Leitsatz
VI ZR 42/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:020719BVIZR42
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:020719BVIZR42.18.0 Berichtigt durch Beschlüsse vom 2. September und 5. November 2019 Olovcic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 42/18 vom 2. Juli 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 M; GG Art. 103 Abs. 1 Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen überspannter Anforderungen an die hinreichende Substantiierung des Klägervortrags. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VI ZR 42/18 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Dezember 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf 65.689,92 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den beklagten Hersteller von Schließzylindern aus übergegangenem Recht ihres Ehemannes auf Ersatz materiellen Schadens unter dem Gesichtspunkt der Haftung für wirkungslose Produkte in Anspruch. Sie macht geltend, in der Zeit zwischen dem 2. und 5. Dezember 2013 sei es zu einem Einbruch in das Haus ihres Ehemannes gekommen, bei dem Wertge- genstände mit einem Gesamtwert von rund 69.000 € entwendet worden seien. Als einzig denkbare Einbruchstechnik komme das sogenannte Lockpicking, nämlich das Öffnen des Türschlosses mittels eines Weichholzes, etwa einem einfachen Zahnstocher, in Betracht. Sämtliche Türen seien zum Zeitpunkt des 1 - 3 - Einbruchs ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Ein Nachschlüsseldiebstahl scheide aus. Die Polizei habe bis auf leichte Hebelspuren an einer der Türen keine Einbruchsspuren festgestellt. Die Schlösser seien mit Schließanlagen der von der Beklagten hergestellten K. Serie versehen gewesen. Diese hätten keinen ausreichenden Schutz gegen Lockpicking geboten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwer- de verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. II. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und § 1 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz mit der Begründung verneint, dass die Klägerin das Vorliegen eines Produktfehlers nicht ausreichend konkret dargelegt habe. Dass die Schließzylinder tatsächlich dem sogenannten Lockpicking nicht stand- gehalten haben könnten und es deshalb zu dem von der Klägerin behaupteten Einbruch gekommen sei, habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Nach ihrem Vortrag habe dem Täter ein Zeitraum von drei Tagen zur Verfügung ge- standen, um die Schließzylinder zu überwinden, weshalb keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der behaupteten Öffnung des Schließzylinders innerhalb ei- nes Zeitraums von wenigen Minuten vorlägen. Gegen die behauptete Überwin- dung des Schließzylinders durch einen Täter, der das Lockpicking beherrsche, spreche zudem der Umstand, dass nach dem Vortrag der Klägerin an der rück- wärtigen Eingangstür leichte Hebelspuren zu finden gewesen seien. Auch auf der Basis des Vortrags der Klägerin zu dem erwarteten Sicherheitsstandard der Schließzylinder sei ein Fehler der streitgegenständlichen Zylinder nicht ersicht- lich. Die Klägerin habe ausgeführt, die Beklagte bewerbe die von ihr hergestell- 2 3 - 4 - ten Zylinder als "unknackbar". Näherer Vortrag hierzu fehle indes. Etwaige Werbegrundlagen oder Produktbeschreibungen lege die Klägerin nicht vor. Nicht weiterführend sei auch der weitere Vortrag der Klägerin, die Profilzylinder gehörten zu der Angriffswiderstandsklasse 2. So lege die Klägerin die vertragli- chen Vereinbarungen mit der Firma K., bei der der Zedent die streitgegenständ- lichen Schließzylinder erworben haben solle, nicht vor. Es fehle konkreter Vor- trag der Klägerin zu dem Widerstand der streitgegenständlichen Schließzylinder gegen Aufsperrversuche. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückver- weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, dass die von der Beklagten hergestellten Schließzylinder dem sogenannten Lockpicking nicht standgehalten haben könnten und es deshalb zu dem von der Klägerin behaup- teten Einbruch gekommen sei, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. a) Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32, 36; 49, 325, 328; 55, 1, 6; 60, 175, 210; 64, 135, 143 f.). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächli- che und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2018 - VI ZR 370/17, VersR 2018, 1001 Rn. 8; BVerfGE 60, 1, 5; 65, 227, 234; 84, 188, 190; 86, 133, 144 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14, NJW 2017, 4 5 - 5 - 3218 Rn. 47). Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiie- rungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2013 - IV ZR 259/12, NJW 2014, 149 Rn. 15; vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 532/14, NZG 2016, 70 Rn. 12; vom 5. Juni 2018 - XI ZR 388/16, BKR 2019, 51, juris Rn. 15; vom 20. November 2018 - II ZR 132/17; vom 18. September 2018 - XI ZR 74/17, MDR 2019, 692 Rn. 20; vom 20. November 2018 - II ZR 132/17, juris Rn. 14). b) So verhält es sich im Streitfall. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, dass die von der Beklagten her- gestellten Schließzylinder dem sogenannten Lockpicking nicht standgehalten haben könnten und es deshalb zu dem von der Klägerin behaupteten Einbruch gekommen sein könne, beruht auf einer offenkundigen Überspannung der Sub- stantiierungsanforderungen. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht gel- tend macht, hatte die Klägerin in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, - dass es sich beim Lockpicking um eine Form der Schlossöffnung hand- le, zu der das LKA Berlin unter dem Aktenzeichen "LKA PTU 23" einen Feld- versuch durchgeführt habe, dessen Zweck der Nachweis gewesen sei, dass von der Beklagten produzierte Zylinder mit Hilfe von Weichhölzern, vorzugswei- se Zahnstochern, zu öffnen seien, - dass das Lockpicking auch im Nachhinein nachweis- und belegbar sei, dass im Streitfall lediglich drei Zylinder (die an der vorderen Eingangstür, der hinteren Eingangstür und der Kellertür) in Betracht kämen und anhand dieser noch vorliegenden Zylinder durch Sachverständigenbeweis belegbar sei, dass 6 7 8 - 6 - sie mittels des Lockpickings geöffnet worden seien, wobei vieles dafür spreche, dass der oder die Diebe durch den rückwärtigen Eingang eingedrungen seien, - dass die Klägerin bei dem Kauf der Schließanlage nicht damit habe rechnen müssen, dass ein Schließzylinder der vorliegenden Art, der seinerzeit etwa 120 € gekostet habe, mit primitivsten Werkzeugen wie einem Weichholz habe geöffnet werden können. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass diesem Vortrag der Klägerin nicht mit der Begründung die Schlüssigkeit abgesprochen werden kann, für die Täter habe ein Zeitraum von drei Tagen zur Verfügung gestanden, um die Schließzylinder zu überwinden, weshalb keine Anhaltspunk- te dafür beständen, dass der Schließzylinder innerhalb weniger Minuten geöff- net worden sei. Diese Erwägung des Berufungsgerichts läuft auf eine unzuläs- sige antizipierte Beweiswürdigung hinaus. Gleiches gilt, soweit das Berufungs- gericht darauf abgestellt hat, dass die an der rückwärtigen Eingangstür festge- stellten Hebelspuren gegen Lockpicking sprächen und die Klägerin weder Pro- duktbeschreibungen der "unknackbaren" Zylinder noch vertragliche Vereinba- rungen über den Erwerb der Schließzylinder vorgelegt habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts oblag es der Klägerin auch nicht, konkret zu dem Widerstand der streitgegenständlichen Schließzy- linder gegen Aufsperrversuche vorzutragen. Nach den tatbestandlichen Fest- stellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin behauptet, die Profilzylin- der hätten nach den Angaben der Beklagten zu der Angriffswiderstandsklasse 2 gehört. Dies genügt. Welchen tatsächlichen Widerstand die Schließzylinder ge- gen Aufsperrversuche hatten, kann die Klägerin mangels näherer Kenntnisse von der Bauart der Zylinder und mangels Sachkunde nicht beurteilen. Unter anderem zur Klärung dieser Frage hatte sie die Einholung eines Sachverstän- digengutachtens beantragt. 9 10 11 - 7 - c) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berück- sichtigung des Vortrags der Klägerin zu einer anderen Beurteilung gelangt wä- re. III. Der angegriffene Beschluss war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen. Dieses wird dabei die Rechtsprechung des Senats zur Haftung des Herstellers für wirkungslose Produkte zu berücksichtigen haben (vgl. Senatsur- teile vom 17. März 1981 - VI ZR 191/79, BGHZ 80, 186 und VI ZR 286/78, BGHZ 80, 199; vom 18. September 1984 - VI ZR 51/83, VersR 1984, 1151). Seiters von Pentz Offenloch Roloff Allgayer Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 02.06.2017 - 10 O 106/16 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.12.2017 - I-3 U 29/17 - 12 13 ECLI:DE:BGH:2019:020919BVIZR42.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 42/18 vom 2. September 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:020919BVIZR42.18.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer beschlossen: Der Beschluss vom 2. Juli 2019 wird dahingehend berichtigt, dass der letzte Halbsatz in Randnummer 4 wie folgt lautet: „…, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art 103 Abs. 1 GG.“ Seiters von Pentz Offenloch Roloff Allgayer ECLI:DE:BGH:2019:051119BVIZR42.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 42/18 vom 5. November 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:051119BVIZR42.18.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 2. Juli 2019 wird dahingehend berichtigt, dass es in den Randnummern 4 und 13 statt „Beschluss“ jeweils „Urteil“ heißt (§ 319 Abs. 1 ZPO). Seiters von Pentz Offenloch Roloff Allgayer