Leitsatz
X ZR 25/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:310821UXZR25
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:310821UXZR25.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 25/20 Verkündet am: 31. August 2021 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 7 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Cb Eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ist auf einen An- spruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, die für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs angefallen sind, nicht anzurechnen. BGH, Urteil vom 31. August 2021 - X ZR 25/20 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 22. Zivilkam- mer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. März 2020 insoweit auf- gehoben und das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2019 insoweit abgeändert, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Kläger erkannt hat. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 334,75 Euro freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger buchten für den 6. Mai 2018 einen Flug mit der Beklagten von Düsseldorf über Amsterdam nach Accra (Ghana) und zurück. Die Beklagte an- nullierte den Hinflug. Die Kläger erreichten Accra mit einem Ersatzflug einen Tag später als geplant. Auf dem Rückweg annullierte die Beklagte den Anschlussflug von Amsterdam nach Düsseldorf. Mit dem stattdessen durchgeführten Ersatzflug erreichten die Kläger Düsseldorf mit einer Verspätung von über zehn Stunden. Mit ihrer Klage haben die Kläger Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 2.400 Euro sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro begehrt. Wegen des Ausgleichsanspruchs für den Hinflug haben die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz nach einer Zahlung der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen des Rückflugs hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von jeweils 250 Euro an jeden der beiden Kläger verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von insgesamt jeweils 600 Euro pro Kläger verurteilt. Hinsichtlich des ebenfalls weiter verfolgten Freistellungsanspruchs hat es die Berufung zurückge- wiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelas- senen Revision, der die Beklagte entgegentritt. 1 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Ver- urteilung der Beklagten. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revi- sionsinstanz noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten er- gebe sich nicht aus § 280 und § 286 BGB. Die Beklagte sei erstmals durch das Rechtsanwaltsschreiben zur Leistung aufgefordert worden und habe sich zu die- sem Zeitpunkt noch nicht in Verzug befunden. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB und Art. 5 Abs. 1 und 7 FluggastrechteVO. Eine Verletzung der Informationspflicht aus Art. 14 FluggastrechteVO begründe nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Er- stattung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr. Fluggäste müssten nach Art. 14 FluggastrechteVO nicht über ihre Rechte unterrichtet werden, sondern lediglich über die Regeln, nach denen solche Leistungen geltend gemacht werden könn- ten. Aus Erwägungsgrund 20 der Verordnung ergebe sich nichts Abweichendes. Aus diesen Gründen sei bei einer Verletzung der Informationspflicht allenfalls eine Gebühr für eine Erstberatung im Sinne von § 34 RVG erstattungsfähig, nicht aber eine Geschäftsgebühr. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung haben die Klä- ger ihre Berufung auch hinsichtlich des Anspruchs auf Freistellung von vorge- richtlichen Rechtsanwaltskosten ordnungsgemäß begründet. a) Nach § 524 Abs. 2 und § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die an- 5 6 7 8 9 10 11 - 5 - gefochtene Entscheidung ergeben. Danach müssen die rechtlichen Aspekte dar- gelegt werden, die der Berufungsführer als unzutreffend beurteilt ansieht, und die tatsächlichen oder rechtlichen Gründe angegeben werden, aus denen er die Feh- lerhaftigkeit der rechtlichen Beurteilung und die Erheblichkeit für die angefoch- tene Entscheidung ableiten will (BGH, Beschluss vom 24. November 2020 - VI ZB 57/20, NJW-RR 2021, 189 Rn. 10; Urteil vom 13. November 2013 - X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 10 - Einkaufskühltasche). Die Berufungs- begründung muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10). b) Diesen Anforderungen wird die Berufung der Kläger gerecht. Mit ihrer Berufungsbegründung haben die Kläger geltend gemacht, die Rechtsansicht des Amtsgerichts finde in der Rechtsprechung keine Stütze. Um dies zu belegen, haben sie Urteile zitiert, von denen das erstinstanzliche Urteil abweicht. Damit haben die Kläger hinreichend deutlich die Verletzung materiellen Rechts gerügt. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht den Klägern ein Anspruch auf Freistellung von den angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskos- ten gemäß § 280 Abs. 1 BGB und Art. 5 Abs. 1 und 7 FluggastrechteVO zu. a) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hat der Senat bereits entschieden, dass das ausführende Luftverkehrsunternehmen einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechts- anwalts erstatten muss, wenn es die ihm gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO 12 13 14 15 16 - 6 - obliegende Informationspflicht verletzt hat (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 - X ZR 24/18, NJW 2019, 1373 Rn. 6 f.). Diese Rechtsprechung hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils nochmals bestätigt (BGH, Urteil vom 1. September 2020 - X ZR 97/19, RRa 2020, 291 Rn. 21 ff.). Das dort zur Überprüfung stehende Urteil stammt von der- selben Kammer des Berufungsgerichts und beruht im Wesentlichen auf densel- ben Erwägungen wie das im Streitfall angefochtene Urteil. Wie der Senat in der zuletzt angeführten Entscheidung ebenfalls nochmals näher dargelegt und begründet hat, gehört zu dem im Falle einer Verletzung der Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO zu ersetzenden Scha- den auch eine Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung (BGH, RRa 2020, 291 Rn. 34 ff.). b) Der Streitfall weist keine Besonderheiten auf, die insoweit zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich aus dem Schutzzweck des Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO nicht, dass nach einer Verlet- zung der Informationspflicht nur die Kosten einer anwaltlichen Beratung zu erset- zen sind. Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO dient zwar dem Zweck, dem Fluggast die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen zu ermöglichen. Wenn dieser Zweck mangels ordnungsgemäßer Information nicht erreicht wird, ist es unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten aber in der Regel nicht zu beanstan- den, wenn der Fluggast einen anderen Weg sucht, um seine Rechte geltend zu machen. Hierzu gehört die Beauftragung eines Anwalts mit der außergerichtli- chen Geltendmachung der Ansprüche (BGH, RRa 2020, 291 Rn. 38). 17 18 19 20 21 - 7 - III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). 1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die geschul- dete Ausgleichszahlung nicht auf den geltend gemachten Schaden anzurechnen. a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird mit dem Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung eine pauschalierte Entschädigung für die Unannehmlichkeiten gewährt, die einem Fluggast mit der Annullierung eines Flugs entstehen (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 Rn. 74 - Nelson). Nicht erfasst sind hiervon individuelle Schäden, die der Fluggast über die allge- meinen Unannehmlichkeiten hinaus erlitten hat (EuGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - C-153/19, RRa 2020, 190 Rn. 35 - DER Touristik GmbH). Das zuständige nationale Gericht kann die nach der Verordnung gewährte Ausgleichszahlung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch anrech- nen. Es ist aber nicht dazu verpflichtet. Die Fluggastrechteverordnung gibt dem nationalen Gericht auch keine Bedingungen für die Anrechnung vor (EuGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - C-153/19, RRa 2020, 190 Rn. 32 - DER Touristik GmbH; Urteil vom 29. Juli 2019 - C-354/18, RRa 2019, 280 Rn. 44 ff. - Rusu). b) Nach den im deutschen Recht maßgeblichen Grundsätzen der Vor- teilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vor- teile anzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadenser- eignis zugeflossen sind. Hierbei soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einer- seits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht 22 23 24 25 26 27 - 8 - bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Anderer- seits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 1. Juni 2021 - X ZR 8/20, MDR 2021, 993 Rn. 17; Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 14; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18). 2. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung sind im Streitfall nicht gegeben. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betrifft nicht die Schäden, deren Kompensation die Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung dient. Er ist vielmehr auf Ausgleich von Schäden ge- richtet, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung entsprechender Ausgleichs- ansprüche des Reisenden entstanden sind. Eine Anrechnung stünde weder mit dem Zweck des Ausgleichsanspruchs noch mit dem Zweck des Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO in Einklang. Sie würde dazu führen, dass ein Verstoß gegen die Informationspflicht für das Luftverkehrs- unternehmen folgenlos bliebe, obwohl dem Fluggast dadurch ein zusätzlicher Schaden entstanden ist. IV. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. Nach den tatbestandlichen Feststellungen der Vorinstanzen ist die Beklagte dem Vorbringen der Kläger, die Beklagte habe ihre Informationspflich- ten aus Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO nicht erfüllt, nicht entgegengetreten. Die Kläger haben deshalb Anspruch auf Ersatz der Kosten für die vorge- richtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts. 28 29 30 31 32 33 34 - 9 - 2. Die geltend gemachte Forderung, die sich aus einer 1,3 Geschäfts- gebühr, der Pauschale für Post und Telekommunikation und der Umsatzsteuer zusammensetzt, ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 und § 91a ZPO. Bacher Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Marx Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.07.2019 - 290c C 150/18 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.03.2020 - 22 S 314/19 - 35