Entscheidung
III ZR 431/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:100425UIIIZR431
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:100425UIIIZR431.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 431/23 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2025 durch den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Prof. Dr. Kessen und Liepin für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. November 2023 aufgehoben, soweit als ersatzfähiger Schaden der volle Kaufpreis aus dem Kaufvertrag vom 25. Mai 1999 mit der W.D. F. L. GmbH ohne Abzug von Gebrauchsvorteilen von 8.233 € und darauf entfallender Verzugs- und Deliktszinsen zugesprochen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Ultraleichtflugzeugs der Bau- reihe D4 BK Fascination (künftig auch: Luftsportgerät). Am 25. Mai 1999 schloss er mit der W.D. F. L. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer W. D. , einen Kaufvertrag über das Ultraleichtflugzeug zu einem Kauf- 1 - 3 - preis von 161.025,20 DM. Eine Musterzulassung lag für Flugzeuge dieser Bau- reihe zum damaligen Zeitpunkt nicht vor, der Kaufvertrag stand unter dem Vor- behalt der Zulassung. Nachdem am 17. Oktober 2000 die Übereinstimmung mit einem zugelas- senen Muster mittels eines Stückprüfscheins bescheinigt worden war, nahm der Kläger das Ultraleichtflugzeug von der Verkäuferin ab. Der Stückprüfschein wurde durch den vorgenannten W. D. als Prüfer des D. A. C. e.V. ausgestellt. Der D. A. C. e.V. war von der Beklagten gemäß § 31c Satz 1 LuftVG in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV) in der zum damaligen Zeitpunkt jeweils gülti- gen Fassung unter anderem mit der Erteilung von Muster- und Verkehrszulas- sungen von Ultraleichtflugzeugen beauftragt worden. Der Stückprüfschein beruhte - dies steht in der Revisionsinstanz nicht mehr im Streit - auf fehlerhaften Wägeberichten. Die dortigen Gewichtsangaben stimmten nicht mit dem tatsächlichen Gewicht überein. Die Voraussetzungen für eine Zulassung lagen mithin nicht vor. Mit der Begründung, das Luftsportgerät überschreite das vorgeschriebene maximale Leergewicht bei Mindestausstat- tung, widerrief der D. A. C. e.V. mit Bescheid vom 20. Februar 2007 den zuletzt erteilten Nachprüfschein. Der Kläger verlangt wegen eines bewussten Verstoßes gegen Zulas- sungsvorschriften durch den D. A. C. e.V. beziehungsweise dessen Prüfer D. von der Beklagten Schadensersatz. Er beansprucht insbesondere die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von (umgerechnet) 82.330,88 € nebst Verzugszinsen sowie Deliktszinsen aus dem Kaufpreis. 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat der Klage - nach Verwertung eines in einem Parallel- verfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. - mit Aus- nahme der geltend gemachten Deliktszinsen stattgegeben. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten hat das Berufungsgericht - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen - das Urteil des Landgerichts teilweise abgeän- dert und neu gefasst. Es hat - unter Klageabweisung im Übrigen - die Beklagte verurteilt, an den Kläger 115.789,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 92.389,01 € seit dem 12. Juli 2019, aus 4.810,99 € seit dem 1. März 2020 und aus weiteren 18.589,01 € seit dem 24. März 2020 sowie aus- gerechnete Zinsen für den Zeitraum vom 31. Januar 2007 bis 11. Juli 2019 in Höhe von 40.971,45 € zu zahlen. Des Weiteren hat es festgestellt, dass die Be- klagte verpflichtet ist, die Kosten des Klägers für die Unterstellung des Luftsport- gerätes in Höhe von monatlich 150 € bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu tragen. Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die Re- vision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zugelassen, soweit der Kaufpreis ohne Abzug von Gebrauchsvorteilen als ersatzfähiger Schaden und Verzugs- so- wie Deliktszinsen aus dem vollen Kaufpreis zuerkannt wurden. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte, das angefochtene Urteil im Umfang der Revisionszulas- sung aufzuheben und insoweit nach ihren Berufungsanträgen zu erkennen. 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat im Umfang ihrer Zulassung Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - Folgendes ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wegen der fehlerhaften Stückprüfbescheinigung des Prüfers D. zu. Die Beklagte sei daher verpflich- tet, dem Kläger die Schäden zu ersetzen, die diesem aufgrund des amtsmiss- bräuchlichen Verhaltens des Prüfers entstanden seien. Der Kaufvertrag des Klä- gers mit der Herstellerin habe unter dem Vorbehalt der Zulassung des Fluggeräts gestanden und wäre bei pflichtgemäßem Verhalten des Prüfers im Rahmen der Stückprüfung nicht zur Erfüllung gekommen, da die diesbezügliche Bedingung nicht eingetreten wäre. Zum ersatzfähigen Schaden würden die Aufwendungen des Klägers zum Erwerb des Gerätes zählen. Allerdings sei auch im Zusammenhang mit dem Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG der allgemeine Grund- satz der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Insoweit habe das Landgericht grundsätzlich zutreffend diesem Umstand Rechnung getragen, indem es den An- spruch des Klägers auf Ersatz des von ihm aufgewandten Kaufpreises unter dem 7 8 9 10 - 6 - Vorbehalt einer Herausgabe des Luftsportgerätes, Zug um Zug gegen Zahlung des bestehenden Schadensersatzbetrags, ausgesprochen habe. Soweit das Landgericht weitere Gebrauchsvorteile des Klägers nicht an- spruchsmindernd berücksichtigt und ausgeführt habe, dass es an einer taugli- chen Bezugsgröße fehle, aus der eine zu erwartende Lebensdauer des Luftsport- gerätes verlässlich abgeleitet werden könne, sei der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 ZPO an diese vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der insoweit ent- scheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen würden, be- stünden auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten im Rahmen der Be- rufungsbegründung inhaltlich gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. erhobenen Bedenken nicht. Das Gutachten sei weder in sich wider- sprüchlich noch unvollständig noch hätten sich die Tatsachengrundlagen geän- dert. Zweifel würden sich auch nicht aus dem von der Beklagten vorgelegten Merkblatt 240.6 des Luftfahrt-Bundesamts ergeben, da sich dieses auf FVK Selbstbauflugzeuge und nicht - wie hier vorliegend - auf ein Luftsportgerät be- ziehe. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz die Richtigkeit der Ausführun- gen des Sachverständigen Dr. H. erstmals unter Bezugnahme auf die Stel- lungnahme der beiden Diplom-Ingenieure T. und G. in Frage stelle, könne sie mit den diesbezüglichen Ausführungen nicht mehr gehört werden. Mit den Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten sei die Beklagte ge- mäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, da weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass sie ohne Verschulden außerstande gewesen sei, sie erstinstanzlich zu er- heben. Gelegenheit, ihre Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten vorzubringen, hätte sie sowohl nach dem Beschluss gemäß § 411a ZPO über die 11 12 - 7 - Verwertung des im Parallelverfahren erstatteten Gutachtens des Sachverständi- gen als auch nach der mündlichen Verhandlung gehabt. Dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf Deliktszinsen aus § 849 BGB zu. Ihm sei zum Zeitpunkt der Nachprüfung am 31. Januar 2007 und der dabei festgestellten Abweichung des Leergewichts von dem bei der Erstwägung ermit- telten Leergewicht bewusst gewesen, dass das von ihm erworbene Luftsportge- rät nicht lufttüchtig gewesen sei, so dass ihm jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Deliktszinsen in Höhe von 4% gemäß § 246 BGB auf den von ihm aufgewandten Kaufpreis in Höhe von 82.330,88 € zustehe. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass der allgemeine Grundsatz der Vorteilsausgleichung auch im Zusammenhang mit dem Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB in Ver- bindung mit Art. 34 GG zu berücksichtigen ist (Senat, Urteile vom 2. Februar 2017 - III ZR 41/16, NVwZ-RR 2017, 579 Rn. 42; vom 10. Dezember 2015 - III ZR 27/14, NVwZ-RR 2016, 258 Rn. 41 und vom 2. Oktober 1986 - III ZR 93/85, NJW-RR 1987, 246, 247). Die Vorteilsanrechnung basiert hier darauf, dass der Kläger mit der fortgesetzten Nutzung des Luftsportgerätes einen geldwerten Vor- teil erzielt hat (vgl. zur Vorteilsanrechnung bei fortgesetzter Nutzung eines Fahr- zeugs BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 14 mwN). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entschädigung bei dem vorübergehenden Verlust der 13 14 15 - 8 - Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs hinweist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. November 1983 - VI ZR 269/81, BGHZ 80, 60, 62 f), übersieht er, dass es vorliegend nicht um die - gegebenenfalls nicht wahrgenommene - reine Nut- zungsmöglichkeit und deren Ersatzfähigkeit als Schaden i.S.v. § 249 Abs. 1 BGB, sondern um die Anrechnung tatsächlich gezogener und - wie im Fall eines Ultra- leichtflugzeuges - unzweifelhaft geldwerter Vorteile auf einen erlittenen Schaden geht. Hierauf ist die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung nicht anwend- bar. Das Berufungsgericht hat Gebrauchsvorteile, die der Kläger durch die Nut- zung des Luftsportgeräts gezogen hat und die sich nach der Berechnung der Beklagten (Schriftsätze vom 26. Juli 2021, S. 12 und vom 6. Juni 2024, S. 10) auf 8.233 € belaufen (Bruttokaufpreis 82.330,88 € x 300 Flugstunden ./. 3.000 Flugstunden), nicht anspruchsmindernd berücksichtigt. Es hat sich diesbezüglich an die Feststellungen des Landgerichts gebunden gesehen, das einen Abzug von Gebrauchsvorteilen aus tatsächlichen Gründen abgelehnt hat. Die Möglich- keit einer Schätzung der Gebrauchsvorteile hat das Berufungsgericht dabei - wie bereits das Landgericht - rechtsfehlerhaft nicht in Erwägung gezogen (1.). Außer- dem hat es das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, indem es Ausführungen als präkludiert gewertet hat, mit denen diese gutachterliche Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen unter Verweis auf eine von ihr eingeholte Stel- lungnahme privater Sachverständiger in Frage gestellt hat (2.). 1. Die Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs - und damit auch des auf den Schaden anzurechnenden Vorteils - ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters (vgl. BGH, Versäumnis- urteil vom 21. April 2022 - VII ZR 783/21, NJW-RR 2022, 1104 Rn. 15; Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, NJW-RR 2021, 1388 Rn. 11; Hinweisbeschluss 16 17 - 9 - vom 30. Januar 2024 - VIa ZR 673/23, BeckRS 2024, 8501 Rn. 14). Denn bei der Schadensschätzung steht ihm gemäß § 287 ZPO ein Ermessen zu, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, Urteile vom 23. März 2021 - VI ZR 3/20, NJW-RR 2021, 1534 Rn. 11 und vom 17. September 2019 - VI ZR 396/18, NJW 2020, 236 Rn.13). Die tatrichterliche Bewertung kann nach allgemeinen Grundsätzen nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (Senat, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12, WM 2013, 1452 Rn. 69; BGH, Urteile vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 72; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, NJW 2016, 1718 Rn. 93; vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09, NJW 2011, 601 Rn. 21 und vom 12. Juli 1995 - XII ZR 109/94, BGHZ 130, 298, 303). Der Tatrichter muss dabei allerdings nach pflichtgemäßem Ermessen be- urteilen, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestscha- dens möglich ist, und darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (Senat, Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 256, 257; BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 20; Beschluss vom 21. September 2022 - IV ZR 501/21, VersR 2022, 1608 Rn. 10). Lässt das Berufungsurteil nicht erkennen, dass sich das Berufungsge- richt der freieren Stellung nach § 287 ZPO bewusst gewesen war, handelt es sich um einen Rechtsfehler, der zur Aufhebung eines Urteils in der Revisionsinstanz führen kann (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 1980 - III ZR 153/78, NJW 1980, 1679, 1680; BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 aaO Rn. 21; Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Aufl., § 287 Rn. 55). 18 - 10 - So verhält es sich hier. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Schadensschätzung in den Blick ge- nommen hat. Es hat sich an die Feststellung des Landgerichts gebunden gese- hen, es fehle an einer tauglichen Bezugsgröße, aus der eine zu erwartende Le- bensdauer des Luftsportgerätes verlässlich abgeleitet werden könne. Das Land- gericht hatte ausgeführt, die Berechnung des Abzugs für die gezogenen Ge- brauchsvorteile könne hier nicht anhand der Lebensdauer des Flugzeugs ermit- telt werden. Eine solche Möglichkeit scheide bereits deshalb aus, weil es - wie der Sachverständige Dr. H. in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt habe - insoweit an einer verbindlichen Regelung fehle. Das Landgericht hatte zuvor gemäß § 411a ZPO ein Sachverständigengutachten verwertet, in dem an den Sachverständigen Dr. H. die Beweisfrage gerichtet worden war, ob es für das Luftfahrzeug eine "festgeschriebene maximale Betriebszeit bzw. ‚Lebens- dauer‘ in Flugstunden und/oder Jahren" gebe. Die Beweiserhebung zielte mithin auf die Ermittlung der (rechtlich) zulässigen und nicht der (tatsächlich) möglichen Nutzungsdauer. Mit der Möglichkeit, eine solche Lebensdauer des Ultraleichtflugzeugs zu schätzen, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Zwar hat es sich mit der Lebensdauer befasst und sich hierzu auf die Äußerungen des Sachver- ständigen in dessen Anhörung bezogen, bei sorgsamer Unterstellung und be- grenzter Belastung durch einen ausgebildeten Piloten halte das Objekt letztlich ewig. Dabei hat es jedoch übersehen, dass die unter den vorgenannten Voraus- setzungen zu erreichende Lebensdauer keineswegs den einzig möglichen An- knüpfungspunkt für eine Schätzung durch den nach § 287 ZPO besonders frei- gestellten Tatrichter darstellt. Wäre der Sachverständige etwa nach der üblichen und nicht nach der unter günstigsten Bedingungen maximal erreichbaren Nut- zungsdauer entsprechender Ultraleichtflugzeuge befragt worden, erschiene es 19 20 - 11 - jedenfalls möglich, dass Anknüpfungspunkte für eine Schätzung zu gewinnen ge- wesen wären. Dementsprechend durfte eine solche Schätzung hier nicht aus- nahmsweise unterbleiben. Es ist nicht ersichtlich, dass sie mangels jeglicher kon- kreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde und daher willkürlich wäre. Infolge der vom Landgericht fehlerhaft unterlassenen Befassung mit der Möglichkeit einer Schadensschätzung war das Berufungsgericht nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 ZPO an dessen Feststellungen gebunden. Vielmehr hätte es selbst eine Schadensschätzung in den Blick nehmen müssen. 2. Das Berufungsgericht hat außerdem den Anspruch der Beklagten auf Ge- währung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es angenommen hat, die Ausführun- gen, mit denen diese die Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der privaten Sachverständigen Dipl.-Ing. T. und G. in Frage gestellt hat, seien nicht mehr zu berücksichtigen. Das Gebot aus Art. 103 Abs. 1 GG, rechtliches Gehör zu gewähren, ist verletzt, wenn das Berufungsgericht neues Vorbringen unter offensichtlich fehlerhafter Anwen- dung des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zur Verhandlung zulässt (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - III ZR 184/22, NJW-RR 2024, 199 Rn. 17; BGH, Be- schlüsse vom 12. November 2020 - IX ZR 214/19, NJW-RR 2021, 56 Rn. 19; vom 19. März 2019 - XI ZR 9/18, NJW 2019, 2080 Rn. 11; vom 6. April 2016 - VII ZR 40/15, BeckRS 2016, 8184 Rn. 9 und vom 6. Mai 2015 - VII ZR 53/13, NJW-RR 2015, 1109 Rn. 9). Dies ist vorliegend der Fall. Selbst wenn es sich um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel gehandelt hätte, wäre dieses zuzu- lassen gewesen, da seine Geltendmachung in zweiter Instanz nicht auf Nachläs- sigkeit beruhte, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. 21 22 - 12 - Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Partei nicht grundsätz- lich verpflichtet ist, bereits in erster Instanz Einwendungen gegen ein Gerichts- gutachten unter Beifügung eines Privatgutachtens oder gestützt auf sachverstän- digen Rat vorzubringen (BGH, Urteile vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04, BGHZ 164, 330, 335 und vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 253 mwN; Beschlüsse vom 6. April 2016 aaO Rn. 10; vom 6. Mai 2015 aaO Rn. 12 und vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05, NJW 2007, 1531 Rn. 10). Die Be- klagte hat nach dieser Maßgabe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die bei Führung des Verfahrens bestehende Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie detaillierte Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. erst in zweiter Instanz nach Einholung sachverständigen Rats vor- gebracht hat. Sie hat in erster Instanz ein Merkblatt vorgelegt, das sich zwar nicht auf das konkrete Muster bezieht, aber nach ihrem Vorbringen in und nach der mündlichen Anhörung des Sachverständigen entsprechend auf dieses anwend- bar ist. Zu darüberhinausgehenden fachkundigen Einwendungen war die Be- klagte erst mithilfe sachverständigen Rats in der Lage, den sie in erster Instanz noch nicht einholen musste. III. Das angefochtene Urteil ist im Umfang der Revisionszulassung aufzuhe- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird bei sei- ner Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass sich eine etwaige schadens- mindernde Anrechnung von Gebrauchsvorteilen auch auf die Höhe der Verzugs- und der Deliktszinsen auswirkt. Es wird bei einer etwaigen Neufassung des Te- nors des Urteils des Landgerichts zudem zu beachten haben, dass die dortige 23 24 - 13 - Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe des Luftsportgerätes im Tenor gegebenenfalls klarstellend zu übernehmen ist (vgl. Seite 25 des ange- fochtenen Urteils). Remmert Arend Böttcher Kessen Liepin Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 06.05.2021 - 7 O 3209/19 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 22.11.2023 - 11 U 186/21 - - 14 - Verkündet am: 10. April 2025 Bachmann, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle