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Beschluss

VIII ZB 19/23

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:290823BVIIIZB19.23.0
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Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 8. August 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen können. 1 Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil die Kläger sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom 4. Mai 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 1 mwN). 2 Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1). 3 Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 11. Juli 2023 den Vortrag der Kläger umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen. Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Böhm Messing