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Urteil

230 C 323/24

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2025:0313.230C323.24.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit

des Herrn Y.,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte F.,

gegen

die H., vertr.d.d. CEO., ,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte  L.,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 13.03.2025

durch die Richterin am Amtsgericht K.

für Recht erkannt:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2024 zu zahlen.

2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 90,96 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2024 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit des Herrn Y., Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F., gegen die H., vertr.d.d. CEO., , Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L., hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 13.03.2025 durch die Richterin am Amtsgericht K. für Recht erkannt: 1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2024 zu zahlen. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 90,96 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2024 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: I. Dem Kläger steht gegen die Beklagtenseite der geltend gemachte Anspruch auf Fluggastentschädigung in tenorierter Höhe zu, Art. 7 Abs. 1 a), 5 Fluggastrechteverordnung. 1. Der Kläger und seine Lebensgefährtin verfügten über eine bestätige Buchung für den am 6.07.2024 von der Beklagten durchzuführenden streitgegenständlichen Flug N01 von Palma de Mallorca nach Düsseldorf. Der Flug, welcher um 20:30 Uhr in Düsseldorf landen sollte, verspätete sich. Die Fluggäste wurden nach Köln befördert und von dort mit dem Bus nach Düsseldorf gebracht, wo sie um 23:45 Uhr eintrafen. Die Flugentfernung beträgt 1.342 Kilometer. Die Lebensgefährtin des Klägers hat ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten. Hieraus folgt ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 500,00 EUR für den Kläger. 2. Die Beklagte konnte sich nicht nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung exkulpieren. Die Beklagte ist darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Der zeitliche Ablauf bleibt im Einzelnen unklar. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass eine Landung des Fluges in Düsseldorf nicht möglich gewesen wäre. Die Umleitung nach Köln erfolgte aus organisatorischen Überlegungen. Soweit sich die Beklagte zudem auf das verspätete Eintreffen des Bodenpersonals beruft, führt dies zu keinen anderen Ergebnis. Verspätungen bei der Abfertigung durch das Bodenpersonal fallen in den Risikobereich eines Luftfahrtunternehmens. Es ist ebenfalls ein typisches Risiko beim Betrieb eines Luftfahrtunternehmens, dass eingesetzte Erfüllungsgehilfen Fehler bei der Flugzeugbeladung machen (BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 33. Ed. 1.1.2025, Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 143a). Die Beklagte hat außerdem zu den von ihr darzulegenden und zu beweisenden zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung einer verspäteten Ankunft der Fluggäste nicht hinreichend vorgetragen. Es obliegt aber der Beklagten nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO darzulegen und zu beweisen, dass sich die Folgen einer Annullierung oder Verspätung des jeweils streitgegenständlichen Fluges auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dabei muss das Luftfahrtunternehmen alle Tatsachen so hinreichend genau beschreiben, dass das angerufene Gericht prüfen kann, welche zumutbaren Maßnahmen überhaupt in Betracht zu ziehen sind. Trägt ein Luftfahrtunternehmen dazu nicht hinreichend präzise vor, kommt es seiner Behauptungspflicht nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO nicht nach und kann sich schon deswegen nicht entlasten. Zudem muss das Luftfahrtunternehmen vortragen, aus welchen Gründen naheliegende Maßnahmen (zB die Umbuchung des Fluggastes auf einen Flug, der durchgeführt wurde, selbst der eines konzernfremden Unternehmens) nicht möglich gewesen waren (EuGH 11.6.2020 – C-74/19, BeckRS 2020, 11925 = NW-RR 2020, 871). Ein nur pauschaler Vortrag ist nicht ausreichend. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie hat keine Ausführungen zu etwaigen Verhinderungsbemühungen gemacht. II. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 Euro ergibt sich gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. Das ausführende Luftfahrtunternehmen hat einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der EU VO 261/2004 zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts zu erstatten, wenn es die ihm gem. Art. 14 Abs. 2 VO obliegende Informationspflicht verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2021, X ZR 25/20 ). Nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO hat das ausführende Luftfahrtunternehmen jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichem Hinweis auszuhändigen, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Verordnung dargelegt werden. Die Information des Fluggast muss diesen in die Lage versetzen, seine Rechte effektiv und auch ohne anwaltliche Hilfe wahrnehmen zu können (BGH, Urteil vom 12.02.2019, Az. X ZR 24/18). Ist das Luftfahrtunternehmen seiner Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 2 EU VO 261/2004 nicht oder nicht vollständig nachgekommen, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe als erforderlich anzusehen, sofern das Luftfahrtunternehmen nicht darlegt, dass und aus welchen Gründen der Fluggast im Einzelfall über seine Rechte bereits soweit unterrichtet war, dass es des Hinweises nach Art. 14 Abs. 2 EU VO 261/2004 nicht bedurfte. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass keine Aufklärung nach Art. 14 Art. 2 Fluggastrechteverordnung erfolgt ist. III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. V. Der Streitwert wird auf 500 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . K.