Entscheidung
IX ZB 1/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:240619BIXZB1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:240619BIXZB1.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 1/19 vom 24. Juni 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Röhl am 24. Juni 2019 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. April 2019 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. April 2019, mit dem die Rechtsbeschwerde des Antragstellers verworfen worden ist, ist unzu- lässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gleiches gilt für eine Anhörungsrüge gegen die Rechtsbeschwerdeent- scheidung (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 5). Im Üb- rigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan. 1 - 3 - Soweit der Antragsteller sachliche Einwendungen gegen den Senatsbe- schluss vom 9. Juli 2018 erhebt, ist die Eingabe als Gegenvorstellung auszule- gen. Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache kei- nen Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers greift gegenüber den im Be- schluss vom 9. April 2019 mitgeteilten Gründen nicht durch. Die Rechtsbe- schwerde war zu verwerfen, weil der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar ist. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Einga- ben in dieser Sache zu erhalten. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 02.08.2018 - 4 O 72/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2018 - 12 W 57/18 - 2 3