Entscheidung
I ZR 169/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:040221BIZR169
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:040221BIZR169.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 169/20 vom 4. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen: Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Be- schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so- weit das Berufungsgericht hinsichtlich des Schadensersatzan- spruchs in Höhe von 38.000 €, der Lagerkosten in Höhe von 1.353 € und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 923,38 €, jeweils nebst Zinsen, zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird unter Zu- rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des 3. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 2020 im Kos- tenpunkt und im Umfang der gewährten Wiedereinsetzung - hin- sichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedoch nur in Höhe von 807,36 € nebst Zinsen - aufgehoben und die Sache inso- weit zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. - 3 - Der Streitwert wird für den erfolgreichen Teil des Beschwerdever- fahrens auf 38.000 € festgesetzt, der Streitwert für den zurückge- wiesenen Teil des Beschwerdeverfahrens auf 116,02 €. Gründe: I. Der Beklagte ist gewerblich mit dem Transport und der Einlagerung von Gegenständen befasst. Am 16. Oktober 2008 beauftragte ihn die Klägerin mit der Abholung von Möbeln, Hausrat und Umzugskartons aus ihrer damaligen Woh- nung. Das Gut sollte bis auf Weiteres bei dem Beklagten auf dessen Betriebsge- lände eingelagert werden. Auf dem Umzugsvertrag vom 16. Oktober 2008 hatte die Klägerin handschriftlich vermerkt: "Die eingelagerten Möbel sollen mit einer Summe in Höhe von 18.000 € (Neuwertversicherung) für die gesamte Lagerzeit versichert werden." Am 29. Oktober 2008 erfolgte der Transport der Gegenstände in das La- ger des Beklagten. Sie wurden in einen in der Lagerhalle des Beklagten befindli- chen Container geräumt. Die Parteien erstellten am selben Tag ein Lagerver- zeichnis und schlossen einen Lagervertrag, der die Zahlung monatlicher Einla- gerungskosten in Höhe von 119 € vorsah. Zu einer Versicherung der eingelager- ten Gegenstände enthält der Vertrag keine Angaben. Er nimmt Bezug auf die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports, deren Nr. 10.1 wie folgt lautet: 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädi- gung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. … 1 2 - 4 - 10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert an Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen. 10.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Über- nahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag gleichstehen. 10.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. … Bei einer Besichtigung der eingelagerten Gegenstände im Jahr 2014 stellte die Klägerin fest, dass diese sich nicht mehr in dem ursprünglichen Lager- container in der Lagerhalle des Beklagten, sondern in einem anderen Container auf dem Außengelände befanden. Bei einer weiteren Besichtigung des Lagerguts im Sommer 2016 stellte die Klägerin fest, dass die ursprünglich verwendeten Umzugskartons nicht mehr vorhanden waren und deren Inhalt in andere Kartons umgepackt worden war. Am 8. Februar 2017 ließ die Klägerin ihre Gegenstände durch eine Spedition bei dem Beklagten abholen und andernorts einlagern. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe ihr am 29. Oktober 2008 zugesichert, das Lagergut über die gesamte Dauer der Einlagerung in dem ur- sprünglichen Container zu belassen. Die eingelagerten Gegenstände seien in er- heblichem Umfang beschädigt worden, weil der im Außenbereich abgestellte La- gercontainer undicht gewesen sei. Die eingelagerten Gegenstände wiesen Stockflecken, Schimmel, Rost und Korrosionsschäden sowie Lackschäden auf. Einige Gegenstände seien durch Mäusefraß und Mäusekot beschädigt und ver- unreinigt. Einige Gegenstände seien verloren gegangen. Der ihr dadurch ent- standene Schaden betrage 38.000 €. Dies sei der Betrag, den sie für die An- schaffung neuer Ersatzgegenstände aufwenden müsse. Sie hat - soweit noch von Bedeutung - den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe dieses Betrags, auf Ersatz der Kosten der weiteren Einlagerung des Gutes in Höhe von 1.353 € sowie 3 4 - 5 - von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 923,38 €, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beru- fung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch einstimmigen Beschluss ge- mäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Senat hat der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nicht- zulassungsbeschwerde und ein anschließendes Revisionsverfahren für die noch streitgegenständlichen Ansprüche bewilligt. Die Klägerin hat in diesem Umfang Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zu deren Einlegung und Begründung beantragt. II. Der Klägerin war gemäß § 233 Satz 1 ZPO antragsgemäß Wiederein- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Umfang zu bewilligen, in dem ihr der Senat Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat - von einem geringen Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgesehen - im eingelegten Umfang Erfolg und führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des die Beru- fung der Klägerin zurückweisenden Beschlusses des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Ent- scheidung verletzt im Umfang der Aufhebung in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei nicht erforderlich, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten gemäß § 467 5 6 7 8 9 - 6 - und § 475 HGB zu prüfen und Beweis zu erheben. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, dass der Beklagte seine Sorgfaltspflichten als Lagerhal- ter in grober Weise verletzt und er vorsätzlich gegen eine der Klägerin gegenüber gegebene Zusicherung verstoßen hätte, führte dies nicht zum Erfolg der Klage. Die Klägerin habe ihrer Darlegungslast zum Umfang und zur Höhe des ihr infolge der Beschädigung oder des Verlusts ihres Hausrats entstandenen Schadens in beiden Instanzen nicht genügt. Es fehle sowohl an schlüssigem Vortrag der Klä- gerin zu Ziffer 10 der Allgemeinen Lagerbedingungen als auch zu § 249 BGB. Für die Berechnung des Güterschadens gemäß Nr. 10 der Allgemeinen Lagerbedingungen hätte es zunächst der schlüssigen Darlegung bedurft, wel- chen Zeitwert die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr neuen, sondern gebrauchten Güter am 29. Oktober 2008 jeweils gehabt hätten. Hierzu könne weder dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin noch den klägerseits vorgelegten Tabellen wechselnden Inhalts eine Behauptung der Klägerin entnommen werden. Die Klä- gerin hätte vortragen müssen, welche der eingelagerten Güter ganz oder teil- weise in Verlust geraten seien. Hinsichtlich dieser Güter wäre der Zeitwert zum Stichtag als Schaden anzusetzen gewesen. Außerdem hätte die Klägerin ergän- zend vortragen müssen, welche Beschädigungen diese Gegenstände konkret aufgewiesen hätten und welchen hypothetischen Restwert sie in beschädigtem Zustand zum Stichtag gehabt hätten. Angesichts der in Ziffer 10.1.3 der Allge- meinen Lagerbedingungen getroffenen Regelung hätte es auch eines Vortrags dazu bedurft, ob und mit welchem Kostenaufwand der Schaden beseitigt werden könne. Dies sei insbesondere bei den von der Klägerin behaupteten Rost-, Oxi- dations-, Stockflecken- und Schimmelschäden relevant. Die Klägerin habe sich demgegenüber in beiden Instanzen darauf beschränkt, das Anschaffungsjahr, den für die Anschaffung aufgewendeten Kaufpreis und den für die Neuanschaf- fung zum Zeitpunkt der Abholung der Güter beim Beklagten am 8. Februar 2017 aufzuwendenden Wiederbeschaffungswert vorzutragen. 10 - 7 - Auch für die Schadensberechnung gemäß § 249 BGB seien die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen nicht ausreichend. Der Schaden der Klägerin habe nicht darin bestanden, dass sie am 8. Februar 2017 keine neuen Gegen- stände zurückerhalten habe, sondern lediglich die von ihr am 29. Oktober 2008 bereits in gebrauchtem Zustand eingelagerten Gegenstände, die darüber hinaus noch um weitere achteinhalb Jahre gealtert seien. Der nach § 249 BGB ersatz- fähige Schaden bestehe daher im Verlustfall in denjenigen Kosten, die für die Wiederbeschaffung einer gebrauchten Sache gleichen Alters und gleichen Zu- stands aufzuwenden gewesen wären. Hierzu hätte es eines dezidierten Vortrags zu Art und Umfang der Beschädigung jedes einzelnen Gegenstands und den Kosten einer Schadensbeseitigung einerseits und zu dem Wiederbeschaffungs- wert für gebrauchte Sachen gleichen Alters und gleichen Zustands andererseits bedurft. In keinem Fall erscheine es denkbar, dass der Schaden in den Anschaf- fungskosten für neue Sachen oder in einer die Anschaffungskosten sogar noch übersteigenden Höhe bestehe. Wegen des unzureichenden Vortrags der Klägerin sei es nicht möglich, den Schaden im Wege der Schätzung eines Mindestschadens zu ermitteln. Eine Schadensschätzung hinge wegen des Fehlens hinreichender konkreter Anknüp- fungspunkte gänzlich in der Luft. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich die ent- scheidungserheblichen Tatsachen und Umstände aus umfänglichen zu den Ak- ten gereichten Anlagen selbst herauszusuchen. Die mit der Klage geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskos- ten in Höhe von 923,38 € sowie die Kosten der weiteren Einlagerung des Um- zugsguts in Höhe von 1.353 € unter dem Gesichtspunkt der Beweissicherung seien als Kosten der Rechtsverfolgung Nebenforderungen, die das rechtliche Schicksal der Hauptforderung teilten. 11 12 13 - 8 - 2. Mit dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klä- gerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. a) Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsäch- liche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2018 - VI ZR 370/17, VersR 2018, 1001 Rn. 8; Beschluss vom 27. August 2020 - III ZR 105/19, juris Rn. 8 mwN; BVerfG, NJW 2017, 3218 Rn. 47). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Ent- scheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlasse- ner Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsan- forderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offen- kundig unrichtig ist (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VI ZR 42/18, NJW-RR 2019, 1530 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZR 212/19, juris Rn. 10). b) So verhält es sich im Streitfall. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die auf Schadensersatz gerichtete Klage in Höhe von 38.000 € sei selbst dann unbegründet, wenn unterstellt werde, dass die Voraussetzungen für eine unbe- grenzte Haftung des Beklagten gemäß § 475 HGB vorliegen, weil die Klägerin ihrer Darlegungslast für einen ihr durch das Verhalten des Beklagten entstande- nen Schaden dem Umfang und der Höhe nach in beiden Instanzen nicht genügt habe, beruht auf einer offenkundigen Überspannung der Substantiierungsanfor- derungen. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass der 14 15 16 - 9 - Vortrag der Klägerin zum Schadensumfang und zur Schadenshöhe ausreichend war, um in eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO einzutreten. aa) Das Tatgericht hat die Höhe des Schadensersatzes gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der von dem Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatgericht kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 37 = WRP 2020, 1189 - Nachlizenzierung). bb) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass die Klägerin zum Schadensumfang hinreichend vorgetragen hat. (1) Die Klägerin hat nach vorangegangenem Prozesskostenhilfeverfahren eine von ihr als endgültig bezeichnete Klageschrift vom 26. Februar 2019 einge- reicht, die eine Aufstellung der beim Beklagten eingelagerten und nach ihrer Be- hauptung bei Auslagerung beschädigten oder verlorenen Gegenstände in Tabel- lenform enthält. In der Tabelle ist angegeben, dass der jeweilige Gegenstand entweder bei Abholung beim Beklagten gefehlt habe oder dass er beschädigt gewesen sei. Bei beschädigten Gegenständen hat die Klägerin auch die jeweilige Art der Beschädigung angegeben. Außerdem hat sie auf die bereits im Prozess- kostenhilfeverfahren vorgelegte DVD Bezug genommen, auf denen Dateien ge- speichert sind, die die Schäden dokumentieren. Damit hat sie in einer für eine Schadensschätzung ausreichenden Weise vorgetragen, für welche Gegen- stände sie Schadensersatz verlangt und welche Gegenstände beschädigt und welche verloren gegangen sein sollen. Die vorgelegte DVD mit Lichtbildern von 17 18 19 - 10 - Teilen des Umzugsguts sind geeignet, einen Eindruck von der Art der Beschädi- gungen zu vermitteln, so dass zumindest ein Mindestschaden geschätzt werden kann. (2) Dass die Klägerin im vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren und nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht Schriftsätze mit hiervon inhaltlich teilweise abweichende Tabellen vorgelegt hat, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen unschädlich. Die Klägerin hat unter dem 26. Feb- ruar 2019 mitgeteilt, dass infolge eines Versehens ihres Prozessbevollmächtig- ten ein früherer Entwurf der Klageschrift mit einer inhaltlich abweichenden Auf- stellung der beschädigten oder in Verlust geratenen Gegenstände bei Gericht eingereicht worden sei, und hat eine Neufassung der Klageschrift vorgelegt. Sie hat außerdem erklärt, dass die Klageschrift in der Fassung vom 26. Februar 2019 und die darin enthaltene Auflistung maßgeblich für ihr Rechtsschutzbegehren sein solle. cc) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt des Weiteren mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an den Vortrag der Klägerin zur Höhe ihres Schadens überspannt hat. Die Klageschrift enthält eine Auflistung von 139 Positionen von Gegen- ständen, die nach Behauptung der Klägerin beschädigt oder verloren gegangen sein sollen. Die Klägerin hat diese Hausratsgegenstände im Einzelnen bezeich- net und jeweils das Herstellungs- oder Anschaffungsjahr und die Anschaffungs- kosten angegeben. Außerdem hat die Klägerin die Kosten der Wiederbeschaf- fung angegeben und sich zum Beweis für die Angemessenheit der von ihr ange- setzten Beträge auf ein Sachverständigengutachten berufen. Diese Daten ver- setzen das Berufungsgericht in die Lage, die Höhe des Schadens der Klägerin 20 21 22 - 11 - unter Zuhilfenahme des von der Klägerin in digitaler Form vorgelegten Bildmate- rials entweder aus eigener Sachkunde oder unter Zuhilfenahme sachverständi- ger Hilfe zu schätzen. dd) Soweit das Berufungsgericht die von der Klägerin geforderten Beträge für überhöht gehalten hat, mag dies nach erfolgter Schadensschätzung dazu füh- ren, der Klage den Erfolg zu versagen, soweit die beanspruchten Beträge nicht gerechtfertigt sind. Die Geltendmachung überhöhter Forderungen ist jedoch im Streitfall kein Grund, die Klage wegen nicht ausreichendem Vortrags der Klägerin zur Schadenshöhe in vollem Umfang abzuweisen. c) Danach kann auch die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der von ihm als Nebenforderungen angesehenen Beträge keinen Bestand haben. Dabei war hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten die Nichtzulas- sungsbeschwerde teilweise zurückzuweisen, soweit diese Kosten durch die vor- gerichtliche Geltendmachung von Forderungen ausgelöst worden sind, die über den noch streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 38.000 € hinausgehen. d) Die Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht ist auch entschei- dungserheblich, weil nicht auszuschließen ist, dass dieses bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens der Klägerin anders entschieden hätte (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZR 88/20, juris Rn. 17 mwN). Reichte der Vortrag der Klägerin für eine Schätzung von Umfang und Höhe des nach ihrer Behauptung entstandenen Schadens aus, konnte das Berufungsgericht die Frage nicht offen lassen, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht. 23 24 25 - 12 - 3. Gemäß § 544 Abs. 9 ZPO ist danach der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts teilweise aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhe- bung zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die außergerichtli- chen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückzuverweisen. 4. Der Senat hat neben dem (Gesamt-)Streitwert des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens den (Teil-)Streitwert der erfolglos gebliebenen Beschwerde der Klägerin festzusetzen. Die Klägerin hat die Gerichtskosten ihrer in geringem Umfang erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen, weil nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) Gerichtskosten für das Verfahren anfallen, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewie- sen wird. Der Streitwert der erfolgreichen Beschwerde beträgt 38.000 €. Soweit vor- prozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung der Hauptforderung in dieser Höhe entstanden sind wie der auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbare Teil der vorprozessualen Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten der Kläge- rin einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer, handelt es sich dabei um Ne- benforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG, die sich nicht werterhöhend aus- wirken (zu § 4 Abs. 1 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, VersR 2007, 1102 Rn. 7; Beschluss vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06, VersR 2007, 1713 Rn. 6; Beschluss vom 11. März 2008 - VI ZB 9/06, NJW-RR 2008, 898 Rn. 5). Dies gilt auch für die Kosten der weite- ren Einlagerung des Umzugsguts, die die Klägerin aus Gründen der Beweissi- cherung aufgewendet hat und die damit der Vorbereitung des konkret bevorste- henden Rechtsstreits gedient haben. 26 27 28 - 13 - Der Streitwert der erfolglosen Beschwerde beträgt 116,02 €. Dabei handelt es sich um den Teil der außergerichtlichen Kosten, die durch die vorprozessuale Geltendmachung von über den Schadensersatzanspruch in Höhe von 38.000 € hinausgehenden Beträgen entstanden sind. Da hinsichtlich dieser Beträge die Hauptforderung nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist, stellen diese Kos- ten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Nebenforderungen, son- dern Hauptforderungen dar (zu § 4 Abs. 1 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 49/12, NJW 2014, 3100 Rn. 5 mwN), so dass für sie ein gesonderter Streitwert festzusetzen ist. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.06.2019 - 16 O 327/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.03.2020 - 3 U 143/19 - 29