30.08.2021, Az. 12 U 1835/19, Rz. 51 m.w.N.). Als gewöhnliche Gesamtnutzungszeit kann für die Schätzung der Nutzungsentschädigung eine Nutzungsdauer von 20 Jahren angenommen werden (OLG Koblenz, a.a.O.). Diese theoretischen Werte werden in hiesiger Konstellation in etwa bestätigt. Der streitgegenständliche Audi ist seit Kauf im August 2009 rund 192.000 km, also rund 16.000 km pro Jahr gefahren. Bei linearerer/gleichbleibender Weiternutzung wäre der Audi mithin in rund 7 Jahren, also rund 19-Jähriger Nutzungsdauer, 300.000 km gefahren. Vor diesem Hintergrund schätzt das Berufungsgericht - wie in ständiger Senatsrechtsprechung - die anzusetzende Gesamtlaufleistung vorliegend auf 300.000 km. Hierauf hatte das Berufungsgericht die Beklagte auch am 21.07.2021 vorsorglich hingewiesen, ohne dass die Beklagte hierzu noch weiter Stellung genommen hatte. c. Die Klägerin hat folglich Anspruch auf 10.232,04 € (28.445,24 € - 18.213,20 €) + 1.011,40 € Finanzierungskosten, insgesamt also 11.243,44 €, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. 5. Verzugszinsen waren gem. §§ 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB wie beantragt seit dem 18.05.2020 zuzusprechen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.05.2020 (Anlage K 13) hatte die Klägerin die Beklagte mit Fristsetzung zum 15.05.2020 insofern erfolglos zur Zahlung aufgefordert. Im Anwaltsschreiben hatte die Klägerin auch keinen zu hohen Schadensersatzanspruch geltend gemacht, da die geltend gemachte Höhe bereits unter Abzug der Nutzungsvorteile erfolgte. 6. Den Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin in dem Umfang verlangen, in welchem das außergerichtliche Tätigwerden berechtigt war. Die Geschäftsgebühr ist wie beantragt auf 1,3 festzusetzen. Es handelte sich jedenfalls vorgerichtlich noch um einen Standardfall betreffend die Folgen des „Dieselskandals“. Die Berufung greift die Höhe der zuerkannten Rechtsanwaltskosten im landgerichtlichen Urteil nicht an. Insofern konnte dahingestellt bleiben, ob sich der Gegenstandswert für die Anwaltskosten nur aus 6.997,53 € berechnete, oder die Gebühr sich aus demjenigen Gegenstandswert berechnete, der zum Zeitpunkt des außergerichtlichen Tätigwerdens im Mai 2020 anzusetzen war, als noch weniger Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren worden sein dürften und dementsprechend weniger Nutzungsersatz abzuziehen gewesen wäre. 7. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist begründet, weil die Klägerin keinen zu hohen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19 -, Rn. 85, zitiert nach juris), sondern von vornherein lediglich das forderte, was ihr auch zustand. Im vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 01.05.2020 wurde insofern bereits darauf hingewiesen, dass ein Schadensersatzanspruch um die entsprechenden Nutzungsvorteile zu mindern ist. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. In der 1. Instanz ist die Klägerin hinsichtlich ihres Leistungsantragsantrags i.H.v. 14.136,85 € nunmehr letztlich mit 11.243,44 € durchgedrungen. In der Berufung ist die Klägerin mit 4.245,91 € (11.243,44 - erstinstanzlich zuerkannter 6.997,53 €) ihrer beantragten 4.586,02 € durchgedrungen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Bereits unter I. wurde dargestellt, dass kein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, §§ 47, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 und 4 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung des Annahmeverzugs hat keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert (BGH, Beschluss vom 20.06.2017, Az. Az. XI ZR 109/17, Rn. 4 m.w.N., zitiert nach juris).