Urteil
115 C 140/24
AG Kiel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKIEL:2024:0618.115C140.24.00
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Leitsätze
1. Bei einem im Kollisionszeitpunkt weniger als 3 Jahre alten Pkw ist eine Reparaturvornahme in einer „freien“ Fachwerkstatt - statt in einer markengebundenen Fachwerkstatt - für den fiktiv abrechnenden Geschädigten unzumutbar.(Rn.6)
2. Ein Prüfbericht, welcher ohne eine Besichtigung des Fahrzeugs gefertigt worden ist, ist nicht dazu geeignet ist, die durch das eingeholte Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturnotwendigkeit sowie die in dem Gutachten aufgeführten Schadenpositionen in Zweifel zu ziehen.(Rn.8)
3. Führt ein anerkannter Kfz-Sachverständiger aus, dass in der maßgeblichen Region Verbringungskosten bei einer Überführung des Fahrzeugs zu einer gesonderten Lackierwerkstatt typischerweise erhoben werden, ist bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis eine Ersatzfähigkeit dieser Aufwendungen gegeben.(Rn.11)
4. Für die Ersatzfähigkeit von Beilackierungskosten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung genügt es, dass deren Anfall mindestens überwiegend wahrscheinlich ist (Anschluss BGH, Urteil vom 17. September 2019 - VI ZR 396/18). Das Erfordernis der Beilackierung ist hinreichend substantiiert dargetan, wenn im Schadensgutachten die Notwendigkeit der Beilackierung festgestellt worden ist.(Rn.12)
5. Die BVSK-Honorarbefragung stellt für die pauschalierten Grundhonorare einen Anhaltspunkt für die Üblichkeit dar (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13). Für die Nebenkosten bietet die BVSK-Honorarbefragung hingegen keine taugliche Schätzungsgrundlage.(Rn.23)
(Rn.24)
6. Der Gesetzgeber hat mit dem JVEG eine Orientierungshilfe geschaffen, die bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten auch im Rahmen der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen privater Sachverständiger herangezogen werden kann.(Rn.28)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 452,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2024 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 452,25 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem im Kollisionszeitpunkt weniger als 3 Jahre alten Pkw ist eine Reparaturvornahme in einer „freien“ Fachwerkstatt - statt in einer markengebundenen Fachwerkstatt - für den fiktiv abrechnenden Geschädigten unzumutbar.(Rn.6) 2. Ein Prüfbericht, welcher ohne eine Besichtigung des Fahrzeugs gefertigt worden ist, ist nicht dazu geeignet ist, die durch das eingeholte Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturnotwendigkeit sowie die in dem Gutachten aufgeführten Schadenpositionen in Zweifel zu ziehen.(Rn.8) 3. Führt ein anerkannter Kfz-Sachverständiger aus, dass in der maßgeblichen Region Verbringungskosten bei einer Überführung des Fahrzeugs zu einer gesonderten Lackierwerkstatt typischerweise erhoben werden, ist bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis eine Ersatzfähigkeit dieser Aufwendungen gegeben.(Rn.11) 4. Für die Ersatzfähigkeit von Beilackierungskosten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung genügt es, dass deren Anfall mindestens überwiegend wahrscheinlich ist (Anschluss BGH, Urteil vom 17. September 2019 - VI ZR 396/18). Das Erfordernis der Beilackierung ist hinreichend substantiiert dargetan, wenn im Schadensgutachten die Notwendigkeit der Beilackierung festgestellt worden ist.(Rn.12) 5. Die BVSK-Honorarbefragung stellt für die pauschalierten Grundhonorare einen Anhaltspunkt für die Üblichkeit dar (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13). Für die Nebenkosten bietet die BVSK-Honorarbefragung hingegen keine taugliche Schätzungsgrundlage.(Rn.23) (Rn.24) 6. Der Gesetzgeber hat mit dem JVEG eine Orientierungshilfe geschaffen, die bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten auch im Rahmen der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen privater Sachverständiger herangezogen werden kann.(Rn.28) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 452,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2024 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 452,25 € festgesetzt. (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO) Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der fiktiv abrechnende Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 249 BGB zunächst einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 407,03 € aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 16.02.2024 auf der R.-Straße in K. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Geschädigte hat bei der fiktiven Abrechnung grundsätzlich Anspruch auf die bei einer markengebundenen Fachwerkstatt voraussichtlich entstehenden Reparaturkosten. Er kann daher die dort anfallenden ortsüblichen Stundenverrechnungssätze und Ersatzteilpreise zugrunde legen, die ein von ihm beauftragter Sachverständiger auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Das Fahrzeug des Klägers wurde unstreitig am 21.07.2021 erstmalig zugelassen und war damit im Kollisionszeitpunkt weniger als 3 Jahre alt. Damit wäre eine etwaige Reparaturvornahme in einer „freien Fachwerkstatt“ für den fiktiv abrechnenden Geschädigten unzumutbar, zumal das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre war. Denn der Geschädigte soll sich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen müssen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09). Rechnet der Geschädigte die gedachten Kosten einer Reparatur ab, darf er grundsätzlich die Berechnung eines von ihm eingeschalteten Sachverständigengutachters bzw. den Kostenvoranschlag einer von ihm beauftragten Werkstatt seiner Abrechnung zugrunde legen. Das klägerseits beauftragte Sachverständigenbüro [...] hat im Rahmen des Gutachtens vom 26.02.2024 die kollisionsbedingten Reparaturkosten mit 2.488,62 € netto beziffert. Hierauf ist beklagtenseits eine Zahlung in Höhe von 2.081,59 € geleistet worden. Die Beklagte kann sich hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Kürzung in Höhe von insgesamt weiteren 407,03 € nicht mit Erfolg auf den von ihr eingereichten Prüfbericht vom 29.02.2024 (Anlage B 1) berufen, zumal der Prüfbericht, welcher ohne eine Besichtigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gefertigt worden ist, bereits nicht dazu geeignet ist, die durch das von dem Kläger eingeholte Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturnotwendigkeit sowie die in dem Gutachten aufgeführten Schadenpositionen in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass die beklagtenseits vorgenommenen Kürzungen auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens ohnehin sämtlich unberechtigt sind. Etwaige Beweiserhebungen sind hierbei nicht zu veranlassen gewesen. Im Einzelnen: Für die unter Verweis auf die Bevorratungskosten berechneten Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (sog. UPE-Aufschläge) und den Aufwand für die Verbringung des Kfz zu einer nicht vor Ort befindlichen Lackiererei (Verbringungskosten) bemisst sich die fiktive Ersatzfähigkeit danach, ob sie üblicherweise angefallen wären (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18). Hat ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger sie als übliche Ersatzteilkosten auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt, darf sie der Geschädigte seiner Abrechnung zugrunde legen. Muss er sich allerdings auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, bei der keine UPE-Aufschläge erhoben werden, sind diese auch nicht ersatzfähig. Gemessen an diesen Anforderungen ist vorliegend in Ansatz zu bringen, dass bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis von einer Erstattungsfähigkeit sowohl der Verbringungskosten als auch der UPE-Aufschläge auszugehen ist, zumal diese im Raum Kiel - gerichtsbekannt - bei markengebundenen Fachwerkstätten regelmäßig erhoben werden. Überdies ist hinsichtlich der Verbringungskosten noch Folgendes zu berücksichtigen: Führt - wie vorliegend - ein anerkannter Kfz-Sachverständiger aus, dass in der Region Kiel Verbringungskosten bei einer Überführung des Fahrzeugs zu einer gesonderten Lackierwerkstatt typischerweise erhoben werden, ist bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis eine Ersatzfähigkeit dieser Aufwendungen gegeben. Da der Kläger als Geschädigter bei der fiktiven Abrechnung grundsätzlich Anspruch auf die bei einer markengebundenen Fachwerkstatt voraussichtlich entstehenden Reparaturkosten hat und demgemäß die dort anfallenden ortsüblichen Stundenverrechnungssätze und Ersatzteilpreise zugrunde legen kann, die ein von ihm beauftragter Sachverständiger auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat, führt dies vorliegend auch dazu, dass die vorbezeichneten Ausführungen auch für die Ersatzfähigkeit von fiktiven Kosten für die Farbangleichung angrenzender, nicht unmittelbar unfallbeschädigter Fahrzeugteile entsprechend gelten (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2019 - VI ZR 396/18). Dem Einwand, erst nach erfolgter Reparatur lasse sich sicher feststellen, ob eine solche Beilackierung erforderlich ist, hat der BGH eine bei fiktiver Schadensabrechnung stets immanente Unsicherheit entgegengehalten, weshalb es für die Ersatzfähigkeit von Beilackierungskosten genügt, dass deren Anfall mindestens überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2019 - VI ZR 396/18; OLG München, Urteil vom 24.03.2021 - 10 U 6761/19). Vorliegend hat der Kläger durch Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigenbüros .... vom 26.02.2024, welches die Notwendigkeit einer Beilackierung festgestellt hat, das Erfordernis der Beilackierung hinreichend substantiiert dargetan. Soweit beklagtenseits die in Ansatz gebrachten Reinigungskosten moniert werden, ist auch dies in der Sache unbegründet. Die im Gutachten vom 26.02.2024 aufgeführten Kosten für eine Fahrzeugreinigung sind ebenfalls als erstattungsfähig anzusehen. Für die Instandsetzung des Fahrzeugs des Klägers sind vorliegend ausweislich des von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens neben Karosserie- auch Lackarbeiten erforderlich, bei deren Vorbereitung regelmäßig Schleif- und gegebenenfalls auch Spachtelarbeiten anfallen. Der hierbei anfallende Staub dringt - selbst wenn an der Karosserie Abklebungen vorgenommen wurden - regelmäßig durch kleinste Öffnungen und das Lüftungssystem in das Fahrzeuginnere, sodass die Durchführung derartiger Arbeiten zwangsläufig bei der Wiederherstellung eine umfassende Reinigung des Fahrzeugs erforderlich macht. Entsprechendes muss auch für die Entsorgungskosten gelten. Wenn solche Arbeiten im Schadensgutachten kalkuliert sind, ist davon auszugehen, dass diese Kosten bei der Reparatur in der vom Sachverständigen zugrunde gelegten Fachwerkstatt anfallen und zu ersetzten sind. Insoweit ist die Beklagte wiederum zur Erstattung verpflichtet. Dass solche Kosten in dem im Gutachten aufgeführten Reparaturbetrieb nicht anfallen, ist nicht ersichtlich. Oftmals wird es in diesem Zusammenhang ohnehin lediglich um Kleinteile gehen, und einer Werkstatt ist nicht zuzumuten, den Verbleib jedes einzelnen Teils nachzuhalten. Im Übrigen sieht auch die beklagtenseits in Bezug genommene Regelung des § 3 Abs. 6 Satz 2 AltfahrzeugVO vor, dass die Beteiligten Vereinbarungen über die erforderlichen Maßnahmen und die Tragung der Kosten treffen können. Soweit beklagtenseits schließlich die in dem Gutachten ausgewiesenen Kosten für die Probe- bzw. Prüffahrt nach Demontage von Bauteilen beanstandet werden, führt auch dieses Vorbringen nicht zum Erfolg. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Prüffahrt ist zunächst nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass sachverständigenseits festgestellt worden ist, dass grundsätzlich derartige Aufwendungen anfallen. Selbst wenn solche Aufwendungen in der Regel nicht separat berechnet werden sollten, kann dies zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht dazu führen, dass diese Kosten bei dem Kläger abgezogen werden. Wenn derartige Kosten grundsätzlich anfallen, ist es nicht entscheidend, ob diese separat in der Rechnung aufgeführt werden oder in andere Positionen mit „eingerechnet“ werden. Dieses kann nicht zum Nachteil des Geschädigten führen. Vielmehr ist es sogar zu begrüßen, wenn alle Kostenpositionen ausdrücklich und offen erkennbar einem Gutachten aufgeführt werden und nicht bestimmte Positionen zu einem späteren Zeitpunkt - nach Vornahme einer Fahrzeugreparatur - durch den Reparaturbetrieb versteckt in andere Positionen mit eingerechnet werden. Überdies gilt in diesem Zusammenhang Folgendes: Auch dann, wenn eine Werkstatt die Kosten einer Prüffahrt nicht gesondert in der Rechnung ausweist, gehören diese Kosten dennoch zu den ortsüblichen Kosten. Denn sie wirken sich auf den Marktpreis der erforderlichen Maßnahmen aus. Wenn sich eine Werkstatt entscheidet, eine Maßnahme nicht in Rechnung zu stellen, dann bedeutet dies nicht, dass diese Werkstatt diese Maßnahme kostenlos erledigt. Eine Werkstatt wird eine Maßnahme, die Kosten verursacht (insbesondere Arbeitszeit eines Mitarbeiters beansprucht), nicht kostenlos anbieten. Wenn eine Maßnahme nicht gesondert in Rechnung gestellt wird, dann bedeutet dies lediglich, dass die für diese Maßnahme erforderlichen Kosten nicht gesondert ausgewiesen werden, sondern unter andere Positionen - etwa die Arbeitszeit - fallen oder dass sie durch die anderen Einnahmen der betreffenden Werkstatt querfinanziert werden. Im Weiteren hat der Kläger gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 249 BGB auch einen Anspruch auf Zahlung von weiterer Sachverständigengebühren in Höhe von 45,22 €. Die beklagtenseits vorgenommenen Kürzungen sind wiederum unberechtigt. Hinsichtlich des Rechnungsbetrages in Höhe von 724,47 € brutto aus der Rechnung des Sachverständigenbüros ... vom 26.02.2024 ist - über die beklagtenseits bereits vorgerichtlich vorgenommene Regulierung in Höhe von 679,25 € - ein Betrag in Höhe von 45,22 € nachzuregulieren. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Schadensgutachten, bestehend aus dem Grundhonorar und den tatsächlich entstandenen Nebenkosten, zu, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist. Soweit die Beklagte die Höhe des in der vorbezeichneten Rechnung vom 26.02.2024 in Ansatz gebrachten Sachverständigenhonorars in Höhe von insgesamt 724,47 € brutto als übersetzt ansieht und sich hierbei neben dem berechneten Grundhonorar insbesondere auch gegen die Höhe der klägerseits gesondert berechneten Nebenkosten wendet - beklagtenseits ist auf den Rechnungsbetrag vorgerichtlich eine Zahlung in Höhe von insgesamt 679,25 € geleistet worden - ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Ein Geschädigter ist bei der Auswahl „seines“ Sachverständigen frei und darf grundsätzlich einen für ihn ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 255/13). Er muss sich insbesondere nicht zuvor nach günstiger abrechnenden Sachverständigen erkundigen, trägt dann aber das Risiko, dass sich das ohne Erkundigung eingeholte Gutachten später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13). Dem Geschädigten obliegt es überdies, eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss oder später berechneten Preise durchzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15). Sind diese deutlich überhöht, liegen sie also erheblich über den üblichen Preisen, und ist dies auch für den Geschädigten erkennbar, kann er nur noch die - nach § 287 ZPO zu schätzende - objektiv erforderliche Sachverständigenvergütung ersetzt verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13). Im Rahmen einer durchzuführenden Plausibilitätskontrolle ist zu ermitteln, ob die berechneten Preise von den üblichen Preisen abweichen, was in Ermangelung einer verbindlichen Gebührenordnung, angesichts eines kaum überschaubaren Marktes sowie angesichts des Umstands, dass die Leistungen der Sachverständigen nicht homogen und daher auch nicht 1:1 vergleichbar sind, für den Geschädigten mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Hinsichtlich des Grundhonorars ist zur Überzeugung des Gerichts bei der vorzunehmenden Schadensschätzung im Sinne von § 287 Abs. 1 ZPO ein Rückgriff auf Umfragen und Tabellen, insbesondere auf die Honorarbefragung des „Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.“ (im Folgenden: BVSK) sowohl zulässig als auch sachgerecht, zumal insbesondere die BVSK-Honorarbefragung jedenfalls für die pauschalierten Grundhonorare einen Anhaltspunkt für die Üblichkeit darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13; BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13; LG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2016 - 1 O 33/14). Soweit beklagtenseits das vom klägerseits beauftragten Sachverständigen in Ansatz gebrachte Grundhonorar von 553,00 € netto in der Rechnung vom 26.02.2024 der Höhe nach beanstandet wird, begegnet der vorbezeichnete Rechnungsbetrag zur Überzeugung des Gerichts keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kann im Ergebnis dahin stehen, ob der beauftragte Sachverständige bei der Bemessung des Grundhonorars auf eine von ihm mit dem Geschädigten anlässlich der Beauftragung vom 21.02.2024 womöglich getroffene Vereinbarung abstellen dürfte. Denn ausweislich des vorgelegten Gutachtens vom 26.02.2024 beliefen sich die an dem Fahrzeug des Klägers kollisionsbedingt entstandenen Schäden auf insgesamt 2.488,62 € netto. Ausgehend von der BVSK-Honorarbefragung 2022 beläuft sich das Grundhonorar im Korridor V bei einer Schadenshöhe von 2.488,62 € netto in einer Spanne von 497,00 € netto bis 554,00 € netto. Der von dem klägerseits beauftragten Sachverständigen in Ansatz gebrachte Honorarwert von 553,00 € netto bewegt sich damit zumindest noch leicht unterhalb des unteren Rahmens des Korridors HB V der BVSK-Honorarbefragung 2022. Innerhalb jenes Honorarkorridors berechnen je nach Schadenhöhe zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar, so dass das vorliegend in Ansatz gebrachte Honorar als noch als angemessene Vergütung bewertet werden kann. Für die Nebenkosten bietet die BVSK Honorarbefragung hingegen nach Auffassung des Gerichts keine taugliche Schätzungsgrundlage. Es gilt hinsichtlich der Erstattung von Gutachterkosten der Grundsatz, dass ein Sachverständiger zum Ausdruck bringt, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein soll, wenn er dies mit einem Pauschalbetrag abrechnet und zusätzlich bestimmte Nebenkosten beansprucht. Nebenkosten können dann nur in Höhe der entstandenen Aufwendungen berechnet werden. Als Aufwendungen können grundsätzlich Fahrtkosten, Kosten für das Schreiben, Drucken und Vervielfältigen des Gutachtens, Fotokosten, Porto-, Versand- und Telefonkosten sowie die EDV-Abrufgebühr und Kosten der EDV-Fahrzeugbewertung angesetzt werden. Diese sind erstattungsfähig, soweit sie erforderlich sind, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Maßgebend ist, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch die Kosten als zweckmäßig und notwendig ansehen würde. Maßstab für eine etwaige Überhöhung der Nebenkosten ist zunächst die eigene Einschätzung des Geschädigten von den bei der Begutachtung zu erwartenden Aufwendungen. Ungeachtet der Berechnung durch den Sachverständigen darf und muss er nämlich im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Plausibilitätskontrolle durchführen. Daneben hat der Gesetzgeber mit dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) eine Orientierungshilfe geschaffen, die bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten auch im Rahmen der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen privater Sachverständiger herangezogen werden kann. Muss demgemäß ein Geschädigter eine Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der berechneten Kosten durchführen, um zunächst zu einer eigenen Einschätzung zu kommen, ob die berechneten Nebenkosten angemessen sind, ist vor diesem Hintergrund zur Überprüfung der Angemessenheit im Rahmen des § 287 ZPO zur Überzeugung des Gerichts auf den Rahmen abzustellen, den das JVEG für die Entschädigung von Sachverständigen vorgibt. Die (weiteren) Nebenkosten vermag das Gericht unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Gesichtspunkte eigenständig anhand der Regelungen des JVEG wie folgt zu beurteilen: Für die Nebenkosten „Porto/Telefon“ kann ein Pauschalbetrag von 15,00 € netto geltend gemacht werden. Fotokosten sind entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG einmalig für das Originalgutachten in Höhe von 2,00 € pro Foto zu erstatten, soweit sie zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlich waren. Für die in der Fotodokumentation zum Gutachten vom 26.02.2024 aufgeführten Fotos kann damit der in der Rechnung vom 26.02.2024 geführte Betrag in Höhe von 24,00 € netto (12 × 2,00 €) in Ansatz gebracht werden. Angesichts des dokumentierten Schadenumfanges sind die sachverständigenseits erstellten und in das Gutachten eingestellten 12 Lichtbilder, die grundsätzlich auch im Ausführungsermessen des Sachverständigen stehen, hinsichtlich der Anzahl nach nicht zu beanstanden. Für das Schreiben und den Druck des Originalgutachtens in Schwarz/Weiß sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG 0,50 € für jede Seite und gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG 0,90 € für jede Seite anzusetzen, damit ein Betrag in Höhe von 1,40 € pro Seite. Hinzu kommt ein Sicherheitszuschlag von 20%, sodass die Obergrenze bei 1,68 € pro Seite liegt. Wird diese Obergrenze hingegen überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 1,40 € erstattungsfähig. Soweit in der Sachverständigenrechnung Schreibgebühren für 12 Seiten á 1,40 € und damit ein Betrag in Höhe von 16,80 € netto in Ansatz gebracht wird, ist dieser Betrag unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Ausführungen nicht zu beanstanden. Etwaige EDV-Kosten werden von dem klägerseits beauftragten Sachverständigen im Rahmen der Nebenkosten bereits nicht geltend gemacht. Rechtshängigkeitszinsen sind gemäß § 291 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zu erstatten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.