Entscheidung
VIII ZB 46/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:050820BVIIIZB46
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:050820BVIIIZB46.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 46/20 vom 5. August 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2020 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Schneider, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen: Die gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2020 gerichtete An- hörungsrüge der Beschwerdeführerin wird auf ihre Kosten als un- zulässig verworfen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 ZPO kostenpflichtig als un- zulässig zu verwerfen. Die Beschwerdeführerin, die die Verletzung ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, hat ihre Gehörsrüge nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt eingelegt. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bun- desgerichtshof geltenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gleiches gilt für eine Anhörungsrüge gegen die Rechtsbeschwerdeentscheidung (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN). Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin rügt nicht das Überge- hen von gehaltenem Vortrag, sondern macht ausschließlich Rechtsausführun- 1 2 - 3 - gen zu einer aus ihrer Sicht bestehenden originären Zuständigkeit des Bundes- gerichtshofs. Sie meint, für das vorliegende Verfahren - sie wendet sich gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über einen von ihr angefoch- tenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - sei der "Rechtsweg" zum Landgericht nicht eröffnet gewesen; vielmehr dürfe über die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung nur der Bundesgerichtshof oder der Gerichts- hof der Europäischen Union entscheiden. Dr. Fetzer Dr. Schneider Kosziol Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: AG Hameln, Entscheidung vom 24.02.2020 - 30 C 120/19 - LG Hannover, Entscheidung vom 29.04.2020 - 55 T 18/20 -