Urteil
X ZR 24/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anwaltskosten für außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechte-VO sind nur erstattungsfähig, wenn das ausführende Luftverkehrsunternehmen seine Pflicht verletzt hat, den Fluggast gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO klar und vollständig über Voraussetzungen, Höhe und Anspruchsgegner zu informieren.
• Reicht der schriftliche Hinweis nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO nicht aus oder wurde er nicht erteilt, gilt die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe als erforderlich und damit ersatzfähig, sofern das Luftverkehrsunternehmen nicht darlegt, dass der Fluggast bereits ausreichend unterrichtet war.
• Die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der Hinweispflicht trifft den Anspruchsteller; das Luftverkehrsunternehmen hat eine sekundäre Darlegungslast und kann regelmäßig schriftlich vortragen, welchen Inhalt der Hinweis hatte.
• Bei der Berechnung der Vergütung nach RVG ist der Gegenstandswert korrekt zu ermitteln; eine zu niedrig angesetzte Gebühr (hier Gebühr 1008 in Höhe von 0,3 Geschäftsgebühr) ist nicht zu ersetzen.
• Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Anwaltskosten bei Verletzung der Hinweispflicht nach Art.14 Fluggastrechte-VO • Anwaltskosten für außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechte-VO sind nur erstattungsfähig, wenn das ausführende Luftverkehrsunternehmen seine Pflicht verletzt hat, den Fluggast gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO klar und vollständig über Voraussetzungen, Höhe und Anspruchsgegner zu informieren. • Reicht der schriftliche Hinweis nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO nicht aus oder wurde er nicht erteilt, gilt die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe als erforderlich und damit ersatzfähig, sofern das Luftverkehrsunternehmen nicht darlegt, dass der Fluggast bereits ausreichend unterrichtet war. • Die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der Hinweispflicht trifft den Anspruchsteller; das Luftverkehrsunternehmen hat eine sekundäre Darlegungslast und kann regelmäßig schriftlich vortragen, welchen Inhalt der Hinweis hatte. • Bei der Berechnung der Vergütung nach RVG ist der Gegenstandswert korrekt zu ermitteln; eine zu niedrig angesetzte Gebühr (hier Gebühr 1008 in Höhe von 0,3 Geschäftsgebühr) ist nicht zu ersetzen. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klägerin machte Ausgleichszahlungen wegen erheblicher Flugverspätung für sich und einen Zedenten geltend. Hauptforderung wurde in der Revisionsinstanz von der Beklagten beglichen; Streit blieb über die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 147,56 €. Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe keine klaren schriftlichen Hinweise nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO erteilt, weshalb anwaltliche Hilfe erforderlich gewesen sei. Die Beklagte berief sich auf fehlenden Verzug und lehnte Erstattung ab, äußerte sich nicht zu Inhalt oder Erteilung des Hinweises. Amtsgericht und Berufung entschieden teils gegen die Klägerin; der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und entschied zu Gunsten der Klägerin im Umfang von 147,56 €. • Grundsatz: Anwaltskosten für außergerichtliche Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen sind nur erstattungsfähig, wenn die Beauftragung erforderlich war. • Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn das ausführende Luftverkehrsunternehmen seine Verpflichtung nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO verletzt hat, also keinen klaren schriftlichen Hinweis erteilt hat, der den Fluggast in die Lage versetzt, seine Rechte effektiv ohne anwaltliche Hilfe wahrzunehmen. • Der Hinweis muss den Fluggast erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausgleich nach Art. 7 FluggastrechteVO besteht, in welcher Höhe und wer als Anspruchsgegner in Betracht kommt; bloßes Zitieren des Verordnungstextes genügt nicht. • Trägt der Anspruchsteller vor, nicht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein, trifft das Luftverkehrsunternehmen eine sekundäre Darlegungslast; es muss schriftlich vortragen, ob und mit welchem Inhalt der Hinweis erteilt wurde. • Kann das Luftverkehrsunternehmen nicht darlegen, dass der Fluggast ausreichend unterrichtet war, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe regelmäßig erforderlich und damit erstattungsfähig. • Die Klägerin hat die primäre Darlegung erbracht; die Beklagte hat die sekundäre Darlegung unterlassen, sodass die Erstattungsfähigkeit zu bejahen war. • Die Klage war insoweit jedoch teilweise unbegründet, weil eine bestimmte RVG-Gebühr zu niedrig angesetzt war und der Gegenstandswert nach der Summe der Ausgleichsforderungen zu berechnen ist. • Kosten- und Zinsentscheidung stützt sich auf §§ 91, 92 ZPO; die weitergehende Revision wurde zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 147,56 € nebst Zinsen zu zahlen, weil die Klägerin substantiiert vorgetragen hat, dass ihr kein ordnungsgemäßer schriftlicher Hinweis nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO erteilt wurde und die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Folglich war die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs erforderlich und erstattungsfähig. Soweit die Klägerin eine zu niedrig angesetzte RVG-Gebühr geltend machte, blieb dieser Teil der Klage unbegründet, weil der Gegenstandswert korrekt zu bemessen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die weitergehende Revision wurde zurückgewiesen.