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Leitsatz

VI ZR 300/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280720BVIZR300
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280720BVIZR300.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 300/18 vom 28. Juli 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 138 Abs. 2, GG Art. 103 Abs. 1 Die offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen man- gelnder Substantiierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 - VI ZR 300/18 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juni 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbe- schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 2.100.000 € Gründe: I. Das klagende Eisenbahninfrastrukturunternehmen verlangt von dem be- klagten Eisenbahnverkehrsunternehmen nach einem Eisenbahnunfall Scha- densersatz. Am 14. Februar 2013 verbrachte die Beklagte 20 leere Doppelstock- Autotransportwagen von Cuxhaven nach Bremen. Auf der Strecke, im Bahnhof K., musste der Zugführer plangemäß die Fahrtrichtung des Zuges wechseln. Dazu stellte er den Zug ab, koppelte das Triebfahrzeug am einen Ende des Zu- ges ab und sodann am anderen Ende wieder an. Ob der Zugführer beim Abstel- len des Zuges eine sog. Feststellbremse am 16. Wagen (Wagon Nr. 316) betä- tigte, ist streitig. Der Zug setzte gegen 12.12 Uhr seine Fahrt Richtung Bremen 1 2 - 3 - über weitere 14 km fort. Gegen 12.30 Uhr entgleiste zunächst der 16. Wagen des Zuges, anschließend riss der Zug zwischen dem 17. und 18. Wagen ausei- nander, wodurch eine Zwangsbremsung ausgelöst wurde. Die Einzelheiten des Hergangs sind streitig. Der Unfallhergang wurde durch das Eisenbahn- Bundesamt (Untersuchungszentrum der Eisenbahn-Untersuchungsstelle des Bundes, im Folgenden EUB) untersucht; den Untersuchungsbericht vom 11. Dezember 2014 wie auch zwei Berichte der Bundespolizeiinspektion B. hat die Klägerin mit der Klage vorgelegt. Sie hat unter Bezugnahme auf den Unter- suchungsbericht der EUB und den Schlussbericht der Bundespolizeiinspektion geltend gemacht, Ursache für die Entgleisung und den daraus entstandenen Schaden sei der Umstand, dass der Zugführer bei dem Wagen Nr. 16 die Fest- stellbremse/Handbremse angezogen habe, um die Wagengruppe während des Lokumlaufs gegen ein Fortrollen zu sichern, und er dann vergessen habe, die Feststellbremse vor der Abfahrt wieder zu lösen. Bei dem Unfall seien Oberbau, Oberleitungsanlagen und Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik beschädigt bzw. zerstört worden. Die Beklagte hafte aufgrund der Pflichtverstöße des Zug- führers aus § 280 Abs. 1 BGB iVm dem Infrastrukturnutzungsvertrag zwischen den Parteien, unabhängig davon hafte sie aus § 1 Abs. 1 HaftPflG als Betriebs- unternehmerin des Zuges. Die Haftungsgrenze des § 10 Abs. 1 HaftPflG gelte gemäß § 10 Abs. 3 HaftPflG nicht, weil es sich bei den Schäden um eine Be- schädigung von Grundstücken handle. Sämtliche beschädigten Einrichtungen seien fest mit den betroffenen Grundstücken, deren Eigentümerin sie sei, ver- bunden und würden zu den Gleisanlagen gehören. Die Klägerin lässt sich die Betriebsgefahr ihres Schienenweges mit einer Quote von 20 % anrechnen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Ursache für das Entgleisen sei unklar. Was zu welchem Zeitpunkt die Blockade des dritten Radsatzes verur- sacht habe, stehe nicht fest. Unzutreffend sei die Behauptung der Klägerin, die Entgleisung sei auf eine angezogene Feststellbremse zurückzuführen. Die Be- 3 - 4 - hauptung der Klägerin, der Zugführer habe die Handbremse angezogen, sei falsch. In Betracht kämen vielmehr weitere Unfallursachen, wie die EUB in ih- rem ersten Entwurf eines Untersuchungsberichtes festgestellt habe. Der Unfall sei nicht durch sie verursacht worden. Als Unfallursache komme auch ein De- fekt an der Eisenbahninfrastruktur der Klägerin in Betracht. Bei den beschädig- ten Betriebsanlagen handle es sich nicht um wesentliche Bestandteile eines Grundstücks. Das Landgericht hat die Zahlungsklage durch Teil- und Grundurteil dem Grunde nach überwiegend für gerechtfertigt erklärt. Die dagegen gerichtete Be- rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Ge- hörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen einer Haf- tung der Beklagten aus § 1 Abs. 1 HaftPflG lägen dem Grunde nach vor. Der Unfall habe sich bei dem Betrieb einer Schienenbahn ereignet, die Beklagte sei als Eisenbahnverkehrsunternehmen Betriebsunternehmer und die Klägerin Ge- schädigte im Sinne der Norm. Die Klägerin sei Eigentümerin der beschädigten Anlagen, sie sei Eigentümerin der betroffenen Grundstücke und bei den be- 4 5 6 - 5 - schädigten Anlagen handle es sich um wesentliche Bestandteile dieser Grund- stücke. Da die Klägerin als Eisenbahninfrastrukturunternehmen ebenfalls Be- triebsunternehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 HaftPflG sei, hingen Pflicht und Um- fang der Ersatzpflicht der Beklagten von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen ver- ursacht worden sei (§ 13 Abs. 1, Abs. 2 HaftPflG). Mit Recht habe das Landge- richt angenommen, dass die Unfallursache aus der Risikosphäre der Beklagten herrühre und ihr Bestreiten der Behauptungen der Klägerin als unbeachtlich anzusehen sei. Da die Beklagte bestritten habe, dass die Unfallursache aus ihrem Verantwortungsbereich herrühre, sich insbesondere gegen die Behaup- tung einer angezogenen Feststellbremse wehre und vielmehr geltend mache, die Ursache stehe nicht fest und könne auch aus der Risikosphäre der Klägerin stammen, habe das Landgericht lediglich dann von der Beweiserhebung abse- hen dürfen, wenn das Bestreiten der Beklagten einschließlich ihres weiteren Vorbringens zur Alternativursache als unsubstantiiert und damit als prozessual unbeachtlich anzusehen sei. Das sei der Fall. Die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO, wonach sich eine Partei grundsätzlich über die vom Gegner be- haupteten Tatsachen zu erklären habe, sei im Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen habe. Je detaillierter dieser Vortrag sei, desto höher sei die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin habe auf der Grundlage der Untersuchungsberichte konkrete Um- stände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigten, dass unfallursächlich eine wohl beim Fahrtrichtungswechsel angezogene Feststellbremse am Wagon 316 gewesen sei. Die maßgeblichen Anhaltspunkte seien, dass die Radsätze 3 und 4 Spuren einer Blockierung aufgewiesen hätten, ab dem Bahnhof K. sich auf den Gleisen zunächst Schleifspuren und im weiteren Verlauf auf den Gleisen und im Gleisbett Metallabtragungen, die bei einer Blockierung entstünden, ge- funden hätten, die Feststellbremse alleine auf die Radsätze 3 und 4 gewirkt ha- - 6 - be, die Radsätze 1 und 2 nur entgleisungsbedingte Schäden aufgewiesen hät- ten, die Feststellbremse im Zeitpunkt der Erstellung der beiden Fotos von Ab- bildung 21 des Unfalluntersuchungsberichts angezogen gewesen sei, die Rad- satzlager der Radsätze 3 und 4 keine Auffälligkeiten aufgewiesen hätten, die Druckluftbremse, die auf alle vier Rad-sätze wirke, keine Auffälligkeiten aufge- wiesen habe und die Untersuchung der Bremsanlage mit Ausnahme eines Wiegeventiles ohne Befund gewesen sei. Unstreitig sei, dass die Radsätze 3 und 4 Spuren einer Blockierung aufwiesen, die fragliche Feststellbremse ledig- lich auf diese Radsätze wirke und die Radsätze 1 und 2 nur entgleisungsbe- dingte Schäden aufgewiesen hätten und sich ab dem Bahnhof K. auf den Glei- sen und im Gleisbett jedenfalls nur Metallabtragungen aufgefunden hätten. Be- reits im Hinblick auf diese unstreitigen Ursachen handle es sich entgegen der Ansicht der Beklagten keineswegs lediglich um Vermutungen oder Spekulatio- nen, die Feststellbremse sei ab K. angezogen gewesen. Die dagegen erhobe- nen Einwendungen der Beklagten seien nicht plausibel, unvollständig und zu wenig konkret, sie habe keine Anknüpfungspunkte für alternative Ursachen wie einen Weichenschaden oder Gegenstände im Gleisbereich benannt. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, weil das Berufungsge- richt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör dadurch in entschei- dungserheblicher Weise verletzt hat, dass es ihr Bestreiten bezüglich der Ursa- che der Entgleisung als nicht ausreichend substantiiert erachtet hat. a) Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32, 36; 49, 325, 328; 55, 1, 6; 60, 175, 210; 64, 135, 143 f.). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächli- che und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2018 - VI ZR 370/17, 7 8 - 7 - VersR 2018, 1001 Rn. 8; BVerfGE 60, 1, 5; 65, 227, 234; 84, 188, 190; 86, 133, 144 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14, NJW 2017, 3218 Rn. 47). Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiie- rungsanforderungen durch das Gericht dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verletzt die Nichtberücksichti- gung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung Art. 103 Abs. 1 GG bereits dann, wenn dies in offenkundig unrichtiger Weise geschieht (vgl. Se- natsbeschlüsse vom 7. Juli 2020 - VI ZR 212/19 zVb; vom 2. Juli 2019 - VI ZR 42/18, VersR 2019, 1385 Rn. 5 mwN; BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 - VII ZR 166/19, NJW-RR 2020, 593 Rn. 14; vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07 Rn. 10, NJW-RR 2010, 1217). b) Im Streitfall ist es offenkundig unrichtig, dass das Berufungsgericht das Bestreiten der Beklagten für nicht ausreichend substantiiert erachtet hat, da der vom Berufungsgericht zur Substantiierung geforderte Vortrag das Wissen eines Sachverständigen für die Unfallanalyse von Eisenbahnunfällen voraus- setzt. aa) Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Der Umfang der erforder- lichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbe- lasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast ge- mäß § 138 Abs. 2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (BGH, Beschlüsse vom 19. März 2019 - XI ZR 9/18, NJW 2019, 2080 Rn. 22; vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404, juris Rn. 19). 9 10 - 8 - Eine Partei genügt bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wis- sen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Genügt das Parteivor- bringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weite- rer Einzeltatsachen, die etwa den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 216, juris Rn. 11). bb) Nach der Darstellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte bestrit- ten, dass die Unfallursache aus ihrem Verantwortungsbereich herrührt; sie hat sich insbesondere gegen die Behauptung einer angezogenen Feststellbremse gewehrt und geltend gemacht, die Ursache stehe nicht fest und könne auch aus der Risikosphäre der Klägerin stammen. Sie hat geltend gemacht, die Feststell- bremse am Wagon Nr. 316 sei nicht ab K. angezogen gewesen. Die Radsätze 3 und 4 hätten Beschädigungen in unterschiedlichem Maße aufgewiesen; wenn die Feststellbremse angezogen gewesen wäre, hätten die Schäden an beiden Rad-sätzen identisch sein müssen. Sie hat bestritten, dass das Foto Nr. 21 im Untersuchungsbericht der EUB eine angezogene Feststellbremse dokumentie- re. Sie hat vorgetragen, es komme auch ein Defekt an der Eisenbahninfrastruk- tur der Klägerin in Betracht, da denkbar sei, dass Gegenstände im Gleisbereich oder auf den Gleisen gelegen hätten, die die Blockade des dritten Radsatzes des Wagon Nr. 316 verursacht haben könnten. Als mögliche andere Ursachen hat sie einen Defekt an einer Weiche und am Radsatz des Wagons Nr. 316 ins- besondere an den Bremsklötzen und an der Bremssohle genannt. 11 12 - 9 - cc) Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen hätte sich das Beru- fungsgericht nicht ohne Beweisaufnahme über diesen Vortrag der Beklagten hinwegsetzen dürfen. Die Beklagte hat den Sachvortrag der Klägerin nicht nur pauschal bestritten, sondern deutlich gemacht, dass und weshalb sie die Be- gründung, die die Ursache der Entgleisung ihrer Risikosphäre zuordnet, für nicht zutreffend hält und die Ausführungen in dem Gutachten der EUB und dem Bericht der Bundespolizeiinspektion anzweifelt, und hat auf mögliche andere Erklärungen für den Unfall hingewiesen. Mehr war nicht erforderlich. Auch wenn der Vortrag der Klägerin durch das Gutachten der EUB und die Berichte der Bundespolizeiinspektion mit technischen Details einer sachverständigen Unfall- analyse unterlegt ist, führt dies nicht dazu, dass die Beklagte dem mit auf Ex- pertenwissen beruhendem ebenso detaillierten Sachvortrag entgegentreten muss, um dessen Beweisbedürftigkeit herbeizuführen. Eine Beweiserhebung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen durch ein Privatgutachten belegt sind, dessen Richtigkeit der Gegner bestreitet, ohne die Unzulänglichkeit des Gutachtens substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894). c) Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurtei- lung gelangt wäre, wenn es das Bestreiten der Unfallursache durch die Beklag- te nicht als unbeachtlich angesehen hätte. 3. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Ge- legenheit haben, auch das weitere Vorbringen der Parteien in der Revisions- instanz zu berücksichtigen. Insbesondere wird zu beachten sein, dass sich die Frage, ob eine Sache wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks gem. § 94 Abs. 1 BGB ist, nicht rechtsgrundsätzlich beantworten lässt, da es für die Beur- 13 14 15 - 10 - teilung, ob eine feste Verbindung mit dem Grundstück vorliegt, stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - V ZB 75/19, WM 2020, 938 Rn. 11) und deshalb gegebenenfalls ent- sprechende Feststellungen jeweils für die als beschädigt geltend gemachten Teile der Leit- und Sicherungstechnik, nämlich Weicheneinrichtungen, PZB, Achszähler, Kabel- und Schaltschränke, sowie die Teile der Oberleitungsanla- ge, nämlich Oberleitungsmasten, Oberleitung und Querfelder, zu treffen sein werden. Zu beachten ist auch, dass nach der Rechtsprechung des III. Zivilse- nats als Grundstücksbestandteile im Sinne von § 10 Abs. 3 HaftPflG auch die so genannten Scheinbestandteile nach § 95 Abs. 1 BGB gelten, die nur zu ei- nem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechts an einem frem- den Grundstück mit dem Grund und Boden verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - III ZR 346/04, BGHZ 164, 324 Rn. 12; Filt- haut/Piontek/Kayser/Piontek, HPflG, 10. Aufl., § 10 Rn. 3). Seiters von Pentz Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 16.08.2017 - 8 O 331/16 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.06.2018 - 14 U 137/17 -