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Leitsatz

VI ZR 889/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090321BVIZR889
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090321BVIZR889.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 889/20 vom 9. März 2021 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 826 E, Ga, H; ZPO § 543 Abs. 2 a) War im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulas- sungsgrund gegeben und ist dieser zwischenzeitlich durch eine Entschei- dung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache entfallen, ist die Revision zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel Erfolgsaussichten beizumessen sind. b) Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu er- mitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. c) Zur Frage, ob das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handeln- den Personen in der gebotenen Gesamtbetrachtung als sittenwidrig zu qua- lifizieren ist, wenn mit dem zur Beseitigung einer unzulässigen Prüfstand- serkennungssoftware entwickelten Software-Update eine temperaturab- hängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) imple- mentiert wird. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 - OLG Zweibrücken LG Kaiserslautern - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2021 durch den Vor- sitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrü- cken vom 25. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdever- fahrens. Beschwerdewert: 27.450 €. Gründe: I. Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch. Der Kläger erwarb am 16. September 2016 von der V. GmbH einen ge- brauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw VW Tiguan 2.0 TDI. Das Fahr- zeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Für den Fahrzeug- typ wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Motorsteuerung des Fahrzeugs war mit einer 1 2 - 3 - das Abgasrückführungsventil steuernden Software ausgestattet, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wurde, und schaltete in diesem Falle in den Abgasrückführungsmo- dus 1, einen Stickoxid-optimierten Modus. In diesem Modus fand eine Abgas- rückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb au- ßerhalb des Prüfstands schaltete der Motor dagegen in den Abgasrückführungs- modus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenz- werte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten. Vor Abschluss des Kaufvertrags, am 22. September 2015, hatte die Be- klagte eine Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG a.F. veröffentlicht, wonach bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 eine auffäl- lige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei, sie mit Hochdruck daran arbeite, die Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen und dazu in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) stehe. Das KBA sah die genannte Software als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Ver- ordnung (EG) Nr. 715/2007 an und verpflichtete die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2015, die Abschalteinrichtung zu "entfernen" und "geeignete Maß- nahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftmäßigkeit zu ergreifen". Die Be- klagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, das das KBA als geeignet zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit auch des hier streitgegenständlichen Fahr- zeugtyps ansah. Der Kläger ließ das Software-Update im Dezember 2016 durch- führen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wesentlichen die (Rück-)Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung 3 4 - 4 - des Fahrzeugs. Er macht geltend, das Verhalten der Beklagten sei bis zum Ab- schluss des Kaufvertrags sittenwidrig geblieben. Mit dem Software-Update sei eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines Thermofensters imple- mentiert worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und aus § 826 BGB bestünden nicht. Es fehle an der Erregung eines Irrtums und an der Sittenwidrigkeit der behaupteten Schä- digungshandlung, weil der Kläger das Fahrzeug erst zwölf Monate nach Bekannt- werden des sog. Abgasskandals gekauft habe, als diese Thematik die täglichen Nachrichten bereits monatelang beherrscht habe. Im Übrigen zeige auch die Ad- hoc-Mitteilung vom 22. September 2015, dass die Beklagte zumindest ab diesem Zeitpunkt keinen Täuschungsvorsatz mehr gehabt habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Zwar habe die Beklagte im Motorsteuergerät der betroffenen Fahrzeuge eine unzulässige Abschaltein- richtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verwendet. Bei dem hier vorliegenden Erwerb nach Bekanntwerden des "Dieselskandals" fehle es aber sowohl an der Erregung eines Irrtums als auch an einer sittenwid- rigen Handlungsweise der Beklagten. Der Kläger habe Kenntnis sowohl vom "Dieselskandal" als auch von der Betroffenheit des erworbenen Fahrzeugs ge- habt. Die Sittenwidrigkeit des ursprünglichen Verhaltens der Beklagten dauere auch nicht deshalb fort, weil das vom Kläger aufgespielte Software-Update nach 5 6 - 5 - seiner Behauptung eine unzulässige Abschaltvorrichtung in Gestalt eines Ther- mofensters enthalte. Das Software-Update sei vom Kraftfahrtbundesamt geneh- migt und seine Installation von ihm gefordert worden, so dass hierdurch bereits begrifflich nicht mehr eine sittenwidrige Schädigung des Klägers bewirkt werden könne. Denn für das Urteil der Sittenwidrigkeit genüge nicht jedweder Verstoß, sondern es müsse sich nach der Rechtsprechung um "Auswüchse" bzw. mit den "Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung" unvereinbares Verhalten handeln. Ein solches Verhalten liege bei der Beklagten jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn sie sich mit ihrem weiteren Verhalten an Vorgaben einer staatlichen Stelle halte und eine sittenwidrige Schädigung oder zum Schadensersatz ver- pflichtende Täuschung allein aufgrund des ursprünglichen Inverkehrbringens des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs wie im Streit- fall nicht mehr in Betracht komme. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. Sie macht ohne Er- folg geltend, die Sache habe im Zeitpunkt ihrer Einlegung in Hinblick auf die Frage grundsätzliche Bedeutung gehabt, ob die Beklagte auch in Bezug auf Fahr- zeugkäufe sittenwidrig gehandelt habe, die erst nach Aufdeckung des Diesel- skandals stattgefunden haben; diese Frage sei erst durch das Senatsurteil vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715) geklärt worden. Zwar verweist die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht darauf, dass die Revision auch dann zuzulassen ist, wenn im Zeitpunkt der Einlegung der Nicht- zulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund gegeben war und dieser zwischen- zeitlich durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache ent- fallen ist, sofern dem Rechtsmittel nur Erfolgsaussichten beizumessen sind 7 8 - 6 - (BVerfGK 18, 105, juris Rn. 22 f.; BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, NJW 2004, 3188, juris Rn. 13 f.; vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, NJW-RR 2005, 438, juris Rn. 9; vom 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154 Leitsatz 2 und juris Rn.16, 20; vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010 Rn. 10 f.; MünchKommZPO/Krüger, 6. Aufl., § 544 Rn. 26; Musielak/Voit/ Ball, ZPO, 17. Aufl., § 544 Rn. 22b). An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es im Streitfall aber. Die beabsichtigte Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungs- gericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger keine Schadensersatzan- sprüche gegen die Beklagte zustehen. 1. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG- FGV, Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB bestehen nicht (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 10 ff., 17 ff.; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 20). Dies macht die Nichtzulassungsbe- schwerde auch nicht geltend. 2. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Be- urteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe dem Kläger nicht in einer ge- gen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der in einer Gesamtschau durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem 9 10 11 12 - 7 - verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., s. nur Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwid- rigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handeln- den ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtferti- gen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16 mwN). Insbesondere bei mittelbaren Schädigun- gen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15; vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8 mwN; Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14). Fallen die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens - wie im Streitfall - zeitlich auseinander, ist der Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten zu- grunde zu legen. Denn im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ge- mäß § 826 BGB wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Scha- dens bei dem konkreten Geschädigten begründet; der haftungsbegründende Tat- bestand setzt die Zufügung eines Schadens zwingend voraus. Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensän- derung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädig- ten diesem gegenüber als nicht sittenwidrig zu werten sein. 13 - 8 - Ob das Verhalten des Anspruchsgegners sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Re- visionsgerichts unterliegt (Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 15, jeweils mwN). b) Nach diesen Grundsätzen ist das Verhalten der für die Beklagte han- delnden Personen im Verhältnis zum Kläger nicht als sittenwidrig zu qualifizieren. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist angesichts der von der Beklagten ab dem 22. September 2015 ergriffenen Maßnahmen bei der gebotenen Gesamtbetrach- tung nicht gerechtfertigt. aa) Zugunsten des Klägers kann zunächst unterstellt werden, dass die Be- klagte ihre Fahrzeuge mit Dieselmotoren der Baureihe EA189 - so auch das vom Kläger erworbene - auf der Grundlage einer grundlegenden strategischen Ent- scheidung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse mit einer Motor- steuerungssoftware ausgestattet hat, die bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik), und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielte. Weiter unterstellt werden kann, dass die Beklagte die mit dieser offen- sichtlich unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge sodann unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der ge- setzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmi- gungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten, in den Verkehr gebracht und dabei die damit einhergehende Belastung der Umwelt und die Gefahr, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -un- tersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte, in Kauf ge- 14 15 16 - 9 - nommen hatte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu den Personen, die ei- nes der betroffenen Fahrzeuge vor den von der Beklagten im September 2015 ergriffenen Maßnahmen erwarben und keine Kenntnis von der illegalen Abschalt- einrichtung hatten, objektiv sittenwidrig; es steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung dieser Personen in der Bewertung gleich (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 33; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 16 ff., 23, 25; Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 17). bb) Die Beklagte hat ihr Verhalten aber im September 2015 nach außen erkennbar maßgeblich geändert. Denn sie ist an die Öffentlichkeit getreten, hat Unregelmäßigkeiten eingeräumt und Maßnahmen zur Beseitigung des gesetz- widrigen Zustandes erarbeitet, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen. Hierdurch wurden wesentliche Elemente, die ihr bishe- riges Verhalten gegenüber bisherigen Käufern von Fahrzeugen mit Dieselmoto- ren der Baureihe EA189 als besonders verwerflich erscheinen ließen, derart re- lativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gegenüber dem Kläger und im Hinblick auf den Schaden, der bei ihm durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags im September 2016 entstanden sein könnte, nicht gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 34, 37; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 14, 17). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann das Verhal- ten der Beklagten bei der gebotenen Gesamtbetrachtung insbesondere nicht ei- ner arglistigen Täuschung des Klägers gleichgesetzt werden (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 38; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 17). (1) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, veröffentlichte die Beklagte am 17 18 - 10 - 22. September 2015 eine Ad-hoc-Mitteilung. Darin teilte sie mit, dass bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 eine auffällige Ab- weichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt wor- den sei, sie mit Hochdruck daran arbeite, die Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, dazu in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem KBA stehe und für notwendige Servicemaßnahmen an den betroffenen Mo- toren rund 6,5 Milliarden Euro zurückstelle. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich hervorhebt, gab die Beklagte darüber hinaus eine im Wesentlichen gleichlautende Presseerklärung heraus und schaltete eine Webseite frei, auf der durch Eingabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer überprüft werden kann, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Abschalteinrichtung versehen ist. (2) Bereits die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 war objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren des Typs EA189 in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Ver- lautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war ty- pischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW- Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Baureihe EA189 die Erfüllung der hier maß- geblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen wür- den. Für das bewusste Ausnutzen einer diesbezüglichen Arglosigkeit dieser Käu- fer war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Be- klagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 15, 17; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 37). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde einzelne Sätze der Ad-hoc-Mittei- lung beanstandet, sieht der Senat keinen Anlass zu einer Änderung dieser Be- 19 20 - 11 - wertung. Denn die angesprochenen Passagen relativieren, worauf es für die Be- wertung des Senats maßgeblich ankommt, nicht die erfolgte, mit einer Gewinn- warnung verbundene Offenlegung einer auffälligen - elf Millionen Fahrzeuge des- selben Motortyps (EA189) betreffenden, technische Maßnahmen in Abstimmung mit dem KBA erfordernden und Rückstellungen von rund 6,5 Milliarden Euro aus- lösenden - Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb. An- gesichts der mitgeteilten Informationen zu Fahrzeugen mit Dieselmotoren vom Typ EA189, insbesondere der hohen Zahl der betroffenen Fahrzeuge, des erheb- lichen Beseitigungsaufwands und der erfolgten Einbindung der zuständigen Be- hörden war bei objektiver Betrachtung davon auszugehen, dass potenzielle Käu- fer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren der Baureihe EA189 die Erfül- lung der maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben nach der Veröffentlichung und der als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung der Mitteilung nicht mehr als selbstverständlich voraussetzen würden. Dies gilt umso mehr, als nach den Fest- stellungen des Berufungsgerichts über die Verwendung der Abschalteinrichtung in Dieselmotoren vom Typ EA189 ab September 2015 in den Medien umfang- reich berichtet und in der breiten Öffentlichkeit diskutiert worden ist und sie unter Bezeichnungen wie "Dieselskandal", "VW-Abgasskandal" monatelang ein die Nachrichten beherrschendes Thema war. Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, kommt es auch nicht darauf an, ob die Angaben der Beklagten im ersten Absatz in ihrer Ad-hoc- und ihrer Pressemitteilung vom 15. September 2015, "Die aktuell in der Europäischen Union angebotenen Neuwagen mit Dieselantrieb EU 6 aus dem Volkswagen Konzern erfüllen die rechtlichen Anforderungen und Umweltnormen", unrichtig sind oder nicht. Vorliegend steht allein in Frage, ob das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger und im Hinblick auf den Schaden, der ihm durch den Ab- schluss eines ungewollten Kaufvertrags im September 2016 entstanden sein könnte, als sittenwidrig zu bewerten ist. Denn wie unter a) ausgeführt, muss den 21 - 12 - Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade in Bezug auf die Schäden desjenigen treffen, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. Der Kläger hatte aber einen Gebrauchtwagen mit einem Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 erworben, was ihm - ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme - ausweislich der Feststellungen des Berufungsge- richts bei Abschluss des Kaufvertrags auch bekannt war. Für das bewusste Aus- nutzen einer Arglosigkeit von Käufern derartiger Fahrzeuge war nach der Ver- lautbarung der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten aber - wie ausgeführt - kein Raum mehr. (3) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde sind die un- ter (1) dargestellten Maßnahmen der Beklagten für das Ergebnis der Sittenwid- rigkeitsprüfung nicht deshalb irrelevant, weil die Beklagte nicht sichergestellt hatte, dass ihre Informationen tatsächlich jeden potenziellen Käufer erreichten und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung in jedem Ein- zelfall verhinderten (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 38; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 18). An- ders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, traf die Beklagte zur Vermeidung des Sittenwidrigkeitsvorwurfs nicht die Verpflichtung, jeden potentiellen Käufer über die für seine Kaufentscheidung wesentlichen Gesichtspunkte und die Män- gel des Kaufgegenstands vollständig aufzuklären. Die von der Nichtzulassungs- beschwerde in diesem Zusammenhang gezogene Parallele zur Instruktions- pflicht des Produktherstellers verfängt nicht. Sie betrifft eine völlig andere Inte- ressenlage. Unabhängig davon, ob sie als deliktische Verkehrspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG abgeleitet wird (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 12; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2018, § 3 ProdHaftG Rn. 47 f.), bezweckt sie den Schutz hier nicht in Rede stehender absoluter Rechtsgüter und damit des Integritätsin- teresses des Produktnutzers oder Dritter. Sie soll dem Produktnutzer Klarheit 22 - 13 - über die von dem Produkt unter Umständen ausgehenden Gefahren für nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG, § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsgüter verschaffen und ihn in die Lage versetzen, von der Verwendung des Produkts Abstand zu nehmen oder den Gefahren so weit wie möglich entgegenzuwirken (vgl. Senats- urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 23; BGH, Urteil vom 19. Februar 1975 - VIII ZR 144/73, BGHZ 64, 46 juris Rn. 11 f.). Sie soll hingegen weder die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Produkterwerbers noch dessen Interesse am Erhalt und an der Nutzung einer mangelfreien Sache (Äquivalenzin- teresse) gewährleisten (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 12, 23; vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08, VersR 2009, 649, juris Rn. 6, 8; Katzenmeier/Voigt, ProdHaftG, 7. Aufl. 2020, ProdHaftG § 1 Rn. 2 Fn. 5, § 3 Rn. 2; Deutsch, JZ 1989, 465, 467; zur Haftung für wirkungslose Pro- dukte, deren Verwendungszweck es ist, Integritätsinteressen des Verbrauchers zu schützen: Senatsurteile vom 17. März 1981 - VI ZR 191/79, BGHZ 80, 186 und VI ZR 286/78, BGHZ 80, 199; vom 18. September 1984 - VI ZR 51/83, VersR 1984, 1151; Senatsbeschluss vom 2. Juli 2019 - VI ZR 42/18, VersR 2019, 1385). (4) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde wird die Be- deutung der unter (1) dargestellten Maßnahmen der Beklagten für das Ergebnis der Sittenwidrigkeitsprüfung nicht dadurch relativiert, dass die Beklagte ihre Be- mühungen, den gesetzeswidrigen Zustand zu beseitigen, lediglich vorgespiegelt, eine Täuschung durch eine andere ersetzt und damit ihr verwerfliches Verhalten nur in veränderter Weise fortgesetzt hätte. (a) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, die Beklagte habe mit dem Software-Update lediglich ein weiteres Mal eine von vornherein rechtswidrige Beseitigungsmaßnahme entwickelt und genehmigen lassen, zeigt sie keinen vom Berufungsgericht übergangenen Tatsachenvortrag auf, dem die Behauptung einer erneuten Täuschung des KBA entnommen werden könnte. Auf 23 24 - 14 - der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann von einer solchen neuerli- chen Täuschung des KBA nicht ausgegangen werden. Nach den ausdrücklichen Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. S. 2 des Hinweisbeschlusses und S. 5 des Zurückweisungsbeschlusses) hat das KBA, das die Umschaltlogik als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet und die Beklagte verpflichtet hatte, einen vorschriftsmäßigen Zustand herzustellen, die von der Beklagten daraufhin entwickelte technische Lösung in Form des Software-Updates genehmigt und die Beklagte aufgefordert, das Update aufzuspielen. Anhaltspunkte dafür, dass sich das KBA ein weiteres Mal über die Arbeitsweise des für den Motor EA189 entwi- ckelten Emissionskontrollsystems im Irrtum befunden hätte, sind weder ersicht- lich noch dargetan. (b) Die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten setzte sich auch nicht deshalb in lediglich veränderter Form fort, weil die Beklagte mit dem Software- Update eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) implementiert hat. Zwar ist mangels abweichender Feststellun- gen für die revisionsrechtliche Überprüfung von dem Vortrag des Klägers auszu- gehen, wonach die Abgasrückführung in den mit einem Motor des Typs EA189 versehenen Fahrzeugen nach dem Software-Update nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius in vollem Umfang stattfindet und außerhalb dieser Bedingungen deutlich reduziert wird. Dies rechtfertigt den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit in der gebotenen Gesamtbetrachtung aber nicht. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrück- führung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist (vgl. zu Art. 5 der Verord- nung (EG) Nr. 715/2007 auch EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, Celex-Nr. 62018CJ0693; OGH Österreich, Vorabentscheidungsersuchen vom 25 26 - 15 - 17. März 2020 - 10 Ob 44/19x, RZ 2020, 212 EÜ235 - beim EuGH geführt unter C-145/20). Der darin liegende - unterstellte - Gesetzesverstoß reicht aber nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände im Zusammenhang mit der Ent- wicklung und Genehmigung des Software-Updates, an denen es im Streitfall fehlt. (aa) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Ap- plikation einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht mit der Verwendung der Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen, die die Beklagte zunächst zum Einsatz gebracht hatte. Während letztere, wie unter aa) ausgeführt, unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungs- behörde abzielte und einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeuger- werber in der Bewertung gleichsteht, ist der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht von vornherein durch Arglist ge- prägt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 17 f.). Sie führt nicht dazu, dass bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine ver- stärkte Abgasrückführung aktiviert und der Stickoxidausstoß gegenüber dem nor- malen Fahrbetrieb reduziert wird, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedin- gungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand etc., vgl. Art. 5 Abs. 3 a) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 i.V.m. Art. 3 Nr. 1 und 6, Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung 715/2007/EG (ABl. L 199 vom 28. Juli 2008, S. 1 ff.) in Verbindung mit Abs. 5.3.1 und Anhang 4 Abs. 5.3.1, Abs. 6.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 (ABl. L 375 vom 27. De- zember 2006, S. 246 ff.) entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand. 27 - 16 - (bb) Bei dieser Sachlage hätte sich die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten durch die Implementation des Thermofensters nur dann fortgesetzt, wenn zu dem - hier unterstellten - Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Applikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Be- wusstsein handelten, eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung zu verwen- den, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt aber keinen in den Tatsachenin- stanzen übergangenen Sachvortrag des insoweit darlegungsbelasteten Klägers (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 35; Se- natsbeschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, juris Rn. 19) auf, dem für ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen sprechende Anhaltspunkte zu entnehmen wären. (c) Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil das von der Beklagten im Anschluss an ihre Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 entwickelte Software-Update nach der mangels abweichender Feststellun- gen revisionsrechtlich zu unterstellenden Behauptung des Klägers negative Aus- wirkungen auf den Kraftstoffverbrauch und den Verschleiß der betroffenen Fahr- zeuge hat. Dies rechtfertigt den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit in der gebo- tenen Gesamtbetrachtung nicht. Der Umstand, dass mit dem Update nicht nur die unzulässige Manipulationssoftware entfernt wird, sondern auch eine - unter- 28 29 30 - 17 - stellt nachteilige - Veränderung des Kraftstoffverbrauchs oder sonstiger Parame- ter verbunden ist, reicht nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren. cc) Die weiteren Rügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 05.07.2019 - 3 O 876/18 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 25.05.2020 - 7 U 163/19 - 31