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Urteil

3 U 29/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0311.3U29.17.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Juni 2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der Beklagten insgesamt beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Juni 2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der Beklagten insgesamt beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Gründe I. Wegen der Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes, des Inhaltes der angefochtenen Entscheidung sowie der in zweiter Instanz gestellten Anträge wird zunächst auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 28. Dezember 2017 verwiesen. Jenes Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 2. September 2019 (Az.: VI ZR 42/18) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde an den Senat zurückverwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben zu dem von der Klägerin behaupteten Einbruchsdiebstahl und die den streitgegenständlichen Vorfall betreffende Ermittlungsakte der StA Duisburg, 712 UJs 66/14, beigezogen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 18. Februar 2021, in der die Parteien ihre schon vor Erlass des Senatsurteils vom 28. Dezember 2017 gestellten Berufungsanträge wiederholt haben, Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung war auch der Inhalt der genannten Ermittlungsakte (Kopierexemplar). Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, § 313 Abs. 2 ZPO. II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Die aus abgetretenem Recht vorgehende Klägerin kann die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen, denn nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme kann bereits nicht festgestellt werden, dass es zu einem Einbruch im Wohnhaus des Zedenten – der Zeuge A. – gekommen ist, der im Wege des sog. Lockpickings begangen worden sein könnte. Auf die vom Senat im Verhandlungstermin am 18. Februar 2021 weiter angesprochene Frage, ob nicht anstelle der im Rubrum bezeichneten Beklagten die im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 10. Februar 2016 genannte B. B. D. GmbH mit Sitz in X. passiv legitimiert ist, kommt es nicht mehr an. Der von der Klägerin zur Begründung der Haftung der Beklagten als Herstellerin von vermeintlich wirkungslosen Türschlössern, die im Hause des Zedenten verbaut sein sollen, behauptete Einbruch ist nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen. Der Klägerin ist es nicht gelungen, ein Mindestmaß an Tatsachen zu beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen im Wege des sog. Lockpickings begangenen Einbruchsdiebstahl zulassen, § 287 ZPO. Der Senat vermag den Bekundungen des letztlich in eigener Sache aussagenden Zeugen A. zu einem am 5. Dezember 2013 bemerkten Einbruch in seinem Haus nicht zu folgen. Seine Bekundungen sind schon nicht widerspruchsfrei. Es erschließt sich insbesondere nicht, wie sich die angebliche Entwendung vor allem von hochwertigen Uhren und anderen Wertgegenständen zugetragen haben soll, ohne dass Einbruchs- oder auch nur Durchsuchungspuren hinterlassen wurden. Sowohl nach den Bekundungen des Zeugen A. als auch nach den Feststellungen der ermittelnden Polizeibeamten gab es am 5. Dezember 2013, dem Tag des angezeigten Vorfalls, keine Spuren einer Durchsuchung des Wohnhauses des Zeugen. Der Karton, in dem der Zeuge A. seine Uhrensammlung aufbewahrt haben will, soll im Kleiderschrank im Schlafzimmer des Hauses im ersten Obergeschoss deponiert gewesen sein. Ebenfalls im Kleiderschrank soll sich der Taufschmuck der Kinder befunden haben. Die entwendeten wertvollen Comics seien im Erdgeschoss in einem Regal gewesen. Entwendet worden sei unter anderem auch eine wertvolle Ausgabe des Buchs „R. F.“. Dass es aber einem oder mehreren Tätern möglich gewesen sein könnte, gezielt die vom Zeugen A. genannten, nicht offen herumliegenden Wertgegenstände aufzufinden und zu entwenden, ohne zuvor das Haus oder einzelne Schränke bzw. Regale zu durchsuchen, ist ebenso fernliegend wie die Möglichkeit, dass der oder die Täter zwar das Haus durchsucht und anschließend wieder aufgeräumt haben könnten. Ein für einen Einbruch sprechendes Indiz ist auch nicht der Umstand, dass die ermittelnden Polizeibeamten den Karton aus dem Schlafzimmerschrank, in dem die Uhrensammlung des Zeugen A. aufbewahrt gewesen sein soll, auf dem Vordach vor dem Schlafzimmer gefunden haben. Ein plausibler Grund, weshalb ein Einbrecher den Karton auf das Vordach gebracht haben könnte – sei es, um dort die einzelnen Uhren aus ihren Umverpackungen zu nehmen oder nachdem dies bereits geschehen war – ist nicht erkennbar. Nach der Lebenserfahrung zu erwarten gewesen wäre vielmehr, so denn die Uhrensammlung entwendet worden wäre, dass der oder die Täter den entleerten Karton im Schlafzimmer zurückgelassen hätten. Hinzu tritt folgendes: der Zeuge A. hat bekundet, der Karton bzw. die einzelnen Umverpackungen der Uhren seien feucht gewesen, jedoch habe es weder am Donnerstag, dem 5. Dezember 2013, noch in den Tagen davor geregnet. Daraus hat der Zeuge gefolgert, dass die Kartons schon länger auf dem Flachdach gelegen haben müssen. Gleichzeitig hat der Zeuge bekundet, die Klägerin habe den Karton am Montag, dem 2. Dez. 2013 noch gesehen. Das als zutreffend unterstellt, müsste der Einbruch nach diesem Montag begangen worden sein; seitdem soll es aber nicht mehr geregnet haben. Soweit es möglich gewesen sein soll, dass sich der Einbruch auch schon vor dem 5. Dezember 2013 ereignet haben könnte, erschließt sich dann nicht, weshalb der Zeuge A. die Entwendung „ausgerechnet“ am 5. Dezember 2013 bemerkt haben will. So hat der Zeuge bekundet, der Karton, in dem er seine Uhrensammlung aufbewahrt haben will, habe sich im Kleiderschrank in dem Fach/in dem Schrankteil befunden, wo sich Kleidungsstücke des täglichen Bedarfs befunden haben. Dann aber wäre zu erwarten gewesen, dass ein Einbruch vor dem 5. Dezember 2013 auch schon vorher – an einem der vorangegangenen Tage – aufgefallen wäre, zumal die Schranktür am Vormittag des 5. Dezember 2013 offen gestanden haben soll. Das gilt hier umso mehr, als die Uhrensammlung, die entwendet worden sein soll, für den Zeugen A. von besonderer Bedeutung gewesen sein soll. So hat der Zeuge von seinem „Uhren-Spleen“ gesprochen und ausgesagt, dass er seine Uhren sehr häufig gewechselt habe. Gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen A. spricht auch, dass sich nicht nur seine Aussagen vor dem Senat als widersprüchlich erweisen sondern sie zudem inhaltlich von früheren Darstellungen abweichen, was sich nicht allein mit dem Zeitablauf zwischen dem angeblichen Vorfall und der Vernehmung des Zeugen durch den Senat erklären lässt. So hat der Zeuge A. bekundet, er wisse, dass die Uhren nur dann versichert seien, wenn sie in besonderer Weise, etwa in einem Tresor, aufbewahrt würden. Das habe er aber bewusst nicht gemacht und die Uhren in einem Karton aufbewahrt. Diese Aussage des Zeugen lässt sich nicht damit in Einklang bringen, dass er wegen des streitgegenständlichen Vorfalls in einem weiteren Zivilrechtsstreit vor dem LG Köln seinen Hausratversicherer in Anspruch nimmt (20 O 357/18). Befragt nach dem Tatzeitraum hat der Zeuge zunächst bekundet, es müsse sich um einen Fehler der Ermittlungsbehörden handeln, wenn von einer Tatbegehung zwischen Montag und Donnerstag ausgegangen werde. Er, der Zeuge, sei sich sicher, den Ermittlungsbehörden geschrieben zu haben, dass er nur wisse, wann ihm die Tat aufgefallen sei. Auf Vorhalt seines Anschreibens aus der Ermittlungsakte, wonach es selbst es war, der die Polizei auf den für die Tatbegehung in Betracht kommenden Zeitraum hingewiesen hat, musste der Zeuge seine – sichere – Aussage korrigieren und hat dann bekundet, sich zu erinnern, es so ähnlich geschrieben zu haben. Falsch ist die weitere Bekundung des Zeugen A. vor dem Senat, den als entwendet genannten Taufschmuck der Kinder nicht in seiner Schadensaufstellung berücksichtigt zu haben, da man ja die Schenker nicht nachträglich um Quittungen hätte bitten können. Das Gegenteil ist der Fall: s. Bl. 28 der Ermittlungsakte, 12. Spiegelstrich und Ziffer 15 der Schadensaufstellung in der Klageschrift. Umgekehrt fällt auf, dass Manschettenknöpfe, von deren Entwendung der Zeuge A. vor dem Senat gesprochen hat, keinen Eingang in die Schadensaufstellung gefunden haben. Ein weiterer Widerspruch zwischen der Aussage des Zeugen A. vor dem Senat und dem schriftsätzlichen Vorbringen der aus abgetretenem Recht des Zeugen A. klagenden Klägerin besteht in Bezug auf den Zeitpunkt des Erwerbs/des Einbaus der streitgegenständlichen Schlösser. Vor dem Senat hat der Zeuge A. bekundet, die Schlösser kurz vor dem Erwerb des Wohnhauses im Jahr 2007 gekauft zu haben; in der Berufungsbegründung behauptet die Klägerin den Einbau der Türen mit den Schlössern im Wohnhaus des Zeugen A. im Jahr 2000; als Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 1. Dezember 2017 ist eine schon am 19. April 2002 ausgestellte Sicherungskarte vorgelegt worden. Schließlich kommt den Bekundungen des Zeugen A. auch deshalb nicht der für ein positives Beweisergebnis erforderliche Beweiswert zu, weil sein Gesamtverhalten nach Überzeugung des Senates und nach dem Eindruck des Senates aus der Vernehmung nicht dem entspricht, wie sich Opfer eines Einbruchs mit Entwendung von Gegenständen von erheblichem Wert nach der allgemeinen Lebenserfahrung „normalerweise“ verhalten. Die ermittelnden Polizeibeamten haben den Zeugen in der Ermittlungsakte als absolut emotionslos bezeichnet. Soweit der Zeuge A. vor dem Senat sein ruhiges Verhalten als psychologisches Phänomen bezeichnet hat, erklärt das nicht sein Verhalten während des weiteren Laufs der polizeilichen Ermittlungen. So hat der Zeuge trotz mehrfacher Terminsabsprachen nicht mehr persönlich bei der Polizei vorgesprochen; auch die Schadensaufstellung hat er erst nach wiederholter Aufforderung des ermittelnden Polizeibeamten eingereicht. Die im hiesigen Zivilverfahren aufgestellte Behauptung eines Einbruchs im Wege des Lockpickings hat er der Polizei nicht einmal angezeigt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung aber bemühen sich Opfer eines Einbruchs nachhaltig um Mithilfe bei Aufklärung des Vorfalls, spätestens dann, wenn sich die Aufregung nach dem erstmaligen Bemerken der Tat etwas gelegt hat. Das wäre auch vom Zeugen A. zu erwarten gewesen, denn er hat gegenüber dem Senat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass ihm seine wertvolle Uhrensammlung sehr viel bedeutet habe. Hinzu kommt die vom Zeugen bekundete starke emotionale Belastung seiner Familie, insbesondere der Töchter durch den Vorfall. Letztlich erweist sich die Behauptung der Klägerin, die von der Beklagten hergestellten Schlösser seien wirkungslos und der von ihr behauptete Einbruch sei im Wege des Lockpickings begangen worden, als schlichte Mutmaßung, für deren Richtigkeit sich auch nach den Bekundungen des Zeugen A. keine Anhaltpunkte ergeben haben. So hat der Zeuge ausweislich eines Vermerks in der Ermittlungsakte vom 16. April 2014 zum möglichen Einstieg selbständig gegenüber dem Polizeibeamten angegeben, er vermute, dass eines der Fenster in der ersten Etage nicht richtig verschlossen gewesen sei. Im bereits erwähnten Zivilrechtsstreit vor dem LG Köln hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. November 2018 (dieser Schriftsatz ist von den Prozessbevollmächtigten des Hausratsversicherers als Anlage zu einem Antrag auf Akteneinsicht in die Akten des hiesigen Verfahrens vorgelegt worden, s. Bl. 235 ff. GA) vorgetragen, nicht ausschließen zu können, dass sich die Fenster im ersten Geschoss in Kippstellung befunden haben könnten und ein Einbrecher in der Lage gewesen sein könnte, von außen durch das gekippte Fenster den Fenstergriff betätigt zu haben. Vor dem Senat hat der Zeuge ausdrücklich ausgesagt, im fraglichen Zeitraum generell die Fenster – die alle mit abschließbaren Griffen ausgestattet gewesen seien – auf Kipp gestellt zu haben, wenn er das Haus verlassen habe. In der Regel seien die Schließzylinder dann eingedrückt gewesen. Insgesamt ist danach aber nicht auszuschließen, dass am fraglichen Morgen des 5. Dezember 2013 die Fenster im Haus auf Kipp gestanden haben, ohne dass die Schließzylinder eingedrückt waren. Dann aber stellt sich die Behauptung der Klägerin bzw. die Bekundung des Zeugen A. zum Überwinden der Schlösser im Wege des Lockpickings als Behauptung ins Blaue hinein dar, zumal das Lockpicking keine Spuren an den Schlössern hinterlassen haben soll. Motivation hierfür scheint die von ihm in seiner Vernehmung besonders hervorgehobene Annahme des Zeugen – der von einer befreundeten Zaubererin überhaupt erst Kenntnis von dem Thema „Lockpicking“ erlangt haben will – zu sein, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Gegenseite beweisfällig, wenn es keine Einbruchsspuren gebe und nur das Lockpicking in Betracht komme. Ist also ein Einbruch im Haus des Zeugen A. als ein die Haftung der Beklagten auslösendes Ereignis nicht bewiesen und kommt nach Maßgabe des Vorstehenden auch ein etwaiges Eindringen in das Haus nicht allein auf dem Wege in Betracht, dass der oder die Täter die Türschlösser mittels Lockpickings geöffnet haben, erweist sich die Schadensersatzklage der Klägerin ohne weitere Beweisaufnahme im Ergebnis als unbegründet. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Da die Klägerin im Ergebnis mit ihrer Berufung keinen Erfolg hat, sind ihr auch die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassung der Revision als Teil der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.